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Trinkwasserreglement der Gemeinde Bister

vom 26. November 2025
(Stand am 17.12.2025)

Die Urversammlung der Munizipalgemeinde Bister,

beschliesst auf Antrag des Gemeinderates:

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Aufgabe

1 Die Gemeinde Bister gibt unter nachstehenden Voraussetzungen und Bedingungen Wasser für landwirtschaftliche, häusliche und gewerbliche Zwecke ab.

2 Die Gemeinde stellt die Löschwasserreserve innerhalb der Bauzone sicher.

3 Die Wasserabgabe für häusliche Zwecke geht, ausgenommen bei Brandfällen, allen anderen Verwendungszwecken vor.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Das Versorgungsgebiet umfasst die Bauzone der Gemeinde und angeschlossene Objekte ausserhalb der Bauzone.

2 Innerhalb der Bauzone haben Liegenschaftseigentümer Anspruch auf Anschluss an das Versorgungsnetz.

3 Der Liegenschaftseigentümer wird durch den Anschluss Abonnent und anerkennt die Bestimmungen dieses Reglements.

4 Der Gemeinderat kann Sonderregelungen auf vertraglicher Basis treffen.

Art. 3 Technische Grundlagen

1 Die Trinkwasserversorgungsanlagen der Gemeinde und der Privaten sind nach dem Stand der Technik zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.

2 Massgebend sind die Richtlinien und Leitsätze des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW).

3 Für die Berechnung des umbauten Raums gilt die SIA-Norm 416.

4 Die elektrische Sicherheit richtet sich nach der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV).

Art. 4 Leitungsnetz und Definitionen

1 Das Versorgungsnetz der Gemeinde Bister umfasst die Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, öffentliche Brunnenanlagen sowie die Hydrantenanlagen.

2 Hauptleitungen sind Wasserleitungen, die:

  1. a) Wasser von den regionalen Reservoirs ins Gemeindegebiet führen
  2. b) die Hauptverteilung zwischen den Quartieren sicherstellen
  3. c) alle Hydranten für Feuerlöschzwecke versorgen
  4. d) entsprechend für Löschwassermenge und -druck dimensioniert sind

3 Versorgungsleitungen sind Wasserleitungen, die:

  1. a) von den Hauptleitungen abzweigen
  2. b) der direkten Erschliessung der Grundstücke dienen

4 Hausanschlussleitungen sind die Leitungen vom Abzweiger an der Versorgungsleitung bis und mit Hausanschlussschieber. Die Dimensionierung erfolgt gemäss SVGW-Richtlinien und den technischen Vorgaben der Gemeinde.

5 Öffentliche Brunnenanlagen umfassen die Dorfbrunnen auf öffentlichem Grund mit zugehörigen Zuleitungen.

6 Hydrantenanlagen dienen primär dem Brandschutz und umfassen Oberflur- und Unterflurhydranten.

Art. 5 Verwaltung und Aufsicht

1 Die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Bister ist ein Betriebszweig der Gemeinde.

2 Die Verwaltung und die Überwachung der Trinkwasserversorgung obliegen dem Gemeinderat. Die Gemeinde ist verantwortlich für die Qualität des Trinkwassers aller öffentlichen Versorgungsnetze, einschliesslich jener der Genossenschaften, sowie des Trinkwassers aus privaten Netzen.

3 Der Gemeinderat kann folgende Aufgaben an Drittfirmen übertragen:

  1. a) Ablesung der Wasserzähler
  2. b) Verrechnung und Inkasso
  3. c) Betrieb und Unterhalt der Anlagen
  4. d) Qualitätssicherung

4 Die Verantwortung und Aufsicht verbleiben bei der Gemeinde.

Art. 6 Qualitätssicherung

1 Die Wasserversorgung hat im Rahmen der Lebensmittelgesetzgebung und der Guten Herstellungspraxis die Menge und die Qualität des Trinkwassers zu gewährleisten. Grundlage dafür ist eine generelle Wasserversorgungsplanung (GWP).

2 Die Wasserversorgung arbeitet unter Aufsicht des Gemeinderates mit einer Qualitätssicherung. Aufbau und Umfang der Unterlagen zur Qualitätssicherung richten sich nach den Richtlinien des SVGW.

3 Der Gemeinderat bestellt einen Brunnenmeister. Dieser ist für die Qualitätssicherung und die Überwachung der Wasserqualität verantwortlich.

4 Anlagen und Einrichtungen sind durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig zu überwachen und zu unterhalten.

5 Die Qualitätskontrolle erfolgt durch regelmässige Probenahmen gemäss SVGW-Richtlinien und TBDV.

6 Der Brunnenmeister erstattet der Gemeindeverwaltung jährlich Bericht über die Wasserqualität.

7 Die Gemeinde informiert die Konsumenten mindestens jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers. Die Qualitätsdaten sind öffentlich und können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

8 Bei Qualitätsproblemen ordnet der Brunnenmeister in Absprache mit dem Gemeinderat die notwendigen Massnahmen an.

Kapitel II Wasserabgabe und Pflichten

Art. 7 Wasserlieferung und Bezugspflicht

1 Das Wasser wird im Verhältnis der Menge und der Installationskapazität geliefert.

2 Die Einwohner im Versorgungsgebiet sind verpflichtet, das Trinkwasser aus dem Leitungsnetz zu beziehen.

3 Von dieser Bezugspflicht sind sie nur entbunden, wenn sie über geeignetes Trinkwasser in genügender Menge verfügen.

4 Besitzer von gewerblichen Anlagen mit sehr grossem Verbrauch können angehalten werden, das nötige Wasser selbst zu besorgen. Die Grundversorgung für Trinkwasser, sanitäre Anlagen und Tierhaltung gemäss hygienischen Mindestanforderungen bleibt gewährleistet.

Art. 8 Pflichten der Abonnenten

1 Jeder Abonnent ist verpflichtet, von der Trinkwasserversorgung nur sachgemässen Gebrauch zu machen.

2 Beim Verkauf einer Liegenschaft hat der Abonnent die Pflicht, die Gemeindeverwaltung sofort zu informieren.

3 Im Unterlassungsfall haften der bisherige und neue Eigentümer solidarisch für ausstehende Gebühren.

4 Jeder Missbrauch bei der Wasserbenützung soll verhindert werden.

Art. 9 Bauten ausserhalb der Bauzone

1 Ausserhalb der Bauzone besteht kein Anspruch auf Anschluss.

2 Der Gemeinderat kann Anschlüsse bewilligen, wenn die Versorgungssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

3 Bewilligte Anschlüsse ausserhalb der Bauzone gehören zum Versorgungsgebiet.

4 Bau und Unterhalt von Leitungen ausserhalb der Bauzone gehen zu Lasten der Eigentümer.

5 Die Löschwasserreserve wird ausserhalb der Bauzone nur für ganzjährig bewohnte oder bewirtschaftete landwirtschaftliche Betriebe sichergestellt.

Art. 10 Haftung und Unterbrechungen

1 Für Unterbrechungen des Wasserzuflusses oder andere vorübergehende Mängel, die die Gemeinde nicht verschuldet hat, besteht weder Schadenersatzpflicht noch Anspruch auf Tarifherabsetzung.

2 Die Gemeinde ist verpflichtet, geplante Wasserabstellungen rechtzeitig bekannt zu machen.

3 In Notzeiten ist der Gemeinderat befugt, alle nötigen Massnahmen zur Verhinderung von Wasserverschwendung zu ergreifen.

Art. 11 Hydrantennutzung

1 Bei Feueralarm stehen dem Feuerwehrdienst alle öffentlichen und privaten Hydranten zur Verfügung.

2 Hydranten dürfen nur zu Feuerlöschzwecken verwendet werden.

3 Für andere Nutzungen ist eine Bewilligung der Gemeindeverwaltung erforderlich.

4 Schäden an Hydranten durch bewilligte Nutzung gehen zu Lasten des Benützers.

Kapitel III Anschluss und Installationen

Art. 12 Bewilligungsverfahren

1 Für neue Anschlüsse ist ein schriftliches Gesuch mit Planunterlagen an den Gemeinderat zu richten.

2 Dasselbe gilt für Erweiterungen oder Abänderungen bestehender Installationen.

3 Der Gemeinderat entscheidet über die Gesuche und stellt die technischen Bedingungen auf.

Art. 13 Eigentumsverhältnisse

1 Die Anlagen der Trinkwasserversorgung bis und mit Hausanschlussschieber stehen im Eigentum der Gemeinde.

2 Ab dem Hausanschlussschieber stehen die Installationen im Eigentum des Grundeigentümers.

3 Der Wasserzähler bleibt Eigentum der Gemeinde.

4 Die Gemeinde ist für Unterhalt und Erneuerung ihrer Anlagen verantwortlich, der Eigentümer für seine Installationen.

5 Bei Schäden an gemeindeeigenen Anlagen durch Dritteinwirkung haftet der Verursacher.

Art. 14 Installationsberechtigung und Ausführung

1 Installationen dürfen nur durch Inhaber einer Installationsberechtigung gemäss SVGW-Reglement GW101 oder durch von der Gemeinde konzessionierte Installateure ausgeführt werden.

2 Der Installationsberechtigte muss Arbeiten vor Ausführung der Gemeindeverwaltung melden.

3 Die Fertigstellung ist umgehend zu melden für die Abnahme durch den Brunnenmeister.

4 Eine Rückeinspeisung ins öffentliche Netz muss durch geeignete technische Massnahmen ausgeschlossen werden.

5 Die Installationen müssen den SVGW-Richtlinien entsprechen.

6 Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers.

Art. 15 Kontrolle und Abnahme durch den Brunnenmeister

1 Neuinstallationen oder wesentliche Änderungen sollen vor Inbetriebnahme abgenommen werden.

2 Voraussetzung für die Abnahme ist die GPS-Einmessung von Hausanschlussleitungen, Hausanschlussschiebern und weiteren relevanten Anlageteilen durch den Brunnenmeister für das geografische Informationssystem (GIS) der Gemeinde.

3 Die GPS-Dokumentation ist integraler Bestandteil des Abnahmeprotokolls.

4 Die Gemeinde übernimmt keine Gewähr für die ausgeführten Arbeiten.

5 Die Gemeinde hat das Recht, Installationen jederzeit zu überprüfen.

6 Der Kontrollbeauftragte hat Zutritt zu allen Räumlichkeiten.

7 Bei Mängeln wird eine Behebungsfrist auf Kosten des Eigentümers eingeräumt.

8 Bei Verweigerung kann der Gemeinderat die Wasserlieferung unterbinden.

Art. 16 Durchleitungsrecht

1 Die Gemeinde hat das Recht, Wasserleitungen über Privatgrundstücke zu führen.

2 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, Verlegung und Unterhalt zu dulden.

3 Die Durchleitungsrechte richten sich nach Art. 676 und 691 ff. ZGB.

4 Flurschäden werden nach kantonalen Ansätzen entschädigt.

Art. 17 Elektrische Sicherheit

1 Die Verwendung von Wasserleitungen als Erdung für elektrische Installationen ist verboten.

2 Die elektrische Sicherheit richtet sich nach NIV und SVGW-Richtlinien.

3 Der Installationsinhaber trägt die Verantwortung für eine normkonforme Erdungsanlage.

Art. 18 Spezialanlagen

1 Die Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser ist vor Installation zu melden.

2 Verbindungen zwischen Brauchwasseranlagen, namentlich Berieselungs- und Bewässerungsanlagen, und dem Trinkwassernetz sind untersagt. Dasselbe gilt für Verbindungen zwischen privaten und öffentlichen Trinkwassernetzen.

3 Schwimmbad- und Schwimmteichanlagen sind mit einer Rückflussverhinderung gemäss den Richtlinien des SVGW auszurüsten.

4 Alle Entnahmestellen müssen als «Kein Trinkwasser» gekennzeichnet sein.

5 Private Wasserbehandlungsanlagen müssen SVGW-zertifiziert sein und sind meldepflichtig.

6 Der Eigentümer haftet für alle Schäden durch unsachgemässe Anlagen.

7 Bei Gefährdung kann die Gemeinde die Ausserbetriebnahme verfügen.

Art. 19 Bauwasser und temporärer Bezug

1 Für temporären Wasserbezug ab Hydrant ist eine Bewilligung erforderlich.

2 Die Gemeinde stellt Wasserzähler und Armaturen zur Verfügung.

3 Die Abrechnung erfolgt pauschal oder nach effektivem Verbrauch.

Kapitel IV Wasserzähler und Betrieb

Art. 20 Wasserzähler und Installation

1 Alle Anschlüsse müssen mit einem Wasserzähler ausgerüstet sein.

2 Ausnahmen von der Zählerpflicht können nur bei technischer Unmöglichkeit oder unverhältnismässigem Aufwand gewährt werden:

  1. a) Historisch bedingte getrennte Leitungsführungen
  2. b) Landwirtschaftliche Tränkestellen in Aussenbereichen
  3. c) Bewässerungsanlagen mit separater Leitungsführung

3 Die technische Ausführung richtet sich nach den Vorgaben der Gemeinde gemäss SVGW-Richtlinien.

4 Der Abonnent stellt einen frostsicheren, beleuchteten und zugänglichen Raum zur Verfügung.

5 Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des Abonnenten.

6 Unterzähler können zu denselben Konditionen bei der Gemeinde bezogen werden.

Art. 21 Unterhalt und Ablesung

1 Unterhalt und periodische Überprüfung gehen zu Lasten der Gemeinde.

2 Der Abonnent haftet für Beschädigungen, soweit es sich nicht um normale Abnützung handelt.

3 Die Ablesung erfolgt automatisch per Fernauslesung.

4 Bei Ausfall sind Abonnenten zur Selbstdeklaration verpflichtet.

5 Bei falscher Selbstdeklaration werden eine Busse sowie die Nachverrechnung gemäss Art. 35 fällig.

Art. 22 Zählerprüfung und Versagen

1 Der Abonnent kann eine Nachprüfung verlangen.

2 Bei Abweichung über 6% übernimmt die Gemeinde die Kosten.

3 Andernfalls trägt der Abonnent die Prüfkosten.

4 Bei Zählerversagen wird der Verbrauch geschätzt auf Basis vorheriger und nachfolgender Perioden.

Art. 23 Pauschalverbrauch bei fehlendem Zähler

1 Bei Anschlüssen ohne Wasserzähler gemäss den Ausnahmen in Art. 20 wird der Verbrauch pauschal berechnet.

2 Die Pauschalansätze sind in der Gebührenordnung festgelegt. Sie dürfen nicht tiefer sein als der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Anschlüsse mit Zähler.

3 Der Gemeinderat kann die Pauschalwerte bei nachgewiesenen Abweichungen anpassen.

4 Bei nachträglichem Einbau eines Zählers entfällt die Pauschalberechnung ab dem Folgemonat.

Art. 24 Betriebliche Pflichten

1 Gemäss SVGW-Richtlinien W3/E3 müssen selten genutzte Liegenschaften regelmässig gespült werden.

2 Nach mehr als 7 Tagen Nichtnutzung vor Gebrauch spülen.

3 Spätestens alle 4 Wochen für mindestens 2 Minuten spülen.

4 Bei längerer Abwesenheit (über 3 Monate) ist die Gemeinde zu informieren.

5 Bei Nichteinhaltung kann der Gemeinderat kostenpflichtige Spülungen anordnen.

Art. 25 Frostschutz

1 Der Eigentümer ist verpflichtet, seine Installationen vor Frost zu schützen.

2 Leitungen in unbeheizten Räumen müssen isoliert werden.

3 Bei längerer Winterabwesenheit sind Haupthahn zu schliessen und Leitungen zu entleeren.

4 Schäden durch Frost gehen zu Lasten des Eigentümers.

5 Dies gilt auch für Wasserzählerschäden und Wasserverluste.

Kapitel V Gebühren und Finanzierung

Art. 26 Tarifwesen

1 Das Trinkwasser wird nach kostendeckenden Tarifen geliefert.

2 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie die Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt sowie die buchhalterischen Abschreibungen und Zinsen der Anlagen und Anlagenteile decken.

3 Die Tarifansätze bewegen sich innerhalb der in der Gebührenordnung festgelegten Bandbreiten.

4 In Notlagen und bei Wasserknappheit ist der Gemeinderat befugt, zur Lenkung des Verbrauchs die Verbrauchsgebühren innerhalb der festgelegten Bandbreiten anzupassen.

5 Tarifänderungen werden durch öffentlichen Anschlag oder elektronische Medien bekanntgegeben.

6 Änderungen der Bandbreiten bedürfen der Genehmigung durch die Urversammlung und der Homologation durch den Staatsrat.

Art. 27 Finanzierung und Spezialfinanzierung

1 Zur Finanzierung werden erhoben:

  1. a) Eine einmalige Anschlussgebühr
  2. b) Eine jährliche Grundgebühr
  3. c) Eine Verbrauchsgebühr nach effektivem Bezug

2 Die Trinkwasserversorgung wird nach dem Grundsatz der Selbsttragbarkeit betrieben.

3 Der Gemeinderat richtet Konti für Spezialfinanzierungen ein.

4 Der Gemeinderat legt die Gebühren jährlich auf Basis der Selbstkostenrechnung fest.

5 Der Gemeinderat kann die Mehrkosten, die durch die Auslegung des Trinkwassernetzes für Löschzwecke gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d entstehen, aus der Spezialfinanzierung ausnehmen, soweit übergeordnetes Recht dies zulässt.

Art. 28 Rechnungsstellung

1 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich.

2 Die Grundgebühr wird jedem Eigentümer direkt für seine Taxpunkte in Rechnung gestellt.

3 Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage.

4 Der Rechnungsbetrag ist innert 30 Tagen zahlbar.

Art. 29 Mehrfamilienhäuser und Stockwerkeigentum

1 Bei Liegenschaften mit mehreren Eigentümern und nur einem Hauptzähler:

  1. a) Die Verbrauchsgebühr wird unter den Eigentümern nach schriftlicher Vereinbarung oder im Verhältnis der Taxpunkte aufgeteilt.
  2. b) Alle Eigentümer haften solidarisch für die gesamte Verbrauchsgebühr.
  3. c) Die Eigentümergemeinschaft hat der Gemeinde einen Vertreter für die Rechnungsstellung und als Ansprechpartner zu benennen.

2 Jeder Eigentümer kann auf eigene Kosten die Installation eines separaten Zählers verlangen.

3 Bei separaten Zählern entfällt die solidarische Haftung für den jeweiligen Verbrauch.

Art. 30 Kündigung und Stilllegung

1 Eine Kündigung hat schriftlich 3 Monate vor Jahresende zu erfolgen.

2 Ohne Kündigung gilt das Abonnement als erneuert.

3 Bei Kündigung kann die Gemeinde den Anschluss plombieren oder trennen.

4 Die Grundgebühr entfällt nur bei physischer Trennung oder Plombierung.

5 Kosten für Wiederanschluss gehen zu Lasten des Antragstellers.

6 Bei Aufhebung kann die Leitung auf Kosten des Eigentümers getrennt werden.

Art. 31 Härtefälle

1 In Härtefällen kann der Gemeinderat Gebühren reduzieren oder Zahlungserleichterungen gewähren.

2 Als Härtefälle gelten finanzielle Notlagen oder unverschuldete Wasserschäden.

3 Das Gesuch ist schriftlich und begründet einzureichen.

Kapitel VI Notfälle und Einschränkungen

Art. 32 Wasserknappheit und Notfälle

1 Bei Wasserknappheit kann der Gemeinderat folgende Massnahmen anordnen:

  1. a) Einschränkung oder Verbot einzelner Nutzungen
  2. b) Sektorenweise Regelung der Wasserabgabe
  3. c) Zeitliche Beschränkung
  4. d) Temporäre Verbote, insbesondere für Berieselung von Wiesen; Speisung von Feuchtbiotopen und Teichen; Autowaschen; Poolbefüllung; Dauerlaufenlassen als Frostschutz; gewerbliche Kühlzwecke ohne Rückführung; Betrieb von Springbrunnen

2 Im Brandfall hat die Löschwasserversorgung absolute Priorität.

3 Notfallmassnahmen werden durch Anschlag oder elektronische Medien bekannt gegeben.

4 Für Schäden aus Notfallmassnahmen besteht kein Haftungsanspruch.

Art. 33 Sperrung des Wasserbezugs

1 Der Gemeinderat kann den Wasserbezug sperren bei:

  1. a) Zahlungsverzug trotz Mahnung
  2. b) Widerrechtlichem Wasserbezug
  3. c) Manipulation an Wasserzählern
  4. d) Gefährdung der Wasserqualität
  5. e) Verweigerung des Zutritts
  6. f) Verstoss gegen Anordnungen

2 Bei Zahlungsverzug gilt folgendes Verfahren:

  1. a) Schriftliche Mahnung mit 30 Tagen Zahlungsfrist
  2. b) Nach erfolgloser Mahnung: Betreibung und Verzugszinsen
  3. c) Nach erfolgloser Betreibung: Sperrung möglich wenn die Schuld älter als 6 Monate ist; eine schriftliche Warnung erfolgt ist; und keine mildernden Umstände vorliegen

3 Die Sperrung erfolgt durch schriftliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.

4 Die hygienischen Grundbedürfnisse müssen gewährleistet bleiben.

5 Kosten der Sperrung und Wiederöffnung trägt der Verursacher.

Art. 34 Datenschutz

1 Die Gemeinde erhebt und bearbeitet folgende Personendaten:

  1. a) Stammdaten der Abonnenten: Name, Adresse, Kontaktdaten, Eigentumsverhältnisse
  2. b) Verbrauchsdaten und Zählerstände
  3. c) Technische Meldungen und Fehlermeldungen der automatischen Fernauslesung
  4. d) Abrechnungs- und Zahlungsdaten

2 Die erhobenen Daten dürfen ausschliesslich für folgende Zwecke verwendet werden:

  1. a) Betrieb, Unterhalt und Optimierung der Wasserversorgung
  2. b) Verrechnung und Inkasso der Gebühren
  3. c) Erkennung technischer Störungen (Leckagen, Rohrbruch, abnormale Durchflüsse, Stillstand)
  4. d) Sicherstellung der Versorgungssicherheit und Hygiene
  5. e) Plausibilitätsprüfungen und Missbrauchsbekämpfung
  6. f) Erstellung anonymisierter Statistiken für Planung und Betrieb

3 Die Gemeinde kann Daten an andere Verwaltungseinheiten und kommunale Betriebszweige weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Bearbeitung durch spezialisierte Dienstleister ist unter Wahrung des Datenschutzes zulässig.

4 Aufbewahrung und Löschung:

  1. a) Verbrauchsdaten und Zählerstände: 10 Jahre nach Vertragsende gemäss Art. 957 OR
  2. b) Stammdaten und Abrechnungsunterlagen: 10 Jahre nach Vertragsende gemäss Art. 957 OR
  3. c) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen werden Personendaten gelöscht oder anonymisiert, sofern sie nicht zu Beweis- oder Sicherheitszwecken aufbewahrt werden müssen
  4. d) Verbrauchsdaten können in anonymisierter Form unbefristet für statistische und planerische Zwecke aufbewahrt werden

5 Die Gemeinde trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff, Fälschung, Vernichtung, Verlust oder anderen widerrechtlichen Bearbeitungen.

6 Betroffene Personen haben das Recht:

  1. a) Auskunft über die sie betreffenden Daten zu verlangen
  2. b) Die Berichtigung unrichtiger Daten zu verlangen
  3. c) Die Vernichtung widerrechtlich bearbeiteter Daten zu verlangen
  4. d) Die Sperrung der Bekanntgabe ihrer Daten zu verlangen
  5. e) Der Datenbearbeitung zu widersprechen, sofern keine gesetzliche Pflicht besteht

7 Die Erhebung und Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) vom 9. Oktober 2008.

Kapitel VII Schlussbestimmungen

Art. 35 Zuwiderhandlungen

1 Verstösse gegen dieses Reglement wie auch Wasserverschwendung werden vom Gemeinderat mit einer Busse von CHF 10 bis CHF 10'000 geahndet. Vorbehalten bleiben die in der Gesetzgebung vom Bund und Kanton vorgesehenen Verstösse, die in die Zuständigkeit der kantonalen Behörde fallen.

2 Bei falscher Selbstdeklaration wird zusätzlich der dreifache Betrag des hinterzogenen Verbrauchs nachträglich in Rechnung gestellt.

3 Installateuren kann bei groben Verstössen die Berechtigung entzogen werden.

Art. 36 Verfahren und Rechtsmittel

1 Das Verfahren für Bussen- und Vollzugsentscheide des Gemeinderates richtet sich nach den Bestimmungen des VVRG.

2 Gegen einen Administrativentscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Gemeinderat eine begründete Einsprache im Sinne von Artikel 34a ff. VVRG erhoben werden. Verwaltungsentscheide, die der Gemeinderat aufgrund einer Einsprache erlässt, können innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Staatsrat und unter den im VVRG vorgesehenen Bedingungen angefochten werden.

3 Strafbescheide (Art. 34k Abs. 1 VVRG) des Gemeinderates können innert 30 Tagen nach der Zustellung Gegenstand einer begründeten Einsprache im Sinne von Artikel 34h ff. VVRG an den Gemeinderat sein. Die Strafbescheide, die auf eine Einsprache hin getroffen werden, können bei einem Richter des Kantonsgerichts unter den Bedingungen von Artikel 34k ff. VVRG mit Berufung angefochten werden.

4 Wenn kein Strafbescheid erlassen werden kann (Art. 34j VVRG), muss der Gemeinderat gemäss Artikel 34l VVRG verfahren. Gegen den Entscheid kann bei einem Richter des Kantonsgerichts Berufung eingelegt werden.

Art. 37 Übergangsbestimmungen

1 Für Anschlüsse ohne Wasserzähler bei Inkrafttreten dieses Reglements wird der Verbrauch pauschal mit 150 m³ pro Wohneinheit und Jahr berechnet.

2 Nach Bestellung eines Wasserzählers bei der Gemeinde hat der Abonnent innert Monatsfrist das Recht auf dessen Bezug.

3 Die Pauschalregelung gemäss Abs. 1 gilt längstens bis 31. Dezember 2030. Danach ist ein Wasserzähler zwingend erforderlich.

4 Bei Fristablauf ohne installierten Wasserzähler kann die Gemeinde den Einbau auf Kosten des Eigentümers veranlassen oder den Wasserbezug gemäss Art. 33 sperren.

Art. 38 Aufhebung und Inkrafttreten

1 Dieses Reglement hebt das Wasserversorgungs-Reglement der Gemeinde Bister auf, welches am 27. Juni 1977 von der Urversammlung der Munizipalgemeinde Bister angenommen wurde.

2 Nach der Genehmigung durch den Staatsrat tritt dieses Reglement in Kraft.

So beschlossen in der Gemeinderatssitzung vom 26. November 2025

Der PräsidentKevin Bortis
Der Schreiber oder der bezeichnete VertreterMarco Heinen

Genehmigt durch die Urversammlung am 17. Dezember 2025

Der PräsidentKevin Bortis
Der Schreiber oder der bezeichnete VertreterMarco Heinen
Anhang
Gebührenordnung für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Bister

Gestützt auf das Trinkwasserversorgungsreglement

G1 Gebührenarten

Die Gemeinde erhebt folgende Gebühren:

1 Grundgebühr: 150 CHF bis 500 CHF pro Jahr und Taxpunkt (12.50 CHF bis 41.65 CHF pro Monat)

2 Verbrauchsgebühr: 0.35 CHF bis 2.50 CHF pro m³ bezogenes Wasser

3 Anschlussgebühr: Nach Bautyp differenziert (siehe G6)

4 Bauwasserpauschale: Nach Objektgrösse (siehe G8)

G2 Berechnungsgrundlage

1 Die Gebührenberechnung erfolgt nach dem Kostendeckungsprinzip.

2 Die jährlichen Gesamtkosten der Wasserversorgung umfassen:

  1. a) Betriebskosten
  2. b) Unterhaltskosten
  3. c) Abschreibungen gemäss G5
  4. d) Zinsen auf dem investierten Kapital
  5. e) Verwaltungskosten

3 Die Kostenaufteilung erfolgt nach dem Verursacherprinzip:

  1. a) 50% der Gesamtkosten werden als Grundgebühr proportional auf alle Taxpunkte verteilt
  2. b) 50% der Gesamtkosten werden als Verbrauchsgebühr proportional zum effektiven Wasserverbrauch verrechnet

4 Die individuelle Jahresgebühr eines Anschlusses setzt sich somit aus dem Anteil an der Grundgebühr (basierend auf den Taxpunkten) und dem Anteil an der Verbrauchsgebühr (basierend auf dem gemessenen Verbrauch) zusammen.

G3 Taxpunkt-System

1 Grundsätzliche Regelung:

  1. a) Jeder Anschluss hat mindestens 1 Taxpunkt
  2. b) Die Taxpunkte bestimmen den Anteil an der Grundgebühr
  3. c) Die Taxpunkte gelten unabhängig vom Vorhandensein eines Wasserzählers

2 Berechnung der Taxpunkte:

  1. a) Wohneinheiten: 1.0 Taxpunkt pro Wohnung mit Dusche, Badewanne oder Küche
  2. b) Landwirtschaft: 0.15 Taxpunkte pro Grossvieheinheit (GVE)
  3. c) Bewässerung: 0.15 Taxpunkte pro 150 m² Rasen-, Garten- oder Kulturfläche, die mit Trinkwasser bewässert wird
  4. d) Gewerbe: Individuelle Festlegung durch den Gemeinderat

3 Rundung: Die Summe der Taxpunkte wird auf 0.25 Taxpunkte aufgerundet, mindestens jedoch 1.0 Taxpunkt pro Anschluss.

G4 Pauschalverbrauch bei fehlendem Zähler

1 Bei Anschlüssen ohne Wasserzähler gemäss Art. 20 des Reglements wird anstelle der effektiven Messung ein Pauschalverbrauch für die Berechnung der Verbrauchsgebühr herangezogen.

2 Die Pauschalansätze betragen:

  1. a) Landwirtschaft: 60 m³ pro GVE und Jahr
  2. b) Gartenbewässerung: 80 m³ pro 150 m² und Jahr

3 Dieser Pauschalverbrauch wird mit der Verbrauchsgebühr gemäss G1 verrechnet.

4 Die Grundgebühr wird gemäss Taxpunkten (G3) unabhängig davon berechnet.

5 Bei offensichtlichem Missbrauch kann der Gemeinderat gemäss Art. 23 Abs. 3 des Reglements eine amtliche Einschätzung des tatsächlichen Verbrauchs vornehmen und die Pauschale entsprechend anpassen.

G5 Abschreibungsdauer

1 Standardabschreibung: 10 Jahre

2 Ausnahmen mit längerer Abschreibungsdauer:

  1. a) Wasserzähler: 15 Jahre
  2. b) Hauptleitungen: 80 Jahre

G6 Anschlussgebühren

1 Wohn- und Gewerbebauten:

  1. a) Berechnung nach SIA-Norm 416
  2. b) 5 CHF pro m³ umbauten Raums

2 Landwirtschaftliche Bauten:

  1. a) 15‰ der Katasterschätzung
  2. b) Umfasst Ställe, Scheunen, Remisen und landwirtschaftliche Nebengebäude

3 Allgemeine Bestimmungen:

  1. a) Mindestgebühr für alle Bautypen: 4'000 CHF
  2. b) Plus effektive Anschlusskosten (Material und Arbeitsaufwand)
  3. c) Bei Wiederaufbau nach Brand oder Abbruch werden früher bezahlte Gebühren angerechnet

G7 Jährliche Gebührenfestlegung

1 Die Gebühren für das Folgejahr werden festgelegt und bis spätestens 30. August veröffentlicht.

2 Die Festlegung erfolgt so, dass:

  1. a) Die Gesamtkosten gedeckt sind
  2. b) Die Gebühren innerhalb der Bandbreiten liegen
  3. c) Keine unverhältnismässigen Überschüsse entstehen

3 Werden bis zum 30. August keine neuen Gebühren veröffentlicht, gelten die bisherigen Gebühren unverändert weiter.

G8 Bauwasserpauschale

1 Einfamilienhäuser: 500 CHF

2 Mehrfamilienhäuser: 1'000 CHF

3 Gewerbebauten: Nach effektivem Verbrauch

4 Alternative: Installation temporärer Zähler möglich

G9 Öffentliche Brunnenanlagen

1 Die Gemeinde unterhält folgende öffentliche Brunnen:

  1. a) Brunnen Derfi
  2. b) Brunnen Chrizacher
  3. c) Brunnen Unner Leeri
  4. d) Brunnen Unneri Egga

2 Die Brunnen dienen dem öffentlichen Wohl, der Ortsbildpflege, touristischen Zwecken und unterstützen den hygienischen Mindestdurchfluss im Leitungsnetz.

3 Der Gemeinderat regelt den Betrieb und kann einzelne Brunnen saisonal abstellen.

4 Das Öffnen und Schliessen der Brunnenarmaturen darf nur durch den Brunnenmeister oder beauftragte Personen erfolgen.

5 Der Wasserverbrauch wird pauschal von der Gemeinde getragen.

G10 Festlegung der Gebühren

Bei Inkrafttreten des Trinkwasserreglements legt der Gemeinderat die Gebühren innerhalb der festgelegten Bandbreiten fest.