1 Die Wasserversorgung hat im Rahmen der Lebensmittelgesetzgebung und der Guten Herstellungspraxis die Menge und die Qualität des Trinkwassers zu gewährleisten. Grundlage dafür ist eine generelle Wasserversorgungsplanung (GWP).
2 Die Wasserversorgung arbeitet unter Aufsicht des Gemeinderates mit einer Qualitätssicherung. Aufbau und Umfang der Unterlagen zur Qualitätssicherung richten sich nach den Richtlinien des SVGW.
3 Der Gemeinderat bestellt einen Brunnenmeister. Dieser ist für die Qualitätssicherung und die Überwachung der Wasserqualität verantwortlich.
4 Anlagen und Einrichtungen sind durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig zu überwachen und zu unterhalten.
5 Die Qualitätskontrolle erfolgt durch regelmässige Probenahmen gemäss SVGW-Richtlinien und TBDV.
6 Der Brunnenmeister erstattet der Gemeindeverwaltung jährlich Bericht über die Wasserqualität.
7 Die Gemeinde informiert die Konsumenten mindestens jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers. Die Qualitätsdaten sind öffentlich und können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
8 Bei Qualitätsproblemen ordnet der Brunnenmeister in Absprache mit dem Gemeinderat die notwendigen Massnahmen an.