Inhaltsverzeichnis

170.2

Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA)

vom 09. October 2008
(Stand am 01.01.2024)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 1, 31 und 42 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz regelt:

  1. a. die Information der Öffentlichkeit und den Zugang zu amtlichen Dokumenten;
  2. b. die Bearbeitung von Personendaten durch die Behörden;
  3. c. die Archivierung amtlicher Dokumente.

2 Es bezweckt:

  1. a. die Gewährleistung der Transparenz der Tätigkeiten der Behörden, um so die freie Meinungsbildung und die Teilnahme am öffentlichen Leben zu fördern;
  2. b) *. die Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Grundfreiheiten eines jeden bei der Bearbeitung von Personendaten durch die Behörden;
  3. c. die Gewährleistung der Aufbewahrung und der Einsichtnahme von Dokumenten, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der Spezialreglementierung den Archiven zugeführt werden müssen.
Art. 2 Geltungsbereich

1 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen gilt das vorliegende Gesetz für alle in Artikel 3 Absatz 1 definierten Behörden.

2 Die Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip gelten nicht für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Behörden, wenn diese dadurch in ihrer Wettbewerbsfähigkeit eingeschränkt werden.

3 In anderen Spezialgesetzen geregelte Bearbeitungen von Personendaten sind den Bestimmungen zum Datenschutz des vorliegenden Gesetzes nicht unterstellt.

Art. 3 Begriffe

1 Behörden:

  1. a) *. die gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Gewalten des Kantons sowie der Einwohner- und Burgergemeinden, ihre Organe und Verwaltungen sowie die von ihnen abhängigen Kommissionen;
  2. b) *. die kantonalen und kommunalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten, ihre Organe und Verwaltungen sowie die von ihnen abhängigen Kommissionen;
  3. c) *. juristische Personen oder andere privatrechtliche Organisationen, an denen ein Gemeinwesen eine Mehrheitsbeteiligung innehat oder über die es bestimmenden Einfluss ausübt;
  4. d) *. natürliche oder juristische Personen und Organismen, die mit der Ausführung von Aufgaben des kantonalen oder kommunalen öffentlichen Rechts betraut sind, im Rahmen der Ausführung dieser Aufgaben;
  5. e) *. Behördenverbände.

2 Amtliche Dokumente: alle Informationen, die im Besitz einer Behörde sind, die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen und fertig gestellt sind, unabhängig vom Informationsträger, insbesondere: Dossiers, Botschaften, Berichte, Prüfberichte, Studien, genehmigte Protokolle, Statistiken, Register, Korrespondenz, Weisungen, Stellungnahmen, Vormeinungen oder Entscheide; ausgenommen sind Dokumente, die zum persönlichen Gebrauch oder für kommerzielle Zwecke bestimmt sind, sowie Dokumente, für die im Rahmen eines nichtstreitigen oder streitigen Verfahrens kein Einsichtsrecht besteht.

3 Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen (betroffene Person).

4 Bearbeitung: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, namentlich das Erheben und Eintragen von Personendaten, die Anwendung von logischen oder arithmetischen Operationen auf diese Personendaten sowie ihre Verwendung, Aufbewahrung, Veränderung, Bekanntgabe, Verbreitung, Archivierung, Löschung und Vernichtung.

5

6 Verantwortlicher für die Datenbearbeitung: Behörde, Dienststelle oder jede andere öffentliche oder private Einrichtung, die alleine oder zusammen mit anderen in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung von Personendaten entscheidet.

6bis Auftragsbearbeiter: private Person oder Behörde, die im Auftrag des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung Personendaten bearbeitet.

6ter Empfänger: private Person oder Behörde, der die Personendaten bekannt gegeben werden (als Verantwortlicher für die Datenbearbeitung, Auftragsbearbeiter oder Dritter).

7 Besonders schützenswerte Personendaten:

  1. a) *. Personendaten über die religiösen, weltanschaulichen, philosophischen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten;
  2. b) *. Personendaten über die Gesundheit, die Intimsphäre, das Sexualleben, die rassische oder ethnische Zugehörigkeit;
  3. c) *. Personendaten über Sozialhilfemassnahmen;
  4. d) *. Personendaten über straf- und verwaltungsrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
  5. e) *. genetische Daten;
  6. f) *. biometrische Daten, welche die eindeutige Identifizierung einer Person ermöglichen.

8 Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Personendaten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser Person zu analysieren oder vorherzusagen.

8bis Verletzung der Sicherheit von Personendaten: eine Verletzung der Sicherheit, die ungeachtet der Absicht oder der Widerrechtlichkeit dazu führt, dass Personendaten verloren gehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden.

9 Archiv: eine Institution, die für das Sammeln, die Verwaltung, die Aufbewahrung und die Inwertsetzung von amtlichen Dokumenten verantwortlich ist.

Art. 4 Akkreditierung von Medien und Journalisten

1 Medien und Journalisten, die regelmässig über die Angelegenheiten des Kantons, der Einwohner- und Burgergemeinden oder der Gerichte berichten, werden auf Anfrage jeweils vom Büro des Grossen Rates, vom Präsidium des Staatsrates, vom Kantonsgericht, vom Gemeinde- oder Burgerrat oder vom Büro des Generalrats akkreditiert.

2 Die akkreditierten Medien und Journalisten erhalten jene Arbeitserleichterungen, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.

3 Die akkreditierenden Behörden regeln die Modalitäten der Akkreditierung.

2 Das Öffentlichkeitsprinzip

2.1 Öffentlichkeit der Sitzungen

Art. 5 Grundsatz

Die Sitzungen der Behörden sind im Rahmen der durch die kantonale Gesetzgebung, das Bundesrecht und die internationalen Verträge vorgesehenen Bestimmungen öffentlich.

Art. 6 Öffentliche Sitzungen

1 Öffentlich sind:

  1. a. die Sitzungen des Grossen Rates;
  2. b. die Sitzungen der Legislativen der Einwohner- und Burgergemeinden;
  3. c. die Verhandlungen und Urteilsverkündungen der Gerichtsbehörden, unter Vorbehalt der von der Gesetzgebung vorgesehenen Ausnahmen.

2 Wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse es verlangt, können diese Behörden den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnen.

Art. 7 Andere Sitzungen

1 Die anderen Sitzungen der Behörden sind nicht öffentlich.

2 Wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse es verlangt, können die zuständigen Behörden beschliessen, dass diese Sitzungen öffentlich sind oder nur die Anwesenheit der Medien erlauben.

Art. 8 Akkreditierte Medien und Journalisten

1 Den akkreditierten Medien und Journalisten werden bei öffentlichen Sitzungen oder nicht öffentlichen Sitzungen, zu welchen sie zugelassen sind, Plätze reserviert.

2 Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen durch akkreditierte Medien und Journalisten sind erlaubt, sofern sie den Ablauf der Beratungen nicht stören und keinem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse entgegenstehen. Bild- und Tonaufnahmen oder Bild- und Tonübertragungen von Verhandlungen und Urteilsverkündungen der Gerichtsbehörden sind grundsätzlich nicht erlaubt.

2.2 Information der Öffentlichkeit

Art. 9 Grundsätze

1 Die Behörden informieren von sich aus über ihre Tätigkeiten, welche für die Öffentlichkeit von Interesse sind, sofern dies keinem überwiegenden Interesse entgegensteht.

2 Ihre Information erfolgt genau, vollständig, klar und rasch.

3 Sie verbreiten die Information unter Berücksichtigung ihrer Wichtigkeit über angemessene Kanäle.

4 Eine Kopie der für die öffentliche Verbreitung bestimmten Publikationen der Behörden und ihrer Dienststellen wird zum Zeitpunkt ihres Erscheinens bei der Mediathek Wallis hinterlegt, welche die Verwaltungsmodalitäten festlegt, um die Einsichtnahme in diese Dokumente zu gewährleisten.

5 Die kantonalen Behörden nehmen Rücksicht auf die regionalen Bedürfnisse und die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Zweisprachigkeit des Kantons.

Art. 10 Gerichtsverfahren

Die Gerichtsbehörden informieren über laufende Verfahren, insofern das öffentliche Interesse dies rechtfertigt. Das Kantonsgericht veröffentlicht regelmässig seine anonymisierten Entscheide.

Art. 11 Medien

1 Die Behörden verbreiten ihre Informationen grundsätzlich über ihre eigenen Kanäle und über die Medien.

2 Sie tragen den Bedürfnissen der verschiedenen Medien im Rahmen des Möglichen Rechnung und achten auf Gleichbehandlung.

3 Sie informieren die Medien kostenlos.

4 Bezüglich der Strafverfahren der Gerichte und der öffentlichen Zivilverfahren des Kantonsgerichts werden die akkreditierten Medien und Journalisten rechtzeitig über Daten und Zeiten sowie über die Tagungsliste, die Auskunft über den Gegenstand der Verfahren gibt, informiert.

2.3 Zugang zu amtlichen Dokumenten

Art. 12 Zugangsberechtigung

1 Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.

2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit hängigen Gerichts-, Verwaltungs- und Schiedsverfahren untersteht den Spezialgesetzen und Prozessordnungen.

3 Die Spezialbestimmungen anderer Gesetze, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen oder die von diesem Abschnitt abweichende Zugangsberechtigungen vorsehen, bleiben vorbehalten.

Art. 12a * Gesuch um Zugang

1 Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist schriftlich, einschliesslich in elektronischer Form, zu stellen und muss nicht begründet werden.

2 Es muss genügend Angaben enthalten, damit das verlangte Objekt identifiziert werden kann.

3 Das Gesuch wird an jene Behörde gerichtet, die das amtliche Dokument herausgegeben hat; erhält eine Behörde fälschlicherweise ein Gesuch, so leitet sie dieses unverzüglich an die zuständige Behörde weiter.

4 Wurde ein amtliches Dokument von einer Behörde in Auftrag gegeben, entscheidet diese über das Gesuch.

5 Ist die ausgebende Behörde nicht dem vorliegenden Gesetz unterstellt, so wird das Gesuch an jene Behörde gerichtet, die Hauptadressatin des amtlichen Dokuments ist.

6 Betrifft das Gesuch ein archiviertes Dokument, so muss das Gesuch an das betroffene Archiv gerichtet werden. Bezieht sich das Gesuch auf ein Dokument mit einer Schutzfrist (Art. 43), holt das Archiv vorgängig die Meinung der zuständigen Behörde, die das Dokument verfasst hat, ein.

Art. 12b * Behandlung des Gesuchs

1 Die Behörde behandelt das Gesuch sorgfältig und rasch, jedoch spätestens 10 Werktage nach Erhalt desselben.

2 Diese Frist kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn sich das Gesuch um Zugang auf eine grosse Anzahl von Dokumenten oder auf komplexe oder schwer beschaffbare Dokumente bezieht.

3 Die Behörde unterstützt die gesuchstellende Person im Rahmen des Möglichen, insbesondere um das gesuchte amtliche Dokument genau identifizieren zu können.

4 Erhält die Behörde Gesuche von Medien, so trägt sie deren jeweiligen spezifischen Bedürfnissen Rechnung.

Art. 13 Amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten

1 Enthält ein amtliches Dokument Personendaten, müssen diese von den anderen Informationen getrennt oder anonymisiert werden, ausser wenn die betroffene Person diese Personendaten selbst bekannt gegeben oder schriftlich, einschliesslich in elektronischer Form, ihr diesbezügliches Einverständnis gegeben hat.

2 Verlangt die Erfüllung der Anforderungen des vorangehenden Absatzes von der Behörde einen offenkundig unverhältnismässigen oder technisch unmöglichen Arbeitsaufwand, wird der Zugang zu Dokumenten, die Personendaten enthalten, durch Artikel 22 des vorliegenden Gesetzes geregelt.

Art. 14 Tragweite der Zugangsberechtigung

1 Unter Vorbehalt anderslautender Spezialbestimmungen umfasst der Zugang zu amtlichen Dokumenten:

  1. a. die Einsichtnahme vor Ort;
  2. b. die Anfertigung von Kopien;
  3. c. die Zustellung von Kopien im Rahmen des Möglichen und wenn es die Grösse des Dokuments zulässt.

2 Die Behörde kann auch mündlich über den Inhalt eines amtlichen Dokuments Auskunft geben, wenn dies die gesuchstellende Person befriedigt; die Behörde kann dies jedoch nur tun, wenn es sich um ein laut vorliegendem Gesetz zugängliches Dokument handelt.

Art. 15 Ausnahmen

1 Der Zugang zu einem amtlichen Dokument wird verweigert, wenn dies ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse verlangt.

2 Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist gegeben, wenn der Zugang zum Dokument:

  1. a. die Sicherheit des Staates oder die öffentliche Sicherheit gefährden kann;
  2. b. die Aussenpolitik der Behörde beeinträchtigen kann;
  3. c. den Entscheidungsprozess einer Behörde beeinträchtigen kann;
  4. d. die Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigen kann;
  5. e. die Verhandlungsposition einer Behörde schwächen kann.

3 Ein überwiegendes privates Interesse ist namentlich gegeben, wenn:

  1. a) *. das amtliche Dokument Personendaten enthält und dessen Bekanntgabe gemäss vorliegendem Gesetz nicht erlaubt ist;
  2. b. durch den Zugang Berufs-, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden;
  3. c. Informationen vermittelt werden, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.

4 Der Zugang zu einem amtlichen Dokument kann verweigert werden, wenn das Gesuch um Information missbräuchlich ist oder von der Behörde einen offenkundig unverhältnismässigen Arbeitsaufwand verlangt.

5 Nicht zugänglich sind die Protokolle der Sitzungen des Staatsrates sowie der Gemeinde- und Burgerexekutiven.

6 Der Grosse Rat sowie die Gemeinde- und Burgerlegislativen können die Sitzungsprotokolle ihrer Kommissionen für nicht zugänglich erklären.

7 Betroffene Dritte werden konsultiert, wenn der Zugang zu einem amtlichen Dokument einem überwiegenden privaten Interesse entgegenstehen könnte. Sie können innerhalb von 10 Tagen nach der Konsultation schriftlich, einschliesslich in elektronischer Form, gegen die Bekanntgabe des Dokuments Einsprache erheben. Während des diesbezüglichen Verfahrens gibt die Behörde das Dokument oder die Personendaten nicht bekannt.

Art. 16 Beschränkter Zugang

1 Wenn nur einige Teile eines amtlichen Dokuments im Sinne von Artikel 15 nicht zugänglich sind, muss der Zugang zum Rest des Dokuments gewährt werden, sofern der Sinn oder die Tragweite dadurch nicht verfälscht werden.

2 Wenn die Gründe, welche die Nicht-Zugänglichkeit eines amtlichen Dokuments im Sinne von Artikel 15 rechtfertigen, zeitlich begrenzt sind, wird der Zugang ab dem Zeitpunkt, in dem diese Gründe ihre Gültigkeit verlieren, gewährt, ohne dass ein neues Gesuch eingereicht werden muss.

3 Schutz von Personendaten

3.1 Allgemeine Grundsätze für das Bearbeiten von Personendaten

Art. 17 Rechtmässigkeit

1 Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.

2 Eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn ist in folgenden Fällen erforderlich:

  1. a) *. es handelt sich um die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten oder um ein Profiling;
  2. b) *. der Bearbeitungszweck oder die Art und Weise der Bearbeitung von Personendaten kann zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person führen.

3 Sofern die Bearbeitung für die Grundrechte der betroffenen Person keine besonderen Risiken birgt, können Personendaten ausnahmsweise auf der Grundlage eines Gesetzes im materiellen Sinn bearbeitet werden, wenn eine der drei folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. a) *. die Ausführung einer Aufgabe, die in einem Gesetz im formellen Sinn klar definiert ist, erfordert die Bearbeitung von Personendaten unbedingt;
  2. b) *. die Bearbeitung ist notwendig, um die lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen;
  3. c) *. die Bearbeitung bezieht sich auf offensichtlich durch die betroffene Person veröffentlichte Personendaten und diese hat gegen deren Bearbeitung nicht ausdrücklich Einsprache erhoben.
Art. 18 Grundsätze

1 Personendaten, die Gegenstand einer Bearbeitung sind, müssen:

  1. a) *. nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und in einer nachvollziehbaren Weise bearbeitet werden;
  2. b) *. für eindeutige, festgelegte und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterbearbeitet werden;
  3. c) *. geeignet, zutreffend, richtig – und bei Bedarf aktualisiert –, vollständig und in Bezug auf den Zweck verhältnismässig sein;
  4. d) *. in einer Form gespeichert werden, welche die Identifizierung der betroffenen Person nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist;
  5. e) *. vernichtet oder anonymisiert werden, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.

2 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung ist unter Berücksichtigung der Risiken verpflichtet, die Bearbeitung von Personendaten technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass die Vorschriften zum Schutz von Personendaten in allen Phasen der Bearbeitung, einschliesslich ab der Planung, eingehalten werden.

3 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung ist zudem verpflichtet, mittels geeigneter Voreinstellungen sicherzustellen, dass die Bearbeitung der Personendaten auf das für den Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt ist, soweit die betroffene Person nicht etwas anderes bestimmt.

4 Ist die Zustimmung der betroffenen Person erforderlich, muss diese freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erfolgen.

Art. 19 * Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten

1 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung ist verpflichtet, die betroffene Person über jede Beschaffung von Personendaten, die sie betreffen, zu informieren, und zwar unabhängig davon, ob diese direkt bei der betroffenen Person oder bei Dritten beschafft werden.

2 Der betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen:

  1. a) *. die Identität und die Kontaktangaben des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung;
  2. b) *. die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung;
  3. c) *. der Bearbeitungszweck;
  4. d) *. die bearbeiteten Personendaten oder Kategorien bearbeiteter Personendaten;
  5. e) *. die Empfänger oder die Kategorien der Empfänger von Personendaten, wenn eine Bekanntgabe von Personendaten vorgesehen ist;
  6. f) *. ihre Rechte (Art. 31 ff.);
  7. g) *. die Folgen einer Weigerung der betroffenen Person, die von der Behörde verlangten Personendaten anzugeben;
  8. h) *. die erforderlichen Informationen, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Bearbeitung von Personendaten gewährleistet ist;
  9. i) *. die Dauer der Aufbewahrung der Personendaten oder die Kriterien für die Festlegung der Aufbewahrungsdauer.

2bis Die Informationspflicht des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung entfällt, wenn die betroffene Person bereits informiert wurde.

3 Werden die Personendaten nicht bei der betroffenen Person beschafft, hat deren Information spätestens bei ihrer Registrierung oder, falls keine Registrierung vorgesehen ist, bei der ersten Bekanntgabe der Personendaten an Dritte zu erfolgen. Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung ist von seiner Informationspflicht entbunden, wenn:

  1. a) *. die Registrierung oder die Bekanntgabe der Personendaten ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehen ist;
  2. b) *. die Informationspflicht nicht oder nur mit offensichtlich unverhältnismässigem Aufwand erfüllt werden kann.

4

Art. 19a * Einschränkungen der Informationspflicht

1 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung kann die im vorangehenden Artikel vorgesehene Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn:

  1. a. ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht;
  2. b) *. dies aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist;
  3. c) *. dies wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder der äusseren Sicherheit des Staates, erforderlich ist;
  4. d) *. die Erteilung von Auskünften eine Strafuntersuchung oder ein anderes Untersuchungsverfahren gefährden könnte.

2 Sobald der Grund für die Weigerung, die Einschränkung oder den Aufschub wegfällt, hat der Verantwortliche für die Datenbearbeitung der Informationspflicht nachzukommen, ausser wenn sich dies als unmöglich erweist oder nur mit unverhältnismässigem Arbeitsaufwand möglich ist.

Art. 20 Informationspflicht bei automatisierten Einzelentscheiden

1 Die betroffene Person muss ausdrücklich informiert werden, wenn eine Entscheidung auf der ausschliesslichen Basis einer automatisierten Bearbeitung von Personendaten Rechtswirkungen für die betroffene Person nach sich zieht oder sie erheblich beeinträchtigt.

2 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung gibt der betroffenen Person auf schriftlichen Antrag, einschliesslich in elektronischer Form, die Möglichkeit, innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Information ihren Standpunkt darzulegen. Die betroffene Person kann verlangen, dass die Entscheidung von einer natürlichen Person überprüft wird.

Art. 21 Sicherheit von Personendaten

1 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Sicherheit von Personendaten, darunter nach Bedarf:

  1. a) *. die Pseudonymisierung und Verschlüsselung der Personendaten;
  2. b) *. die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Bearbeitung auf Dauer sicherzustellen;
  3. c) *. die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der Personendaten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen.

2 Bei der Beurteilung des angemessenen Sicherheitsniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Bearbeitung verbunden sind, insbesondere durch – ob unbeabsichtigt oder unrechtmässig – Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu Personendaten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden. Diese Massnahmen werden periodisch überprüft.

3 Der Staatsrat kann Bestimmungen zu den Mindestanforderungen an die Sicherheit von Personendaten erlassen.

3.2 Bekanntgabe von Personendaten

Art. 22 Grundsätze

1 Die Behörden dürfen Dritten Personendaten bekannt geben, wenn eine der folgenden drei Bedingungen erfüllt ist:

  1. a. eine gesetzliche Bestimmung erlaubt dies;
  2. b) *. die betroffene Person hat schriftlich, einschliesslich in elektronischer Form, ihre Zustimmung gegeben;
  3. c. die Bekanntgabe ist zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses unerlässlich.

1bis Die Behörden dürfen auf Anfrage, und wenn die gesuchstellende Person ein berechtigtes Interesse geltend macht, Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Person an Dritte weitergeben.

2 Die Behörden dürfen Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekannt geben, wenn eine der folgenden drei Bedingungen erfüllt ist:

  1. a. eine Bestimmung eines Gesetzes im formellen Sinne erlaubt dies;
  2. b) *. die betroffene Person hat schriftlich, einschliesslich in elektronischer Form, ihre Zustimmung gegeben;
  3. c) *. die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen.

3 Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten können in konkreten Fällen Behörden auf deren Gesuch hin übermittelt werden, wenn die Übermittlung gesetzlich erlaubt ist oder die verlangten Auskünfte für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.

4 Eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann Einsprache gegen die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten durch die Behörde erheben.

5 Die Behörde weist das Begehren ab, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. a. es besteht eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe der Personendaten;
  2. b. die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe wäre sonst gefährdet.
Art. 23 Bekanntgabe von durch die Einwohnerkontrolle systematisch geordneten Personendaten

1 Auf schriftliches Gesuch hin, einschliesslich in elektronischer Form, kann der Gemeinderat die Einwohnerkontrolle ermächtigen, einer privaten Person oder Organisation oder einer Behörde systematisch geordnet Name, Vorname, Geschlecht, Adresse und Geburtsdatum bekannt zu geben, wenn die gesuchstellende Person ein berechtigtes Interesse geltend macht. Diese Personendaten dürfen nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden.

2

3 Jede Person kann sich der Bekanntgabe ihrer Personendaten im Sinne von Absatz 1 widersetzen.

Art. 24 * …
Art. 25 Grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten

1 Personendaten dürfen bekannt gegeben werden, wenn der Empfänger der Gerichtsbarkeit von Staaten oder Organisationen unterliegt, die ein angemessenes Schutzniveau für die beabsichtigte Übermittlung von Personendaten gewährleisten.

1bis Hinreichende, insbesondere vertragliche Garantien gewährleisten ein angemessenes Schutzniveau für das Ausland. Diese Garantien müssen vom kantonalen Beauftragten genehmigt, ausgestellt oder anerkannt werden.

2 Bei fehlendem angemessenem Schutz und fehlenden ausreichenden Garantien können Personendaten ausschliesslich unter einer der folgenden Bedingungen ins Ausland bekannt gegeben werden:

  1. a) *. die betroffene Person hat schriftlich, einschliesslich in elektronischer Form, ihre Zustimmung gegeben, nachdem sie über die Risiken im Zusammenhang mit dem fehlenden angemessenen Schutz informiert wurde;
  2. b. die Bekanntgabe ist zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses unerlässlich;
  3. c. die Bekanntgabe ist für die Feststellung, die Ausübung oder die Verteidigung eines Rechtes vor Gericht unerlässlich;
  4. d. die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder einer Drittperson zu schützen;
  5. e) *. die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
  6. f) *.

3

Art. 26 Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke

1 Behörden dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, bearbeiten, wenn:

  1. a) *. die Personendaten anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt;
  2. b) *. die Behörde privaten Personen besonders schützenswerte Personendaten nur so bekannt gibt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind;
  3. c) *. der Empfänger Dritten die Personendaten nur mit der Zustimmung der Behörde weitergibt, welche diese bekannt gegeben hat;
  4. d) *. die Ergebnisse nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.

2 Werden Personendaten ausschliesslich für nicht personenbezogene Zwecke bearbeitet, sind die Grundsätze des Erfordernisses einer gesetzlichen Grundlage (Art. 17 Abs. 1), der Vereinbarkeit mit dem gesetzlichen Zweck (Art. 18 Abs. 1 Bst. c) und der Bekanntgabe von Personendaten (Art. 22) nicht anwendbar.

Art. 27 Weitere Einschränkungen der Bekanntgabe von Personendaten

1 Zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen oder eines schutzwürdigen privaten Interesses der betroffenen Person kann der Verantwortliche für die Datenbearbeitung die Bekanntgabe von Personendaten einschränken oder mit Auflagen verbinden.

2 Stehen Personendaten unter dem Schutz des Berufs- oder Amtsgeheimnisses, können sie nur bekannt gegeben werden, wenn der Empfänger einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht untersteht.

3 Gesetzliche Bestimmungen, welche die Zustimmung der betroffenen Person verlangen, bleiben vorbehalten.

3.3 Überwachung von öffentlichen Orten mittels Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräten

Art. 28 Grundsätze

1 Um zur Sicherheit von Personen und Gütern beizutragen, kann eine Behörde Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte unter folgenden Bedingungen an öffentlichen Orten installieren:

  1. a. ein Gesetz im formellen Sinne erlaubt dies;
  2. b) *. es werden die nötigen Massnahmen ergriffen, um die Beeinträchtigungen für die betroffene Person zu begrenzen;
  3. c. die aufgezeichneten Informationen werden nur für jene Zwecke verwendet, die im Gesetz, mittels welchem das Überwachungssystem eingeführt wird, festgelegt sind.

2 Die Öffentlichkeit muss in klarer und angemessener Weise auf die Überwachungsmassnahme und die zuständige Behörde hingewiesen werden.

3 Die Dauer der Aufbewahrung der aufgezeichneten Daten sowie die zur Sichtung des Bildmaterials ermächtigten Behörden müssen im Spezialgesetz in Abhängigkeit der Bedürfnisse und Ziele festgelegt werden.

Art. 28a * Gesetzliche Grundlage

1 Die Installation von Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräten im kommunalen öffentlichen Raum zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfordert entsprechende Bestimmungen in einem kommunalen oder interkommunalen Reglement, das vom Generalrat oder der Urversammlung angenommen und vom Staatsrat homologiert wurde.

2 Der Kanton veröffentlicht Musterbestimmungen zuhanden der Gemeinden.

3 Im Gemeindereglement müssen insbesondere die zur Sichtung des Bildmaterials befugten und ordnungsgemäss vereidigten Personen bestimmt werden.

4 Die Installation von Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräten im kantonalen öffentlichen Raum zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird durch ein kantonales Gesetz geregelt.

3.4 Aufgaben und Pflichten des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung

Art. 28b * Allgemeine Pflichten

1 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung und der Auftragsbearbeiter müssen jederzeit den Nachweis dafür erbringen können, dass die vorgenommene Bearbeitung gemäss diesem Gesetz erfolgt.

2 Legen zwei oder mehr Behörden gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Bearbeitung fest, sind sie gemeinsam für die Bearbeitung verantwortlich und müssen auf transparente Weise ihre jeweiligen Pflichten definieren.

Art. 29 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter

1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:

  1. a) *. die Personendaten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche für die Datenbearbeitung selbst es tun dürfte;
  2. b) *. keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.

2 Im Vertrag, der in schriftlicher, einschliesslich elektronischer Form, vorzuliegen hat, sind Gegenstand und Dauer sowie Art und Zweck der Bearbeitung, die Art der Personendaten, die Kategorien der betroffenen Personen sowie die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung festgelegt. Dieser Vertrag sieht vor, dass der Auftragsbearbeiter:

  1. a. nur auf Anweisung des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung handelt;
  2. b. sich dazu verpflichtet, die Vertraulichkeit zu wahren;
  3. c. sämtliche Personendaten nach Abschluss der Erbringung seiner Dienstleistung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten gemäss Anordnung des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung löscht und an diesen zurückschickt;
  4. d. dem Verantwortlichen für die Datenbearbeitung sämtliche erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten zur Verfügung stellt.

3 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die in Artikel 18 aufgeführten Grundsätze einzuhalten und die Sicherheit von Personendaten im Sinne von Artikel 21 zu gewährleisten.

4 Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger schriftlicher Genehmigung, einschliesslich in elektronischer Form, des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung einem Dritten übertragen.

5 Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche für die Datenbearbeitung.

6 Der Auftragsbearbeiter führt ein Verzeichnis sämtlicher im Auftrag des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung verrichteten Bearbeitungstätigkeiten. Dieses enthält:

  1. a. die Identität und die Kontaktangaben des Auftragsbearbeiters und des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung;
  2. b. die Kategorien der für den Verantwortlichen der Datenbearbeitung ausgeführten Bearbeitungen;
  3. c. die Empfänger oder die Kategorien der Empfänger von Personendaten, einschliesslich der Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen, sofern die Bekanntgabe von Personendaten vom Verantwortlichen für die Datenbearbeitung ausdrücklich verlangt wird;
  4. d. die Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personendaten.
Art. 30 Register

1 Der Beauftragte führt ein Register der Bearbeitungstätigkeiten, das den Behörden zur Verfügung steht, die es vervollständigen und alle Änderungen melden. Dieses Register ist öffentlich.

2 Es enthält für jede Bearbeitungstätigkeit Informationen über:

  1. a) *. die Identität und die Kontaktangaben des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung;
  2. b) *. die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung;
  3. c) *. den Bearbeitungszweck;
  4. d) *. die betroffenen Personen oder die Kategorien der betroffenen Personen;
  5. e) *. die bearbeiteten Personendaten oder Kategorien bearbeiteter Personendaten;
  6. f) *. die Empfänger oder die Kategorien der Empfänger von Personendaten, wenn eine Bekanntgabe von Personendaten vorgesehen ist, einschliesslich der Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen;
  7. g) *. die Aufbewahrungsdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  8. h) *. die Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personendaten.

3 Der Staatsrat kann für bestimmte Bearbeitungstätigkeiten Ausnahmen von der Registrierungspflicht vorsehen.

  1. a) *.
  2. b) *.

4

Art. 30a * Meldung von Verletzungen der Sicherheit von Personendaten

1 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung meldet dem Beauftragten unverzüglich eine Verletzung der Sicherheit von Personendaten, die einen schweren Eingriff in die Grundrechte und Grundfreiheiten von Betroffenen darstellen kann. Falls er der Ansicht ist, dass eine Verletzung nicht gemeldet werden muss, dokumentiert er den Grund dafür.

2 In der Meldung nennt er mindestens die Art der Verletzung der Sicherheit von Personendaten, deren Folgen und die ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen.

3 Der Auftragsbearbeiter meldet dem Verantwortlichen für die Datenbearbeitung unverzüglich eine Verletzung der Sicherheit von Personendaten.

4 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung informiert die betroffene Person unverzüglich, wenn es zu ihrem Schutz erforderlich ist.

5 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung kann die Information an die betroffene Person einschränken, aufschieben oder darauf verzichten, wenn:

  1. a. dies aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit des Staates, erforderlich ist oder die Meldung eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gefährden kann;
  2. b. die Information unmöglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert;
  3. c. die Information der betroffenen Person durch eine öffentliche Bekanntmachung in vergleichbarer Weise sichergestellt werden kann;
  4. d. dies aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist.
Art. 30b * Folgenabschätzung und vorgängige Konsultation

1 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung erstellt in Zusammenarbeit mit seinem Datenschutzdelegierten vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung, wenn eine geplante Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen kann. Sind mehrere ähnliche Bearbeitungsvorgänge geplant, so kann eine gemeinsame Abschätzung erstellt werden.

2 Das hohe Risiko ergibt sich aus der Art, dem Umfang, den Umständen und dem Zweck der Bearbeitung. Ein solches liegt namentlich vor:

  1. a. bei der umfangreichen Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten;
  2. b. bei einem Profiling;
  3. c. wenn systematisch umfangreiche öffentliche Bereiche überwacht werden.

3 Die Folgenabschätzung enthält eine Beschreibung der geplanten Bearbeitung, eine Bewertung der Risiken für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person sowie die vorgesehenen Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der betroffenen Person.

4 Ergibt die Datenschutz-Folgenabschätzung, dass eine Bearbeitung trotz der vom Verantwortlichen für die Datenbearbeitung geplanten Massnahmen ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, muss der Beauftragte vorgängig informiert werden. Der Beauftragte muss Einwände gegen die geplante Bearbeitung innerhalb einer Frist von 2 Monaten anbringen und geeignete Massnahmen vorschlagen.

Art. 30c * Datenschutzdelegierter

1 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung bestimmt einen Datenschutzdelegierten. Der gleiche Datenschutzdelegierte kann für mehrere Verantwortliche für die Datenbearbeitung tätig sein.

2 Der Datenschutzdelegierte muss folgende Bedingungen erfüllen:

  1. a. er verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse;
  2. b. er übt keine mit seinen Aufgaben als Datenschutzdelegierter unvereinbaren Tätigkeiten aus.

3 Der Datenschutzdelegierte hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a. er berät den Verantwortlichen für die Datenbearbeitung;
  2. b. er fördert die Information und die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden;
  3. c. er trägt zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorschriften bei und schlägt Massnahmen vor, falls sich herausstellt, dass datenschutzrechtliche Vorschriften verletzt wurden;
  4. d. er ist Anlaufstelle für die betroffenen Personen und die Aufsichtsbehörden.

3.5 Rechte der betroffenen Person

Art. 31 Informations- und Zugangsberechtigung

1 Jede betroffene Person hat das Recht, auf ihren Wunsch in verständlicher Form kostenlos eine Bestätigung der Bearbeitung ihrer Personendaten zu erhalten und zwar mit folgenden Informationen:

  1. a) *. die Identität und die Kontaktangaben des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung;
  2. b) *. die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung;
  3. c) *. der Bearbeitungszweck;
  4. d) *. die bearbeiteten Personendaten;
  5. e) *. alle Angaben über die Herkunft der Personendaten;
  6. f) *. die Empfänger oder die Kategorien der Empfänger von Personendaten, wenn eine Bekanntgabe von Personendaten vorgesehen ist;
  7. g) *. die Aufbewahrungsdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  8. h) *. gegebenenfalls das Vorhandensein einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf die sich diese Entscheidung stützt.

2 Niemand kann im Voraus auf dieses Recht verzichten.

3 Das Gesuch ist schriftlich, einschliesslich in elektronischer Form, zu stellen und muss nicht begründet werden.

4 Die Behörde behandelt das Gesuch sorgfältig und rasch, jedoch spätestens 30 Tage nach Erhalt desselben.

5 Diese Frist kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn sich das Gesuch um Zugang auf eine grosse Anzahl von Dokumenten oder auf komplexe oder schwer beschaffbare Dokumente bezieht.

6 Betroffene Dritte werden konsultiert, wenn der Zugang zu den Personendaten ihrer Persönlichkeit schaden könnte. Sie können innerhalb von 10 Tagen nach der Konsultation schriftlich, einschliesslich in elektronischer Form, gegen die Bekanntgabe der Personendaten Einsprache erheben. Während des diesbezüglichen Verfahrens gibt die Behörde die Personendaten nicht bekannt.

Art. 32 Einschränkung der Zugangsberechtigung

1 Die Bekanntgabe von Auskünften oder das Recht auf Einsichtnahme kann eingeschränkt oder verweigert werden, insbesondere:

  1. a. wenn das Gesuch zu einem offenkundig unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand führen würde, sofern die gesuchstellende Person nicht ein schutzwürdiges Interesse geltend macht;
  2. abis) *. wenn das Gesuch aufgrund seines wiederholten Charakters offensichtlich exzessiv ist;
  3. b) *. wenn die Personendaten, über die Auskunft verlangt wird, nicht personenbezogen bearbeitet werden;
  4. c. wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges privates Interesse eine Einschränkung erfordern.

2 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung muss schriftlich, einschliesslich in elektronischer Form, angeben, weshalb er den Zugang einschränkt oder verweigert.

Art. 33 Gesuch um Berichtigung oder Vernichtung

1 Jede betroffene Person kann vom Verantwortlichen für die Datenbearbeitung Folgendes verlangen:

  1. a) *. die Berichtigung oder Vernichtung falscher Personendaten;
  2. b) *. die Beendigung einer widerrechtlichen Bearbeitung;
  3. c) *. die Beseitigung der Auswirkungen einer widerrechtlichen Bearbeitung;
  4. d) *. die Feststellung des widerrechtlichen Charakters einer Bearbeitung.

2 Die gesuchstellende Person hat die Tatsachen und die Gründe, auf die sie ihr Gesuch stützt, anzuführen und die Beweise, welche sie geltend machen will, anzugeben. Die sich in ihrem Besitz befindlichen Beweismittel sind dem Gesuch beizulegen.

3 Kann der Verantwortliche für die Datenbearbeitung den Beweis der Genauigkeit der strittigen Personendaten nicht umgehend erbringen, kann die betroffene Person verlangen, dass erwähnt wird, dass die Personendaten umstritten sind, und gegen die Bekanntgabe gemäss Artikel 22 Absatz 5 Einsprache erheben.

3bis Anstatt die Personendaten zu löschen oder zu vernichten, beschränkt der Verantwortliche für die Datenbearbeitung die Bearbeitung, wenn:

  1. a. die Genauigkeit der Personendaten von der betroffenen Person bestritten wird und die Genauigkeit oder Ungenauigkeit nicht festgestellt werden kann;
  2. b. es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist;
  3. c. es wegen überwiegender öffentlicher Interesse erforderlich ist;
  4. d. die Löschung oder Vernichtung der Personendaten eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren beeinträchtigen könnte.

3ter Wenn sich herausstellt, dass ungenaue Personendaten weitergegeben wurden oder dass Personendaten widerrechtlich weitergegeben wurden, wird der Empfänger unverzüglich darüber informiert. Er muss die ungenauen Personendaten berichtigen oder löschen.

3quater Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn der Verantwortliche für die Datenbearbeitung in der Lage ist darzulegen, dass es gerechtfertigte Gründe für die Bearbeitung gibt, die Vorrang vor den Interessen sowie Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person haben.

4

Art. 34 Einspracherecht

1 Die betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann jederzeit dagegen Einsprache erheben, dass Personendaten über sie bearbeitet werden.

2

4 Aufsichtsbehörden

Art. 35 Grundsätze

1 Die Aufsicht über die Anwendung der Gesetzgebung über das Öffentlichkeitsprinzip und den Schutz von Personendaten obliegt der Aufsichtsbehörde, die sich aus zwei unabhängigen Behörden zusammensetzt: dem Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (der Beauftragte) und der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission (die Kommission). Die Aufsichtsbehörde übt ihre Aufsicht auch in den Gemeinden aus. Sie untersteht der Oberaufsicht des Grossen Rates.

2 Der Beauftragte sowie der Präsident und die Kommissionsmitglieder werden vom Grossen Rat ernannt. Sie sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

3 Sie üben ihre Funktionen unabhängig und unparteiisch aus, ohne Anweisungen von einer Behörde oder Dritten zu erhalten oder einzuholen.

4 Der Beauftragte und die Kommission verfügen über die notwendigen Mittel und insbesondere ein eigenes Budget. Ihre beiden Budgetentwürfe unterbreiten sie über den Staatsrat jedes Jahr separat dem Grossen Rat, der die Höhe des Globalbudgets im Rahmen der Verabschiedung des Staatsbudgets festlegt. Die Rechnungen werden dem kantonalen Finanzinspektorat zur Kontrolle unterbreitet.

5 Für jedes Geschäftsjahr unterbreiten der Beauftragte und die Kommission dem Staatsrat und dem Grossen Rat einen in beiden Amtssprachen verfassten Geschäftsbericht. Der Bericht wird veröffentlicht. Im Rahmen ihres Jahresberichts legen der Beauftragte und die Kommission die Rechnung des Vorjahres vor.

Art. 36 Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

1 Der Beauftragte wird für eine Dauer von 4 Jahren gewählt. Das Mandat ist erneuerbar. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines Monats vom Grossen Rat verlangen, von seinen Funktionen befreit zu werden.

1bis Der Beauftragte wird vom Grossen Rat auf Vorschlag der Kommission gewählt. Das Amt wird ausgeschrieben. Die Kommission legt das Verfahren fest.

2 Der Grosse Rat kann auf Vormeinung der Kommission entscheiden, den Beauftragten in folgenden Fällen von seiner Funktion zu entheben:

  1. a. er ist dauerhaft unfähig, seine Aufgaben auszuführen;
  2. b. er hat seine Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig schwer verletzt.

3 Der Beauftragte stellt sein Personal an und gewährleistet einen Bereitschaftsdienst. Der Beauftragte stellt dabei eine angemessene Vertretung der beiden Amtssprachen sicher. Der Beauftragte ist administrativ der Staatskanzlei angegliedert.

4 Der Beauftragte darf weder eine zusätzliche Erwerbstätigkeit ausüben noch ein Amt der Eidgenossenschaft oder eines Kantons bekleiden, noch ein eidgenössisches, kantonales oder kommunales Wahlmandat ausüben und auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, des Verwaltungsrats, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines Handelsunternehmens tätig sein. Der Staatsrat kann dem Beauftragten gestatten, eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben, wenn dadurch die Ausübung der Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen nicht beeinträchtigt werden. Der Entscheid wird im Amtsblatt veröffentlicht.

5 Schriftliche Unterlagen und andere Dokumente, die der Beauftragte im Rahmen seiner Tätigkeit erstellt, gehören dem Staat.

Art. 36a * Verhinderung des Beauftragten

Bei Verhinderung des Beauftragten kann das Büro des Grossen Rates auf Vormeinung der Kommission eine Person bezeichnen, die das Amt interimistisch ausübt.

Art. 37 Aufgaben des Beauftragten

1 Der Beauftragte:

  1. a) *. kontrolliert von Amtes wegen die Anwendung der Bestimmungen zum Datenschutz und zum Öffentlichkeitsprinzip; dazu kann er jederzeit bei den Behörden Überprüfungen vornehmen und gegebenenfalls eine Untersuchung gegen eine Behörde einleiten, wenn das Ergebnis der Überprüfungen oder Hinweise darauf schliessen lassen, dass eine Bearbeitung den Bestimmungen des Datenschutzes und des Öffentlichkeitsprinzips zuwiderlaufen könnte;
  2. b) *. berät die Behörden bei der Anwendung der Bestimmungen zum Datenschutz und zum Öffentlichkeitsprinzip und gibt privaten Personen Auskünfte über ihre Rechte;
  3. bbis) *. beteiligt sich an der Ausbildung der Gemeinden und der Datenschutzdelegierten im Bereich Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip;
  4. c) *. prüft jede ihm zugehende Anzeige betreffend Verletzung des vorliegenden Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen und informiert den Urheber der Anzeige über die darauf gestützten Schritte und das Ergebnis einer allfälligen Untersuchung;
  5. d) *. empfiehlt der Behörde, sollte ein Verstoss gegen die Vorschriften über den Schutz von Personendaten festgestellt werden, die Bearbeitung abzuändern oder zu stoppen und kann die Angelegenheit der Kommission jederzeit zum Entscheid vorlegen, der durch Sanktionen gemäss Artikel 292 StGB begleitet werden kann;
  6. e) *. tritt gemäss Artikel 53 als Mediator zwischen Behörden und privaten Personen auf;
  7. f) *. achtet darauf, dass die grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten in einem Rahmen geschieht, in dem die Rechte der betroffenen Person gewährleistet werden, und genehmigt die in Artikel 25 Absatz 2 erwähnten Garantien;
  8. g) *.
  9. h) *. nimmt Stellung zu Erlassentwürfen, die mit dem Datenschutz und dem Öffentlichkeitsprinzip in Verbindung stehen, zu Massnahmen, die eine Bearbeitung von Personendaten beinhalten, oder in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen;
  10. i) *. führt ein Register über die Bearbeitungstätigkeiten und die Meldung von Verstössen gegen die Sicherheit von Personendaten gemäss den Artikeln 30 und 30a;
  11. j) *. schlägt geeignete Massnahmen vor, wenn er im Fall einer Datenschutz-Folgeabschätzung aufgrund einer Bearbeitung konsultiert wird, die ein erhöhtes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person gemäss Artikel 30b darstellen würde;
  12. k) *. führt gemäss Artikel 56 Beschwerde;
  13. l) *. veröffentlicht seinen Tätigkeitsbericht gemäss Artikel 35 Absatz 5;
  14. m) *. nimmt andere Aufgaben wahr, die ihm durch das Gesetz übertragen werden.

2 Der Beauftragte kann Akten verlangen, Auskünfte einholen und sich Bearbeitungen von Personendaten vorführen lassen. Die betroffenen Behörden sind verpflichtet, bei der Ermittlung der Sachverhalte mitzuarbeiten. Das Amtsgeheimnis kann ihm nicht entgegengehalten werden.

3

4

Art. 37a * Unabhängigkeit und Organisation

1 Der Beauftragte übt seine Funktionen unabhängig aus, ohne Anweisungen von einer Behörde oder Dritten zu erhalten oder einzuholen. Er ist nur an das Gesetz und die Oberaufsicht des Grossen Rates gebunden.

2 Er bestimmt die Organisation zur Erfüllung seiner Aufgaben selbst.

3 Der Kanton stellt dem Beauftragten ständige Räumlichkeiten zur Verfügung.

4 Sofern im vorliegenden Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, werden die Arbeitsverhältnisse des Beauftragten und seiner Mitarbeitenden im Gesetz über das Personal des Staates Wallis (kGPers) geregelt.

5 Der Beauftragte ist dem in den Artikeln 14 fortfolgende der Verordnung über das Personal des Staates Wallis (kVPers) vorgesehenen Personalcontrolling nicht unterstellt.

Art. 37b * Zusammenarbeit zwischen den kantonalen, eidgenössischen und ausländischen Behörden

1 Der Beauftragte hat in Ausübung seiner Funktion mit kantonalen, eidgenössischen und ausländischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbehörden zusammenzuarbeiten.

2 Im Rahmen dieser Zusammenarbeit kann der Beauftragte mit einer anderen Datenschutzbehörde Informationen oder Personendaten zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben im Bereich Datenschutz austauschen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. a. die Gegenseitigkeit der Amtshilfe ist sichergestellt;
  2. b. die Informationen und Personendaten werden nur für das den Datenschutz betreffende Verfahren verwendet, das der Zusammenarbeitsanfrage zugrunde liegt;
  3. c. die empfangende Behörde verpflichtet sich, die Berufsgeheimnisse sowie Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse zu wahren;
  4. d. die Informationen und Personendaten werden Dritten nur bekannt gegeben, wenn die Behörde, die sie übermittelt hat, dies vorgängig genehmigt;
  5. e. die empfangende Behörde verpflichtet sich, die Auflagen und Einschränkungen der Behörde einzuhalten, die ihr die Informationen und Personendaten übermittelt hat.

3 Um sein Gesuch zu begründen oder um einem Gesuch Folge zu leisten, kann der Beauftragte insbesondere folgende Angaben machen:

  1. a. den Namen der für die Bearbeitung zuständigen Behörde, des Auftragsbearbeiters oder anderer an der Bearbeitung beteiligter Dritter;
  2. b. die Kategorien der betroffenen Personen;
  3. c. die Identität der betroffenen Personen, falls deren Mitteilung unentbehrlich ist und die Personen eingewilligt haben, damit der Beauftragte oder eine andere für den Schutz von Personendaten zuständige Behörde seine/ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann;
  4. d. die bearbeiteten Personendaten oder Kategorien bearbeiteter Personendaten;
  5. e. den Bearbeitungszweck;
  6. f. die Empfänger oder die Kategorien der Empfänger;
  7. g. die technischen und organisatorischen Massnahmen.

4 Bevor der Beauftragte einer anderen Datenschutzbehörde Informationen bekannt gibt, die Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten können, informiert er die betroffenen Personen, die Trägerinnen dieser Geheimnisse sind, und lädt sie zur Stellungnahme ein, es sei denn, dies ist nicht möglich oder erfordert einen unverhältnismässigen Aufwand.

Art. 38 Kantonale Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission

1 Die Kommission besteht aus 5 Mitgliedern, darunter mindestens 2 Juristen und ein Informatikspezialist, die für die Dauer von 4 Jahren vom Grossen Rat auf der Grundlage eines Vorschlags und Berichts des Staatsrates ernannt werden. Die Ernennung ist erneuerbar. Die Kommissionsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Grossen Rates sein. Die übrigen Tätigkeiten der Kommissionsmitglieder müssen mit ihrer Funktion vereinbar sein. Die Kommission ist administrativ der Staatskanzlei angegliedert.

2 Die Kommission tritt mindestens einmal jährlich und zusätzlich je nach zu behandelnden Fällen zusammen. Sie kann in Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern gültig beraten.

3 Bei Bedarf kann die Kommission externe Experten hinzuziehen.

4 Der Staatsrat legt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder fest.

5 Die Kommission verfasst und veröffentlicht ein Reglement über ihre Organisation und Funktionsweise.

Art. 39 Aufgaben der Kommission

1 Die Kommission entscheidet über die Fälle, in denen sie angerufen wird.

  1. a) *.
  2. b) *.
  3. c) *.

2 Die Kommission verfügt über dieselben Untersuchungsbefugnisse wie der Beauftragte gemäss Artikel 37 Absatz 2.

3 Sie kann namentlich:

  1. a. eine Behörde darüber informieren, dass die beabsichtigten Bearbeitungen das vorliegende Gesetz verletzen könnten;
  2. b. anordnen, dass eine Behörde die Bearbeitungen mit dem vorliegenden Gesetz in Übereinstimmung bringen muss, gegebenenfalls spezifisch und unter Einhaltung einer bestimmten Frist, insbesondere indem die vollständige oder teilweise Berichtigung oder Löschung der Personendaten angeordnet wird;
  3. c. eine Bearbeitung vorübergehend oder endgültig einschränken oder verbieten.

4 Sie veröffentlicht ihren Tätigkeitsbericht in Übereinstimmung mit Artikel 35 Absatz 5.

Art. 40 * …

5 Archivierung

Art. 41 Allgemeine Grundsätze

1 Die Behörden, ihre Mitglieder sowie die von ihnen abhängigen Beamten und Angestellten haben amtliche Dokumente in geordneter Weise zu verwalten und aufzubewahren.

2 Jede Behörde regelt die Verwaltungs-, Klassierungs- und Aufbewahrungsmodalitäten in enger Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit dem betroffenen Archiv.

Art. 42 Archivzuführung

1 Die Behörden haben amtliche Dokumente, die für die Führung der laufenden Geschäfte nicht mehr von Nutzen sind, dem betroffenen Archiv anzubieten, soweit sie diese Dokumente nicht selbst zu archivieren haben. Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

2 Das Archiv schätzt die Archivwürdigkeit der Dokumente ein und entscheidet über deren definitive Aufbewahrung oder Vernichtung in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden.

3 Die betroffenen Behörden vernichten die Personendaten, welche die Archive als nicht archivwürdig bezeichnet haben, ausser wenn diese:

  1. a) *. anonymisiert worden sind;
  2. b) *. zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt werden müssen.
Art. 43 Einsichtnahme in archivierte Dokumente

1 Dokumente, die gemäss vorliegendem Gesetz bereits vor der Archivierung öffentlich zugänglich waren, bleiben dies auch weiterhin, und zwar unter den Bedingungen von Artikel 12 bis 16. Die anderen archivierten Dokumente werden 30 Jahre nach ihrer Erstellung öffentlich zugänglich gemacht, sofern kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dagegen spricht.

2 Dokumente, die besonders schützenswerte Personendaten oder Daten aus Profiling enthalten, sind frühestens 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person öffentlich zugänglich. Ist das Todesdatum nicht bekannt, läuft die Schutzfrist 100 Jahre nach Abschluss des Dossiers ab.

3 Archivierte Dokumente können von der Behörde, von der sie stammen, sowie von der betroffenen Person jederzeit eingesehen werden.

Art. 44 Einschränkungen

1 Der Zugang zu archivierten Dokumenten kann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gefährdet sein könnte.

2 Zudem kann der Zugang zu Originaldokumenten eingeschränkt oder verweigert werden, wenn dies zur Gewährleistung deren Erhaltung notwendig ist.

3 Einschränkungen auf Grundlage anderer Gesetze bleiben vorbehalten.

Art. 45 Einsichtnahme vor Ablauf der Schutzfrist

Die Archive können auf begründetes Gesuch hin und nach Anhörung der Behörde, von der die fraglichen Dokumente stammen, bereits vor Ablauf der in Artikel 43 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Schutzfristen die Einsichtnahme in Dokumente erlauben, wenn dies aus wissenschaftlichen Gründen erfolgt oder aufgrund eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses gerechtfertigt ist.

Art. 46 Erledigung von Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Einsichtnahme in archivierte Dokumente sind die Artikel 52 bis 56 des vorliegenden Gesetzes anwendbar.

Art. 47 Organisation und Aufsicht

1 Die Organisation der Archive wird durch die Spezialgesetzgebung geregelt.

2 Sämtliche Archive, für die das vorliegende Gesetz gilt, sind der Aufsicht des Staatsarchivs Wallis unterstellt, das zu diesem Zweck Weisungen erlassen kann.

6 Verfahrensbestimmungen und Rechtspflege

Art. 48 * …
Art. 49 * …
Art. 50 * …
Art. 51 Konsultation von Dritten

1 Die betroffenen Dritten werden konsultiert, wenn der Zugang zu einem amtlichen Dokument oder zu Personendaten einem überwiegenden privaten Interesse im Sinne von Artikel 15 entgegenstehen könnte.

2 Diese können innerhalb von 10 Tagen nach der Konsultation schriftlich, einschliesslich in elektronischer Form, gegen die Bekanntgabe des Dokuments Einsprache erheben.

3 Während des Einspracheverfahrens gibt die Behörde das Dokument oder die Personendaten nicht bekannt.

Art. 52 Stellungnahme der Behörde

Wenn eine Behörde beabsichtigt, einem Gesuch auf der Grundlage dieses Gesetzes nicht Folge zu leisten, so hat sie die betroffenen Personen darüber zu informieren. Gleichzeitig hat sie diese über die Möglichkeit der Beantragung der Eröffnung eines Mediationsverfahrens beim Beauftragten in Kenntnis zu setzen.

Art. 53 Mediation

1

1bis Bei Meinungsverschiedenheiten infolge eines auf das vorliegende Gesetz gestützten Gesuchs kann die Behörde, die gesuchstellende Person oder der betroffene Dritte beim Beauftragten eine Mediation verlangen. Dazu muss ein kurzes schriftliches Gesuch mit Beweismitteln eingereicht werden.

2

2bis Der Beauftragte versucht, zwischen den von der Behörde, der gesuchstellenden Person und vom betroffenen Dritten geltend gemachten Interessen einen Kompromiss zu finden. Die betroffenen Behörden sind gehalten, bei der Ermittlung der Sachverhalte mitzuarbeiten.

2ter Der Beauftragte kann eine Mediationsverhandlung durchführen. Wenn eine der Parteien nicht erscheint, gilt die Mediation als gescheitert.

3 Kommt eine Mediation zustande, gilt das Verfahren als erledigt. Im gegenteiligen Fall gibt der Beauftragte den am Mediationsverfahren beteiligten Parteien innerhalb von 10 Tagen ab Scheitern der Mediation eine schriftliche Empfehlung ab.

4 Die Vertraulichkeit des Verfahrens ist garantiert.

Art. 54 * …
Art. 54a * Anrufung der Kommission

1 Scheitert die Mediation oder wird die getroffene Vereinbarung nicht eingehalten, kann die Behörde, die gesuchstellende Person, der betroffene Dritte oder der Beauftragte die Kommission anrufen.

2 Vor dem Entscheid gewährt die Kommission ihnen ein Anhörungsrecht.

Art. 55 Unentgeltlichkeit und Gebühren

1 Unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher Bestimmungen ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten und zu Personendaten kostenlos.

2 Es kann eine Gebühr erhoben werden, wenn die Beantwortung eines Gesuchs und/oder eine Mediation einen grossen Arbeitsaufwand nach sich ziehen oder wenn ein Gesuch missbräuchlich erneuert wird. Der Staatsrat legt die Fälle fest, in denen eine Gebühr erhoben werden kann und bestimmt den Tarif.

3

4 Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden ist analog anwendbar.

Art. 56 Rechtspflege

1 Die Entscheide der Kommission können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

2 Der Beauftragte kann bei sämtlichen rechtsprechenden Behörden Beschwerde gegen jeden Entscheid der Kommission oder Behörde, die das vorliegende Gesetz anwendet, einlegen.

3 Das Verfahren wird ergänzend im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.

4 Ein Gesuch um Ausstand des Beauftragten oder eines Kommissionsmitglieds wird vom Kantonsgericht geprüft. Betrifft die Angelegenheit das Kantonsgericht, ist der Grosse Rat für die Prüfung des Gesuchs um Ausstand zuständig. Der Grosse Rat legt die Modalitäten fest.

6a Bestimmung über den Datenschutz im Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitzstands in Strafsachen

Art. 56a * Datenschutz im Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitzstands in Strafsachen

1 Der vorliegende Artikel regelt die Bearbeitung von Personendaten durch Behörden zum Zweck der Verhütung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschliesslich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit:

  1. a. im Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitzstands;
  2. b. im Rahmen der Anwendung internationaler Verträge, die mit der Europäischen Union oder mit Staaten, die mit der Schweiz über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen verbunden sind (Schengen-Staaten), abgeschlossen worden sind und die bezüglich des Datenschutzes auf die Richtlinie (EU) 2016/680 verweisen.

2 Die betroffene Person hat zudem das Recht:

  1. a. beim Beauftragten Berufung einzulegen, damit dieser alle notwendigen Abklärungen oder in folgenden Fällen eine Prüfung vornimmt, wenn:
  2. b. direkt beim Kantonsgericht Beschwerde gegen einen Entscheid gemäss vorliegendem Gesetz einzulegen.

7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. Art. 56b * Vollzug

Der Staatsrat erlässt auf dem Reglementsweg die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.

Art. 57 Aufhebung des bisherigen Rechts

Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:

  1. a. das Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 28. Juni 1984;
  2. b. der Artikel 31 des Kulturförderungsgesetzes vom 15. November 1996.
Art. 58 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. März 2023

Art. T1-1 * Übergangsbestimmung betreffend Daten juristischer Personen

Die Bestimmungen der übrigen Erlasse des kantonalen Rechts, die sich auf Personendaten beziehen, werden während 5 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung des vorliegenden Gesetzes weiterhin auf die Bearbeitung von Daten juristischer Personen angewendet.

Art. T1-2 * Übergangsbestimmung betreffend den Datenschutzdelegierten

Den Verantwortlichen für die Datenbearbeitung wird eine Frist von 2 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung des vorliegenden Gesetzes gewährt, um einen Datenschutzdelegierten zu bezeichnen und sich zu vergewissern, dass dieser seine Aufgaben gewissenhaft erfüllt.

Art. T1-3 * Übergangsbestimmung betreffend den Beauftragten

1 Wenn ein unter dem alten Gesetz abgeschlossenes Mandat eines Beauftragten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes in Kraft ist, übt dieser sein Amt im Sinne des neuen Gesetzes bis zum vorgesehenen Ende der Mandatsdauer aus, ohne dass es einer Wahl im Sinne von Artikel 36 bedarf.

2 Der unter dem alten Gesetz abgeschlossene Mandatsvertrag endet automatisch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes, ohne dass es einer Auflösung bedarf.

Art. T1-4 * Übergangsbestimmung betreffend die Kommission

1 Die aktuelle Kommission bleibt bis zum Inkrafttreten der Änderung des neuen Gesetzes im Amt.

2 Eine neue Kommission muss auf das Inkrafttreten der Änderung des neuen Gesetzes hin ernannt werden.

3 Das Mandat der neuen Kommission endet gleichzeitig wie jenes des neuen Beauftragten.