1 Behörden:
- a) *. die gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Gewalten des Kantons sowie der Einwohner- und Burgergemeinden, ihre Organe und Verwaltungen sowie die von ihnen abhängigen Kommissionen;
- b) *. die kantonalen und kommunalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten, ihre Organe und Verwaltungen sowie die von ihnen abhängigen Kommissionen;
- c) *. juristische Personen oder andere privatrechtliche Organisationen, an denen ein Gemeinwesen eine Mehrheitsbeteiligung innehat oder über die es bestimmenden Einfluss ausübt;
- d) *. natürliche oder juristische Personen und Organismen, die mit der Ausführung von Aufgaben des kantonalen oder kommunalen öffentlichen Rechts betraut sind, im Rahmen der Ausführung dieser Aufgaben;
- e) *. Behördenverbände.
2 Amtliche Dokumente: alle Informationen, die im Besitz einer Behörde sind, die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen und fertig gestellt sind, unabhängig vom Informationsträger, insbesondere: Dossiers, Botschaften, Berichte, Prüfberichte, Studien, genehmigte Protokolle, Statistiken, Register, Korrespondenz, Weisungen, Stellungnahmen, Vormeinungen oder Entscheide; ausgenommen sind Dokumente, die zum persönlichen Gebrauch oder für kommerzielle Zwecke bestimmt sind, sowie Dokumente, für die im Rahmen eines nichtstreitigen oder streitigen Verfahrens kein Einsichtsrecht besteht.
3 Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen (betroffene Person).
4 Bearbeitung: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, namentlich das Erheben und Eintragen von Personendaten, die Anwendung von logischen oder arithmetischen Operationen auf diese Personendaten sowie ihre Verwendung, Aufbewahrung, Veränderung, Bekanntgabe, Verbreitung, Archivierung, Löschung und Vernichtung.
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6 Verantwortlicher für die Datenbearbeitung: Behörde, Dienststelle oder jede andere öffentliche oder private Einrichtung, die alleine oder zusammen mit anderen in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung von Personendaten entscheidet.
6bis Auftragsbearbeiter: private Person oder Behörde, die im Auftrag des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung Personendaten bearbeitet.
6ter Empfänger: private Person oder Behörde, der die Personendaten bekannt gegeben werden (als Verantwortlicher für die Datenbearbeitung, Auftragsbearbeiter oder Dritter).
7 Besonders schützenswerte Personendaten:
- a) *. Personendaten über die religiösen, weltanschaulichen, philosophischen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten;
- b) *. Personendaten über die Gesundheit, die Intimsphäre, das Sexualleben, die rassische oder ethnische Zugehörigkeit;
- c) *. Personendaten über Sozialhilfemassnahmen;
- d) *. Personendaten über straf- und verwaltungsrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
- e) *. genetische Daten;
- f) *. biometrische Daten, welche die eindeutige Identifizierung einer Person ermöglichen.
8 Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Personendaten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser Person zu analysieren oder vorherzusagen.
8bis Verletzung der Sicherheit von Personendaten: eine Verletzung der Sicherheit, die ungeachtet der Absicht oder der Widerrechtlichkeit dazu führt, dass Personendaten verloren gehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden.
9 Archiv: eine Institution, die für das Sammeln, die Verwaltung, die Aufbewahrung und die Inwertsetzung von amtlichen Dokumenten verantwortlich ist.