1 Der Gerichtsschreiber unterstützt die Staatsanwälte unter anderem durch das Studium von Akten, das Verfassen von Rechtsgutachten, das Führen von Protokollen und das Erstellen von Entscheidentwürfen.
2 Der Generalstaatsanwalt, der Generalstaatsanwalt-Stellvertreter, ein Oberstaatsanwalt oder ein Staatsanwalt kann die Zuständigkeit zur Durchführung der Untersuchung und zum Erlass eines Strafbefehls an einen Gerichtsschreiber delegieren, wenn die Strafe eine Busse oder eine Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen nicht zu übersteigen scheint.
3 Unter den Bedingungen von Absatz 4 kann der Generalstaatsanwalt, der Generalstaatsanwalt-Stellvertreter, ein Oberstaatsanwalt oder ein Staatsanwalt die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a bis k dieses Gesetzes aufgeführten Untersuchungshandlungen einem Gerichtsschreiber übertragen, wenn die angedrohte Strafe 180 Tagessätze oder einen Freiheitsentzug von sechs Monaten nicht zu übersteigen scheint.
4 Diese Untersuchungshandlungen haben sich auf die Straftat zu beschränken, die das Verfahren ausgelöst hat. Der Gerichtsschreiber informiert laufend den Generalstaatsanwalt, den Generalstaatsanwalt-Stellvertreter, den Oberstaatsanwalt oder den Staatsanwalt, der ihm diese Handlungen anvertraut hat.
5 Die Übertragung der Beweiserhebung ist nicht anfechtbar.