Inhaltsverzeichnis

312.0

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGStPO)

vom 11. February 2009
(Stand am 01.02.2026)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 445 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO);
  • eingesehen die Artikel 31 und 42 Absatz 1 und 2 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Gegenstand des Gesetzes

Art. 1 Bundesrechtliche Straftaten

1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesrechts regelt dieses Gesetz die Zuständigkeiten der mit der Verfolgung und Beurteilung von Straftaten durch das Bundesrecht beauftragten Behörden.

2 Es beinhaltet im Weiteren ergänzend zur Schweizerischen Strafprozessordnung die kantonalrechtlichen Bestimmungen.

3 Die kantonale Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 2 Kantonalrechtliche Übertretungen

1 Das vorliegende Gesetz bezeichnet die für den Bereich der kantonalrechtlichen Übertretungen zuständigen Behörden (Art. 11) und regelt das anwendbare Verfahren (Art. 38 Abs. 2).

2

Art. 3 Gleichstellung von Mann und Frau

Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

2 Strafbehörden

2.1 Polizei

Art. 4 Bundesrechtliche Straftaten

1 Die Kantonspolizei ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft.

2 Bei Gefahr im Verzug oder auf Ersuchen können die Kantonspolizei und die Gemeindepolizei bei Untersuchungsmassnahmen mitwirken. Die Aufgabenleitung obliegt der Kantonspolizei. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 5 Kantonalrechtliche Übertretungen

1 Die Kantonspolizei untersucht kantonalrechtliche Übertretungen aus eigenem Antrieb, auf private und behördliche Anzeige hin, sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; diesbezüglich ist sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft unterstellt. Sie kann Aufgaben der Gemeindepolizei übertragen und ihre Mitarbeit anfordern.

2 Die Gemeindepolizei untersucht Übertretungen des Polizeireglements aus eigenem Antrieb, auf private oder behördliche Anzeige hin. Die Gemeindepolizei kann die Mitarbeit der Kantonspolizei anfordern.

3 Ohne gegenteilige Bestimmung sind die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung auf die Untersuchungshandlungen anwendbar.

2.2 Staatsanwaltschaft

Art. 6 Zuständigkeiten des Generalstaatsanwalts

1 Der Generalstaatsanwalt definiert und gewährleistet eine einheitliche Kriminalitätsbekämpfung.

2 Er wacht über den guten Gang der Staatsanwaltschaft, indem er insbesondere auf die gleichmässige Verteilung der Arbeitslast zwischen den Magistraten und die Einhaltung der Grundsätze, die das Strafverfahren regeln, achtet.

3

4 Er ist zuständig für:

  1. a) *. die Erteilung von Instruktionen und Weisungen für den Generalstaatsanwalt-Stellvertreter, die Oberstaatsanwälte, die Staatsanwälte, die Substituten und die Gerichtsschreiber, die Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden;
  2. b. die Stellungnahme in strafrechtlichen Vernehmlassungsverfahren;
  3. c) *. die Zuteilung eines Falles an sich selbst, an den Generalstaatsanwalt-Stellvertreter, einen Oberstaatsanwalt, einen Staatsanwalt, einen Substituten oder einen Gerichtsschreiber;
  4. d) *. den Entzug eines Falles von sich selbst oder vom Generalstaatsanwalt-Stellvertreter, von einem Oberstaatsanwalt, einem Staatsanwalt, einem Substituten oder einem Gerichtsschreiber, um diesen einem anderen Magistraten oder einem anderen Gerichtsschreiber desselben Amtes oder sich selbst zu übertragen.
Art. 7 Zuständigkeiten der Ämter der Staatsanwaltschaft

1 Das zentrale Amt der Staatsanwaltschaft ist für das gesamte Kantonsgebiet zuständig:

  1. a. für Fälle von besonderer Bedeutung, insbesondere von Wirtschafts- und Drogenkriminalität sowie des organisierten Verbrechens;
  2. b. im Bereich der Rechtshilfe;
  3. c. im Bereich der Gerichtsstandskonflikte.

2 Die regionalen Ämter der Staatsanwaltschaft entscheiden über Fälle, die nicht in die sachliche Zuständigkeit des zentralen Amtes fallen, gemäss den Gerichtsstandsregeln der Strafprozessordnung.

Art. 8 Zuständigkeiten des Generalstaatsanwalt-Stellvertreters und der Oberstaatsanwälte

1 Unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts wachen der Generalstaatsanwalt-Stellvertreter und die Oberstaatsanwälte über den guten Gang ihres Amtes, über eine gleichmässige Verteilung der Arbeitslast zwischen den Staatsanwälten, den Substituten und den Gerichtsschreibern ihres Amtes und über die Anwendung der Weisungen. Sie sind zuständig für:

  1. a) *. die Instruktionen bezüglich der Fälle ihres Amtes;
  2. b) *. die Übertragung eines Falles an sich selbst, an einen Staatsanwalt, einen Substituten oder einen Gerichtschreiber ihres Amtes;
  3. c) *. den Entzug eines Falles von sich selbst, von einem Staatsanwalt, einem Substituten oder einem Gerichtsschreiber ihres Amtes, um diesen einem anderen Magistraten oder einem anderen Gerichtsschreiber ihres Amtes oder sich selbst zu übertragen.

2

3

Art. 9 Zuständigkeiten des Substituten

1 Der Substitut ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Busse, eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten vorgesehen ist.

2 Unter Einhaltung der in Absatz 3 genannten Bedingungen kann der Generalstaatsanwalt, der Generalstaatsanwalt-Stellvertreter, ein Oberstaatsanwalt oder ein Staatsanwalt einem Substituten folgende Untersuchungs- und Vertretungshandlungen übertragen:

  1. a. die Einvernahme des Beschuldigten;
  2. b. die Einvernahme des Zeugen;
  3. c. die Einvernahme der Auskunftsperson;
  4. d. die Einvernahme der Privatklägerschaft und der geschädigten Person;
  5. e. die Einvernahme des Anzeigers;
  6. f. den Augenschein;
  7. g. die Anforderung von Akten, Berichten und Auskünften;
  8. h. die Hausdurchsuchungen, Durchsuchungen und Untersuchungen;
  9. i. die erkennungsdienstliche Erfassung, die Schrift- und Sprachproben;
  10. j. die Beschlagnahme;
  11. k. die Ausstellung der Vorladung, des Vorführungs- und Fahndungsbefehls in direktem Zusammenhang mit der übertragenen Beweiserhebung;
  12. l. die Vertretung der Staatsanwaltschaft in Fällen, welche in die Zuständigkeit des Bezirksrichters fallen.

3 Diese Untersuchungs- und Vertretungshandlungen haben sich auf die Straftat zu beschränken, die das Verfahren ausgelöst hat. Der Substitut informiert laufend den Generalstaatsanwalt, den Generalstaatsanwalt-Stellvertreter, den Oberstaatsanwalt oder den Staatsanwalt, der ihm diese Handlungen übertragen hat.

4 Die Übertragung der Beweiserhebung und der Vertretung der Staatsanwaltschaft an den Bezirksrichter kann nicht angefochten werden.

Art. 9a * Zuständigkeiten des Gerichtsschreibers

1 Der Gerichtsschreiber unterstützt die Staatsanwälte unter anderem durch das Studium von Akten, das Verfassen von Rechtsgutachten, das Führen von Protokollen und das Erstellen von Entscheidentwürfen.

2 Der Generalstaatsanwalt, der Generalstaatsanwalt-Stellvertreter, ein Oberstaatsanwalt oder ein Staatsanwalt kann die Zuständigkeit zur Durchführung der Untersuchung und zum Erlass eines Strafbefehls an einen Gerichtsschreiber delegieren, wenn die Strafe eine Busse oder eine Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen nicht zu übersteigen scheint.

3 Unter den Bedingungen von Absatz 4 kann der Generalstaatsanwalt, der Generalstaatsanwalt-Stellvertreter, ein Oberstaatsanwalt oder ein Staatsanwalt die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a bis k dieses Gesetzes aufgeführten Untersuchungshandlungen einem Gerichtsschreiber übertragen, wenn die angedrohte Strafe 180 Tagessätze oder einen Freiheitsentzug von sechs Monaten nicht zu übersteigen scheint.

4 Diese Untersuchungshandlungen haben sich auf die Straftat zu beschränken, die das Verfahren ausgelöst hat. Der Gerichtsschreiber informiert laufend den Generalstaatsanwalt, den Generalstaatsanwalt-Stellvertreter, den Oberstaatsanwalt oder den Staatsanwalt, der ihm diese Handlungen anvertraut hat.

5 Die Übertragung der Beweiserhebung ist nicht anfechtbar.

2.3 Gerichte und andere Behörden

Art. 10 Zwangsmassnahmengericht

Das Zwangsmassnahmengericht ordnet die Untersuchungs- und Sicherungshaft an; es ist für die Anordnung oder Genehmigung der weiteren durch die Schweizerische Strafprozessordnung vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.

Art. 11 * Zuständige Behörden im Bereich der Übertretungen

1 Der Bezirksrichter erkennt über die bundesrechtlichen und kantonalrechtlichen Übertretungen, unter Vorbehalt der übertragenen Zuständigkeit an:

  1. a. die Staatsanwaltschaft;
  2. b. die durch die Spezialgesetzgebung bestimmte Verwaltungsbehörde.

2 Mangels gegenteiliger Bestimmungen erkennt das Polizeigericht über kommunalrechtliche Übertretungen; das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege ist anwendbar (Art. 38 Abs. 2).

3 Ein Einzelrichter des Kantonsgerichts erkennt über Beschwerden, Berufungen und Revisionsbegehren wegen Übertretungen ergangener Urteile. Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche diese Rechtsmittel regeln, sind vorbehältlich einer anders lautenden Bestimmung anwendbar.

Art. 12 Erstinstanzliches Gericht

1 Das erstinstanzliche Gericht ist:

  1. a. das Bezirksgericht für Straftaten, die gemäss Bundesrecht dem Einzelrichter obliegen können;
  2. b. das Kreisgericht für die anderen Straftaten.

2 Vorbehalten bleibt Artikel 11, der sich mit den einzelnen Zuständigkeiten im Bereich der Übertretungen befasst.

Art. 13 Beschwerdeinstanz

1 Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts. In besonderen Fällen kann der beauftragte Richter den Fall vor die Strafkammer bringen.

2 Die Mitglieder der Beschwerdeinstanz dürfen im Berufungsverfahren nicht in gleicher Sache wirken.

Art. 14 Berufungsinstanz

1 Das Kantonsgericht stellt die Berufungsinstanz dar.

2 Ein Kantonsrichter kann bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter entscheiden, die als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe zum Inhalt haben, sofern eine vorausgehende bedingt erlassene Strafe nicht widerrufen wird. Der beauftragte Richter kann den Fall vor einen Gerichtshof bringen.

3 In den übrigen Fällen untersteht die Berufung einem Gerichtshof des Kantonsgerichts.

2.4 Rechtshilfe

Art. 15 Nationale Rechtshilfe

1 Die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Staatsanwaltschaften, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten des Bundes und der Kantone ist durch die Bestimmungen des Bundesrechts geregelt.

2 Unter Vorbehalt der Reziprozität sind diese Bestimmungen auf die Rechtshilfeverfahren bezüglich Straftaten des kantonalen Strafrechts anwendbar.

3 Das zentrale Amt der Staatsanwaltschaft ist zuständig für:

  1. a. das Genehmigen, Ausführen oder Ausführenlassen von Verfahrenshandlungen, welche durch die Behörden eines anderen Kantons oder durch die Eidgenossenschaft angeordnet oder verlangt worden sind;
  2. b. den Empfang von Mitteilungen im Rahmen der Rechtshilfe.

4 Die Verfahrenshandlungen, die in einem anderen Kanton als dem ersuchenden ausgeführt werden, unterliegen den spezifischen Regeln des ersuchten Kantons.

5 Die Gerichtsurkunden, die nicht durch die Post zugestellt werden können, sind zwecks Zustellung direkt an das Kommando der Kantonspolizei zu adressieren.

Art. 16 Internationale Rechtshilfe

1 Das zentrale Amt der Staatsanwaltschaft ist für den Vollzug eines internationalen Rechtshilfegesuchs zuständig.

2 Seine Entscheidungen werden allen direkt betroffenen Personen eröffnet und unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.

3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesrechts anwendbar.

2.5 Weitere für die Strafbehörden geltende Bestimmungen

Art. 17 Verfahrenssprache

1 Die Verfahrenshandlungen sowie die Verhandlungen können in gleicher Weise in deutscher oder französischer Sprache geführt werden.

2 Demgegenüber wird das Verfahren vor den Polizeigerichten im Oberwallis in deutscher, dasjenige im Unterwallis in französischer Sprache geführt.

Art. 18 Berechnung der Fristen

Das Gesetz über die Rechtspflege bestimmt die als Feiertage anerkannten Tage.

Art. 19 Bearbeitung und Aufbewahrung der Daten

Die Bearbeitung und die Aufbewahrung der Daten nach Abschluss des Verfahrens werden durch das Bundesrecht und überdies wie folgt geregelt:

  1. a. durch das Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei für die Akten der gerichtlichen Polizei;
  2. b. durch das Reglement betreffend die Archivierung der Gerichtsakten und durch das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung.

3 Parteien und andere Verfahrensbeteiligte

3.1 Im Allgemeinen

Art. 20 Parteistellung

1 Parteistellung kommt der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft und während dem Haupt- und Rechtsmittelverfahren der Staatsanwaltschaft zu.

2 Als Privatkläger sind ebenfalls zugelassen:

  1. a. eine Behörde oder eine Dienststelle, sofern ein Spezialgesetz ihr diese Fähigkeit zuerkennt;
  2. b. die öffentlichen Institutionen und Versicherer, die das Opfer entschädigt haben und im Besitze einer gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsabtretung sind, sofern diese von der Straftat abgeleitete zivilrechtliche Ansprüche geltend machen.

3 Die Vollstreckungsbehörde hat Parteistellung in Verfahren betreffend die Feststellung der Verletzung der Artikel 3 oder 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Art. 21 Strafrechtliche Immunität

1 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrates sowie die richterlichen Behörden dürfen ohne Bewilligung des Grossen Rates wegen Äusserungen, die sie vor dem Parlament, in einer Kommission oder in an ihn gerichteten Berichten machen, nicht verfolgt werden.

2 Die Aufhebung der Immunität wird wie folgt geregelt:

  1. a. nur die mit der Anklage oder mit der Sache befasste Behörde darf beim Grossen Rat das Gesuch um Aufhebung der Immunität stellen;
  2. b. dem Entscheid des Grossen Rates geht ein Bericht der Justizkommission voraus; diese hört den Betroffenen und gegebenenfalls den Kläger an;
  3. c. der Grosse Rat beschliesst die Aufhebung der Immunität mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen.

3.2 Rechtsbeistand

Art. 22 Ausnahme vom Anwaltsmonopol

Im Rahmen der Verfahren wegen Übertretungen vor den Verwaltungsbehörden können sich die Parteien durch einen Rechtsvertreter vertreten lassen, der weder im kantonalen Anwaltsregister noch in der öffentlichen Liste der Anwälte der Staaten der europäischen Union eingetragen ist.

Art. 23 Anwalt der ersten Stunde

1 Wenn der Beschuldigte anlässlich der Anhörung durch die Polizei darum nachsucht, nimmt die mit der Untersuchung beauftragte Behörde Kontakt zum frei gewählten Anwalt oder gegebenenfalls zum anwaltlichen Bereitschaftsdienst auf.

2 Alle im kantonalen Register oder im öffentlichen Register der Staaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation eingetragenen Anwälte sind gehalten, einen Bereitschaftsdienst, der von der administrativen Aufsichtsbehörde über die Anwälte beschlossen wird, zu gewährleisten.

3 Der Staat garantiert dem Anwalt der ersten Stunde die Bezahlung seines Honorars zum Tarif des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für seinen ersten Einsatz, wenn sich die verbeiständete Partei als zahlungsunfähig erweist.

4 Die administrative Aufsichtsbehörde über die Anwälte teilt den Behörden die Kontaktdaten der diensthabenden Anwälte mit.

4 Beweismittel

Art. 24 Einvernahmen

1 Das Gesetz über die Rechtspflege sowie das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege bestimmen die Mitarbeiter, welche Einvernahmen vornehmen dürfen.

2 Die Agenten der gerichtlichen Polizei sind nach Verfahrenseröffnung befugt, Zeugen einzuvernehmen.

Art. 25 Schutzmassnahmen

Die Verfahrensleitung kann alle Massnahmen anordnen, die ihr zum Schutz von Personen ausserhalb des Verfahrens angemessen erscheinen.

Art. 26 Sachverständige

Der Generalstaatsanwalt und das Kantonsgericht können eine Liste von Sachverständigen herausgeben, an welche die Untersuchungsbehörden und die Gerichte gelangen können.

5 Zwangsmassnahmen

Art. 27 Zuständigkeiten der Polizei

1 Insoweit das Bundesrecht die Polizei zur Vornahme von Zwangsmassnahmen berechtigt, kommt diese Berechtigung allen Mitgliedern der Polizei im Sinne von Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes zu.

2 Allerdings ist ausschliesslich der Dienstoffizier des Kommandos der Kantonspolizei zuständig für:

  1. a) *. die Anordnung einer Verlängerung der Untersuchungshaft von mehr als drei Stunden aufgrund einer Übertretung von Bundes- oder kantonalem Recht, unter Vorbehalt von Absatz 3;
  2. b. die Anordnung der Observation an öffentlichen Orten.

3 Der Chef der Gemeindepolizei oder dessen bezeichneter Stellvertreter oder zudem, bei fehlender hierarchischer Organisation, der Dienstoffizier des Kommandos der Kantonspolizei kann im Falle einer Übertretung von Gemeinderecht oder auch im Falle einer Übertretung von Bundes- oder kantonalem Recht die Verlängerung der vorsorglichen Untersuchungshaft von mehr als drei Stunden anordnen, wenn die materielle Zuständigkeit des Polizeigerichts laut Spezialgesetzgebung gegeben ist.

Art. 28 Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung - Belohnung

1 Wenn die Öffentlichkeit zur Fahndung aufgefordert wurde, kann die Verfahrensleitung bestimmen, jenen Personen eine Belohnung auszurichten, deren Mithilfe sich am Verfahrensende als nützlich erwiesen hat. Sie bestimmt gegebenenfalls den Betrag.

2 Sie eröffnet dem für die öffentlichen Finanzen zuständigen Department ihren Entscheid, dem Helfer eine Belohnung zu gewähren. Gegen diesen Entscheid kann nicht Beschwerde geführt werden.

Art. 29 Haft a) Untersuchungshaft und Sicherheitshaft

1 Die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Dienststelle (nachstehend: Dienststelle) stellt die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von Beschuldigten sicher, indem sie diese in den Untersuchungsgefängnissen des Kantons oder in einer entsprechenden Anstalt ausserhalb des Kantons unterbringt.

2 Wenn es medizinisch notwendig ist, kann sie den inhaftierten Beschuldigten in einem Spital oder in einer psychiatrischen Klinik unterbringen. Gegebenenfalls informiert sie die Verfahrensleitung.

3 Die Rechte und Pflichten der Inhaftierten, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmittel sowie die Aufsicht über die Haftanstalten werden durch die Spezialgesetzgebung am Ort der Institution geregelt.

4 Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung die Bestimmungen zur Rechtsordnung in der Untersuchungshaft in den Anstalten des Kantons und zu den Kosten der Untersuchungshaft.

Art. 30 b) Vorzeitiger Massnahmenvollzug

1

2 Für den vorzeitigen Massnahmenvollzug ist die Zustimmung der Vollstreckungsbehörde erforderlich.

Art. 31 c) Ersatzmassnahmen

1 Die Dienststelle ist die Vollstreckungsbehörde für die vom Gericht angeordneten Ersatzmassnahmen.

  1. a) *.
  2. b) *.
  3. c) *.

1bis Vorbehalten bleiben die in Artikel 237 Absatz 2 Buchstaben a und b der Schweizerischen Strafprozessordnung vorgesehenen Ersatzmassnahmen, deren Vollstreckung durch die Verfahrensleitung gewährleistet wird.

2

3 Die Bestimmungen über den Straf- und Massnahmenvollzug gelten sinngemäss für Personen, die Ersatzmassnahmen unterworfen sind, die von der Dienststelle vollstreckt werden.

Art. 32 Aussergewöhnliche Todesfälle

Die Ärzte sind verpflichtet, aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den Strafbehörden zu melden.

Art. 33 DNA-Profil

1 Die Identifikationsmassnahmen mit Hilfe eines DNA-Profils werden durch das Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) geregelt.

2 Die für die Zustimmung der Löschung zuständige Gerichtsbehörde im Sinne des Artikels 17 des DNA-Profil-Gesetzes ist der Präsident der Behörde, welche als letzte kantonale Instanz entschieden hat.

Art. 34 Geheime Überwachungsmassnahmen

Die durch die geheime Überwachung von Berufsgeheimnisträgern gewonnenen Informationen, werden, um dieses Berufsgeheimnis zu schützen, unter der Leitung des Zwangsmassnahmengerichts aussortiert.

Art. 34a * Verdeckte Überwachung und gezielte Kontrolle

Im Hinblick auf eine allfällige Strafverfolgung kann die Polizei unter den Bedingungen der Artikel 33 und 34 der Bundesverordnung N-SIS im Schengener Informationssystem Personen und Objekte zum Zweck der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle ausschreiben.

6 Vorverfahren

Art. 35 Anzeigepflicht

1 Jede Behörde, jeder Beamte, jedes Mitglied der Kantons- oder Gemeindepolizei ist verpflichtet, den zuständigen Behörden über jeden von Amtes wegen geahndeten Verstoss, von dem diese in Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten haben, Anzeige zu erstatten und im Rahmen ihrer Kompetenz alle dringlichen und die Untersuchung fördernden Massnahmen zu treffen.

2 Die Sonderregelungen der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 36 Einstellung, Nichteintreten und Sistierung

1 Die Einstellungs- und Nichteintretensverfügung sowie die Sistierung müssen genehmigt werden:

  1. a) *. für das zentrale Amt durch den Generalstaatanwalt-Stellvertreters;
  2. b. für die regionalen Ämter durch den Oberstaatsanwalt.

1bis Die Genehmigung kann in allen Fällen vom Generalstaatsanwalt erteilt werden.

2 Das Genehmigungsverfahren ist in einem internen Reglement oder durch Weisungen geregelt.

7 Besondere Verfahren

Art. 37 Genehmigung des Strafbefehls

1 Die Strafbefehle müssen genehmigt werden:

  1. a) *. für das zentrale Amt durch den Generalstaatanwalt-Stellvertreters;
  2. b. für die regionalen Ämter durch den Oberstaatsanwalt.

1bis Die Genehmigung kann in allen Fällen vom Generalstaatsanwalt erteilt werden.

2 Das Genehmigungsverfahren ist in einem internen Reglement oder durch Weisungen geregelt.

Art. 38 Verfahren wegen Übertretungen

1 Für bundesrechtliche Übertretungen ist das anwendbare Verfahren durch die Schweizerische Strafprozessordnung geregelt.

2 Für kantonalrechtliche Übertretungen ist das anwendbare Verfahren geregelt durch:

  1. a) *. die Schweizerische Strafprozessordnung vor einer richterlichen Behörde;
  2. b) *. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vor einer Verwaltungsbehörde; vorbehalten bleibt die Schweizerische Strafprozessordnung im Bereich der Zwangsmassnahmen.
Art. 39 Nachträgliche Entscheide

1 Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch bezeichnet die zuständigen Behörden, welche in Bezug auf das Übertretungsurteil nachträglich Entscheide fällen.

2 Die Rechtsmittelverfahren gegen diese Entscheide sind:

  1. a. das Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl, wenn der Staatsanwalt nach dem Bundesrecht zuständig ist;
  2. b) *. das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Straf- und Massnahmenvollzugsrichters.
  3. c) *.

8 Rechtsmittel

Art. 40 Legitimation zur Ergreifung von Rechtsmitteln

1 Der Oberstaatsanwalt, der Staatsanwalt oder der Substitut, der in erster Instanz am Verfahren beteiligt war, ist legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen.

1bis Der Generalstaatsanwalt-Stellvertreter oder der Oberstaatsanwalt ist auch legitimiert, ein Rechtsmittel beim Kantonsgericht zu ergreifen, wenn es um Fälle ihres Amtes geht.

2 Die für die Übertretungen zuständige Verwaltungsbehörde kann kein Rechtsmittel ergreifen.

3

4 Der Generalstaatsanwalt ist immer legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen.

9 Verfahrenskosten und Entschädigungen

Art. 41 Rückgriff

1 Das für die kantonalen oder kommunalen Finanzen zuständige Departement ist zuständig, um auf Personen, welche die Strafjustiz missbraucht haben, Rückgriff zu nehmen (Art. 420 StPO).

2 Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger bleibt vorbehalten.

Art. 42 Rückerstattung der Verfahrenskosten

1 Wenn der Bund die Verfahrensleitung an den Kanton übertragen hat, ist die letzte mit der Verfahrensleitung betraute Behörde dafür zuständig, die Rückerstattung der Kosten zu verlangen.

2 Wenn ein vom Bund geleitetes Verfahren eingestellt wird, ist der Generalstaatsanwalt zuständig, die Rückerstattung der durch die Teilnahme des Kantons an der Untersuchung entstandenen ausserordentlichen Kosten zu verlangen.

10 Schlussbestimmungen

Art. 43 Straf- und Massnahmenvollzug

Die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Behörden sowie das anwendbare Verfahren werden unter Vorbehalt der Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und des vorliegenden Gesetzes durch das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch bestimmt.

Art. 44 Subsidiäre Zuständigkeit

Für Entscheide und Massnahmen, die das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich einer bestimmten Behörde zuordnet, ist zuständig:

  1. a. der Staatsanwalt, wenn es um die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, die Leitung des vorbereitenden Verfahrens, die Verfolgung von Straftaten und die Anklageerhebung geht;
  2. b. das Zwangsmassnahmengericht, wenn es um den Eingriff in die Grundrechte einer Person geht;
  3. c. der erstinstanzliche Gerichtspräsident oder die für die Übertretungen zuständige Behörde, wenn es um die Beurteilung aller strafbaren Handlungen geht;
  4. d. der Präsident der Beschwerdebehörde oder der Berufungsinstanz, wenn es um die Beurteilung einer Anfechtung geht;
  5. e. das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht, der den Strafbefehl erlassende Oberstaatsanwalt, Staatsanwalt oder Substitut, oder das gemäss den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Departement, wenn es um den Vollzug eines Urteils geht.
Art. 45 Anpassung des kantonalen Rechts

Das kantonale Recht über den Strafprozess wird wie folgt angepasst:

  1. a) *. die dem Untersuchungsrichter zugewiesenen Zuständigkeiten obliegen dem Generalstaatsanwalt, dem Generalstaatsanwalt-Stellvertreter, dem Oberstaatsanwalt, dem Staatsanwalt, dem Substituten oder dem Gerichtsschreiber;
  2. b. die Beschwerde- und Berufungsmittel beziehen sich auf die Beschwerde und die Berufung im Sinne der Schweizerischen Strafprozessordnung;
  3. c. jeder Verweis auf die kantonale Strafprozessordnung bezieht sich auf die entsprechende Bestimmung der Schweizerischen Strafprozessordnung.
Art. 46 Übergangsrecht

1 Die Bestimmungen des Übergangsrechts der Schweizerischen Strafprozessordnung sind analog auf die Verfolgung und die Beurteilung der kantonalrechtlichen Übertretungen sowie auf den Vollzug der Urteile anwendbar.

2 Die Einzelheiten der Übergabe der hängigen Verfahren von den alten auf die neuen Strafbehörden werden durch eine gemeinsame Weisung des Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft geregelt.

Art. 47 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischenden Gewalten vom 28. März 1996 wird geändert.

2 Das Reglement des Grossen Rates vom 13. September 2001 wird geändert.

3 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 wird geändert.

4 Das Gesetz betreffend das Gehalt der Gerichtsbehörden vom 28. Mai 1980 wird geändert.

5 Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 14. September 2006 wird geändert.

6 Das Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei vom 28. Juni 1984 wird geändert.

7 Das Gesetz über die Kantonspolizei vom 20. Januar 1953 wird geändert.

8 Die Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 1. Oktober 1986 wird geändert.

Art. 48 Schlussbestimmungen

1 Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich:

  1. a. die Strafprozessordnung des Kantons Wallis vom 22. Februar 1962;
  2. b. das Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 11. November 1993.

2 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

3 Der Staatsrat ist für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig und erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen des Bundesrates zur Anwendung der Schweizerischen Strafprozessordnung.

4 Er setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.