Inhaltsverzeichnis

172.6

Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG)

vom 06. October 1976
(Stand am 01.01.2025)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 65 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

beschliesst:

1 Geltungsbereich und Begriffe

1.1 Geltungsbereich

Art. 1 Grundsatz

1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den Verwaltungssachen, die in die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegebehörden fallen.

2 Im Übrigen findet es auf die Angelegenheiten des Sozialversicherungsrechts Anwendung, die in die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts fallen.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Verwaltungsrechts und des Sozialversicherungsrechts.

Art. 2 Ausnahmen

Dieses Gesetz findet keine Anwendung:

  1. a. auf erstinstanzliche Verwaltungsverfügungen, die ihrer Natur nach auf der Stelle zu treffen und sofort zu vollziehen sind. Vorbehalten bleiben die Artikel 62 und 63;
  2. b) *. auf das Verfahren vor den Steuerbehörden;
  3. c) *. wenn der Rechtsweg an den Grossen Rat oder ein anderer Rechtsweg offen steht.

1.2 Begriffe

Art. 3 Verwaltungsbehörden

1 Als Verwaltungsbehörden gelten die Organe der Verwaltung des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten.

2 Als solche gelten auch Privatpersonen und private Organisationen, die mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraut sind.

Art. 4 Verwaltungssachen

Verwaltungssachen sind solche, die durch eine Verwaltungsbehörde oder durch das Kantonsgericht in Anwendung öffentlichen Rechts des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde durch Verfügung erledigt werden.

Art. 5 Verwaltungsverfügungen

1 Als Verfügungen im Sinne von Artikel 4 dieses Gesetzes gelten die Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die zum Gegenstand haben:

  1. a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
  2. b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
  3. c. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.

2 Als Verfügungen gelten auch die in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und b vorgesehenen Vollstreckungsverfügungen, Zwischenverfügungen, Einspracheentscheide, Beschwerdeentscheide, Entscheide im Rahmen einer Revision und die Erläuterung.

3 Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.

4 Das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung (Art. 34) gilt als Verfügung.

Art. 6 Parteifähigkeit

Als Parteien gelten:

  1. a) *. natürliche oder juristische Personen, deren Rechte oder Pflichten die zu erlassende Verfügung berührt oder berühren kann;
  2. b) *. eine Behörde, eine Person oder eine andere Organisation, soweit sie durch Gesetz zur Beschwerde berechtigt sind.

2 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

2.1 Zuständigkeit

Art. 7 Prüfung von Amtes wegen

1 Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Behörde wird durch die Gesetzgebung bestimmt.

2 Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.

3 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Erachtet sie ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt. Wenn sie sich als unzuständig erachtet, überweist sie die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde und benachrichtigt hievon die Interessierten.

Art. 8 Streitigkeiten

1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet (Art. 42 Bst. a).

2 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 42 Bst. a).

Art. 9 Gerichtshof der Kompetenzkonflikte

Streitigkeiten über die Zuständigkeit der letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde, oder des Kantonsgerichtes werden durch den Gerichtshof der Kompetenzkonflikte endgültig entschieden.

2.2 Ausstand

Art. 10

1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:

  1. a. in der Sache ein persönliches Interesse haben;
  2. b. mit einer Partei in gerader oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind;
  3. c. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
  4. d) *. wenn ein Verwandter oder ein Verschwägerter, bis einschliesslich zweiten Grades, als Anwalt, Vertreter oder Beauftragter einer der Parteien handelt;
  5. e. aus andern Gründen befangen sein könnten.

2 Das Mitglied einer Kollegialbehörde, dessen Departement oder Gerichtshof die angefochtene Verfügung erlassen hat, begibt sich für den Entscheid dieser Behörde in den Ausstand. Bei Gleichheit der Stimmen fällt das präsidierende Mitglied den Stichentscheid.

3 Ist der Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde streitig, so entscheidet diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. In den übrigen Fällen entscheidet die ordentliche Beschwerdeinstanz (Art. 42 Bst. b).

2.3 Vertretung und Verbeiständung, Vereinigung und Trennung von Verfahren

Art. 11 Freiwillige Vertretung und Zustellungsdomizil

1 Die Partei kann sich auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen, wenn sie nicht von Gesetzes wegen oder aus Verfahrensgründen persönlich zu handeln hat. Sie kann sich auch verbeiständen lassen.

2 Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, setzt sie ihm eine kurze Nachfrist mit der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Nachreichung der Vollmacht auf seine Eingabe nicht eingetreten werde.

3 Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben auf Verlangen der Behörde in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Zustellungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder durch Publikation im Amtsblatt erfolgen. Vorbehalten bleibt der Artikel 30.

Art. 11a * Bezeichneter Vertreter oder Beauftragter

1 Gegenteilige Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten, können die Parteien zur Wahrnehmung gemeinsamer Rechtsinteressen, welche auf demselben Sachverhalt beruhen, gemeinsam handeln. Es muss ein Vertreter bezeichnet werden; ansonsten gilt der erste der Unterzeichneter als Vertreter.

2 Wenn zahlreiche Personen gemeinsam oder einzeln zur Wahrnehmung der gleichen Interessen handeln, können sie verpflichtet werden, einen oder mehrere gemeinsame Vertreter für das Verfahren zu bezeichnen.

Art. 11b * Vereinigung und Trennung

1 Die Behörde kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die Vereinigung von Verfahren anordnen, die auf dem gleichen Sachverhalt oder auf gleicher rechtlicher Grundlage beruhen.

2 Sie kann, aus Gründen der Zweckmässigkeit, die Trennung der Verfahren bis zum Abschluss der Untersuchung anordnen.

2.4 Fristen

Art. 12 Arten

1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nur dann verkürzt oder erstreckt werden, wenn das Gesetz es vorsieht.

2 Behördlich angesetzte Fristen können auf schriftliches Gesuch erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht wird.

3 Wiederherstellung einer Frist kann erteilt werden, wenn der Betroffene binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich aus zureichenden Gründen darum ersucht.

Art. 13 Versäumnis

Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an. Im Versäumnisfall treten nur die angedrohten Folgen ein.

Art. 14 Einhaltung

1 Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.

2 Wird in einer Verfügung irrtümlich eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so erwächst der Partei kein Nachteil, sofern sie die angegebene Frist einhält.

Art. 15 Berechnung

1 Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Die Frist endet um Mitternacht des letzten Tages.

2 Es gelten folgende Feiertage:

  1. a) *. die vom Bundesrecht festgesetzten Tage;
  2. b) *. die im kantonalen Gesetz über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen und in dessen Ausführungsreglement festgesetzten Tage;
  3. c) *. der 2. Januar, der Ostermontag, der Pfingstmontag und der 26. Dezember.

3 Eingaben, die den Poststempel des letzten Tages der Frist tragen, gelten als fristgerecht eingereicht.

4 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 77 ff.) anwendbar.

2.5 Rechtshilfe

Art. 16

1 Die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Kantonsgericht kostenlos die Auskünfte zu erteilen und die Aktenstücke herauszugeben, die es verlangt.

2

2.6 Ermittlung des Sachverhalts

2.6.1 Im Allgemeinen

Art. 17 Grundsatz

1 Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen, ohne an die Vorbringen und Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein.

2 Die Parteien sind berechtigt, am Beweisverfahren teilzunehmen und Beweismittel anzubieten. Diese werden berücksichtigt, soweit sie zur Abklärung des Sachverhalts geeignet erscheinen.

Art. 18 Mitwirkung

1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken:

  1. a) *. in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
  2. b) *. in einem andern Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
  3. c) *. soweit ihnen nach Gesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.

2 Wenn ein Verfahren nicht im öffentlichen Interesse liegt und die Partei ihre Mitarbeit verweigert, teilt ihr die Behörde mit, dass der Entscheid aufgrund der Akten ohne ergänzende Untersuchung getroffen wird.

Art. 18a * Auskunftsperson und Zeuge

1 Die Verwaltungsbehörde kann Auskunftspersonen einvernehmen und muss über deren Aussagen eine Aktennotiz erstellen. Gegebenenfalls kann ein Protokoll abgefasst werden. Wenn die einvernommene Person ein Recht zur Verweigerung der Aussage hat, so ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass sie nicht verpflichtet ist, zu antworten.

2 Lässt sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können:

  1. a. der Staatsrat oder der Departementsvorsteher durch einen geeigneten, juristisch geschulten Beamten der Staatskanzlei oder einer anderen Dienststelle;
  2. b. eine Rekurskommission durch eines ihrer Mitglieder, das über eine juristische Ausbildung verfügt, oder ihren juristischen Sekretär die Einvernahme von Zeugen anordnen.

3 Eine förmliche Zeugeneinvernahme ist gegeben, wenn der Zeuge auf das Recht der Zeugnisverweigerung aufmerksam gemacht, zur wahrheitsgemässen Aussage ermahnt und auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (Art. 307 und 309 StGB) hingewiesen wurde.

4 Das Kantonsgericht verhört die Zeugen nach den Regeln der Zivilprozessordnung.

2.6.2 Rechtliches Gehör

Art. 19 Grundsatz

1 Die Parteien haben Anspruch, von der zuständigen Behörde schriftlich oder mündlich angehört zu werden, bevor die Verfügung ergeht.

2 Kann eine unbestimmte Zahl von Personen durch eine Verfügung berührt werden, so kann die Behörde zu ihrer Anhörung vor Verfügungserlass das Gesuch oder den Verfügungsentwurf im Amtsblatt veröffentlichen, mit Angabe des Ortes, wo die Akten eingesehen werden können. Die Behörde setzt eine angemessene Frist zur Erhebung von Einwendungen unter Hinweis auf die Verwirkungsfolgen. Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung, welche eine öffentliche Vernehmlassung vorschreibt.

Art. 20 Recht der Parteien

1 Die Parteien sind zu Augenscheinen und Zeugeneinvernahmen zu laden. Sie können durch die Behörde Fragen an die Zeugen stellen lassen.

2 Sofern der Schutz wichtiger öffentlicher oder privater Interessen es verlangt, können Zeugen unter Ausschluss der Parteien befragt und kann diesen die Einsichtnahme in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden. Artikel 26 ist alsdann anwendbar.

3 Wenn es die Natur der Sache erfordert, kann der Augenschein in Abwesenheit der Parteien durchgeführt werden.

Art. 21 Ausnahme a) Fakultative Anhörung

Die Behörde braucht die Parteien nicht anzuhören:

  1. a) *. wenn sie Vollstreckungsmassnahmen erlässt;
  2. b) *. wenn sie Zwischenverfügungen erlässt, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
  3. c) *. wenn die Verfügung den Begehren der Parteien voll entspricht;
  4. d) *. wenn die Verfügung durch Einsprache angefochten werden kann.
Art. 22 b) Dringlichkeit

1 In dringenden Fällen kann die Behörde von einer Anhörung der Parteien absehen.

2 Die Anhörung ist nachzuholen, sofern sie im Beschwerdeverfahren verlangt wird.

Art. 23 Anhörung der Gegenpartei und Würdigung der Parteivorbringen

1 In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu den erheblichen Vorbringen einer Gegenpartei an.

2 Die Behörde würdigt alle erheblichen rechtzeitigen Vorbringen der Parteien sowie verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen.

Art. 24 Nachträgliche Abänderung

Eine Verfügung, die die Rechtslage für eine Partei festlegt, darf nachträglich zu deren Ungunsten weder durch die verfügende noch durch eine andere Behörde ohne vorgängige Anhörung der Partei geändert werden.

2.6.3 Akteneinsicht

Art. 25 Grundsatz

1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, die Akten des fraglichen verwaltungsrechtlichen Verfahrens am Sitz der Behörde oder bei einer von dieser bezeichneten Amtsstelle einzusehen, sofern die Übermittlung keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht.

2 Sie kann grundsätzlich gegen Entgelt die Ausstellung von Kopien verlangen.

3 Wird die Partei von einem Anwalt vertreten, der in einem kantonalen Anwaltsregister oder in der öffentlichen Liste eingetragen ist, kann die Akte auf Anfrage und gegen Bezahlung eines berechneten Pauschalbetrags zur Einsichtnahme an seine Kanzlei geschickt werden.

Art. 26 Ausnahmen a) Geheime Akten

1 Erfordern wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung eines Aktenstückes gegenüber einer Partei, so erwägt die Behörde die Möglichkeit, dieses Aktenstück dem Vertreter der Partei vertraulich zu eröffnen.

2 Die Behörde kann sich darauf beschränken, den wesentlichen Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich bekanntzugeben.

3 Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Art. 27 b) Amtliche Untersuchungen

1 Die Behörde kann die Einsichtnahme in die Akten aussetzen, wenn die Durchführung einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung dies erfordert.

2 Die Einsichtnahme in die von der Partei selbst eingereichten Rechtsschriften und Akten darf nicht verweigert werden.

2.6.4 Subsidiär anwendbares Recht

Art. 28 *

Betreffend den Beweis sind subsidiär anwendbar:

  1. a. die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung;
  2. b. die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung für ausgesprochene Strafverfügungen.

2.7 Vorsorgliche Massnahmen

Art. 28a *

Die Behörde oder ihr Präsident trifft von Amtes wegen oder auf Begehren die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, um einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand zu erhalten oder um gefährdete Interessen zu wahren.

3 Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

3.1 Die Verfügung

Art. 29 Begründung und Eröffnung

1 Die Behörde eröffnet die Verfügung den Parteien schriftlich. Die Verfügung ist diesfalls als solche zu bezeichnen, auch wenn sie in Briefform eröffnet wird.

2 Erfordert es die Natur der Sache, kann die Verfügung mündlich eröffnet werden. Sie ist schriftlich zu bestätigen, wenn der Betroffene, welcher über sein Recht bei der mündlichen Eröffnung informiert wurde, es innert fünf Tagen verlangt.

3 Die schriftliche Verfügung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen. Sie ist zu datieren und zu unterzeichnen. Sie hat eine Belehrung über das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Einschluss der Frist zu enthalten.

4 Die Rechtsmittelfrist läuft von der schriftlichen Eröffnung oder Bestätigung an.

Art. 30 Amtliche Publikation

1 Die Behörde eröffnet ihre Verfügung durch Publikation im Amtsblatt gegenüber einer Partei, deren Identität, Wohnsitz oder Aufenthalt nicht bekannt ist und die keinen erreichbaren Vertreter hat.

2 Die Publikation im Amtsblatt kann auch in einer Sache erfolgen, die eine grosse Zahl Interessierter betrifft. Den Parteien, die am Verfahren teilgenommen haben, ist jedoch die Verfügung einzeln zu eröffnen.

Art. 31 Mangelhafte Eröffnung

Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.

Art. 32 Widerruf und Abänderung

1 Soweit besondere Vorschriften, die Natur der Sache, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze nicht entgegenstehen, kann die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin:

  1. a) *. eine mangelhafte Verfügung zurücknehmen, wenn wichtige öffentliche Interessen, die nicht anders wahrgenommen werden können, es gebieten;
  2. b) *. rechtskräftige Verfügungen abändern oder widerrufen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen infolge einer wesentlichen Änderung der Rechts- oder der Sachlage nicht mehr erfüllt sind.

2 Eine Verfügung kann widerrufen werden, auch wenn sie formell in Rechtskraft erwachsen ist.

3 Die Partei hat Anspruch auf Entschädigung, sofern sie durch den Widerruf oder die Abänderung einen Schaden erleidet, für den sie die Verantwortung nicht zu tragen hat. Geltendmachung und Verjährung des Anspruchs richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.

Art. 33 Wiedererwägungsgesuch

1 Ein Wiedererwägungsgesuch ist jederzeit zulässig. Es hemmt den Fristenlauf nicht.

2 Die Behörde ist nur verpflichtet, eine Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn:

  1. a) *. sich die Sachlage seit der ersten Verfügung wesentlich geändert hat;
  2. b) *. der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anruft, die er im früheren Verfahren nicht geltend machte, weil er dazu nicht in der Lage war oder dafür keine Veranlassung bestand.

3

Art. 34 Rechtsverweigerung und -verzögerung

1 Das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit bei der ordentlichen Rechtsbehörde angefochten werden (Art. 5 Abs. 4).

2 Heisst die Beschwerdeinstanz die Rechtsverweigerungsbeschwerde gut, weist sie die Sache mit verbindlichen Wegleitungen an die Vorinstanz zurück.

3 Erleidet eine Partei durch die unrechtmässige Verzögerung Schaden, hat sie Anspruch auf Entschädigung. Geltendmachung und Verjährung des Anspruchs richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.

3.1.1 Einspracheverfahren

3.1.1.1 Im Verwaltungsrecht

Art. 34a * Grundsätze

1 Die Gesetzgebung bestimmt die Fälle, in welchen die Einsprachen gegen eine Verfügung gegeben sind.

2 Einsprache kann bei der Behörde, die den Entscheid ausgesprochen hat, innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung erhoben werden.

3 Der Betroffene ist in der Verfügung auf die Möglichkeit der Einsprache hinzuweisen.

Art. 34b * Legitimation

Einsprache kann erheben, wer zur Beschwerde befugt ist (Art. 44).

Art. 34c * Form

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und unter Angabe allfälliger Beweismittel kurz zu begründen.

Art. 34d * Aufschiebende Wirkung

Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung.

Art. 34e * Einspracheentscheid

1 Die Behörde unterzieht ihre Verfügung einer neuen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht freien Prüfung.

2 Sie kann den Entscheid nur unter den in Artikel 61 Absätze 2 und 3 aufgeführten Bedingungen zum Nachteil des Einsprechers abändern.

3 Der Weiterziehung mit der Beschwerde unterliegt nur der Einspracheentscheid.

Art. 34f * Rückzug

Die Einsprache kann so lange zurückgezogen werden, als die Behörde darüber nicht entschieden hat.

Art. 34g * Verweisung

Auf das Einspracheverfahren sind im übrigen die allgemeinen Bestimmungen (Art. 7-31) anwendbar.

3.1.1.2 Im Verwaltungsstrafrecht

Art. 34h * Sachliche Zuständigkeit

1 Die kantonale oder kommunale Gesetzgebung kann eine Verwaltungsbehörde mit der Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen beauftragen.

2 Die zuständige Verwaltungsbehörde muss sich zugunsten der Untersuchungsbehörde am Begehungsort für unzuständig erklären:

  1. a) *. wenn sie aufgrund des Sachverhalts auf eine Straftat im Sinne eines Verbrechens oder Vergehens schliesst;
  2. b) *.
  3. c) *. wenn der Geschädigte seine Rechte im Strafverfahren geltend macht.
Art. 34i * Verfahren

1 Die Schweizerische Strafprozessordnung ist für die Verfolgung und die Beurteilung einer bundesrechtlichen Übertretung anwendbar.

2 Die Artikel 34j und folgende des vorliegenden Gesetzes sind auf die Verfolgung und die Beurteilung einer kantonalen Übertretung anwendbar.

Art. 34j * Summarisches Verfahren a) Grundsatz

1 Strafverfügungen können ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten in Form eines summarisch begründeten Strafbescheids ergehen, sofern:

  1. a. der Sachverhalt sich als ausreichend abgeklärt erweist;
  2. b. die strafbare Handlung mit einer Busse bis 5'000 Franken geahndet werden kann.

2 Der Strafbescheid ist nicht gebührenpflichtig.

Art. 34k * b) Einsprache - Berufung

1 Der Beschuldigte kann gemäss den Bestimmungen der Artikel 34a bis 34g gegen den Strafbescheid Einsprache erheben.

2 Unterlässt er die Einsprache oder zieht er sie zurück, steht der Strafbescheid einem vollstreckbaren Urteil gleich.

3 Einzig der Einspracheentscheid ist mit Berufung bei einem Richter des Kantonsgerichts anfechtbar.

Art. 34l * Ordentliches Verfahren

Sind die Voraussetzungen für ein summarisches Verfahren (Art. 34j Abs. 1) nicht erfüllt, hat die Behörde nach den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Sondergesetzgebung zu verfahren. Ihr Entscheid unterliegt der Berufung an einen Richter des Kantonsgerichts.

Art. 34m * Berufungsverfahren

Die Schweizerische Strafprozessordnung regelt das Berufungsverfahren unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen:

  1. a. nur der Verurteilte kann Berufung einlegen;
  2. b. die Berufungserklärung ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids beim zuständigen Richter zu hinterlegen;
  3. c. der zuständige Richter teilt der Verwaltungsbehörde die Berufungserklärung mit und gewährt ihr eine Frist zur Hinterlegung des Aktendossiers und Einreichung ihrer Bemerkungen, welche ihrerseits dem Berufungskläger unter Fristansetzung zur Stellungnahme mitgeteilt werden;
  4. d. er vervollständigt die Untersuchung, wenn es ihm notwendig erscheint;
  5. e. mit Einverständnis des Berufungsklägers entscheidet er ohne Verhandlungen;
  6. f. er kann den Entscheid bestätigen oder mildern.
Art. 34n * Bekanntmachung

Auf Gesuch hin kann jede sich über ein rechtmässiges Interesse ausweisende Person Kenntnis vom Dispositiv des Strafbescheids oder der Strafverfügung, gemäss den von der Verwaltungsbehörde festgelegten Modalitäten, erhalten.

3.2 Feststellungsverfahren

Art. 35

1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.

2 Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.

3 Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.

3.3 Vollstreckung

Art. 36 Voraussetzungen

Eine Verfügung kann vollstreckt werden, wenn sie mit keinem Rechtsmittel mehr angefochten werden kann, oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt oder die ihm zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.

Art. 36a * Zuständige Behörde

1 Die erstinstanzliche Behörde vollstreckt die von ihr erlassenen Verfügungen selber und die in derselben Sache ergangenen Beschwerdeentscheide.

2 Sie ist befugt, die Vollstreckung einer ihr unterstellten Behörde zu übertragen.

Art. 37 Zwangsmittel a) Betreibung

1 Verfügungen auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung sind auf dem Weg der Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs zu vollstrecken. Sie stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 jenes Gesetzes gleich.

2

Art. 38 b) andere Zwangsmittel

1 Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen:

  1. a) *. die Ersatzvornahme durch die zuständige Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten. Die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen;
  2. b. den unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen;
  3. c. die Strafverfolgung, soweit das Gesetz die Strafe vorsieht;
  4. d) *. die Strafverfolgung nach Artikel 292 StGB, soweit wegen Ungehorsams keine andere Strafbestimmung zutrifft.

2 Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, fordert sie den Verpflichteten zur Erfüllung auf und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein. Liegt Gefahr im Verzug, ist die Verfügung sofort zu vollstrecken.

Art. 39 c) Verhältnismässigkeit

Die Behörde darf sich keines schärferen Zwangsmittels bedienen, als es die Verhältnisse erfordern.

3.4 Rückerstattung

Art. 40

1 Die Behörde erstattet von sich aus zurück, was nicht geschuldet war oder zuviel entrichtet worden ist.

2 Sowohl die Behörde als auch der Bürger können verlangen, dass zurückerstattet werde, was irrtümlich geleistet worden ist. Das Rückerstattungsbegehren muss, bei Folge der Verwirkung, innert Jahresfrist seit Entdeckung des Irrtums, spätestens aber innert zehn Jahren seit der irrtümlichen Leistung, gestellt werden. Der Entscheid der Behörde unterliegt der Beschwerde.

3 Der zurückzuerstattende Betrag ist ab Begehren zum gesetzlichen Ansatz verzinsbar.

4 Das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbehörden

4.1 Anfechtbare Verfügungen

Art. 41 Vor-, End- und Zwischenverfügungen

1 Endverfügungen unterliegen der Beschwerde. Vor- und Zwischenverfügungen sind zusammen mit der Endverfügung anzufechten.

2 Vor- oder Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, sind selbständig anfechtbar.

Art. 42 Beschwerde gegen Zwischenverfügungen

Als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen im Sinne von Artikel 41, Absatz 2 gelten insbesondere Verfügungen über:

  1. a. die Zuständigkeit (Art. 7 und 8);
  2. b. den Ausstand (Art. 10);
  3. c. die Sistierung des Verfahrens;
  4. d. die Ermittlung des Sachverhalts (Art. 17 bis 28);
  5. e. vorsorgliche Massnahmen, namentlich die Verweigerung oder der Entzug der aufschiebenden Wirkung (Art. 51 und 52);
  6. f. die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 93).
Art. 43 Zulässigkeit der Verwaltungsbeschwerde

1 Vor den Verwaltungsbehörden kann Beschwerde erhoben werden, sofern kein anderer Rechtsmittelweg an das kantonale Versicherungsgericht oder an den Grossen Rat oder kein anderer Rechtsweg offen steht.

2 Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung ist der Staatsrat Beschwerdeinstanz.

4.2 Beschwerdelegitimation

Art. 44 Legitimation der Betroffenen

1 Zur Beschwerde ist berechtigt:

  1. a) *. wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat;
  2. b) *. jede andere Person, Organisation oder Behörde, sofern das Gesetz sie hierzu ermächtigt.

2 Zur Beschwerde ist nicht berechtigt, wer von der Möglichkeit, vor der untern Instanz zu handeln, keinen Gebrauch gemacht hat.

3 Die Beschwerdeberechtigung ist von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen zu prüfen.

Art. 45 * …

4.3 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Beschwerdeschrift

Art. 46 Beschwerdefrist

1 Die Beschwerde ist innert dreissig Tagen, gegen eine Zwischenverfügung (Art. 41 und 42) innert zehn Tagen, seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen.

2 Die abweichenden Bestimmungen des bisherigen kantonalen Rechts werden aufgehoben, ausgenommen in Wahl- und Abstimmungssachen.

3 Vorbehalten bleiben Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 1.

Art. 47 Beschwerdegründe

1 Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde die Rechtsverletzungen sowie die Unzweckmässigkeit der Verfügung rügen.

2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts, die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzungen.

3 Die Rüge der Unzweckmässigkeit ist unzulässig, wenn die Angelegenheit in den autonomen Bereich der Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes fällt.

4 Neue Begehren, Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind zulässig.

Art. 48 Beschwerdeschrift

1 Die Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeinstanz in sovielen Doppeln einzureichen, als Interessierte bestehen.

2 Die Beschwerdeschrift hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu enthalten. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren.

3 Eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Art. 49 Verbesserung

1 Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren oder die Begründung des Beschwerdeführers die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift ein.

2 Sie verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass nach unbenütztem Ablauf der Frist aufgrund der Akten entschieden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Art. 50 Verlangte Ergänzung

Dem Beschwerdeführer kann auf begründetes Verlangen eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt werden.

4.4 Wirkung der Beschwerde und Instruktion

Art. 51 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

2 Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz aus hinreichenden Gründen einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz oder, wenn es sich um eine Kollegialbehörde handelt, ihrem Vorsitzenden nach Einreichung der Beschwerde zu.

3 Die Beschwerdeinstanz oder ihr Vorsitzender kann von Amtes wegen oder auf Begehren hin die einer Beschwerde von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wieder herstellen.

4 Ergibt sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung aus dem Sachentscheid, kann das Begehren um Wiederherstellung nur zusammen mit der Beschwerde gegen diesen Entscheid oder später gestellt werden. Dieses Begehren oder die selbständige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung betreffend Verweigerung oder Entzug der aufschiebenden Wirkung haben keine aufschiebende Wirkung und sind ohne Verzug zu entscheiden.

5 Wird einerseits die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder andererseits ein Begehren um aufschiebende Wirkung oder eine selbständige Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung betreffend Verweigerung oder Entzug der aufschiebenden Wirkung willkürlich abgewiesen oder verspätet entschieden, haftet für den daraus erwachsenen Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.

Art. 52 * …
Art. 53 Beschwerdeinstruktion a) Zuständige Behörde

1 Die Beschwerdeinstruktion kann nicht einer Behörde anvertraut werden, die an der Erarbeitung der angefochtenen Verfügung mitgewirkt hat.

2 Die Instruktion der Verwaltungssachen, welche beim Staatsrat als Beschwerdeinstanz hängig sind, obliegt der Staatskanzlei oder einer andern vom Staatsrat bezeichneten Amtsstelle. Diese führt von Amtes wegen die Untersuchung durch und stellt nach deren Abschluss dem Staatsrat Antrag.

Art. 54 b) Anhörung der Vorinstanz

1 Erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig, so stellt die Beschwerdeinstanz sie der Behörde oder Amtsstelle, gegen deren Verfügung sie sich richtet, zur Vernehmlassung zu mit der Aufforderung, ihre Akten einzusenden. Allfälligen anderen Parteien gibt sie von der Beschwerde Kenntnis und setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung.

2 Die Vernehmlassungen werden dem Beschwerdeführer zu Kenntnis gebracht.

Art. 55 c) Schriftenwechsel und gütliche Verständigung

Die Beschwerdeinstanz lädt, sofern sie es als tunlich erachtet, die Parteien zu einem weitern Schriftenwechsel ein. Sie verursacht in geeigneten Fällen eine gütliche Verständigung.

Art. 56 d) Anwendbares Recht

1 Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, insbesondere die Bestimmungen über die Ermittlung des Sachverhalts (Art. 17-28a) sind anwendbar.

2 Die Beschwerdebehörde stellt den Parteien die Aktennotiz oder das Protokoll über die Einvernahme von Auskunftspersonen zu, wenn diese zu den Akten gelegt werden, nachdem die Parteien ins Dossier Einsicht genommen haben.

Art. 57 Neue Verfügung

1 Die Vorinstanz kann die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.

2 Sie teilt ihre neue Verfügung ohne Verzug der Beschwerdeinstanz und den Parteien mit.

3 Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist.

Art. 58 Rückzug der Beschwerde

Die Beschwerde kann zurückgezogen werden, solange in der Sache selbst nicht entschieden ist.

4.5 Beschwerdeentscheid

Art. 59 Erledigung im Vorprüfungsverfahren

Die Beschwerdeinstanz kann durch summarisch begründeten Entscheid auf eine offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht eintreten oder eine offensichtlich unbegründete Beschwerde abweisen; im zutreffenden Fall kann sie auf die Begründung des angefochtenen Entscheides verweisen.

Art. 60 Sachentscheid

1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf die Sache ein, entscheidet sie in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurück.

2 Es kann den Parteien nur das Judikatum zugestellt werden; diese Ausfertigung enthält die Bezeichnung der Beschwerdebehörde, der Parteien und ihrer Vertreter, das Dispositiv, das Datum und den Ort des Entscheides sowie die Unterschrift des Präsidenten. Das Judikatum erwächst 30 Tage nach Zustellung in Rechtskraft, wenn innert dieser Frist keine der Parteien schriftlich einen ausgefertigten Entscheid mit Motiven und Erwägungen verlangt; gegebenenfalls beginnt die Beschwerdefrist mit Zustellung des ausgefertigten Entscheides zu laufen.

3 Die Behörde richtet sich im übrigen nach den Artikeln 29 und 30 betreffend die Begründung und Zustellung.

Art. 61 Entscheidungskompetenz

1 Die Beschwerdeinstanz ist an die Begehren der Parteien und deren Begründung nicht gebunden. Sie kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.

2 Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit die Verfügung rechtswidrig ist oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht.

3 Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten der beschwerdeführenden Partei zu ändern, so bringt sie diese Absicht der Partei zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.

Art. 61a * Entscheidungsfrist

1 Die Beschwerde ist innert der Frist von sechs Monaten, gerechnet ab deren Hinterlegung, zu entscheiden.

2 Diese Frist kann nur verlängert werden, wenn dies durch Umstände, welche ausserhalb des Tätigkeitsbereichs der Behörde liegen, gerechtfertigt ist (Expertise, usw.).

4.6 Revision

Art. 62 Gründe

1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Beschwerdeentscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.

2 Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die Partei:

  1. a. neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, oder
  2. b. nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige, erhebliche Tatsachen übersehen hat, oder
  3. c. nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen betreffend den Ausstand (Art. 10) oder die Ermittlung des Sachverhalts (Art. 17 bis 28a) verletzt hat.

3 Gründe im Sinne von Absatz 2 gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, hätten geltend machen können.

4 Ausserdem ist die Revision zulässig, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, das Ministerkomitee des Europarates oder eine andere anerkannte europäische Instanz eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle gutgeheissen hat und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist.

Art. 63 Begehren

1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.

2 Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 62 Absatz 1 zulässig.

3 Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 48 bis 50 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.

4.7 Erläuterung und Berichtigung

Art. 64 *

1 Die Beschwerdeinstanz erläutert auf schriftliches Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen des Dispositivs oder zwischen diesem und der Begründung leidet.

2 Eine neue Rechtsmittelfrist beginnt nur im Falle der Erläuterung und mit ihrer Zustellung zu laufen.

3 Von Amtes wegen oder auf schriftliches Begehren einer Partei, kann die Beschwerdeinstanz Redaktions- und Rechnungsfehler oder andere Versehen in ihrem Entscheid jederzeit berichtigen.

5 Die Rechtspflege durch das Kantonsgericht

5.1 Organisation des Kantonsgerichtes

Art. 65 * Verwaltungs-, Steuer- und Sozialversicherungsgerichtsbarkeit

1 Das kantonale Verwaltungsgericht bildet eine Abteilung des Kantonsgerichts: die öffentlichrechtliche Abteilung.

1bis Das kantonale Steuergericht bildet eine Abteilung des Kantonsgerichts: die steuerrechtliche Abteilung. Sie setzt sich zusammen aus Richtern, Ersatzrichtern und Beisitzern.

2 Das kantonale Versicherungsgericht bildet eine Abteilung des Kantonsgerichts: die sozialversicherungsrechtliche Abteilung.

3 Ein Einzelrichter der öffentlichrechtlichen und der sozialversicherungsrechtlichen Abteilungen kann in folgenden Fällen allein entscheiden:

  1. a. bei Beschwerden gegen einen Departementsentscheid;
  2. b. bei Beschwerden gegen Verfahrensentscheide;
  3. c. bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen, Vor- oder Zwischenentscheide, die selbständig anfechtbar sind.

3bis Ein Einzelrichter der steuerrechtlichen Abteilung kann in folgenden Fällen allein entscheiden:

  1. a. bei Beschwerden gegen Verfahrensentscheide;
  2. b. bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen, Vor- oder Zwischenentscheide, die selbständig anfechtbar sind.

4

Art. 66 * Gerichtsorganisation

Die Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsbehörden und des Vollzugsdekretes sind anwendbar, in Bezug auf:

  1. a. die Richter, die Gerichtsschreiber, die Weibel und das Kanzleipersonal;
  2. b) *. die Arbeitsweise der öffentlichrechtlichen, der steuerrechtlichen und der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung;
  3. c. die Oberaufsicht durch den Grossen Rat;
  4. d. die finanzielle Autonomie.
Art. 67 * …
Art. 68 * …
Art. 69 * …
Art. 70 * …
Art. 71 * …

5.2 Das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz

5.2.1 Verwaltungsgerichtsbarkeit

Art. 72 Zuständigkeit

Unter Vorbehalt anders lautender gesetzlicher Bestimmungen beurteilt das Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden (Art. 3) in Verwaltungssachen (Art. 4 und 5).

Art. 73 Kompetenzdelegation

In Verwaltungssachen, die der Staatsrat nach dem bisherigen Recht (1. Januar 1978) als einzige Verwaltungsinstanz entscheidet, die aber nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes letztinstanzlich in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts fallen, wird die erstinstanzliche Entscheidbefugnis an die sachlich zuständigen Departemente übertragen, soweit nicht die Kantonsverfassung die alleinige Zuständigkeit des Staatsrates vorsieht.

Art. 73a * Direkte Beschwerde

1 Hat der Staatsrat in einer Sache, die der Beschwerde an das Kantonsgericht unterliegt, der Vorinstanz ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverweigerung (Art. 34) oder ausserhalb eines Rückweisungsverfahrens (Art. 60 Abs. 1) eine Weisung erteilt, dass oder wie sie verfügen soll, so hat er eine an ihn gerichtete Beschwerde dem Kantonsgericht zur direkten Behandlung zu überweisen. Dieses überprüft in diesem Fall die Rüge der Unzweckmässigkeit, wenn der Staatsrat sie hätte überprüfen können.

2 Steht gegen den Beschwerdeentscheid des Staatsrates der Rechtsmittelweg an das Kantonsgericht offen, kann der Staatsrat mit Zustimmung des Beschwerdeführers und ohne einen Entscheid zu fällen, die Streitsache zur direkten Behandlung dem Kantonsgericht überweisen:

  1. a. wenn lediglich Rechtsfragen streitig sind (Art. 78 Bst. a);
  2. b. wenn die Unzweckmässigkeit geltend gemacht wird und diese Rüge beim Kantonsgericht zulässig ist (Art. 78 Bst. b)
Art. 74 Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde a) Wegen Zuständigkeit einer anderen Instanz

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Angelegenheit der Kompetenz des Grossen Rates oder der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung untersteht oder wenn ein anderer ordentlicher Rechtsweg besteht.

  1. a) *.
  2. b) *.
Art. 75 b) Nach dem Gegenstand der Verfügung

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig:

  1. a) *. gegen Verfügungen über die Genehmigung von Erlassen;
  2. b) *.
  3. c) *.
  4. d) *. gegen Verfügungen betreffend die Aufsicht über kantonale Behörden;
  5. e. gegen die Bewilligung oder Verweigerung von Beiträgen, Krediten, Garantien, Entschädigungen und anderen öffentlichrechtlichen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht;
  6. f) *.
  7. g) *. gegen die Entscheide in Sachen Gesundheitsplanung;
  8. h) *. gegen Verfügungen über die Ernennung, die Beförderung und die Versetzung von Amtsträgern.
Art. 76 c) Nach Sachgebieten

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig:

  1. a) *. gegen Verfügungen betreffend die innere Sicherheit des Kantons;
  2. b) *.
  3. c) *.
  4. d) *.
  5. e) *.
  6. f) *.
  7. g) *.
  8. h) *. gegen Entscheide des Grossen Rates auf dem Gebiete des Strassenbaus, wenn es um die Klassierung von Strassen geht;
  9. i) *.
  10. k) *.
  11. l. auf dem Gebiete des Steuerrechts gegen Verfügungen über die Indexierung auf kommunaler Ebene (Art. 178 des Steuergesetzes), über den Beitritt zu einem Steueraufteilungsabkommen oder betreffend den Verteilungsmodus (Art. 186 des Steuergesetzes) und über die Abgabe der Rechnungen und des Voranschlages (Art. 231 des Steuergesetzes).
  12. m) *.
Art. 77 d) nach dem verfahrensrechtlichen Inhalt

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig:

  1. a. gegen Zwischenverfügungen und Entscheide über Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden, wenn gegen die Endverfügung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist;
  2. b. gegen Verfügungen über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen, wenn in der Hauptsache die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist;
  3. c. gegen Verfügungen über die Vollstreckung von Verfügungen, soweit nicht die Verletzung von Artikel 39 (Grundsatz der Verhältnismässigkeit) gerügt wird;
  4. d. gegen Verfügungen über den ganzen oder teilweisen Widerruf von Verfügungen, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist.
Art. 77a * e) Ausnahme von der Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

In den in Artikel 75 und 76 genannten Fällen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dennoch zulässig, wenn das Bundesrecht ein oberes Gericht als ummittelbar dem Bundesgericht vorangehende Instanz verlangt.

Art. 78 Verfahren a) Beschwerdegründe

Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:

  1. a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
  2. b. die Unzweckmässigkeit:
Art. 79 b) Entscheidkompetenz

1 Das Kantonsgericht darf weder über die Begehren des Beschwerdeführers hinausgehen noch die angefochtene Verfügung zu dessen Nachteil ändern.

2 Es wird durch die Begründung der Begehren des Beschwerdeführers nicht gebunden.

3 Das Vorbringen neuer tatsächlicher und rechtlicher Gründe ist zulässig, sofern dies durch das Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.

4

Art. 79a * c) Stillstand der Fristen

Gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen stehen still:

  1. a) *. vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Ostern;
  2. b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
  3. c) *. vom 18. Dezember bis und mit dem 5. Januar.
Art. 80 d) Verweisung

1 Auf das Beschwerdeverfahren sind die nachfolgenden Bestimmungen analog anwendbar:

  1. a) *. Beschwerdelegitimation: Art. 44;
  2. b. Beschwerdefrist: Art. 46;
  3. c. Beschwerdeschrift: Art. 48 bis 50;
  4. d) *. Wirkung und Instruktion der Beschwerde: Artikeln 51 und 53 bis 58;
  5. e) *. Zulässigkeit der Beschwerde und Beschwerdeentscheid: Artikeln 59, 60 und 61a;
  6. f) *. Erläuterung und Berichtigung: Artikel 64.

2 Bezüglich Begründung und Eröffnung des Entscheids sind die Artikel 29 und 30 anwendbar. Sofern ein ordentliches Rechtsmittel an eine Bundesinstanz besteht, ist es anzugeben.

Art. 81 e) Subsidiär anwendbares Recht

Im Übrigen finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung subsidiäre Anwendung.

5.2.2 Steuer- und Sozialversicherungsgerichtsbarkeit

Art. 81a * Zuständigkeit

1 Das Kantonsgericht beurteilt als einzige Instanz Beschwerden auf dem Gebiet des Steuer- und des Sozialversicherungsrechts.

2 Unter Vorbehalt spezieller Bundes- oder kantonaler Vorschriften findet das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit analog Anwendung.

3 Die steuer- und die sozialversicherungsrechtliche Abteilung sind nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Sie können den Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers ändern oder ihm mehr als verlangt gewähren. Sie müssen in diesem Fall den Parteien die Möglichkeit geben, sich zur Sache zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen.

5.3 Das Kantonsgericht als einzige Instanz

5.3.1 Öffentlichrechtliche Klage

Art. 82 Zuständigkeit a) Zulässigkeit der Klage

Das Kantonsgericht beurteilt als einzige Instanz Klagen in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art, die nicht Gegenstand einer an dieses Gericht weiterziehbaren Verfügung (Art. 41 und 72) sein können.

Art. 83 b) Einzelfälle

Die verwaltungsrechtliche Klage an das Kantonsgericht ist insbesondere zulässig:

  1. a. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
  2. b. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus Konzessionen und verwaltungsrechtlichen Verträgen bei denen eine öffentlich-rechtliche Korporation oder Anstalt Partei ist;
  3. c) *.
  4. d. in Streitigkeiten über die Bestimmung der Gemeindegrenzen unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Grossen Rates zur Zuteilung von Gebieten;
  5. e) *.
  6. f) *.
  7. g) *. in anderen Angelegenheiten, die das Kantonsgericht als einzige Instanz beurteilt, soweit es ein kantonales Gesetz vorsieht;
  8. h) *. in andern öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine kantonale Gerichtsbehörde als erste Instanz vorsieht.
Art. 84 c) Vorbehalt zugunsten der Zivilgerichtsbarkeit

In folgenden Fällen ist die Zuständigkeit der Zivilgerichte vorbehalten:

  1. a) *. Streitigkeiten über Schadenersatz, Genugtuungs- und Regressansprüche aus der Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger;
  2. b) *. Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art zwischen dem Notar und den Parteien, im Rahmen einer öffentlichen Verurkundung sowie Streitigkeiten zwischen dem Nachführungsgeometer und Dritten im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit; vorbehalten bleiben die Befugnisse, welche die Sondergesetzgebung der Verwaltungsbehörde überträgt;
  3. c. Streitigkeiten zwischen Staat oder Gemeinden und den Unternehmern oder Lieferanten öffentlicher Arbeiten über den Sinn und die Ausführung der getroffenen Vereinbarungen.
Art. 85 Verfahren a) analog anwendbares Recht

Auf die verwaltungsrechtliche Klage sind die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem Kantonsgericht analog anwendbar, unter Vorbehalt:

  1. a) *. spezieller gegenteiliger Bestimmungen;
  2. b) *. der Artikel 86 und 87 des vorliegenden Gesetzes.
Art. 86 b) Verständigungsversuch

Der mit der Instruktion der Streitsache betraute Richter kann von sich aus oder auf Begehren einer Partei eine gütliche Verständigung suchen.

Art. 87 c) Verfahren

In einfachen Fällen kann das Kantonsgericht folgendes summarisches Verfahren einhalten:

  1. a. es lädt die Partei mit eingeschriebenem Brief unter Angabe des Grundes kurzfristig vor;
  2. b. grundsätzlich entscheidet es aufgrund der mit der Klage oder in der Sitzung eingereichten Belegen; nötigenfalls kann es die Akten ergänzen, namentlich Parteien oder Zeugen befragen und Belege verlangen;
  3. c. es hält in der Regel unter Beizug des Gerichtsschreibers Sitzung; es entscheidet kurzfristig auch in Abwesenheit der Parteien;
  4. d. der Entscheid führt kurz den Gang des Verfahrens, die wichtigen Vorbringen der Parteien, den Sachverhalt und die Begründung an;
  5. e. der in Abwesenheit der Parteien gefällte Entscheid wirkt nicht wie ein Säumnisurteil.

5.3.2 Sozialversicherungsrechtliche Klage

Art. 87a * Verfahren

Das öffentlichrechtliche Klageverfahren ist für die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Klagen vor der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung analog anwendbar.

6 Kosten und Parteientschädigung

Art. 88 Kosten a) Im Allgemeinen

1 Wer eine Amtshandlung veranlasst oder verlangt, hat die von der Behörde festgesetzte Gebühr zu entrichten. Er kann zum vollen oder teilweisen Ersatz der Auslagen verpflichtet werden.

2 Haben mehrere Parteien gemeinsam gehandelt, haften sie für die Kosten solidarisch, soweit die Behörde nichts anderes verfügt. Diese Bestimmung ist auf den Fall der gemeinsamen Vertretung (Art. 11a) und den Fall der Vereinigung von Verfahren (Art. 11b) anwendbar.

3

4 Die Barauslagen umfassen die Expertenhonorare, Zeugengelder sowie die übrigen durch die Instruktion der Sache verursachten Kosten.

5 Für unnötigen Aufwand hat in jedem Fall der Verursacher einzustehen, selbst wenn er in der Sache obsiegt.

6 Bedingt die Erhebung von Beweisen verhältnismässig hohe Kosten, so kann die Behörde deren Abnahme davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die Kosten vorschiesst.

Art. 89 b) Im Beschwerdeverfahren

1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Kosten ermässigt.

2 Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden.

3

4 Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt.

Art. 90 Kostenvorschuss

Die Beschwerdeinstanz oder die von ihr mit der Instruktion der Sache betraute Amtsstelle kann vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss verlangen. Sie setzt ihm hierzu eine Frist von 30 Tagen und droht ihm an, im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Art. 91 Parteientschädigung

1 Ausser den Fällen, für die Artikel 88 Absatz 5 anwendbar ist, gewährt die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Auslagen).

2 Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- und Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann.

3 Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

Art. 92 Kosten und Parteientschädigung vor dem Kantonsgericht als einziger Instanz

Von öffentlichen Körperschaften wird weder ein Kostenvorschuss noch eine Kostenbürgschaft verlangt.

Art. 93 * …
Art. 94 * …

7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 95 Aufhebung

1 Alle diesem Gesetze widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich:

  1. a. das Gesetzt betreffend Organisation und Amtsbefugnisse des Gerichtes über Verwaltungsstreitigkeiten vom Dezember 1877;
  2. b. der Beschluss über das Verwaltungsverfahren vor dem Staatsrat und seinen Departementen vom 11. Oktober 1966.

2 Dieses Gesetz und die zugehörigen Ausführungserlasse sind anwendbar anstelle von Bestimmungen, die durch sie aufgehoben werden und auf die in der geltenden Gesetzgebung verwiesen wird.

Art. 96 * Abänderungen und Anpassungen von Gesetzen

Die folgenden Gesetzestexte werden wie folgt angepasst und abgeändert:

  1. a. Gesetz über die Gerichtsbehörden vom 13. Mai 1960;
  2. b. Gesetz, abgeändert am 6. Oktober 1976, über die Organisation des Gerichtshofes, der über die Kompetenzkonflikte zwischen der Verwaltungs- und Gerichtsbehörde zu entscheiden hat vom 25. Mai 1877;
  3. c. Steuergesetz vom 10. März 1976;
  4. d. Gesetz über den Anwaltsberuf und den gerichtlichen und administrativen Rechtsbeistand vom 29. Januar 1988;
  5. e. Gesetz über die Gemeindeordnung vom 13. November 1980.
Art. 97 Übergangsbestimmungen

1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits angehobene Verfahren werden in der Instanz, wo sie hängig sind, nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts zu Ende geführt.

2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem neuen Recht.

Art. 98 Inkrafttreten

1 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Dieses Gesetz wird der Volksabstimmung unterstellt.