1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2 Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz aus hinreichenden Gründen einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz oder, wenn es sich um eine Kollegialbehörde handelt, ihrem Vorsitzenden nach Einreichung der Beschwerde zu.
3 Die Beschwerdeinstanz oder ihr Vorsitzender kann von Amtes wegen oder auf Begehren hin die einer Beschwerde von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wieder herstellen.
4 Ergibt sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung aus dem Sachentscheid, kann das Begehren um Wiederherstellung nur zusammen mit der Beschwerde gegen diesen Entscheid oder später gestellt werden. Dieses Begehren oder die selbständige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung betreffend Verweigerung oder Entzug der aufschiebenden Wirkung haben keine aufschiebende Wirkung und sind ohne Verzug zu entscheiden.
5 Wird einerseits die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder andererseits ein Begehren um aufschiebende Wirkung oder eine selbständige Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung betreffend Verweigerung oder Entzug der aufschiebenden Wirkung willkürlich abgewiesen oder verspätet entschieden, haftet für den daraus erwachsenen Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.