Inhaltsverzeichnis

311.1

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)

vom 12. May 2016
(Stand am 01.02.2026)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 333, 335, 372 und folgende, 381 und folgende und 391 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB);
  • eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, 32 Absatz 1 und 42 Absätze 1 und 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen die Artikel 40 und 43 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:[1]

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck des Gesetzes

1 Das vorliegende Gesetz, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorschriften:

  1. a. bezeichnet die mit dem Vollzug von Verfügungen der Staatsanwaltschaft, die rechtskräftigen Urteilen gleichgestellt sind, und der von den Strafgerichten aufgrund des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) gefällten Urteile betrauten Behörden, legt ihre Zuständigkeiten fest und beschliesst das vor diesen Behörden anwendbare Verfahren;
  2. b. sorgt für die Umsetzung anderer Bundesgesetze in Strafsachen, die nicht Gegenstand einer speziellen Einführungsgesetzgebung sind.

2 Als Ergänzung zum Bundes- und Konkordatsrecht erlässt es Bestimmungen zum Straf- und Massnahmenvollzug.

3 Es erlässt Bestimmungen zum kantonalen und kommunalen Strafrecht.

Art. 2 Ergänzendes Recht

1 Gemäss den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Kompetenzdelegationen erlässt der Staatsrat auf dem Verordnungsweg das für den Vollzug von Strafurteilen geltende ergänzende Recht.

2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen des Bundesrates zum Vollzug von Strafurteilen.

Art. 3 Anwendung auf andere Strafurteile

Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmung kommt das vorliegende Gesetz beim Vollzug von Urteilen und Entscheiden zur Anwendung, welche die Strafgerichte und Strafbehörden aufgrund des eidgenössischen Nebenstrafrechts gegen erwachsene Personen gefällt haben.

Art. 4 Vorbehalte zum Gesetz

Vorbehalten bleiben:

  1. a. die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (JStG), die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO), das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) und das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen;
  2. b. das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGStPO);
  3. c. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (EGJStG) und das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EGJStPO);
  4. d. das Gesetz über die Rechtspflege (RPflG), das Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege (GUR) und das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar);
  5. e. die kantonale und kommunale Spezialgesetzgebung im Bereich Strafrecht.

2 Zuständige Behörden für den Vollzug von Strafurteilen und Verfahren

Art. 5 Richterliche und administrative Strafsachen

1 Mit dem Vollzug von Strafurteilen werden entweder richterliche Behörden beziehungsweise die Staatsanwaltschaft (Kapitel 2.1) oder Verwaltungsbehörden (Kapitel 2.2) betraut.

2 Das Departement, in dessen Aufgabenbereich die Sicherheit fällt, ist dafür zuständig, die einem vollstreckbaren Strafurteil folgenden Verfügungen zu fällen, die weder vom Bundesrecht noch vom vorliegenden Gesetz und seinen Vollzugsbestimmungen einer anderen richterlichen oder administrativen Behörde zugeteilt werden.

2.1 Richterliche Behörden und Staatsanwaltschaft

Art. 6 Urteilender Richter - Revisionsrichter

1 Für die einem vollstreckbaren Strafurteil gemäss Bundesrecht folgenden Entscheide ist die urteilende Behörde oder, wenn es sich um eine Kollegialbehörde handelt, deren Präsident zuständig.

2 Die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung anstelle einer Freiheitsstrafe fällt in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, das die zuständige Behörde für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist.

Art. 7 Richter der neuen Widerhandlung

Ist gegenüber einem sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befindenden Verurteilten von der mit einer neuen Widerhandlung befassten Behörde eine dringende Massnahme zu treffen, entscheidet diese oder, wenn es sich um eine Kollegialbehörde handelt, deren Präsident vorläufig.

Art. 8 Staatsanwaltschaft

1 Die Staatsanwaltschaft, die in einem Strafbefehlsverfahren einen Entscheid fällt, ist ebenfalls dafür zuständig, nachträgliche Entscheide zu fällen.

2 In Fällen der Herstellung und Einfuhr pornografischer Gegenstände ist sie ebenfalls für die Information an die Zentralstelle zur Bekämpfung der Pornografie zuständig.

Art. 9 Straf- und Massnahmenvollzugsrichter oder -gericht a) Allgemeine Zuständigkeit

Vorbehältlich der Zuständigkeiten, die das Bundesrecht ausdrücklich dem urteilenden Richter, dem Revisionsrichter, dem Richter der neuen Widerhandlung oder der Staatsanwaltschaft zuweist, ist der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter für jeden gemäss Bundesstrafrecht einem rechtskräftigen Strafurteil folgenden Entscheid zuständig.

Art. 10 b) Besondere Zuständigkeiten

Darüber hinaus und unter denselben Vorbehalten wie in Absatz 9 hat er folgende Zuständigkeiten:

  1. a. alle mit der Aufhebung einer stationären oder ambulanten Massnahme im Zusammenhang stehenden Entscheide fällen;
  2. b. alle mit der bedingten Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme oder aus der Verwahrung im Zusammenhang stehenden Entscheide fällen sowie eine Bewährungshilfe oder Weisung anordnen;
  3. c. prüfen, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung bei einem Verurteilen mit angeordneter Verwahrung vor oder während ihres Vollzugs gegeben sind, um gegebenenfalls den urteilenden Richter mit dem Fall zu beauftragen;
  4. d. alle mit der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe im Zusammenhang stehenden Entscheide fällen sowie eine Bewährungshilfe oder Weisung anordnen;
  5. e. alle mit dem Vollzug eines Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbots im Zusammenhang stehenden Entscheide fällen;
  6. f. eine Weisung oder Bewährungshilfe verlängern, aufheben oder anpassen.
Art. 11 c) Zuständigkeiten des Einzelrichters oder des Gerichts

1 In der Regel befindet der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter als Einzelrichter.

2 In besonderen Fällen kann er den Fall vor das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht bringen.

2.2 Vollzugsbehörden und andere Behörden

Art. 12 Vollzugsbehörden

1 Zu den mit dem Straf- und Massnahmenvollzug betrauten Verwaltungsbehörden zählen insbesondere:

  1. a. das Departement, in dessen Aufgabenbereich die Sicherheit fällt (nachstehend: Departement);
  2. b. die Dienststelle, in deren Aufgabenbereich der Straf- und Massnahmenvollzug fällt (nachstehend: Dienststelle);
  3. c. die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde;
  4. d. die Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit;
  5. e. die gemäss Spezialgesetzgebung für den Erlass von Strafverfügungen zuständigen Behörden.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und die Spezialgesetzgebung, die einer anderen Behörde eine besondere Zuständigkeit zuteilt.

Art. 13 Departement

1 Das Departement ist dafür zuständig:

  1. a. auf Gesuch des Verurteilten bei Vorliegen wichtiger Gründe, auf kurze Zeit und ausser unter ausserordentlichen Umständen höchstens einmal das zum Vollzug der Strafe oder Massnahme angeordnete Datum zu verschieben, wenn der Aufschub mit der öffentlichen Ordnung vereinbar ist;
  2. b. Zahlungserleichterungen für die Ersatzforderung zu gewähren, soweit sich dies als notwendig erweist und die Resozialisierung des Verurteilten begünstigt;
  3. c. den Anteil der vom Verurteilten am Straf- und Massnahmenvollzug zu tragenden Kosten zu bestimmen, wenn er die ihm zugeteilte Arbeit unrechtmässig ablehnt (Art. 60 Abs. 4);
  4. d. über den Unterbruch einer Strafe oder Massnahme zu entscheiden.

2 Artikel 5 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 14 Dienststelle a) Organisationseinheiten

1 Für den Vollzug von Strafurteilen gegen erwachsene Verurteilte verfügt die Dienststelle über die folgenden Organisationseinheiten:

  1. a. ein Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen (nachstehend: Amt);
  2. b. Haftanstalten für den Vollzug freiheitsentziehender Strafen;
  3. c. eine Anstalt für junge Erwachsene, die zu einer stationären therapeutischen Massnahme verurteilt worden sind.

2 Die Bestimmungen der EGStPO, des EGJStGB und der EGJStPO, welche die Untersuchungsgefängnisse sowie die geeigneten Einrichtungen für Jugendliche betreffen, welche durch die Dienststelle geführt werden, bleiben vorbehalten.

Art. 15 b) Zuständigkeiten

1 Die Dienststelle ist:

  1. a. die Vollzugsbehörde im Sinne des StGB;
  2. b. die zuständige Behörde im Sinne des StGB, wenn diese nicht durch eine Sonderbestimmung des vorliegenden Gesetzes festgelegt wird.

2 Sie gewährleistet die administrative Leitung des Bewährungsnetzes (Art. 16, 57, 58).

3 Die Entscheide werden vom Dienstchef gefällt. Unter Vorbehalt einer gegenteiligen Gesetzesbestimmung kann er seine Kompetenzen an den Amtschef oder an einen Verantwortlichen der Vollzugsanstalt delegieren, die in seinem Namen handeln.

4 Der Dienstchef erlässt in einer Weisung, welche Kompetenzen er an seine Vertreter delegiert.

5 Aufgaben im Zusammenhang mit dem Straf- und Massnahmenvollzug kann er an öffentliche oder private Instanzen übertragen.

Art. 16 Für die Bewährungshilfe zuständige Behörde a) Organisation

1 Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde ist netzwerkartig organisiert. Auf Begehren der Dienststelle leistet die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde die erforderliche Hilfe. In der Art und Weise der Erfüllung ihrer Aufgabe ist sie vollständig autonom. Im Übrigen werden die Beziehungen administrativer Art zwischen der für die Bewährungshilfe zuständigen Behörde und der Dienststelle im vorliegenden Gesetz geregelt.

2 Das Netz der Bewährungshilfe umfasst:

  1. a. öffentlich-rechtliche Partner, namentlich die Stiftung Sucht Wallis, die regionalen Arbeitsvermittlungszentren, das Spital Wallis, die sozialmedizinischen Regionalzentren, die Erwachsenenschutzbehörden, die Dienststellen der kantonalen Verwaltung, welche zur Wiedereingliederung der Gefangenen einen Beitrag leisten können, sowie die Kantonspolizei und die Gemeindepolizeien;
  2. b. privatrechtliche Partner, die sich zwecks Wiedereingliederung der Gefangenen gemäss einem die Ausführungsmodalitäten regelnden Leistungsauftrag zur Verfügung stellen.

3 Die Erwachsenenschutzbehörden und die privatrechtlichen Partner haben Anspruch auf eine Entschädigung, die mittels Leistungsauftrag geregelt wird.

4 Die Dienststelle bereitet die Leistungsaufträge vor, organisiert und koordiniert die Tätigkeit der Netzwerkpartner und entschädigt deren Leistungen.

Art. 17 b) Aufgaben

Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde:

  1. a. leistet Bewährungshilfe im Sinne des StGB;
  2. b. stellt die Einhaltung der Weisungen sicher;
  3. c. erstattet der Vollzugsbehörde Bericht bei Missachtung der Bewährungshilfe;
  4. d. bietet die freiwillige soziale Betreuung im Sinne des StGB an.
Art. 18 Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit a) Statut und Zusammensetzung

1 Die Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit ist eine disziplinübergreifende Verwaltungskommission, die vom Staatsrat für eine Verwaltungsperiode ernannt wird. Sie kann in Unterkommissionen tagen.

2 Die Kommission beziehungsweise die einzelnen Unterkommissionen setzen sich zusammen aus:

  1. a. einem Vertreter der richterlichen Gewalt;
  2. b. einem Vertreter der Staatsanwaltschaft;
  3. c. einem Straf- und Massnahmenvollzugsrichter;
  4. d. einem Vertreter der Dienststelle;
  5. e. einem im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwalt;
  6. f. einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der über Kenntnisse in forensischer Medizin verfügt.

3 Handelt es sich um einen im Sinne von Artikel 75a Absätze 1 und 3 StGB als gemeingefährlich Verurteilten, kann der Arzt, der Mitglied der Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit ist, den behandelnden Arzt kontaktieren.

4 In besonderen Fällen kann die Kommission einen Experten mit beratender Stimme beiziehen.

5 Im Übrigen wird die Organisation und Arbeitsweise der Kommission in einer Verordnung des Staatsrates geregelt.

Art. 19 b) Zuständigkeiten

1 Die Kommission beurteilt die Gemeingefährlichkeit des Verurteilten für die Gesellschaft in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen, indem sie sich insbesondere auf seine Lebenslage, seine Persönlichkeit, sein Vorleben und seinen Geisteszustand bezieht.

2 Der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter oder die Dienststelle kann der Kommission andere Gefangene zur Beurteilung unterbreiten.

Art. 20 Strafrechtliche Verwaltungsbehörden

Die für die Ahndung von Übertretungen erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsbehörden sorgen für den Vollzug der von ihnen gefällten administrativen Strafentscheide.

Art. 21 Andere Behörden a) Grosser Rat

Der Grosse Rat übt das Begnadigungsrecht in Fällen aus, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat.

Art. 22 b) Justizkommission

Im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs ist die Justizkommission zuständig für:

  1. a. die Prüfung der Begnadigungsgesuche und die Abgabe einer Vormeinung zuhanden des Grossen Rates;
  2. b. den Besuch Gefangener und Verwahrter in den kantonalen Anstalten sowie Gefangener und Verwahrter, die im Kanton Wallis verurteilt, aber in eine Anstalt eines anderen Kantons eingewiesen wurden, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die Achtung ihrer Rechte und die Lebensbedingungen in der Anstalt zu kontrollieren.
Art. 23 c) Bei Verletzung einer Unterhaltspflicht zum Strafantrag berechtigte Behörde

Die bei Verletzung einer Unterhaltspflicht zum Strafantrag berechtigten Behörden sind:

  1. a. die kantonale Dienststelle für Sozialwesen;
  2. b. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in den Fällen, mit denen nicht die kantonale Dienststelle für Sozialwesen befasst wird;
  3. c. der Gemeinderat, wenn die Gemeinde einen Unterstützungsbeitrag leistet.
Art. 24 d) Departement, in dessen Aufgabenbereich das öffentliche Gesundheitswesen fällt

Das Departement, in dessen Aufgabenbereich das öffentliche Gesundheitswesen fällt, ist die zuständige Behörde, der zu statistischen Zwecken Schwangerschaftsabbrüche gemeldet werden.

Art. 24a * e) Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

1 Im Bereich des Schutzes von Personendaten und wenn die für die Bearbeitung zuständige Behörde kantonal ist, ist der kantonale Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (kantonaler Beauftragter) anstelle des eidgenössischen Beauftragten zuständig.

2 Der Prüfung gemäss Artikel 349g StGB kann ausschliesslich eine kantonale Behörde unterzogen werden, die der Aufsicht des kantonalen Beauftragten untersteht.

2.3 Verfahren

Art. 25 Richterliche Strafsachen

1 Die Gerichtsbehörde und die Staatsanwaltschaft wenden die Bestimmungen der StPO zum Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts an, wenn das Bundesrecht im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs (Art. 6 bis 9) die Zuständigkeit dem Richter vorbehält.

2 Der Richter oder das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht, das als zuständige Behörde oder als Vollzugsbehörde im Sinne des StGB (Art. 10 und 11) befindet, wendet folgende Bestimmungen an:

  1. a. die Normen der StPO zu den selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts und den Zwangsmassnahmen;
  2. b. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) darüber hinaus.

2bis Die Vollzugsbehörde hat Parteistellung in den Verfahren betreffend selbstständige nachträgliche richterliche Entscheide, die in die Zuständigkeit der Gerichtsbehörde fallen.

3 Die Rechtsmittel sind in der EGStPO geregelt.

Art. 26 Administrative Strafsachen - Verfahrensregeln

1 Vorbehältlich der Bestimmungen des Bundesrechts ist für Entscheide, die von einer Verwaltungsbehörde gefällt werden, das VVRG anwendbar.

1bis Gegen diese Entscheide kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Zustellung eine Einsprache nach den Artikeln 34a bis 34g VVRG eingereicht werden. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Verwaltungsbehörde nichts anderes beschliesst.

2 Unter Vorbehalt eines gegenteiligen Entscheids des befassten Richters haben Verwaltungsgerichtsbeschwerden keine aufschiebende Wirkung gegen:

  1. a. die Weigerung, das angeordnete Vollzugsdatum einer Strafe oder Massnahme aufzuschieben;
  2. b. eine Disziplinarsanktion.

2bis Die Vollzugsbehörde ist beschwerdeberechtigt gegen selbstständige nachträgliche administrative Entscheide, die in die Zuständigkeit der Gerichtsbehörde fallen.

3 Ohne gegenteilige Bestimmungen unterliegen die erstinstanzlichen Entscheide der Verwaltungsbehörden der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an einen Einzelrichter des Kantonsgerichts.

Art. 27 Untersuchung von richterlichen und administrativen Strafsachen a) Auskunftspflicht

1 Die mit dem Straf- und Massnahmenvollzug betrauten Verwaltungsbehörden unterstützen sich gegenseitig und tauschen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Informationen aus.

2 Die Justizbehörden, die Staatsanwaltschaft, die Kantonspolizei und die Gemeindepolizeien sowie die Dienststellen der kantonalen Verwaltung und der kommunalen Verwaltungen liefern den mit dem Straf- und Massnahmenvollzug betrauten Justiz- und Verwaltungsbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Auskünfte.

3 Die öffentlich-rechtlichen Partner des Bewährungsnetzes sind an die gleiche Auskunftspflicht gebunden.

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der StPO betreffend die Modalitäten, die bei Anträgen auf Akteneinsicht gelten.

Art. 28 b) Meldepflicht

1 Der Psychiater und der Psychologe, die einen Verurteilten behandeln, dessen Gemeingefährlichkeit vermutet wird (Art. 75a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 StGB) und der einer der folgenden Massnahmen unterworfen ist:

  1. a. stationäre Massnahme (Art. 59 StGB);
  2. b. Behandlung wegen einer erheblichen Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung (Art. 61 StGB);
  3. c. ambulante Behandlung (Art. 63 StGB);
  4. d. Verwahrung (Art. 64 StGB);
  5. e. Bewährungshilfe (Art. 93 StGB);
  6. f. Weisung mit medizinischem oder psychotherapeutischem Charakter (Art. 94 StGB),

2 Sie beurteilen von Fall zu Fall, ob die Fakten, von denen sie Kenntnis haben, einen rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Verordnung darstellen, ohne dabei eine Diagnose zu übermitteln oder von einem Rückfallrisiko zu sprechen.

3 Der in Kenntnis gesetzte Psychiater informiert unverzüglich die Dienststelle (Art. 12 Abs. 1 Bst. b) über den ihm gemeldeten rechtserheblichen Sachverhalt. Wenn nötig, leitet die Dienststelle die Information unverzüglich weiter, womit für die zuständige Behörde die Pflicht entsteht, die nötigen superprovisorischen und vorsorglichen Massnahmen zu ergreifen.

4 Kann die Dienststelle nicht eindeutig feststellen, ob der gemeldete Verurteilte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, beruft sie unverzüglich die Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit ein und informiert sie über den gemeldeten rechtserheblichen Sachverhalt, womit für die Kommission die Pflicht entsteht, die Situation des gefährlichen Verurteilten neu einzuschätzen und der Dienststelle Bericht zu erstatten.

5 Die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde informiert den Psychiater oder den Psychologen über den Status des Verurteilten, für den er eine Meldepflicht hat.

6 Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung die zu meldenden rechtserheblichen Sachverhalte, wobei er die Walliser Ärztegesellschaft und das Spital Wallis anhört.

Art. 29 Begnadigungsrecht a) Begnadigungsgesuch

1 Das Begnadigungsgesuch ist in Form einer vom Verurteilten oder seinem ermächtigten Vertreter unterzeichneten Rechtsschrift einzureichen. Die Rechtsschrift ist mindestens 40 Tage vor Beginn der für die Behandlung der Begnadigungsgesuche vorgesehenen Grossratssession an den Staatsrat zu richten.

2 Das Begnadigungsgesuch muss begründet und begleitet sein von:

  1. a. einer Kopie des Urteils oder der Urteile, die sich auf den Fall beziehen;
  2. b. einem Auszug aus dem Strafregister;
  3. c. einer Quittung über die Bezahlung der Gerichtskosten oder gegebenenfalls einer kurzen Begründung, warum diese Zahlung nicht erfolgt ist;
  4. d. den Unterlagen, die alle sachdienlichen Auskünfte über die persönliche, familiäre, berufliche und finanzielle Situation des Gesuchstellers enthalten;
  5. e. den zur Prüfung der dargelegten Gründe notwendigen Akten.

3 Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist das Gesuch unverzüglich zu behandeln. Sind sie nicht vorhanden, wird nach erfolgter Mahnung das Gesuch aufgrund der Akten durch den Grossen Rat für unzulässig erklärt.

Art. 30 b) Untersuchung - Bericht

1 Der Staatsrat untersucht den Fall und erstellt einen Bericht, der den Abgeordneten am vorgesehenen Tag der Behandlung übergeben wird.

2 Von diesem vertraulichen Bericht darf nur gemäss den allgemeinen Grundsätzen über den Schutz der Persönlichkeit Gebrauch gemacht werden.

Art. 31 c) Aufschiebende Wirkung

1 Das Begnadigungsgesuch schiebt die Vollstreckung der Strafe nicht auf.

2 Auf begründetes Begehren hin und sofern das Begnadigungsgesuch formell zulässig ist, kann die aufschiebende Wirkung erteilt werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  1. a. das Gesuch ist nicht ohne Erfolgsaussichten;
  2. b. der Gesuchsteller hat mit der Strafverbüssung noch nicht begonnen;
  3. c. bei Verweigerung würde die Ausübung des Begnadigungsrechts sinn- und zwecklos.

3 Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung fällt in die Zuständigkeit des Staatsrates.

4 Wird die aufschiebende Wirkung verweigert, kann beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Ausser bei gegenteiligem Entscheid des Kantonsgerichts hat diese Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.

Art. 32 d) Ausschluss der Begnadigung

Die Begnadigung ist ausgeschlossen betreffend:

  1. a. Massnahmen;
  2. b. Eintragungen im Strafregister;
  3. c. verjährte Strafen;
  4. d. Verurteilung zu Kosten;
  5. e. administrative Massnahmen und Sanktionen.
Art. 33 e) Entscheid

1 Der Entscheid des Grossen Rates erfolgt in geheimer Abstimmung. Dieser hat so vorzugehen, dass die Identität des Gesuchstellers der Öffentlichkeit nicht bekannt wird.

2 Die Begnadigung kann in einem vollständigen oder teilweisen Erlass von Haupt- und Nebenstrafen, in einer Strafumwandlung und in der Auferlegung von gewissen Bedingungen bestehen.

3 Bei vollständiger oder teilweiser Ablehnung der Begnadigung darf ein neues Begnadigungsgesuch erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Entscheid gestellt werden. Vorbehalten bleiben ausserordentliche Umstände, die vom Gesuchsteller ordnungsgemäss geltend gemacht werden müssen.

3 Rechtsordnung des Straf- und Massnahmenvollzugs

3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 34 Vorbehalt des Bundes- und Konkordatsrechts

Im Straf- und Massnahmenvollzug bleibt folgendes Recht vorbehalten:

  1. a. das Bundesrecht, insbesondere das StGB und seine Vollzugsbestimmungen sowie die StPO;
  2. b. das Konkordat der Kantone der lateinischen Schweiz über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen sowie die konkordatsrechtlichen Reglemente und anderen Erlasse der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren der lateinischen Schweiz.
Art. 35 Geltungsbereich

Die vom vorliegenden Gesetz erlassene Rechtsordnung des Straf- und Massnahmenvollzugs ist anwendbar auf:

  1. a. die von den Walliser Behörden verurteilten Personen, die ihre Sanktion im Wallis verbüssen;
  2. b. die von den Behörden eines anderen Kantons oder des Bundes verurteilten Personen, deren Strafvollzug dem Kanton Wallis anvertraut wurde, wobei Entscheide, die in die Zuständigkeit der Behörden des Urteilskantons fallen, allerdings vorbehalten bleiben;
  3. c. die von den Walliser Behörden verurteilten Personen, die ihre Sanktion in einem anderen Kanton verbüssen, wobei die Massnahme in die Zuständigkeit des Urteilskantons fällt und die Zuständigkeitsdelegation vorbehalten bleibt;
  4. d. die von einem ausländischen Staat verurteilten Personen, die ihre Sanktion im Kanton Wallis in Anwendung der Bundesgesetzgebung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen verbüssen.
Art. 36 Übermittlung von Strafbefehlen und Urteilen

1 Die Staatsanwaltschaft übermittelt der Dienststelle die Strafbefehle innerhalb von 14 Tagen nachdem sie in Rechtskraft erwachsen sind.

2 Die Gerichte übermitteln der Dienststelle das Dispositiv der Urteile innerhalb von 14 Tagen nachdem sie in Rechtskraft erwachsen sind; sie eröffnen die Urteile innert kürzester Frist. Teilweise in Rechtskraft erwachsene Urteile müssen innerhalb der gleichen Fristen eröffnet und übermittelt werden.

Art. 37 Vollzugsbefehl

1 Der Vollzugsbefehl einer Sanktion ist die dem Verurteilten zugestellte Anordnung, die der Anwendung eines rechtskräftigen Strafurteils dient, ohne dass dies eine Änderung seiner Rechtsstellung zur Folge hätte.

2 Der Vollzugsbefehl ist keine Verwaltungsverfügung.

Art. 38 Grundrechte

1 Der sich im Vollzug einer Strafe oder einer Massnahme befindliche Verurteilte verfügt über die ihm von der Bundesverfassung zugesicherten Grundrechte.

2 Jede Einschränkung eines Grundrechts muss die von der Bundesverfassung gestellten Anforderungen erfüllen.

Art. 39 Zweck des Vollzugs

Der Strafvollzug soll, insbesondere um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten:

  1. a. den Verurteilten zu einem eigenverantwortlichen Verhalten bewegen, wobei er die Rechte der anderen und der Gesellschaft achtet;
  2. b. das Sozialverhalten des Verurteilten verbessern;
  3. c. die Einsicht des Verurteilten in die Folgen seiner Straftat für sich selbst, das Opfer und die Allgemeinheit wecken;
  4. d. die Wiedergutmachung des Unrechts fördern, das den Opfern zugefügt wurde;
  5. e. gegebenenfalls die berufliche Wiedereingliederung fördern.
Art. 40 Richtlinien

1 Der Dienstchef erarbeitet Richtlinien zum Vollzug der Sanktionen.

2 Er achtet auf deren Umsetzung, insbesondere indem er das Amt und die Haftanstalten beaufsichtigt und berät.

3 Er ist für den Vollzug der Strafurteile verantwortlich, deren Umsetzung dem Kanton obliegt.

3.2 Vollzug von Geldstrafen

Art. 41 Geldstrafe - Busse

1 Die Dienststelle gewährt dem Verurteilten in der Regel die Möglichkeit, die Geldstrafe oder Busse in Raten aufgrund der Anzahl Tagessätze oder der Höhe der Strafe zu bezahlen. Die Zahlung hat innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Bei Vorliegen wichtiger persönlicher, familiärer oder beruflicher Gründe kann die Zahlungsfrist bis zu einem Jahr verlängert werden.

2 Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer Rate wird das Vollzugsverfahren für den gesamten Restbetrag der Geldstrafe oder der Busse eingeleitet.

3 Hat die Dienststelle den begründeten Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen will, kann die Dienststelle Sicherheitsleistungen in Form eines Grundpfandes, das ein in der Schweiz gelegenes Grundstück belastet, einer Solidarbürgschaft durch einen Bürgen mit Wohnsitz in der Schweiz oder einer Bankgarantie durch ein Geldinstitut mit Sitz in der Schweiz verlangen.

4 Wenn die Busse nicht auf dem Weg der Schuldbetreibung eingetrieben werden kann, schalten die für das Verhängen eines administrativen Strafentscheids erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsbehörden das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht ein, um die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verlangen.

5 Die Dienststelle kann den Vollzug der Geldstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit genehmigen, wobei Artikel 53 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes analog anwendbar ist.

6 Das Inkasso der Geldstrafe und der Busse wird im Übrigen in einer Verordnung des Staatsrates geregelt.

3.3 Vollzug von stationären therapeutischen Massnahmen und der Verwahrung

Art. 42 Grundsätze

1 Die Dienststelle bestimmt die geeignete Anstalt für die Einweisung von Personen, für eine stationäre therapeutische Massnahmen oder eine Verwahrung angeordnet wurden.

2 Während des Vollzugs übt sie sämtliche Befugnisse aus, die das StGB der Vollzugsbehörde oder der zuständigen Behörde anvertraut. Vorbehalten bleiben die Befugnisse, die der Gerichtsbehörde oder der für das Anordnen der in Artikel 10 Buchstaben a bis c vorgesehenen Entscheide zuständigen Bundesbehörde zufallen. Die Dienststelle leitet von Amtes wegen das Verfahren vor dieser Behörde ein, indem sie ihr die vollständigen Akten sowie einen Antrag einreicht.

3 Sie kann den Verurteilten in eine andere angemessene Anstalt überweisen, wenn sein Zustand, sein Verhalten, die Sicherheit oder seine Behandlung dies erfordert oder seine Wiedereingliederung dadurch erleichtert wird.

4 Die Rechte und Pflichten der einer Massnahme unterworfenen und der inhaftierten Personen sind in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt (Art. 55).

Art. 43 Straf- und Verwahrungsanstalten

1 Die Anstalt, in die ein Verurteilter, für den eine stationäre therapeutische Massnahme oder eine Verwahrung angeordnet wurde, eingewiesen wird, gewährleistet die Aufsicht, die Unterbringung und die Betreuung des Verurteilten.

2 Sie sorgt dafür, dass die mit der Massnahme oder Verwahrung verfolgten Ziele erreicht werden.

Art. 44 Informationspflicht

1 Die mit der Behandlung oder der psychiatrischen Betreuung beauftragte Person muss regelmässig oder auf Antrag der Dienststelle einen Bericht über die Fortschritte bei der Betreuung erstellen.

2 Die Dienststelle und die Anstalt vereinbaren, welche Informationen im Bericht zu übermitteln sind.

3 Die mit der Behandlung oder der psychiatrischen Betreuung beauftragte Person informiert die Dienststelle unverzüglich, wenn der Verurteilte die Behandlung verweigert oder sie nicht mehr in der Lage ist, die Behandlung weiter zu erbringen.

4 Die dem Arztgeheimnis unterstellte Person hat dieses zum Zeitpunkt der Information der Behörden zu beachten, unter Vorbehalt von Artikel 28.

3.4 Vollzug der anderen Massnahmen

Art. 45 Ambulante Behandlung

1 Die Dienststelle bezeichnet die für die ambulante Behandlung zuständige Person und verfügt wenn nötig eine anfängliche vorübergehend stationäre Behandlung.

2 Während des Vollzugs übt sie sämtliche Befugnisse aus, die das StGB der Vollzugsbehörde oder der zuständigen Behörde anvertraut. Vorbehalten bleiben die Befugnisse, die der Gerichtsbehörde oder der für das Anordnen der in Artikel 10 Buchstabe a vorgesehenen Entscheide zuständigen Bundesbehörde zufallen. Die Dienststelle leitet von Amtes wegen das Verfahren vor dieser Behörde ein, indem sie ihr die vollständigen Akten sowie einen Antrag einreicht.

3 Die für die Behandlung zuständige Person untersteht der Informationspflicht gemäss Artikel 44 des vorliegenden Gesetzes.

Art. 46 Kontakt- und Rayonverbot

1 Der Richter für den Straf- und Massnahmenvollzug ist die zuständige Behörde für alle Entscheide betreffend den Vollzug des Kontakt- und des Rayonverbots.

2 Die Dienststelle:

  1. a. leitet von Amtes wegen das Verfahren vor dem Richter für den Straf- und Massnahmenvollzug ein, indem sie ihm die vollständigen Akten sowie einen Antrag einreicht;
  2. b. führt die Entscheide aus, nimmt insbesondere die Programmierung und das Anbringen ei¬nes technischen Geräts zur Feststellung des Standorts des Verurteilten vor, informiert diesen über die Bedingungen und Zielsetzung der Massnahme sowie über die Sanktion bei Verstoss gegen das Kontakt- oder Rayonverbot;
  3. c. begleitet den Verurteilten während der Dauer der Massnahme und ergreift den Umständen entsprechende Massnahmen bei Missachtung des Verbots.

3 Die Kantonspolizei:

  1. a. empfängt den Notruf des technischen Aufsichtsorgans bei Missachtung des Verbots;
  2. b. interveniert unverzüglich beim fehlbaren Verurteilten und zeigt ihn bei der Dienststelle und bei der Staatsanwaltschaft an.
Art. 47 Fahrverbot

Die für die Zulassung von Personen in den Strassenverkehr zuständige Dienststelle nimmt auf Gesuch der Dienststelle den Vollzug von Fahrverboten vor.

Art. 48 Landesverweisung

1 Die Dienststelle, in deren Aufgabenbereich die Fremdenkontrolle fällt, ist die für den Vollzug der gerichtlichen Landesverweisung zuständige Behörde; dazu führt sie Realakte aus.

2 Die Dienststelle entscheidet jedoch über den Aufschub der Landesverweisung:

  1. a. auf Begehren des Verurteilten;
  2. b. von Amtes wegen, wenn sie von Vollzugshindernissen erfährt.

3 Gegen ihre Entscheide kann bei einem Einzelrichter des Kantonsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

4 Vorbehalten bleiben die Vorbereitungshaft zur Ausschaffung und die Ausschaffungshaft infolge einer erstinstanzlichen Ausweisungsanordnung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer.

Art. 49 Veröffentlichung des Urteils

Die Dienststelle veröffentlicht das Urteil gemäss den im richterlichen Urteil erlassenen Modalitäten.

Art. 50 Einziehung a) Vorgängige Sofortmassnahmen

1 Nach deren Erwachsen in Rechtskraft werden die gemäss StGB oder Nebenstrafrecht angeordneten Einziehungsentscheide der Dienststelle durch die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte zum Vollzug übermittelt. Die besonderen Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

2 Vor dem eigentlichen Vollzug des Einziehungsentscheids ergreift die Dienststelle die vorgängigen Sofortmassnahmen, falls nötig in Zusammenarbeit mit einer anderen Dienststelle der Verwaltung. Das Verfahren wird in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt.

Art. 51 b) Vollstreckungsmassnahmen

1 Gemäss den im Einziehungsentscheid aufgeführten Anweisungen ordnet die Dienststelle:

  1. a. die Zerstörung, die Unbrauchbarmachung und/oder die eventuelle Rückgabe der gefährlichen eingezogenen Gegenstände an;
  2. b. unter Vorbehalt der Verwendung zugunsten der Geschädigten die Zerstörung der eingezogenen Güter an, deren Wert bescheiden ist oder die wertlos sind;
  3. c. die sofortige Verwertung der eingezogenen Güter an, welche einer rapiden Wertverminderung unterworfen sind oder deren Unterhalt aufwändig ist und überweist den Erlös auf ein Depositenkonto;
  4. d. den Aufschub der Verwertung der anderen eingezogenen Vermögenswerte bis zum Ablauf der Fristen, innert welchen die Geschädigten oder Dritte ihre Ansprüche geltend machen können, an; danach ordnet sie die Verwertung der Vermögenswerte an und überweist den Erlös auf ein Depositenkonto;
  5. e. die Hinterlegung von eingezogenen Vermögenswerten in Form von Bankkonten, Wertschriften und Geldbeträgen auf ein separates Depositenkonto an;
  6. f. die Verwaltung der Depositenkonti an, bucht von diesen Beträge ab, die den Anspruchsberechtigten zustehen und überweist den Saldo rechtzeitig auf das Konto des Staates.

2 Auf die Zerstörung oder die Verwertung eines eingezogenen Gutes kann verzichtet werden, wenn dieses von einer Dienststelle der Verwaltung verwendet werden kann.

3 In der Bilanz des Staates muss für jedes Urteil, mit dem eine Einziehung angeordnet wird, ein separates Depositenkonto eröffnet werden, mit dem Hinweis auf das Aktenzeichen des Entscheids.

4 Die Vermögenswerte werden durch freihändigen Verkauf oder Versteigerung verwertet.

5 Im Übrigen werden das Verfahren und die Mitwirkung anderer Dienststellen der Verwaltung bei der Durchführung der Einziehungsmassnahmen in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt.

Art. 52 Ersatzforderung - Verwendung zugunsten des Geschädigten

1 Die Dienststelle besorgt das Inkasso der Ersatzforderung.

2 Falls die Verwendung zugunsten des Geschädigten im Strafurteil nicht angeordnet wurde, kann der Staatsanwalt, der Bezirksrichter oder der Präsident des Kreisgerichts, der die Angelegenheit in erster Instanz entschieden hat, über das Gesuch des Geschädigten gemäss Artikel 73 Absatz 3 StGB befinden. Das Verfahren für die selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheide kommt zur Anwendung; Artikel 267 Absätze 3 bis 6 StPO ist analog anwendbar.

3.5 Vollzug der Freiheitsstrafen

Art. 53 Offener Strafvollzug

1 Die Dienststelle begleitet den Verurteilten während der Probezeit, falls zusammen mit dem bedingten Strafvollzug eine Bewährungshilfe oder eine Weisung angeordnet wurde. Sie leitet von Amtes wegen das Verfahren vor der zuständigen Behörde ein, wenn der Verurteilte sich der Begleitmassnahme entzieht, diese nicht mehr vollzogen werden kann oder nicht mehr nötig ist.

2 Sie kann den Vollzug der Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit bewilligen, legt die Modalitäten fest, spricht gegen den Verurteilten bei Missachtung eine Verwarnung aus und verordnet gegebenenfalls den Vollzug einer Freiheitsstrafe. In einer Verordnung des Staatsrates werden die ergänzenden Bestimmungen erlassen, insbesondere jene über die Verantwortlichkeit des Staates, die Versicherungsdeckung des Verurteilten, das Verhältnis des Staates zu den Begünstigten und das Verfahren.

3 Sie kann den Vollzug der gesamten oder eines Teils der Strafe in Form von Hausarrest bewilligen (elektronische Überwachung), die dafür geltenden Bestimmungen festlegen, den Hausarrest abbrechen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken. In einer Verordnung des Staatsrates werden die ergänzenden Bestimmungen erlassen, insbesondere jene über die Rechtsordnung und das Verfahren.

Art. 54 Geschlossener Strafvollzug

1 Die Dienststelle eröffnet dem Verurteilten die Aufforderung zum Strafantritt und stellt für einen Verurteilten, der darauf keine Folge leistet, einen Haftbefehl aus.

2 Sie entscheidet, nach welchem Haftregime die Strafe vollzogen werden soll, und bestimmt, in welche Anstalt der Verurteilte eingewiesen wird. Sie beschliesst die Planung des Strafvollzugs und validiert den von der Direktion der Haftanstalt erstellten Vollzugsplan der Strafe.

3 Sie trifft sämtliche Entscheide zum Leben in Haft und verhängt die Disziplinarsanktionen. In einer Verordnung des Staatsrates wird die Entschädigung eines Verurteilten festgelegt, der einer Arbeit nachgeht oder eine Ausbildung absolviert, wobei eine Beteiligung des Verurteilten an den von ihm verursachten Vollzugskosten abgezogen wird (Art. 60).

4 Sie leitet von Amtes wegen das Verfahren vor der Behörde ein, die für die bedingte Entlassung zuständig ist, indem sie ihr die vollständigen Akten sowie einen Antrag einreicht. Wird die bedingte Entlassung an eine Bewährungshilfe oder eine Weisung geknüpft, kommt Artikel 53 Absatz 1 analog zur Anwendung.

5 Sie leitet das Verfahren vor der für die Änderung einer Sanktion zuständigen Gerichtsbehörde von Amtes wegen ein, indem sie ihr die vollständigen Akten und einen Antrag einreicht.

Art. 55 Rechte und Pflichten der inhaftierten Person

1 In Ergänzung zu den bundes- und konkordatsrechtlichen Bestimmungen im Bereich des Vollzugsregimes werden die Rechte und Pflichten der inhaftierten Person in einer Verordnung des Staatsrates geregelt, die vor allem folgende Bereiche behandelt:

  1. a. Haftantritt und Entlassung;
  2. b. Haftlokale, Bettwäsche und Bekleidung;
  3. c. Gesundheit, Medikation und Ernährung;
  4. d. Ordnung, Disziplinarrecht, Sicherheits- und Zwangsmassnahmen;
  5. e. Arbeit, Ausbildung und Entschädigung;
  6. f. Rechte des Inhaftierten;
  7. g. Verfahren;
  8. h. Vollzug in Form von Halbgefangenschaft.

2 Die Verordnung muss:

  1. a. die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze berücksichtigen;
  2. b. eine Lebensgestaltung im Freiheitsentzug fördern, die so weit als möglich auf die positiven Aspekte des Lebens in der Gesellschaft ausgerichtet ist;
  3. c. die Rechte der inhaftierten Person nur so weit beschränken oder ihr nur so weit Pflichten auferlegen, wie es der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt erfordern;
  4. d. die Anwendung von unmittelbaren Zwangsmassnahmen auf die Fälle begrenzen, bei denen sie für die Aufrechterhaltung der Ordnung, der Sicherheit und des Anstaltsbetriebs unumgänglich sind, oder wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.
Art. 56 Strafvollzugspersonal und sozialpädagogische Mitarbeiter

1 Gemäss den in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 festgehaltenen Grundsätzen erlässt der Staatsrat eine Verordnung, in welcher er die spezifischen Rechte und Pflichten des Vollzugspersonals und des pädagogischen Personals (nachstehend: Personal) regelt und somit sicherstellt, dass alle Formen des Freiheitsentzugs die soziale Integration der Gefangenen in die Gesellschaft erleichtern und gleichzeitig die Sicherheitsbedürfnisse der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen beachtet werden.

2 Die Rekrutierung, die Aus- und Weiterbildung und die Arbeitsbedingungen müssen ermöglichen, dass das Personal die Betreuung der inhaftierten Personen auf hohem Niveau gewährleisten kann, in Übereinstimmung mit dem im Strafrecht für den Vollzug von freiheitsentziehenden Strafen und Massnahmen festgelegten Zielen.

3 Das Personal hat die Pflicht:

  1. a. alle inhaftierten Personen mit Menschlichkeit und unter Achtung ihrer Menschenwürde zu behandeln;
  2. b. keinen unmittelbaren Zwang anzuwenden, mit Ausnahme von gerechtfertigter Notwehr, im Falle eines Fluchtversuchs oder einer Widersetzlichkeit gegen eine rechtmässige Anordnung; in diesen Fällen darf die Anwendung unmittelbaren Zwangs nur als letztes Mittel erfolgen und muss verhältnismässig sein;
  3. c. aktiv mit den Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten.

4 Die Gesetzgebung über das Personal des Staates Wallis bleibt vorbehalten.

3.6 Bewährungshilfe - Weisungen - Freiwillige soziale Betreuung

Art. 57 Leistungsauftrag - Interdisziplinäre Zusammenarbeit

1 Der Vollzug des die Bewährungshilfe anordnenden oder Weisungen erteilenden Urteils oder Entscheids obliegt der Dienststelle.

2 Die Dienststelle veranlasst die Zusammenarbeit mit dem Partner des Bewährungsnetzes, um die soziale Integration des Verurteilten zu begünstigen und diesem die nötige Hilfe zukommen zu lassen. Sie händigt dem Partner des Bewährungsnetzes vorgängig die sachdienlichen Unterlagen aus und holt einen Bericht ein, sofern dieser nicht bereits bei der Urteils- oder Entscheidfällung erstellt wurde.

3 Die Übertragung der Bewährungshilfe bildet Gegenstand eines Leistungsauftrags.

4 Die Bewährungshilfe kann disziplinübergreifend sein. Die Dienststelle veranlasst sowohl bei der Anordnung einer disziplinübergreifenden Zusammenarbeit wie auch während deren Durchführung Besprechungen mit allen betroffenen Partnern. Die Besprechung bezweckt:

  1. a. die einer sozialen Wiedereingliederung entgegen stehenden Probleme zu bestimmen;
  2. b. die anzuwendenden Mittel auszuwählen und die Leistungsaufträge zu erteilen;
  3. c. die Etappen des Wiedereingliederungsprozesses zu bestimmen;
  4. d. den Wiedereingliederungsprozess periodisch zu beurteilen.

5 Im Übrigen werden die Modalitäten der Zusammenarbeit mit den jeweiligen Partnern in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt.

Art. 58 Rückfallprävention - Nichtbewährung - Entziehung

1 Der beauftragte Partner erstattet der Dienststelle jedes Mal Bericht, wenn ein Entscheid betreffend Verlängerung oder Abänderung der Bewährungshilfe oder der Weisungen erforderlich ist, inbesondere wenn die Rückfallprävention es erfordert, bei Nichtbewährung oder bei Entziehung.

2 Nach Überprüfung des Falls erstattet die Dienststelle zuhanden der zuständigen Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Bericht.

Art. 59 Freiwillige soziale Betreuung

1 Die freiwillige soziale Betreuung wird vom Bewährungsnetz angeboten, an das sich die betroffene Person direkt wenden kann.

2 Im Bedarfsfall führt die Dienststelle die notwendigen Vorkehrungen bei den Partnern des Bewährungsnetzes durch.

3.7 Kosten

Art. 60 Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs

1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs trägt der Urteilskanton.

2 Der Verurteilte, der seine Sanktion in Gefangenschaft, in Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat, im Wohn- und Arbeitsexternat oder unter elektronischer Überwachung verbüsst, wird an den Kosten des Vollzugs beteiligt, wie dies in den Vorschriften der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren der lateinischen Schweiz vorgesehen ist. Fehlen diesbezüglich konkordatsrechtliche Vorschriften, wird die Beteiligung wie folgt berechnet:

  1. a. 25 Prozent des Arbeitsentgelts für die in der Anstalt geleistete Arbeit;
  2. b. 10 Prozent des aufgrund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats oder des unter elektronischer Überwachung erzielten Einkommens, aber höchstens bis zum Konkordatspensionspreis respektive bis zu den effektiven Kosten des unter elektronischer Überwachung stattfindenden Strafvollzugs.

3 Der Verurteilte, der eine ihm zugewiesene Arbeit unrechtmässig verweigert, beteiligt sich gemäss konkordatsrechtlichen Vorschriften an den Vollzugskosten der Sanktion. Fehlen solche Vorschriften, wird die Beteiligung auf 25 Prozent seines Einkommens und auf bis zu 50 Prozent seines Vermögens festgelegt.

4 Der Entscheid über die Beteiligung des Verurteilten an den Kosten des Vollzugs für die unbegründete Ablehnung einer Arbeit kann mit Beschwerde an den Staatsrat angefochten werden. Dessen Entscheid unterliegt der Beschwerde ans Kantonsgericht. Der Anspruch des Staates verjährt mit Ablauf von dix Jahren seit der definitiven Entlassung.

5 Die Vollzugskosten für eine in einem anderen Kanton verurteilte Person werden von der Dienststelle bei der Unterbringungsbehörde in Rechnung gestellt.

Art. 61 Medizinische Kosten a) Nach KVG versicherte Gefangene

1 Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) regelt die Kostenübernahme für Leistungen, die für einen nach KVG versicherten Gefangenen erbracht werden.

2 Die Übernahme der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, des Franchisebetrags, des die Franchise übersteigenden Selbstbehalts und des Kostenbeitrags an die Spitalkosten werden durch die Gesetzgebung des Kantons bestimmt, in welchem sich der Gefangene zum Zeitpunkt der Verhaftung, des vorzeitigen Strafvollzugs oder der Verurteilung regelmässig aufgehalten hat.

3 Die Dienststelle prüft, ob der nach KVG versicherte Gefangene für Krankenpflege versichert ist und teilt dies der zuständigen Behörde des Kantons mit, in welchem sich der Gefangene zum Zeitpunkt der Verhaftung, des vorzeitigen Strafvollzugs oder der Verurteilung regelmässig aufgehalten hat.

4 Die nicht durch das KVG gedeckten Behandlungskosten stellen Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs dar.

Art. 62 b) Nicht nach KVG versicherte Gefangene

1 Leistungen für einen nicht nach KVG versicherten Gefangenen gehen zu seinen Lasten, wenn sein Vermögen oder sein Arbeitsverdienst dies zulässt.

2 In anderen Fällen werden die Behandlungskosten getragen:

  1. a. im Falle eines vorzeitigen Strafvollzugs durch den die Untersuchungshaft anordnenden Kanton während der Dauer dieser Massnahme;
  2. b. gemäss den Bestimmungen des Konkordats der Kantone der lateinischen Schweiz über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen während des Vollzugs der Freiheitsstrafe, der Massnahme und der Verwahrung.
Art. 63 c) Zahnbehandlungs- oder Augenarztkosten

1 Die Zahnbehandlungs- oder Augenarztkosten, die nicht zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehen, sind vom Gefangenen zu tragen, sofern sein Vermögen oder sein Arbeitsverdienst dies zulässt.

2 In anderen Fällen werden diese Kosten, falls die Behandlung aus medizinischer Sicht unbedingt nötig ist, durch den Urteilskanton oder den Kanton, der für den Verurteilten verantwortlich ist, getragen.

Art. 64 Stationäre therapeutische Behandlung

Ohne gegenteilige Vereinbarung regeln die Artikel 61 bis 63 die Übernahme der medizinischen bei Einweisung in eine therapeutische Einrichtung.

Art. 65 Ambulante Massnahmen medizinischer Art

Die Artikel 61 und 62 kommen bei der Kostenübernahme für medizinische Leistungen zur Anwendung, die für einen Gefangenen erbracht werden, für den eine ambulante Behandlung, eine Weisung oder eine Bewährungshilfe angeordnet wurde.

Art. 66 Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko

Arbeitet der Gefangene im Arbeitsexternat ausserhalb der Anstalt, informiert die Dienststelle den Arbeitgeber, dass er den Gefangenen gegen das Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko zu versichern hat.

4 Kantonales und kommunales Strafrecht

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 67 Geltungsbereich

Im vorliegenden Kapitel werden die Verfolgung, die Beurteilung und der Vollzug bei Widerhandlungen gegen kantonales und kommunales Recht behandelt.

Art. 68 Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen

Welche Behörden für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen kantonales und kommunales Recht zuständig sind und welches Verfahren anwendbar ist, wird wie folgt bestimmt:

  1. a. durch das EGStPO, wenn der Urheber eine erwachsene Person ist;
  2. b. durch das EGJStPO, wenn der Urheber eine minderjährige Person ist.
Art. 69 Vollzug von Sanktionen a) Zuständige Behörden

1 Der Vollzug von Urteilen und Entscheiden, die eine von einer erwachsenen Person begangene Widerhandlung gegen kantonales oder kommunales Recht sanktionieren, obliegt folgenden Behörden:

  1. a. der Verwaltungsbehörde, die den administrativen Strafentscheid in erster Instanz gefällt hat;
  2. b. der Dienststelle, wenn das Urteil von der Staatsanwaltschaft oder von einem Gericht gefällt worden ist.

2 Das EGJStG legt fest, welche Behörden für den Vollzug von Urteilen gegen Minderjährige zuständig sind.

Art. 70 b) Anwendbares Recht

1 Die Bestimmungen von Kapitel 3 des vorliegenden Gesetzes gelten analog für den Vollzug von Sanktionen, mit denen eine von einer erwachsenen Person begangene Widerhandlung gegen kantonales oder kommunales Recht geahndet wird. Ausserdem:

  1. a. können Ersatzfreiheitsstrafen, mit denen eine Widerhandlung gegen kommunales Recht geahndet wird, in einer kantonalen Haftanstalt vollzogen werden, wobei die Gemeinde einen Kostenvorschuss leistet;
  2. b. kann die Gemeindeverwaltung bei Widerhandlungen gegen kommunales Recht dazu angehalten werden, bei der Eintreibung von Bussen sowie bei der Vollstreckung der Einziehung und des Verfalls von Vermögenswerten, die der Gemeinde zufliessen, mitzuwirken.

2 Das EGJStG regelt den Vollzug von Sanktionen, mit denen ein von einer minderjährigen Person begangene Widerhandlung gegen kantonales oder kommunales Recht geahndet wird.

4.2 Strafbarkeit und anwendbare Strafen

Art. 71 Grundsätze

1 Unter Vorbehalt der Artikel 72 bis 74 kommen bei Widerhandlungen gegen kantonales oder kommunales Recht, die von einer erwachsenen Person begangen werden, die allgemeinen Bestimmungen des StGB ergänzend zur Anwendung.

2 Das EGJStG legt das kantonale materielle Strafrecht fest, das bei Widerhandlungen gegen kantonales oder kommunales Recht, die von einer minderjährigen Person begangen werden, zur Anwendung kommt.

3 Vorbehalten bleiben gegenteilige Bestimmungen der Spezialgesetzgebung.

Art. 72 Räumlicher Geltungsbereich

1 Begeht jemand eine Widerhandlung gegen kantonales Recht auf Kantonsgebiet, kommt das kantonale Strafrecht zur Anwendung.

2 Begeht jemand eine Widerhandlung gegen kommunales Recht auf Gemeindegebiet, kommt das kommunale Strafrecht zur Anwendung.

Art. 73 Fahrlässigkeit

Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen sind kantonal- oder kommunalrechtliche Übertretungen nicht strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden.

Art. 74 Busse

1 Die Busse beträgt mindestens 10 Franken und höchstens 10'000 Franken.

2 In vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen kann die Busse 100'000 Franken betragen.

3 Im Wiederholungsfall oder beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten kann die Behörde die Höhe der Busse verdoppeln.

4 Wenn die Busse nicht auf dem Weg der Schuldbetreibung eingetrieben werden kann, schaltet die für das Verhängen eines administrativen Strafentscheids erstinstanzlich zuständige Verwaltungsbehörde den Straf- und Massnahmenvollzugsrichter ein, um die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verlangen.

4.3 Widerhandlungen gegen kantonales oder kommunales Recht

Art. 75 Übertretungen von Polizeivorschriften

1 In den Schranken des Bundesrechts definiert die kantonale Spezialgesetzgebung die Straftatbestände, die aufgrund ihrer Art oder Schwere nicht von Bundesrechts wegen als strafbare Handlungen gelten.

2 In den Schranken des Bundesrechts und des kantonalen Rechts ist die Gemeinde dafür zuständig, Vorschriften gegen Polizeiübertretungen zu erlassen.

Art. 76 Verwaltungs- und verfahrensrechtliche Widerhandlungen

Der Kanton und die Gemeinden können für die Missachtung der in ihre Zuständigkeit fallenden Verwaltungs- und Verfahrensgesetze Sanktionen vorsehen.

5 Bestimmungen zur Anwendung anderer Bundesgesetze in Strafsachen

5.1 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 77 Vereinigung der Strafsachen

Die Staatsanwaltschaft ist zuständig, um eine Vereinigung der Strafsachen durch die Strafverfolgungsbehörde anzuordnen (Art. 20 Abs. 3 VStrR).

Art. 78 Durchsuchung

Der Generalstaatsanwalt bezeichnet den Staatsanwalt oder den Polizeibeamten, der zur Durchsuchung beizuziehen ist (Art. 49 Abs. 2 VStrR).

Art. 79 Haftbefehl und Freilassung

Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für:

  1. a. die Anhörung der vorläufig festgenommenen Person, die Ausstellung des Haftbefehls oder die Anordnung der Freilassung der festgenommenen Person (Art. 51 Abs. 3 bis 5 VStrR);
  2. b. die Entgegennahme der Anzeige der Beschwerde gegen die Freilassung der vorläufig festgenommenen Person (Art. 51 Abs. 6 VStrR);
  3. c. der Erlass des Haftbefehls (Art. 51 Abs. 2 VStrR);
  4. d. die Übernahme der verhafteten beschuldigten Person (Art. 54 Abs. 2 VStrR);
  5. e. die Einvernahme der verhafteten beschuldigten Person (Art. 55 Abs. 1 VStrR);
  6. f. die Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 57 Abs. 2 VStrR);
  7. g. die Überwachung des richtigen Vollzugs der Untersuchungshaft (Art. 58 Abs. 1 VStrR);
  8. h. die Entscheidung über ein Gesuch um vorläufige Haftentlassung, solange die Akten nicht zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen worden sind (Art. 59 Abs. 3 VStrR).
Art. 80 Beurteilung

Das EGStPO bezeichnet das zuständige Gericht, welches entscheidet:

  1. a. wenn das zuständige eidgenössische Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme als gegeben erachtet (Art. 21 Abs. 1 VStrR);
  2. b. wenn die von der Strafverfügung der Verwaltung betroffene Person eine Beurteilung durch ein Gericht verlangt (Art. 21 Abs. 2 VStrR).
Art. 81 Ersatzfreiheitsstrafe

Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht ist zuständig, um die Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, wenn die Geldstrafe oder die Busse durch die Verwaltung angeordnet wurde (Art. 10 VStrR).

5.2 Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (ZISG) - Bundesgesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS)

Art. 82 Grundsätze

1 Die zentrale Staatsanwaltschaft nimmt die Zuteilung, die sich aus dem IRSG, dem ZISG oder dem BG-RVUS ergeben, an die zuständige Behörde, an die kantonale Behörde, an die Strafverfolgungsbehörde oder an die Vollzugsbehörde vor, unter Vorbehalt der Artikel 83 bis 86.

2 Sie übt sämtliche Zuständigkeiten aus, was die internationale Rechtshilfe anbelangt, welche die kantonale Gesetzgebung nicht einer anderen Behörde erteilt.

3 Wenn das Verfahren einen Minderjährigen betrifft, wird die zuständige Behörde vom EGJStPO bezeichnet.

4 Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4 StPO, wenn die Aufgabe der Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zugewiesen wird, ausser beim Exequaturverfahren (Art. 85).

Art. 83 Kantonspolizei

1 Die Kantonspolizei nimmt die Festnahmen vor, führt die Untersuchung der festgenommenen Person und der Räume durch, sorgt für die Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 44 und 45 IRSG) und erstattet darüber Meldung (Art. 46 IRSG).

2 Sie führt den Auslieferungsentscheid aus (Art. 57 Abs. 2 IRSG).

3 Das Kommando der Kantonspolizei ist zuständig, die polizeilichen Rechtshilfeersuchen einzureichen (Art. 75a IRSG).

Art. 84 Rechtshilfeersuchen

Die Rechtshilfeersuchen (Art. 75 IRSG) werden eingereicht durch:

  1. a. das Gericht während den Verhandlungen;
  2. b. die zentrale Staatsanwaltschaft in den anderen Stadien des Verfahrens.
Art. 85 Exequaturverfahren

1 Der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter ist zuständig, um die Vollstreckung eines ausländischen Strafentscheids anzuordnen (Art. 105 und 106 IRSG).

2 Er entscheidet in analoger Anwendung der Bestimmungen der StPO über die selbstständigen nachträglichen Entscheide des Gerichts.

3 Die Entscheide des Straf- und Massnahmenvollzugsrichters können mittels Berufung angefochten werden. Die Bestimmungen der StPO über die Berufung sind analog anwendbar.

Art. 86 Dienststelle

1 Die Dienststelle ist die zuständige Behörde, um das Bundesamt für Justiz aufzufordern, ein Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung einer Massnahme eines Verurteilten, der sich im Ausland befindet, zu stellen und den Anordnungen des Bundesamtes nachzukommen (Art. 30 Abs. 2 IRSG). Die Kosten des Auslieferungsverfahrens sind vom Verurteilten zu tragen. Die Dienststelle bevorschusst diese.

2 Sie ist zuständig, um beim Bundesamt für Polizei die Vollstreckung eines schweizerischen Strafentscheids durch einen ausländischen Staat zu verlangen und die Nutzung der Walliser Strafanstalten für die Durchführung der ausländischen Strafentscheide, die an die Schweiz delegiert wurden, anzuordnen (Art. 94 ff. IRSG).

3 Sie ist zuständig, um beim Bundesamt für Justiz Ersuchen um Überstellung einzureichen, und sich mit ihm über die der Schweiz gestellten Ersuchen um Überstellung zu beraten.

5.3 Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)

Art. 86a * Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

1 Ausserhalb eines Strafverfahrens ist das Amt zuständig für die Anordnung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer verurteilten Person, die der Vollzugsbehörde des Kantons Wallis untersteht.

2 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Genehmigung der Überwachung.

3 Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann mittels Beschwerde bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden. Die Artikel 379 bis 397 StPO gelten sinngemäss.

5.4 Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts (BVVG)

Art. 86b * Bewilligung

1 Das Gesuch um Bewilligung zur Gesichtsverhüllung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 BVVG ist vor der Durchführung der Veranstaltung oder Aktivität an den Gemeinderat der Gemeinde zu richten, in der die Veranstaltung oder Aktivität stattfindet.

2 Das Gesuch enthält insbesondere folgende Angaben:

  1. a. Angaben zur gesuchstellenden Person:
  2. b. eine Beschreibung der Veranstaltung oder Aktivität, auf die sich das Gesuch bezieht, sowie Datum, Zeit und Ort;
  3. c. eine Begründung des Gesuchs.

3 Die gesuchstellende Person muss alle Dokumente und Auskünfte vorlegen, die der Gemeinderat im Rahmen der Behandlung des Gesuchs benötigt, einschliesslich Informationen zur Feststellung der Identität.

4 Der Gemeinderat kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eine generelle, für alle an der Veranstaltung oder Aktivität teilnehmenden Personen gültige Bewilligung zur Gesichtsverhüllung erteilen, wenn mit dem Bewilligungsgesuch beabsichtigt wird, eine bildliche Meinungsäusserung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b BVVG darzustellen.

Art. 86c * Widerruf der Bewilligung

1 Der Gemeinderat kann die erteilte Bewilligung zur Gesichtsverhüllung widerrufen, wenn zu erwarten ist, dass der Berechtigte im Schutze der Anonymität eine Straftat begeht.

2 Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die von einer Person mit einer Bewilligung im Schutze der Anonymität begangen werden, führen zum Widerruf der Bewilligung.

Art. 86d * Verwaltungszusammenarbeit

Die Kantonsverwaltung und der Gemeinderat sind zur Zusammenarbeit verpflichtet, insbesondere bei der Beurteilung der angegebenen Gründe und des Risikos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei Entscheiden, die sich auf das BVVG stützen.

Art. 86e * Übertretungen des Bundesrechts

1 Die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen des BVVG obliegt der Kantonspolizei, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Jugendgerichts.

2 Ordnungsbussen werden von der Kantonspolizei und den Gemeindepolizeien eingezogen.

6 Schlussbestimmung

Art. 87

Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Rechtserlass.

T1 Übergangsbestimmung

Art. T1-1 Übergangsrecht

Das vorliegende Gesetz findet auf die bei seinem Inkrafttreten hängigen Strafsachen und Verfahren Anwendung.

T2 Übergangsbestimmung der Änderung von 13.09.2019

Art. T2-1 *

Der vorliegende Rechtserlass findet auf die bei seinem Inkrafttreten hängigen Strafsachen und Verfahren Anwendung.