1 Die Dienststelle führt ein kantonales Verzeichnis der Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten.
2 Alle bewilligungs- oder meldepflichtigen Anlagen sind mit einer Kennzeichnung der Dienststelle (Vignette) zu versehen, anhand welcher die Anlage zu identifizieren und, falls es sich um eine nach Bundesgesetzgebung periodisch zu kontrollierende Anlage handelt, auf der die Frist für die nächste vorzunehmende Kontrolle ersichtlich ist.
3 Die Vignette darf nur von Fachleuten angebracht werden, welche die Konformität der Anlage bezüglich des Gewässerschutzes bescheinigen können.
4 Lageranlagen, die innert elf Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nicht mit einer gültigen Kennzeichnung versehen worden sind, dürfen nicht mehr befüllt werden.
5 Die Dienststelle sorgt dafür, dass sich Fachpersonen, die Tankanlagen bauen, umbauen, kontrollieren, befüllen, unterhalten, entleeren oder ausser Betrieb setzen, an die gesetzlichen Anforderungen und fachbezogenen Richtlinien halten. Andernfalls kann sie einer Fachperson die Ausübung dieser Tätigkeiten untersagen.
6 Die Fachpersonen stellen der Dienststelle die Berichte über Kontrollen, Sanierungen und Ausserbetriebsetzungen zu.
7 Die Dienststelle verfügt gegebenenfalls die Kontrolle, die Sanierung und die Ausserbetriebsetzung einer Anlage.