1 Tätigkeiten oder Arbeiten in Haushalt oder Garten an einer ortsfesten Anlage, die die öffentliche Ruhe stören können, sind zwischen 12:00 und 13:00 Uhr, zwischen 20:00 und 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen verboten, es sei denn, es liege eine Bewilligung vor.
2 Für bewegliche Geräte und Maschinen, die mit keiner ortsfesten Anlage verbunden sind, verlangen die bundesrechtlichen Anforderungen, dass sie das Wohlbefinden der Bevölkerung nicht stören. Der Gebrauch motorbetriebener Geräte, wie Rasenmäher, Heckenscheren, Kettensägen und Motorsensen, ist im Übrigen zwischen 12:00 und 13:00, zwischen 20:00 und 07:00 sowie an Sonn- und Feiertagen verboten, es sei denn, es liege eine Bewilligung vor.
3 Die Anforderungen für Industrie und Gewerbe sind in den Bestimmungen des Bundes für ortsfeste Anlagen festgelegt.
4 Für Baustellen gelten die kommunalen Restriktionen, die sich auf die eidgenössische Baulärm-Richtlinie des Bundesamts für Umwelt (BAFU) stützen können.
5 In der Nähe von Wohngebieten ist für lärmintensive sportliche Aktivitäten im Freien und für den Gebrauch von motorbetriebenen Modellspielzeugen oder anderen lärmintensiven Spielgeräten eine Bewilligung erforderlich, die von der dafür zuständigen Behörde erteilt wird.
6 Der Gemeinderat erlässt Vorschriften oder fasst die erforderlichen Beschlüsse, damit übermässiger oder vermeidbarer Lärm, insbesondere jeglicher Maschinen- und Motorenlärm, verhindert wird, vor allem in Wohngebieten und an Arbeitsorten.