500.100

Polizeireglement der Gemeinde Bister

vom 03. Juni 2026
(Stand am 19.08.2026)

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Das vorliegende Reglement soll kommunale Übertretungen ahnden, deren Beurteilung aufgrund der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung in die Kompetenz des Polizeigerichtes fällt.

2 Es bezweckt die Wahrung der öffentlichen Ordnung, Ruhe, Sicherheit, Sittlichkeit und Gesundheit sowie den Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr.

3 Das Reglement gilt auf dem gesamten Gebiet der Gemeinde Bister.

Art. 2 Anwendbares Recht

1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind auf das vorliegende Polizeireglement anwendbar.

2 Die im Polizeireglement unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden.

3 Die Bestimmungen des Ersten Buches des Schweizerischen Strafgesetzbuches, ausgenommen jene über die Umwandlung der Busse und über die gemeinnützige Arbeit sowie jene des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 3 Strafen

1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements, welche sich nicht auf das Ordnungsbussengesetz stützen, werden mit einer Busse von CHF 10 bis CHF 10'000 durch das Polizeigericht geahndet.

2 Das Polizeigericht spricht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe aus, falls die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird.

3 Für die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe ist der Straf- und Massnahmenvollzug zuständig.

4 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen, sofern die Widerhandlungen unter deren Anwendungsbereich fallen.

Art. 4 Kostenersatz

1 Bei ausserordentlichen Aufwendungen, welche bei einem Polizeieinsatz entstehen, kann beim Verursacher oder bei der Verursacherin Kostenersatz erhoben werden, wenn diese vorsätzlich oder grobfahrlässig entstanden sind.

2 Ebenfalls kann bei einem Polizeieinsatz, welcher überwiegend privatem Interesse dient, Kostenersatz erhoben werden.

Art. 5 Verfahren und Rechtsmittel

1 Strafverfügungen des Polizeigerichts, die sich nicht auf das Ordnungsbussengesetz stützen, können ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten in Form eines summarisch begründeten Strafbescheides ergehen, sofern der Sachverhalt sich als ausreichend abgeklärt erweist und die strafbare Handlung mit einer Busse bis zu Fr. 5'000 geahndet werden kann (Art. 34j VVRG).

2 Strafbescheide des Polizeigerichts können innert 30 Tagen nach Eröffnung mit einer begründeten Einsprache beim Polizeigericht angefochten werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach Art. 34k VVRG.

3 Gegen den Einspracheentscheid des Polizeigerichts kann beim Einzelrichter des Kantonsgerichts innert 30 Tagen seit Eröffnung Berufung erhoben werden.

4 Werden Bussen von über Fr. 5'000 ausgesprochen, so hat das Polizeigericht nach den allgemeinen Bestimmungen des VVRG zu verfahren. Sein Entscheid unterliegt der Berufung an einen Einzelrichter des Kantonsgerichts (Art. 34l VVRG).

5 Strafbefehle des Polizeigerichts, die Ordnungsbussen betreffen, können mit Einsprache innert 10 Tagen beim Polizeigericht angefochten werden (Art. 354 Abs. 1 StPO).

Art. 6 Aufgaben der Gemeindepolizei

1 Die Gemeindepolizei steht im Dienste der Bevölkerung und der Gemeindebehörde.

2 Der Gemeindepolizei obliegen insbesondere:

  1. a) Aufgaben, die ihr durch die Gesetzgebung und im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei übertragen sind, wie Vorkehrungen zur Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten, Verkehrsanordnungen und Aufgaben der Verkehrspolizei sowie die Durchführung der Verkehrserziehung;
  2. b) Massnahmen, um drohende Gefahren für Mensch, Tier, Umwelt und Sachen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erkennen, zu verhindern und zu beseitigen;
  3. c) Hilfeleistungen an Menschen und Tieren, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not sind;
  4. d) präventive, regelmässige und bürgernahe Präsenz;
  5. e) Aufgaben der Prävention und der Information der Bevölkerung.
Art. 7 Polizeiliche Generalklausel

1 Die Gemeindepolizei und die vom Gemeinderat beauftragten Personen treffen im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um schwere, unmittelbar drohende Gefahren oder eingetretene Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhüten oder abzuwehren.

2 In ausserordentlichen Lagen, insbesondere bei Naturereignissen, Unfällen oder anderen Notlagen, sind die Gemeindebehörden und ihre Beauftragten befugt:

  1. a) den Zugang zu allen Gebieten der Gemeinde sicherzustellen;
  2. b) Hindernisse und Absperrungen zu beseitigen, welche die Bewältigung der Lage behindern;
  3. c) den Durchgang durch privates und öffentliches Eigentum zu erzwingen;
  4. d) Personen, welche die notwendigen Massnahmen behindern, wegzuweisen oder in Gewahrsam zu nehmen.

3 Alle Massnahmen müssen verhältnismässig sein und sind aufzuheben, sobald die ausserordentliche Lage bewältigt ist.

Art. 8 Wegweisung und Fernhaltung

1 Die Gemeindepolizei und die vom Gemeinderat beauftragten Personen können zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung, zur Erleichterung der Arbeit der Rettungsdienste sowie zur Gefahrenabwehr einzelne Personen oder Personengruppen von definierten Örtlichkeiten wegweisen oder fernhalten.

2 Wer einer Wegweisung nicht Folge leistet oder sich den in Art. 7 Abs. 2 genannten Massnahmen widersetzt, kann in Gewahrsam genommen werden.

3 Der Gemeinderat kann bei besonderen Gefährdungslagen temporäre Zutrittsverbote für bestimmte Gebiete erlassen.

Kapitel II Übertretungstatbestände

Nach diesem Reglement wird bestraft:

Art. 9 Tierhalterpflichten

1 Tierhalter müssen alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, damit die öffentliche Ruhe und Ordnung nicht gestört und die Sicherheit, Hygiene und Sauberkeit auf privatem und öffentlichem Grund nicht beeinträchtigt werden.

2 Nutztiere können nach Ortsgebrauch mit Schellen oder Glocken ausgestattet werden. Bei nachweislicher Störung der öffentlichen Ruhe kann der Gemeinderat Einschränkungen verfügen.

Art. 10 Tierhaltung

1 Wer als Besitzer Tiere nicht so verwahrt oder beaufsichtigt, dass sie andere Personen weder gefährden noch auf andere Weise belästigen;

2 wer unerlaubter Weise Tiere auf fremdem Eigentum weiden oder herumstreifen lässt;

3 wer ein ausgebrochenes oder entlaufenes gefährliches Tier nicht sofort der Polizei meldet;

4 wer auf öffentlichen oder auf privaten Grundstücken Dritter den Kot seiner Tiere nicht beseitigt;

5 wer innerhalb des vom Gemeinderat oder vom Kanton definierten Perimeters den Leinenzwang nicht befolgt;

6 wer tote Tiere nicht der Tierkadaverstelle zuführt, vorbehalten Art. 25 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP).

Art. 11 Verunreinigung und Verunstaltung von fremdem Eigentum

1 Wer öffentliches oder privates Eigentum verunstaltet, verunreinigt oder ohne Einwilligung des Eigentümers Plakate oder sonstige Mitteilungen anbringt;

2 wer öffentliche Strassen oder Anlagen verunreinigt und nicht umgehend wieder den ordnungsgemässen Zustand herstellt;

3 wer seine Notdurft auf öffentlichem oder privatem Grund Dritter verrichtet;

4 wer Fahrzeuge oder Waren zur Lagerung auf öffentlichem Grund abstellt. Abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt;

5 wer auf öffentlichen, für Kinder gedachten Plätzen Glasflaschen, Gläser und glasähnliche Behälter benutzt.

Art. 12 Lagerung von Materialien

1 Es ist verboten, gesundheitsschädliche, verschmutzte, übelriechende oder andere Materialien, die eine schädliche oder lästige Auswirkung auf die Umgebung haben können, an irgendeinem Ort, auch auf Privatgrund, aufzubewahren, wegzuwerfen oder liegenzulassen.

2 Vorbehalten bleibt die ordnungsgemässe Lagerung im Rahmen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung.

3 Für die Kehrichtabfuhr gelten besondere Vorschriften.

Art. 13 Nachtruhestörung

1 Wer zur Nachtruhezeit (22.00 Uhr - 07.00 Uhr) andere durch übermässigen Lärm stört oder belästigt, namentlich durch Musizieren, Betrieb von Lautsprechern oder anderen Schallgeräten, Schreien oder andere lärmverursachende Tätigkeiten oder den Betrieb von Installationen.

2 Wer zur Nachtruhezeit mit Motorfahrzeugen unnötigen Lärm verursacht, insbesondere durch:

  1. a) zweckloses Hin- und Herfahren im Ortsgebiet;
  2. b) übermässiges Beschleunigen ohne verkehrstechnische Notwendigkeit;
  3. c) mutwilliges Aufheulenlassen des Motors im Stand oder während der Fahrt;
  4. d) unnötiges Laufenlassen des Motors bei stehendem Fahrzeug;
  5. e) Veranstaltung oder Teilnahme an nicht bewilligten Rennen oder rennähnlichen Fahrten.

3 Die Allgemeine Polizeistunde gilt bis 24.00 Uhr.

4 Verlängerungen der Polizeistunde müssen vorab bei der Gemeinde eingeholt und bewilligt werden.

5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken sowie des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel und seiner Verordnungen. Die Bewilligung betreffend die Änderung der normalen Arbeitszeit ist bei der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse einzuholen.

6 Die Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren muss bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse mindestens 14 Tage im Voraus gemeldet werden (Art. 7 Abs. 2 ArGV 5; Jugendschutzverordnung). Für Jugendliche unter 13 Jahren beträgt die Höchstarbeitszeit drei Stunden pro Tag und neun Stunden pro Woche (Art. 10 ArGV 5).

Art. 14 Lärmintensive Tätigkeiten und Arbeiten

1 Tätigkeiten oder Arbeiten in Haushalt oder Garten an einer ortsfesten Anlage, die die öffentliche Ruhe stören können, sind zwischen 12:00 und 13:00 Uhr, zwischen 20:00 und 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen verboten, es sei denn, es liege eine Bewilligung vor.

2 Für bewegliche Geräte und Maschinen, die mit keiner ortsfesten Anlage verbunden sind, verlangen die bundesrechtlichen Anforderungen, dass sie das Wohlbefinden der Bevölkerung nicht stören. Der Gebrauch motorbetriebener Geräte, wie Rasenmäher, Heckenscheren, Kettensägen und Motorsensen, ist im Übrigen zwischen 12:00 und 13:00, zwischen 20:00 und 07:00 sowie an Sonn- und Feiertagen verboten, es sei denn, es liege eine Bewilligung vor.

3 Die Anforderungen für Industrie und Gewerbe sind in den Bestimmungen des Bundes für ortsfeste Anlagen festgelegt.

4 Für Baustellen gelten die kommunalen Restriktionen, die sich auf die eidgenössische Baulärm-Richtlinie des Bundesamts für Umwelt (BAFU) stützen können.

5 In der Nähe von Wohngebieten ist für lärmintensive sportliche Aktivitäten im Freien und für den Gebrauch von motorbetriebenen Modellspielzeugen oder anderen lärmintensiven Spielgeräten eine Bewilligung erforderlich, die von der dafür zuständigen Behörde erteilt wird.

6 Der Gemeinderat erlässt Vorschriften oder fasst die erforderlichen Beschlüsse, damit übermässiger oder vermeidbarer Lärm, insbesondere jeglicher Maschinen- und Motorenlärm, verhindert wird, vor allem in Wohngebieten und an Arbeitsorten.

Art. 15 Sonn- und Feiertagsruhe

1 Wer an Sonn- und Feiertagen übermässigen Lärm verursacht oder lärmige handwerkliche und gewerbliche Arbeiten ausführt.

2 Ausgenommen sind:

  1. a) dringende landwirtschaftliche Arbeiten, insbesondere bei drohendem Wetterumschwung;
  2. b) unaufschiebbare Arbeiten zur Abwendung von Gefahren;
  3. c) vom Gemeinderat bewilligte Veranstaltungen.

3 Wer Gottesdienste oder religiöse Handlungen stört, macht sich strafbar.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen.

Art. 16 Öffentliche Veranstaltungen

1 Für jede Veranstaltung in der Öffentlichkeit, wie kulturelle Darbietungen, Tanzveranstaltungen, Vorträge, Umzüge, Feiern, Spiel- oder Sportveranstaltungen, bedarf es einer Bewilligung durch die Gemeindebehörde. Die Behörde kann für die Veranstaltung Bedingungen und Auflagen festlegen, die im allgemeinen Interesse geboten sind.

2 Das Bewilligungsgesuch muss die Namen der verantwortlichen Organisatoren, das Datum, die Uhrzeiten für Beginn und Ende, den Ort und das Programm der Veranstaltung enthalten. Darüber hinaus kann die Behörde auch weitere sachdienliche Auskünfte anfordern.

3 Die Kantonspolizei hat freien Zugang zu allen genutzten Örtlichkeiten und Lokalen. Sie muss bei jeder bewilligten Veranstaltung, die gegen die Bestimmungen dieses Reglements oder gegen die Bedingungen und Auflagen der Bewilligung verstösst, das sofortige Ergreifen von Massnahmen oder den sofortigen Abbruch anordnen. Massnahmen können angeordnet werden, um insbesondere die entstehenden Lärmemissionen zu begrenzen. Die Polizei muss den sofortigen Abbruch von allen Veranstaltungen anordnen, für die keine Bewilligung vorliegt. Die Kosten für sämtliche Interventionen der Behörde gehen zulasten der Veranstalter.

Art. 17 Öffentliches Ärgernis

1 Wer betrunken, unter Drogeneinfluss oder sonst in seiner Urteilsfähigkeit eingeschränkt die öffentliche Ordnung stört. Solche Personen können zur Vermeidung von Störungen oder zu ihrem eigenen Schutz nach Hause oder in Spitalpflege gebracht oder in polizeilichen Gewahrsam genommen werden, längstens aber für 24 Stunden.

2 Im Falle eines Verdachts auf ein gesundheitliches Problem wird eine ärztliche Kontrolle durchgeführt.

Art. 18 Identitätsfeststellung

1 Wer sich weigert, auf begründete Aufforderung hin einem Polizeibeamten seine Identität bekannt zu geben.

2 Die Gemeindepolizei kann die angehaltene Person auf den Polizeiposten führen, wenn die Feststellung ihrer Identität an Ort und Stelle nicht möglich ist oder wenn der Verdacht besteht, dass die Angaben unrichtig sind.

Art. 19 Diensterschwerung

1 Wer Polizeibeamte oder Einsatzkräfte der Feuerwehr, des Zivilschutzes oder anderer Sicherheitsorgane bei der Ausübung ihres Dienstes stört und/oder beleidigt;

2 wer einer Aufforderung oder Anordnung der Polizei, die sie im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse erlässt, nicht nachkommt.

Art. 20 Bewässerung

1 Wer gegen die Bestimmungen der Wässerwassergeteilschaft Bischmeri oder die Weisungen ihrer Aufsichtsorgane verstösst;

2 wer unbefugt Wässerwasser ableitet, nutzt oder umleitet;

3 wer Wässerwasser unbeaufsichtigt laufen lässt und dadurch Schäden oder Gefahren verursacht.

Art. 21 Widerrechtliches Betreten und Entwendung

1 Wer unbefugt fremde Grundstücke betritt oder durchquert, sei es zu Fuss, mit Tieren oder Fahrzeugen;

2 wer Feldfrüchte, Beeren, Obst oder andere landwirtschaftliche Erzeugnisse ohne Erlaubnis erntet oder mitnimmt.

Art. 22 Belästigung und Sicherheitsgefährdung

1 Wer durch sein Verhalten andere Personen belästigt oder die öffentliche Sicherheit gefährdet, ohne dass eine strafbare Handlung vorliegt;

2 wer mittels Gas oder Rauch andere belästigt.

Art. 23 Schiessen

1 Wer mit Schusswaffen jeglicher Art, einschliesslich Softair-Guns, Paint-Ball-Waffen und waffenähnlichen Attrappen auf öffentlichem Grund hantiert oder schiesst.

2 Vorbehalten bleiben die Weisungen zu Schusswaffen im kantonalen Jagdgesetz und im schweizerischen Militärgesetz.

Art. 24 Betteln

1 Wer auf Strassen oder an Häusern in aufdringlicher oder aggressiver Art und Weise um Geld oder andere Gaben bettelt. Ausgenommen sind Aktionen der Schule und von Vereinen der Gemeinde Bister sowie des Bezirks Östlich-Raron;

2 wer öffentlichen Grund und Boden zum gesteigerten Gemeingebrauch ohne Bewilligung benutzt.

Art. 25 Beseitigung von Schutzvorrichtungen und Signalisationen

Wer mutwillig Bodenöffnungen, Sammler, Gruben usw. abdeckt oder Stege, Hydranten- und Dolendeckel, Bauabschrankungen, Verkehrssignale, Wanderwegmarkierungen, Hinweistafeln und andere Schutzvorrichtungen oder Signalisationen lockert, verändert oder entfernt.

Art. 26 Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen

1 Auf öffentlichem Grund dürfen Motorfahrzeuge nur auf den dafür vorgesehenen und bezeichneten Parkplätzen abgestellt werden.

2 Das Abstellen von nicht immatrikulierten, ausgedienten oder nicht verkehrszugelassenen Fahrzeugen auf öffentlichem Grund ist untersagt.

3 Das dauerhafte Abstellen oder Lagern von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen oder Fahrzeugwracks auf privatem Grund ist untersagt, wenn dadurch:

  1. a) eine Gefährdung der Umwelt durch auslaufende Betriebsstoffe droht;
  2. b) das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird;
  3. c) Immissionen oder Gesundheitsgefahren entstehen können.

4 Die Einzelheiten über Parkierung und allfällige Gebühren regelt der Gemeinderat in einem separaten Parkplatzreglement.

Art. 27 Beseitigung von Fahrzeugen

1 Wer als Inhaber eines Fahrzeugs dieses ohne Kontrollschilder oder in schrottreifem Zustand lagert, erhält eine Aufforderung zu dessen Beseitigung. Wenn der Inhaber nicht bekannt ist, erfolgt die Aufforderung durch eine Publikation im Amtsblatt.

2 Die Polizei ist befugt, ein Fahrzeug in schrottreifem Zustand oder ohne Kontrollschilder aufzubrechen, wenn kein anderes verhältnismässiges und weniger schädigendes Mittel in Betracht kommt, um dessen Inhaber zu ermitteln.

3 Wenn die Beseitigung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt, erlässt die Behörde eine formelle Verfügung, um die Beseitigung und Entsorgung des Fahrzeugs durchzusetzen. Nach einer letztmaligen Aufforderung wird das Fahrzeug per Ersatzvornahme auf einen bewilligten Lagerplatz gebracht, wo es entsorgt werden kann.

4 Die Kosten, die dieses Vorgehen verursacht, sind vom Inhaber zu tragen.

5 In einem Notfall kann die Beseitigung auch umgehend erfolgen, ohne dafür ein Verfahren einzuleiten.

Art. 28 Campieren

1 Das Campieren und Übernachten ist auf dem gesamten Gebiet der Gemeinde Bister verboten.

2 Ausnahmen können durch die Gemeindeverwaltung bewilligt werden.

Art. 29 Falscher Alarm

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen ungerechtfertigten Alarm auslöst, Rettungsdienste grundlos alarmiert oder Sicherheitseinrichtungen manipuliert.

Art. 30 Jugendschutz

1 Wer Minderjährigen den Zugang zu Tabakwaren oder anderen gesundheitsgefährdenden Substanzen ermöglicht oder diese abgibt, macht sich strafbar.

2 Der Ausschank und die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.

3 Der Ausschank und die Abgabe von gebrannten Wassern an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.

Kapitel III Bearbeitung von Personendaten

Art. 31 Anwendbares Recht

1 Die Bearbeitung von Polizeidaten richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

2 Im Übrigen findet das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) Anwendung.

Art. 32 Polizeidaten

Als Polizeidaten gelten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, die zur Erfüllung der in diesem Reglement enthaltenen polizeilichen Aufgaben erforderlich sind.

Art. 33 Datenbearbeitung

1 Die Gemeinde ist befugt, die für die Erfüllung der in diesem Reglement vorgesehenen Aufgaben erforderlichen Polizeidaten zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen. Dies umfasst insbesondere Daten aus folgenden Bereichen:

  1. a) Öffentliche Sicherheit;
  2. b) Öffentliche Ordnung;
  3. c) Überwachung des öffentlichen Grundes;
  4. d) Feuerpolizei;
  5. e) Tierschutzpolizei;
  6. f) Flur- und Feldpolizei;
  7. g) Einwohnerkontrolle;
  8. h) Gewerbepolizei;
  9. i) Verwaltungspolizei;
  10. j) Verwaltungsführung.

2 Die Bearbeitung erfolgt insbesondere zu folgenden Zwecken:

  1. a) Identifizierung und Feststellung der Identität von Personen;
  2. b) Protokollierung von Anzeigen;
  3. c) Bearbeitung von Meldungen sowie von Gesuchen um Bewilligungen;
  4. d) Erlass von Verfügungen;
  5. e) Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Reglements.
Art. 34 Datenbearbeitungssysteme

1 Die Gemeinde bearbeitet Polizeidaten mittels ihrer Informatikinfrastruktur sowie in Papierform.

2 Der Gemeinderat ist für die Bearbeitung der Polizeidaten zuständig und zugangsberechtigt.

3 Die Mitglieder des Polizeigerichts haben Zugriff auf die für ihre Tätigkeit erforderlichen Polizeidaten.

4 Die Gemeinde stellt sicher, dass die Informationssicherheit sowie der Datenschutz jederzeit gewährleistet sind.

5 Der Gemeinderat regelt in einer Weisung die Einzelheiten der Datenbearbeitung, insbesondere die Verantwortlichkeiten, die Aufbewahrungsdauer und die Zugriffsrechte.

Art. 35 Bekanntgabe der Daten

1 Die Gemeinde kann gemäss den im GIDA festgelegten Bedingungen Polizeidaten bekanntgeben.

2 Sofern dies keinem überwiegenden privaten Interesse entgegensteht, können Polizeidaten an folgende Stellen bekanntgegeben werden:

  1. a) das Polizeigericht der Gemeinde sowie die zuständigen Strafbehörden im Falle von Straftaten;
  2. b) die Kantonspolizei;
  3. c) die Staatsanwaltschaft;
  4. d) die Jugendstaatsanwaltschaft;
  5. e) das Jugendgericht.

3 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den betreffenden Zweck erforderlich sind.

4 Die Datenbekanntgabe erfolgt schriftlich und kostenlos.

Art. 36 Aufbewahrung und Vernichtung

1 Die bearbeiteten Daten werden nur so lange gespeichert, als das verfolgte Ziel dies verlangt.

2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Polizeidaten gemäss den Vorschriften des GIDA zu archivieren oder zu vernichten.

3 Die Gemeinde trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Polizeidaten vor unbefugtem Zugriff, Fälschung, Vernichtung, Verlust oder anderen widerrechtlichen Bearbeitungen.

4 Betroffene Personen haben im Rahmen des GIDA das Recht:

  1. a) Auskunft über die sie betreffenden Daten zu verlangen
  2. b) Die Berichtigung unrichtiger Daten zu verlangen
  3. c) Die Vernichtung widerrechtlich bearbeiteter Daten zu verlangen
  4. d) Die Sperrung der Bekanntgabe ihrer Daten zu verlangen
  5. e) Der Datenbearbeitung zu widersprechen, sofern keine gesetzliche Pflicht besteht

Kapitel IV Schlussbestimmungen

Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Reglement hebt das Polizeireglement der Gemeinde Bister auf, welches am 21. Mai 2000 von der Urversammlung angenommen und am 29. August 2000 vom Staatsrat genehmigt wurde.

Art. 38 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement tritt nach Annahme durch die Urversammlung und nach Homologation durch den Staatsrat in Kraft.

So beschlossen in der Gemeinderatssitzung vom 3. Juni 2026

Der PräsidentKevin Bortis
Der Schreiber oder der bezeichnete VertreterMarco Heinen

Genehmigt durch die Urversammlung am 24. Juni 2026

Der PräsidentKevin Bortis
Der Schreiber oder der bezeichnete VertreterMarco Heinen

Homologiert durch den Staatsrat des Kantons Wallis am 19. August 2026.