SR 314.11

Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV) (OBV)

vom 16. January 2019
(Stand am 10.02.2025)

314.11

Ordnungsbussenverordnung

(OBV)

vom 16. Januar 2019 (Stand am 10. Februar 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1 und 15 des Ordnungsbussengesetzes
vom 18. März 2016[*] (OBG),

verordnet:

Art. 1 Bussenlisten

Die Übertretungen von Vorschriften, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden, und die entsprechenden Bussenbeträge sind in den Anhängen 1 und 2 (Bussenlisten) wie folgt aufgeführt:

  1. a. Übertretungen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958[*]: Anhang 1;
  2. b. Übertretungen nach den übrigen Erlassen: Anhang 2.
Art. 2 Konkurrenz in den Bereichen Strassenverkehr und Binnenschifffahrt

1  Erfüllt die beschuldigte Person durch eine Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen dann nicht zusammengezählt, wenn:

  1. a. mit dem Parkieren oder Halten des Motorfahrzeugs im Halteverbot zusätzlich ein anderer Tatbestand des ruhenden Verkehrs nach Anhang 1 Ziffer 2 erfüllt ist;
  2. b. eine Person für den Sachverhalt zugleich als Fahrzeughalterin und Fahrzeugführerin oder als Fahrzeughalter und Fahrzeugführer nach Anhang 1 Ziffern 4 und 5 verantwortlich ist;
  3. c. zwei oder mehr allgemeine Verkehrsregeln, Signale oder Markierungen missachtet werden, die denselben Schutzzweck haben.

2  Erfüllt die beschuldigte Person durch eine Widerhandlung gegen Binnenschifffahrtsvorschriften mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen dann nicht zusammengezählt, wenn zwei oder mehr allgemeine Verkehrsregeln, Signale oder Zeichen missachtet werden, die denselben Schutzzweck haben.

Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996[*] wird aufgehoben.

Art. 4 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.

Art. 5 Übergangsbestimmung

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorrätige Quittungen und Bedenkfristformulare können aufgebraucht werden.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.