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Vergandungsreglement der Gemeinde Bister

vom 26. November 2025
(Stand am 17.12.2025)
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement bezweckt die Verhinderung der Vergandung, die Reduktion der Brandgefahr, die Erhaltung des gepflegten Ortsbildes sowie den Schutz vor Erosion und Wasserschäden.

2 Es gilt auf dem gesamten Gebiet der Gemeinde Bister.

3 Der Übersichtsplan 1:10'000 bezeichnet den Vergandungs-Schutzperimeter, die zu schützenden Wege und Strassen sowie die Sicherheitszonen. Dieser Plan bildet einen integrierenden Bestandteil des Reglements.

4 Die Pflichten aus diesem Reglement obliegen dem Grundeigentümer. Besteht ein Pacht- oder Nutzungsverhältnis, können Grundeigentümer und Bewirtschafter die Pflichten vertraglich regeln; gegenüber der Gemeinde bleibt der Grundeigentümer verantwortlich und haftbar.

Art. 2 Bewirtschaftungspflicht

1 Die Grundeigentümer und Bewirtschafter sind verpflichtet, den aufgehenden Pflanzenwuchs auf Wiesen, Weiden und Äckern jährlich zu ernten oder zu entfernen.

2 Die Ernte oder Entfernung hat bis spätestens 31. Juli jeden Jahres zu erfolgen.

3 Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 3 Weidung und Durchgangsrechte

1 Der freie Weidegang von Tieren ist im ausgewiesenen Perimeter gemäss Übersichtsplan untersagt.

2 Die im Übersichtsplan bezeichneten Strassen und Wege sind für den Durchgang freizuhalten. Einzäunungen sind in einem angemessenen Abstand zu erstellen, welcher die ungehinderte Nutzung der Durchgangswege gewährleistet.

3 Bäume, Sträucher und andere Vegetation auf privatem Grund sind vom Eigentümer so zurückzuschneiden, dass sie nicht in das Lichtraumprofil von öffentlichen Wegen und Strassen hineinragen. Der Gemeinderat kann zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und des Unterhalts weitergehende Abstände anordnen.

4 Schäden an öffentlichen oder privaten Wegen, Strassen, Böschungen, Natursteinmauern und vergleichbaren Einrichtungen, welche durch Weidetiere oder im Zusammenhang mit der Weidewirtschaft entstehen, sind vom Tierhalter unverzüglich auf eigene Kosten fachgerecht instand zu setzen.

5 Kommt der Tierhalter seiner Instandsetzungspflicht innert angemessener Frist nicht nach, ist die Gemeinde berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Pflichtigen durchzuführen.

Art. 4 Umzäunungen

1 Auf dem Gemeindegebiet dürfen Grundstücke nicht ohne Bewilligung des Gemeinderates mit dauerhaften festen Umzäunungen versehen werden.

2 Mobile Weidezäune für die temporäre Nutzung sind von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen.

3 Bei der Erstellung von Umzäunungen sind die Abstände gemäss Art. 3 Abs. 2 einzuhalten.

4 Dauerhafte Umzäunungen sind in einem ordnungsgemässen und sicheren Zustand zu erhalten. Beschädigte oder verfallende Umzäunungen sind unverzüglich instand zu setzen oder zu entfernen.

5 Wird eine dauerhafte Umzäunung während 5 aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr für den bewilligten Zweck genutzt, ist sie auf Kosten des Pflichtigen vollständig zu entfernen. Die Entfernung hat innerhalb eines Jahres nach Ablauf der 5-Jahresfrist zu erfolgen.

6 Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen, namentlich aus Gründen des Landschaftsschutzes, der Wildtierwanderung oder der öffentlichen Sicherheit, die vorzeitige Entfernung nicht mehr genutzter Umzäunungen anordnen.

Art. 5 Wasserwirtschaft

1 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, anfallendes Oberflächenwasser wie Meteorwasser, Zettwasser, Schmelzwasser auf ihrem Grundstück schadlos abzuleiten, um Erosion sowie Schäden an öffentlichen oder privaten Bauten und Infrastrukturen zu verhindern.

2 Bestehende Entwässerungs- und Durchleitungsinstallationen sind funktionsfähig zu erhalten.

3 Der Gemeinderat kann bei gemeinschaftlichen Entwässerungslösungen koordinierend und unterstützend mitwirken.

Art. 6 Brandschutz und Sicherheitsabstände

1 Das Abbrennen von dürrem Gras und Pflanzenmaterial ist gemäss den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente verboten.

2 Zur Eindämmung der Brandausbreitung und zur Gewährleistung der Einsatzfähigkeit der Rettungskräfte gelten folgende Sicherheitszonen:

  1. a) Mindestens 20 Meter Radius um das Feuerwehrmagazin und andere kritische Infrastrukturen;
  2. b) Mindestens 15 Meter breite Brandschutzkorridore zwischen Siedlungsgebiet und Wald;
  3. c) Mindestens 5 Meter Radius um Hydranten und Löschwasserentnahmestellen.

3 In diesen Sicherheitszonen ist:

  1. a) die Verbuschung zu verhindern;
  2. b) das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern untersagt;
  3. c) bestehende Vegetation auf Anordnung des Gemeinderates zu entfernen.

4 Der Gemeinderat kann bei erhöhter Brandgefahr, namentlich bei anhaltender Trockenheit, klimatischen Extremereignissen oder anderen Gefährdungslagen, verschärfte Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Gebäude anordnen. Dies umfasst insbesondere:

  1. a) Erweiterung der Sicherheitszonen;
  2. b) vorzeitige oder zusätzliche Mahd- und Räumungspflichten;
  3. c) temporäre Nutzungsbeschränkungen.

5 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die vom Gemeinderat angeordneten Brandschutzmassnahmen umzusetzen.

Art. 7 Vollzug

1 Der Gemeinderat überwacht die Einhaltung dieses Reglements.

2 Bei Nichterfüllung der Pflichten dieses Reglements wird der säumige Pflichtige schriftlich gemahnt und aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.

3 Kommt der Pflichtige dieser Aufforderung nicht nach, lässt die Gemeinde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Pflichtigen ausführen.

Art. 8 Kosten

1 Die Kosten für Ersatzvornahmen werden nach effektivem Aufwand berechnet und umfassen neben den direkten Kosten auch angemessene Verwaltungsgebühren.

2 Die Rechnung ist innert 30 Tagen nach Zustellung zu bezahlen.

3 Bei Zahlungsverzug kann der Gemeinderat nach erfolgloser Mahnung die Betreibung einleiten. Sämtliche Mahn- und Inkassokosten gehen zu Lasten des Säumigen.

4 Die Ansätze für die Kostenberechnung werden in einer separaten Gebührenordnung festgelegt, welche vom Gemeinderat erlassen und von der Urversammlung genehmigt wird.

Art. 9 Besondere Bestimmungen

1 Der Gemeinderat kann bei besonderen Umständen, namentlich bei Naturereignissen, Krankheit oder anderen wichtigen Gründen, die Fristen erstrecken oder andere Erleichterungen gewähren.

2 Der Gemeinderat kann für bestimmte Gebiete spezifische Bewirtschaftungsvorschriften erlassen.

Art. 10 Strafbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement werden mit einer Busse von CHF 10 bis CHF 10'000 geahndet.

2 Die Busse wird vom Gemeinderat nach Anhörung des Fehlbaren festgesetzt.

3 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.

Art. 11 Datenschutz

1 Die Gemeinde erhebt und bearbeitet im Rahmen dieses Reglements folgende Personendaten:

  1. a) Stammdaten der Grundeigentümer, Pächter und Bewirtschafter: Name, Adresse, Kontaktdaten
  2. b) Grundstücksdaten: Parzellennummern, Eigentumsverhältnisse, Pacht- und Nutzungsverhältnisse
  3. c) Bewilligungsdaten für Umzäunungen
  4. d) Verfahrensdaten: Mahnungen, Verfügungen, Ersatzvornahmen
  5. e) Abrechnungs- und Zahlungsdaten

2 Die erhobenen Daten dürfen ausschliesslich für folgende Zwecke verwendet werden:

  1. a) Vollzug und Überwachung der Bestimmungen dieses Reglements
  2. b) Durchführung von Ersatzvornahmen und deren Verrechnung
  3. c) Erteilung von Bewilligungen
  4. d) Durchsetzung der Strafbestimmungen
  5. e) Erstellung anonymisierter Statistiken

3 Die Gemeinde trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Daten.

4 Betroffene Personen haben das Recht:

  1. a) Auskunft über die sie betreffenden Daten zu verlangen
  2. b) Die Berichtigung unrichtiger Daten zu verlangen
  3. c) Die Vernichtung widerrechtlich bearbeiteter Daten zu verlangen
  4. d) Die Sperrung der Bekanntgabe ihrer Daten zu verlangen
  5. e) Der Datenbearbeitung zu widersprechen, sofern keine gesetzliche Pflicht besteht

5 Die Erhebung und Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA; SGS/VS 170.2).

Art. 12 Verfahren und Rechtsmittel

1 Das Verfahren für Bussen- und Kostenentscheide des Gemeinderates richtet sich nach den Bestimmungen des VVRG. Gegen einen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Gemeinderat eine begründete Einsprache im Sinne von Artikel 34a VVRG erhoben werden.

2 Verwaltungsentscheide, die der Gemeinderat aufgrund einer Einsprache erlässt, können innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Staatsrat und unter den im VVRG vorgesehenen Bedingungen angefochten werden.

3 Strafbescheide (Art. 34k Abs. 1 VVRG) des Gemeinderates können innert 30 Tagen nach der Zustellung Gegenstand einer begründeten Einsprache im Sinne von Artikel 34h VVRG an den Gemeinderat sein. Die Strafbescheide, die auf eine Einsprache hin getroffen werden, können bei einem Richter des Kantonsgerichts unter den Bedingungen von Artikel 34k VVRG mit Berufung angefochten werden.

4 Wenn kein Strafbescheid erlassen werden kann (Art. 34j VVRG), muss der Gemeinderat gemäss Artikel 34l VVRG verfahren. Gegen den Entscheid kann bei einem Richter des Kantonsgerichts Berufung eingelegt werden.

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt nach der Annahme durch die Urversammlung und nach der Homologation durch den Staatsrat in Kraft.

So beschlossen in der Gemeinderatssitzung vom 26. November 2025

Der PräsidentKevin Bortis
Der Schreiber oder der bezeichnete VertreterMarco Heinen

Genehmigt durch die Urversammlung am 17. Dezember 2025

Der PräsidentKevin Bortis
Der Schreiber oder der bezeichnete VertreterMarco Heinen