1 Wird eine Widerhandlung bei der Geschäftsführung einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen Dritten begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, die die Tat verübt haben.
2 Der Geschäftsführer oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder deren Wirkung aufzuheben, untersteht den entsprechenden Strafbestimmungen, die für den vorsätzlich oder fahrlässig handelnden Täter gelten.
3 Ist der Geschäftsführer oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, findet Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren Anwendung.
4 Fällt eine Busse von höchstens 5'000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung gegen die strafbaren Personen einen Aufwand bedingen, der im Vergleich zur Busse unverhältnismässig wäre, kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.