Das vorliegende Reglement beschliesst die Anwendungsbestimmungen des Gesetzes vom 18. November 1977 zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente (GSFN).
Reglement welches die Ausführungsbestimmungen zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente festlegt (RSFN)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 48 des Gesetzes zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente vom 18. November 1977;
- auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit,
beschliesst:
1 Organisation, Aufgaben und Kompetenzen
Das mit dem Feuerwesen beauftragte Departement (nachfolgend: Departement):
- a) *. überwacht die Ausführung des Gesetzes und dieses Reglements mit Hilfe der Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär (nachfolgend: Dienststelle) durch sein Kantonales Amt für Feuerwesen (nachfolgend: KAF), der Kantonspolizei, des Walliser Feuerwehrverbandes (nachfolgend: WFV) und der Feuerversicherungsgesellschaften;
- b) *. beaufsichtigt die Tätigkeit der Dienststelle;
- c) *. unterbreitet das von der Dienststelle erstellte Budget dem Staatsrat zur Genehmigung.
Die Dienststelle, durch das KAF:
- a) *. erteilt den Feuerkommissionen Instruktionen und Weisungen um einheitliche Gebäudeinspektionen zu gewährleisten (Art. 8 GSFN);
- b. kontrolliert den Kaminfegerdienst (Art. 10 GSFN);
- c. bestimmt die Sicherheitsmassnahmen, um die Brandgefahr bei Gebäuden zu vermindern, bei denen Abweichungen in Bezug auf die Sicherheit bewilligt wurden (Art. 11 und 12 GSFN);
- d) *. überwacht die Anwendung des Kantonalen Konzeptes, arbeitet mit bei der Organisation der Stützpunktfeuerwehren (nachfolgend: SPFW) und der regionalen Konzepte (Art. 19 GSFN);
- e. teilt auf Verlangen den betroffenen Gemeindebehörden die Qualifikationen der Teilnehmer an kantonalen Kursen mit (Art. 34 GSFN);
- f. übernimmt die Kontrolle bei Gewährung von Subventionen (Art. 38 und 38a GSFN);
- g. gibt seine Vormeinung ab über die dem Departement unterbreiteten Geschäfte und führt im besondern die allgemeine Aufsicht über alles, was auf diesem Gebiet dem Staatsrat und dem Departement vorbehalten bleibt.
1 Die Instruktorenaspiranten, die Feuerwehrinstruktoren und die Chefinstruktoren werden auf Vorschlag des Departements durch den Staatsrat ernannt.
2 Die Ernennung unterliegt folgenden Bedingungen:
- a. Instruktorenaspiranten:
- b. Feuerwehrinstruktor: mit Erfolg den eidgenössischen Grundkurs besucht haben;
- c. Chefinstruktor: dienstleistender Feuerwehrinstruktor mit wenigstens fünf Jahren Aktivität.
3 Die Dienstleistung im Instruktorenkorps ist auf das 55. Altersjahr begrenzt. Ab dem erfüllten 50. Altersjahr ist die Einteilung freiwillig.
4 Im Auftrag der Dienststelle hilft das Instruktorenkorps bei Gebäudeinspektionen und bei der Aufklärung der Brandursachen mit.
5 Sie beteiligen sich an der systematischen Aufklärung der Bevölkerung.
6 Bei Teilnahme an eidgenössischen Kursen haben die Instruktoren Anrecht auf die gleichen Entschädigungen wie an kantonalen Kursen.
7 Die Chefinstruktoren leiten die kantonalen Kurse, Übungen und Rapporte (Art. 33 GSFN). Sie arbeiten bei der Durchführung von Regionalkursen und bei Inspektionen der Feuerwehr-Korps (nachfolgend: FWK) mit. Auf Verlangen der Gemeinden und Betriebe helfen sie bei der Organisation derer Kurse und Übungen mit.
8 Die Feuerwehrinstruktoren unterrichten die Teilnehmer an den kantonalen Kursen und Übungen; sie helfen bei der Organisation von regionalen Kursen und Übungen mit. Sie inspizieren periodisch die FWK gemäss den Weisungen der Dienststelle. Auf Anweisung des Chefinstruktors arbeiten sie auf Kosten der Gesuchsteller bei der Organisation von Kursen und Übungen in Gemeinden und Betrieben sowie bei Expertisen mit.
9 Die Instruktoren müssen in einer Feuerwehr, im Prinzip in derjenigen ihrer Wohnsitzgemeinde, eingeteilt sein. Sie sind gehalten, kantonale und eidgenössische Fortbildungskurse zu besuchen. Die Zuteilung von Funktionen im Korps fällt in die Zuständigkeit der Gemeinden.
1 Es wird zur Kenntnis genommen, dass der WFV sich im Prinzip aus den zwei regionalen Feuerwehrverbänden des Oberwallis und des französisch sprechenden Wallis zusammensetzt.
2 Der WFV arbeitet mit der Dienststelle im Rahmen eines Arbeitsausschusses bestehend aus dem Chef der Dienststelle, dem Vorsteher des KAF, den Präsidenten der regionalen Feuerwehrverbände, den Chefinstruktoren und einem Vertreter der Stützpunktfeuerwehren.
3 Der Arbeitsausschuss wird vom Chef der Dienststelle oder vom Vorsteher des KAF präsidiert und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. zusammenarbeiten mit dem WFV;
- b) *. vorschlagen der Zuteilung der Fahrzeuge und Geräte für die SPFW;
- c. vorschlagen im Einverständnis mit den betroffenen Gemeinden die Restrukturierung, die Regionalisierung und die Fusion der FWK;
- d) *. mitarbeiten bei der Planung der Themen für die Ausbildung, die Inspektionen und Einsätze.
4 Der WFV hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. unterstützen der FWK bei der Erfüllung der ihnen zugeteilten Aufgaben;
- b. mitarbeiten bei der Information;
- c. beteiligen an der Erstellung des Instruktionsprogramms;
- d) *. unterstützen der Gemeindebehörden bei allen Fragen des Feuerwesens;
- e. unterhalten der üblichen Kontakte mit dem Schweizerischen Feuerwehrverband (nachfolgend: SFV), den interkommunalen Vereinigungen und mit den Berufsverbänden;
- f) *. übernehmen von Aufgaben und Mandaten des Arbeitsausschusses und der Dienststelle.
5 Jeder regionale Feuerwehrverband führt mindestens eine Versammlung im Jahr durch. Diese dient als Rapport (Art. 29 und 32 GSFN). Die Präsidenten der Feuerkommission und die Feuerwehrkommandanten (nachfolgend: FW-Kdt) sind als kommunale Delegierte zur Teilnahme verpflichtet. Der Dienstchef, der Vorsteher des KAF, die Regionalen und Technischen Inspektoren und die betroffenen Feuerwehrinstruktoren sind dazu eingeladen.
6 Zur Erfüllung ihrer insbesondere in Absatz 4 vorgesehenen Aufgaben gewährt der Staat alljährlich einen Beitrag an den WFV und an die regionalen Feuerwehrverbände.
7 Die Unkosten des Arbeitsausschusses des WFV werden von der Dienststelle nach dem Tarif der Chefinstruktoren bestritten, gemäss Artikel 33 Absatz 2 des Gesetzes.
Auf Grund der massgeblichen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen hat das kantonale Amt für Zivilschutz folgende Aufgaben:
- a. zusammenarbeiten bei der Ausbildung der Feuerwehren;
- b. melden der Installationen, Vorrichtungen und des zugeteilten Materials an die Zivilschutzorganisationen, welches den FWK ausgeliehen werden kann;
- c. zusammenarbeiten mit dem KAF in Sachen Informationen und allenfalls bei Interventionen.
Die Kantonspolizei:
- a. wirkt bei der Instruktion und bei den Arbeiten der Feuerwehren mit durch die Sicherstellung des Polizeidienstes auf der Unglücksstelle (Art. 15 GSFN);
- b) *. teilt der Dienststelle die Ergebnisse ihrer Untersuchungen über das Unglück mit;
- c) *. hilft bei Inspektionen mit, wenn es die Gemeinden oder die Dienststelle verlangen (Art. 8 und 9 GSFN);
- d. zeigt die Übertretungen der Vorschriften des Gesetzes, dieses Reglements und der entsprechenden Verordnungen an (Art. 42 GSFN);
- e. arbeitet im Alarmdienst der SPFW und der FWK mit (Art. 20 GSFN).
1 Die Feuerversicherungsgesellschaften sind durch einen Kollektiv-Vertrag an den Staat gebunden.
2 Sie unterstützen das KAF bei der Information über Brandverhütung und bei der Ermittlung der Brandursache.
Der Gemeinderat oder das von ihm bezeichnete Organ überwacht mit Hilfe der Feuerkommission, des FW-Kdt, seiner Mitarbeiter und des Sicherheitsbeauftragten die Anwendung des Gesetzes, des vorliegenden Reglements und der diesbezüglichen Verordnungen, insbesondere:
- a. beaufsichtigt er die Tätigkeit der Feuerkommission;
- b) *. beschliesst er den Voranschlag des Gemeinde-Feuerwehrdienstes, begleicht die Ausgaben und unterbreitet der Dienststelle die Subventionsgesuche;
- c) *. bestimmt er auf seinem Gemeindegebiet die Abschnitte, für welche das Gras abzuweiden oder das dürre Gras und Gebüsch zu mähen obligatorisch ist (Art. 6 GSFN);
- d. ist er gehalten, alle Aufgaben, die sich aus den Artikeln 11 und 12 ergeben, ausführen zu lassen. Er kann auf dem Reglementsweg die Zuteilung der in diesen Artikeln enthaltenen Kompetenzen ändern.
Die Feuerkommission oder das von ihr bezeichnete Organ:
- a. überwacht die Tätigkeit des FW-Kdt, des Sicherheitsbeauftragten und der Kaminfegermeister auf dem Gemeindegebiet (Art. 10 GSFN);
- b. führt Kontrolle über Unterhalt der Privatgebäude, Betriebe mit gefährlichen Anlagen, Transport, Lagerung und Vertrieb feuergefährlicher, explosiver und giftiger Stoffe (Art. 6 und 8 GSFN);
- c. kontrolliert zusammen mit dem Sicherheitsbeauftragten die Bauprojekte und gibt vor der Erteilung einer Baubewilligung und vor der Aushändigung der Wohn- oder Betriebsbewilligung seitens der Gemeinde ihre Meinung ab (Art. 11 GSFN). Neue wärmetechnische Installationen werden obligatorisch dem betroffenen Kaminfegermeister angezeigt;
- d) *. schlägt der Dienststelle die zu treffenden Massnahmen für Gebäude vor, welche Sicherheitsmassnahmen nicht mehr erfüllen (Art. 11 und 12 GSFN);
- e. ist zusammen mit den FW-Kdt für die Organisation, die Ausrüstung und den Unterhalt des FWK besorgt (Art. 17 GSFN);
- f) *. ist verantwortlich für die Erledigung der Aufgaben gemäss Artikel 11 und 12. Er kann auf dem Reglementsweg die in den genannten Artikeln definierte Aufteilung der Zuständigkeiten ändern;
- g. teilt das Personal des Feuerwehrdienstes ein und händigt jedem neuen FW-Mann das Dienstbüchlein aus (Art. 21 und 22 GSFN);
- h. bezeichnet im Einverständnis mit dem FW-Kdt die Teilnehmer an den kantonalen Kursen (Art. 17 GSFN);
- i. bestimmt zusammen mit dem FW-Kdt die jährlichen Kurse und Übungen der örtlichen Feuerwehren (Art. 17 GSFN);
- j. visiert die Rechnungen und Abrechnungen des Feuerwehrdienstes (Art. 36 und 37 GSFN).
Der FW-Kdt:
- a. leitet das FWK;
- b. arbeitet mit dem KAF bei der systematischen Aufklärung der Bevölkerung zusammen, besonders durch Organisation von Kursen und Übungen in den Schulen, in Absprache mit der zuständigen Schulkommission (Art. 6 GSFN);
- c. untersucht die Sicherheit in den Gemeinden, erkennt die allgemeinen Gefahren, trifft die nötigen Gegenmassnahmen, erstellt eine Liste der gefährlichen Objekte und der Objekte mit speziellen Sicherheitsmassnahmen und erstellt für diese die Einsatzpläne;
- d. beteiligt sich auf Verlangen und gegen Entschädigung an der Ausbildung des Personals der Unternehmen, der Eigentümer und Mieter von Liegenschaften bei der Handhabung der Brandschutzeinrichtungen (Art. 7 GSFN);
- e. organisiert und leitet kommunale und, wenn nötig regionale Kurse und Übungen; er bezeichnet die Offiziere und Unteroffiziere, die in den Regionalkursen als Kursleiter oder Klassenlehrer mitwirken (Art. 33 GSFN);
- f. führt die Abrechnung der Ausgaben bei Einsätzen (Art. 37 GSFN);
- g. vertritt die Angehörigen der Feuerwehr und das zivile Hilfspersonal gegenüber den Versicherungen (Art. 40 GSFN);
- h. übermittelt dem KAF jedes Jahr, jedoch spätestens bis Ende Januar, das Verzeichnis der eingeteilten Feuerwehrleute (Art. 40 GSFN);
- i. erstellt zu Handen der Feuerkommission den Entwurf des Voranschlages des Feuerwehrdienstes;
- j. arbeitet mit der Feuerkommission zusammen, namentlich bei Inspektionen und Untersuchungen;
- k. stellt dem KAF innert acht Tagen die Rapporte der Schadenfälle zu;
- l. benachrichtigt unverzüglich das KAF über festgestellte Unfälle und Krankheiten anlässlich der Ausübung der Dienstpflicht und hält sich an die Vertragsbedingungen für die Erstellung der Schadensmeldungen.
Der Sicherheitsbeauftragte:
- a. prüft alle Baugesuche in Bezug auf feuerpolizeiliche Vorschriften (Art. 11 GSFN);
- b. verlangt in einem Bericht die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen (Art. 11 GSFN);
- c. übermittelt seine Vorschläge der Feuerkommission;
- d. kontrolliert während der Bauzeit die Gebäude;
- e. arbeitet als Experte an Gebäudeinspektionen mit (Art. 8 und 9 GSFN);
- f. nimmt obligatorisch an den kantonalen Kursen für Sicherheitsbeauftragte teil.
Die Gemeindepolizei:
- a. wirkt bei Einsätzen der Feuerwehren, besonders bei Erstehilfeleistungen und Ordnungsdienst mit;
- b. hilft bei Inspektionen mit (Art. 8 GSFN);
- c. bringt Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesetzes, dieses Reglements und der entsprechenden Verordnungen zur Anzeige (Art. 42 GSFN).
Der Kommandant der Zivilschutzorganisation:
- a. arbeitet an der Aufstellung des "Gefahrenplanes" der Gemeinde mit;
- b. hält sich bei Einsätzen der Feuerwehren für eventuelle Hilfeleistung bereit.
1 In den Betrieben, die über ein FWK verfügen, hat die Betriebsleitung innerhalb des Betriebes analog zu den angeführten Bestimmungen die Kompetenzen und Aufgaben des Gemeinderates und der Feuerkommission in der Gemeinde. Der FW-Kdt der Betriebs-FW hat analog die Kompetenz eines Gemeinde FW-Kdt auf seinem Gebiet.
2 In Bezug auf gegenseitige Hilfe geniessen die Betriebe die gleichen Vorteile wie die Gemeinden und haben die gleichen Verpflichtungen.
2 Dienst zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente
Der Feuerwehrdienst wird durch die FWK der Gemeinden oder die regionalen FWK und Betriebs-FWK sichergestellt. Die FWK sind grundsätzlich gemäss den Richtlinien der Dienststelle, der Feuerwehrkoordination Schweiz (FKS), des SFV und des WFV organisiert und ausgebildet.
1 Der Mannschaftsbestand der FWK wird durch die Gemeindereglemente gemäss dem kantonalen Konzept, welches vom Staatsrat genehmigt wurde (nachfolgend: kantonales Konzept) bestimmt.
- a) *. …
- b) *. …
- c) *. …
2 Die FWK sind grundsätzlich wie folgt gegliedert:
- a. ein Stab, bestehend aus dem FW-Kdt, Stellvertretern des FW-Kdt, Offizieren, Unteroffizieren, Quartiermeistern, Fourieren, Feldweibeln, Materialchefs, Verantwortlichen für die Löschwasser in unterschiedlicher Anzahl je nach Bestandesgrösse des FWK;
- b. aus verschiedenen Gruppen und Züge die in der Lage sind, die Dienstaufträge auszuführen.
3 Je nach Bedarf und Möglichkeit werden zusätzliche Gemeinde- oder Regionalformationen gebildet.
1 Der FW-Kdt-Stv muss die gleiche Ausbildung haben wie der FW-Kdt. Er hilft diesem bei allen Aufgaben und übernimmt in dessen Abwesenheit alle seine Funktionen.
2 Die Offiziere und Unteroffiziere sind für die ihnen unterstellten Mannschaften verantwortlich.
3 Die Quartiermeister oder Fouriere sind verantwortlich für:
- a. die Nachführung der Korpskontrollen;
- b. die Zustellung der Marschbefehle (drei Wochen vor Beginn eines Kurses);
- c. die Präsenzkontrolle bei Kursen und Einsätzen;
- d. die Ausrichtung von Sold und Erwerbsausfallentschädigung;
- e. die Verpflegung;
- f. die Rechnungsführung für das FWK;
- g. die andere Verwaltungsarbeiten, die mit der Tätigkeit des FWK zusammenhangen.
4 Die Materialchefs werden in kantonalen Kursen ausgebildet und sind für den Unterhalt des Materials verantwortlich.
5 Die Verantwortlichen für das Löschwasser werden in kantonalen Kursen ausgebildet und sind zuständig für:
- a. die Löschwasserversorgung;
- b. das Erstellen und Nachtragen der Pläne der Löschwasserversorgung;
- c. die systematische Nummerierung der Hydranten und deren Signalisierung;
- d. die Überwachung, den Unterhalt und die Freilegung der Hydranten und der Wasserversorgungsorte sowie der Zugänge.
1 Die minimalen Löschwasserreserven sind so zu berechnen, dass sie je nach Gefahren den Anforderungen für die Brandbekämpfung genügen.
2 Die minimalen Löschwasserreserven dürften nicht zu andern Zwecken verwendet werden.
1 Das Hydrantennetz muss so erstellt sein, dass bei einem Einsatz der Feuer-wehr ab einem Hydranten auch für das höchste Gebäude beim Strahlrohr ein Druck von fünf bar gesichert ist.
2 Wenn nötig kann bei Hochhäusern als Schutzmassnahme eine Pumpe verlangt werden, welche den für den inneren Schutz eines Gebäudes notwendigen Druck sichert.
3 In Bauzonen muss jedes Gebäude durch einen Hydranten, dessen Typ vom KAF anerkannt ist, in Abstand von maximal 100 Metern, geschützt sein. Ausserhalb der Bauzonen kann der Abstand höchstens 400 Metern betragen.
1 Die Betriebs-FWK sind gemäss den Weisungen der Dienststelle und der FKS organisiert.
2 Die Betriebs-FWK können mit den Gemeindefeuerwehren zusammenarbeiten und fusionieren gemäss den Weisungen der Dienststelle.
1 Gemäss dem kantonalen Konzept müssen die SPFW den Anforderungen des kantonalen Konzeptes entsprechen, insbesondere in der Einhaltung der Belastungspunkte.
2 Im Einverständnis mit den interessierten Gemeinden sind, im Prinzip, folgende SPFW gebildet:
- a. schwere SPFW (Typ A):
- b. leichte SPFW (Typ B), die im Allgemeinen eine beschränktere Ausrüstung besitzen als die SPFW A:
- c. Chemie-SPFW (Typ C), die eine besondere Ausrüstung für Einsätze bei Vorhandensein von gefährlichen chemischen und radioaktiven Stoffen besitzen. Sie sind im Einvernehmen mit den entsprechenden Firmen, insbesondere der Lonza AG in Visp und der CIMO AG in Monthey, errichtet worden.
3 Das Departement erlässt Richtlinien betreffend die Organisation und den Betrieb der SPFW vorallem auf Grund der Reglemente und Richtlinien des SFV und der FKS.
4 Die Zuteilung der Gemeinden an die verschiedenen SPFW wird vom Departement, auf Vorschlag der Dienststelle, bestimmt.
1 Nach Erhalt eines Alarmes ordnet die Einsatz- und Alarmzentrale, welche den Alarm entgegennimmt, den Einsatz der Feuerwehr des Schadenortes an.
2 Letztere leistet den Einsatz allein, wenn das Ereignis nicht die Unterstützung durch die SPFW erfordert.
3 Der Einsatzbefehl wird gemäss kantonaler Alarmplanung an das betroffene FWK übermittelt, unter anderem durch Telefonalarm, Funk, Personensuchgeräte.
4 Wenn der Alarm nicht innert drei Minuten quittiert wird, wird die betroffene SPFW automatisch für den Einsatz aufgeboten und muss intervenieren.
5 Die Einsatzkosten der SPFW gehen zu Lasten der betroffenen Gemeinde.
1 Auf dem Schadenplatz übt der FW-Kdt der betroffenen Gemeinde, sein Stellvertreter oder ein anderer Offizier das Kommando aus.
2 Sind keine Offiziere anwesend, kann vorübergehend ein Unteroffizier das Kommando übernehmen und die Unterstützung der SPFW anfordern.
3 In Abwesenheit der Offiziere der betroffenen Gemeinde übernimmt der Kommandant der SPFW oder der verantwortliche Offizier das Kommando. Das gleiche gilt, wenn die Dauer des Einsatzes oder ein anderer Grund eine Ablösung erfordert.
4 Wenn die verfügbaren Mittel sich für die Bekämpfung des Schadenfalles als ungenügend erweisen, kann der Ortsfeuerwehrkommandant oder der Einsatzleiter die Mithilfe der SPFW oder eines andern FWK anfordern. Die Gemeindebehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.
3 Feuerwehrdienst
1 Es können nur Personen in die Betriebsfeuerwehr eingeteilt werden, die im Betrieb arbeiten.
2 Ausnahmsweise können auch andere Personen mit dem Einverständnis des Gemeinderates der Wohngemeinde oder einem von der Gemeindebehörde bestimmten Organ in einem Betrieb Feuerwehrdienst leisten.
3 In der Regel steht das Betriebspersonal zur Verfügung der Betriebsfeuerwehr. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Dienststelle.
Das Personal des KAF steht zur Verfügung der Dienststelle zum Einsatz bei Schäden auf dem gesamten Kantonsgebiet.
Gründe für den Ausschluss sind:
- a. Untauglichkeit;
- b. Unwürdigkeit;
- c. Wiederholtes Fehlen an den Übungen.
1 Der Sold wird je Tag/Stunde berechnet; der Soldanspruch beginnt beim Dienstantritt. Im Gegensatz zur Erwerbsausfallentschädigung ist der Sold von der AHV-Beitragspflicht und von der Steuerpflicht befreit.
2 Die Erwerbsausfallentschädigung kann je Stunde erfolgen. Angebrochene Stunden zählen als ganze. Das Recht auf Entschädigung beginnt mit Dienstantritt. Die Entschädigung wird jedoch nicht ausgerichtet, wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist den Lohn auszuzahlen.
1 Dem Feuerwehrinstruktor kann statt der Erwerbsausfallentschädigung eine andere Entschädigung ausgerichtet werden.
2 Der Staatsrat bestimmt die Höhe der Entschädigung.
Die Kompetenz für den Einsatz von besonderen Mitteln, vor allem Helikopter, liegt bei der Gemeindeverwaltung. Sie kann diese an den Einsatzleiter delegieren. Die Gemeindebehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.
Wer einen Brand oder das Anzeichen eines Brandes entdeckt, muss:
- a. die bedrohten Personen alarmieren und ihnen helfen, die gefährdeten Lokale auf einem kürzesten gangbaren Fluchtweg zu verlassen;
- b. die Einsatzzentrale der Feuerwehr alarmieren, indem er klar und deutlich mitteilt;
- c. den Brand mit den verfügbaren Löschgeräten bekämpfen;
- d. wenn möglich, beim Entweichen von gefährlichen Stoffe, die Natur der Produkte und gegebenenfalls die eingetragene Zahl auf dem Orange-Schild des Transportfahrzeuges melden.
4 Ausbildung
1 Die Kurse dauern jeweils ganze Tage.
2 Die Übungen und Rapporte können ganze oder halbe Tage dauern.
3 Das KAF erstellt alljährlich zusammen mit dem Arbeitsausschuss des WFV das Verzeichnis der kantonalen und regionalen Kurse und Rapporte sowie der Inspektionen.
4 Der FW-Kdt bestimmt mindestens vier Wochen zum voraus das Datum der jährlichen Übungen.
1 Die Programme der Kurse, Übungen und Rapporte sind mindestens drei Wochen vor Dienstantritt festzulegen.
2 Für Kader und die Feuerwehrinstruktoren sind mindestens eine Woche vor den Kursen und Übungen Vorbereitungskurse und -übungen durchzuführen.
1 Die Grade des FWK sind:
- a. Unteroffiziere:
- b. Offiziere:
2 Die Gradabzeichen werden durch das KAF in Absprache mit dem WFV festgelegt.
3 In der FWK tragen die Feuerwehrinstruktoren den Grad der ihrer Funktion im FWK entspricht.
4 Im Instruktorenkorps ist es erlaubt, den Grad des FWK zu tragen, falls dieser höher gestellt ist.
5 Die Gradzuteilung in der Betriebsfeuerwehr ist Sache der Betriebsleitung, gemäss den in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen.
5 Ausrüstung, Material und Einrichtungen
1 Jede in die Feuerwehr eingeteilte Person, unabhängig der Klassierung ihrer Mannschaft, muss in dem Masse ausgerüstet sein, dass sie unter realen Bedingungen einsatzfähig ist.
2 Diese Ausrüstung muss einen angemessenen Schutz gegen Verletzungen, Hitze, Kälte und Feuchtigkeit gewähren.
3 Die Ausrüstung muss den gültigen Reglementen der FKS und den Normen entsprechen.
4 Die Ausrüstung der Spezialisten wird je nach Art der zugeteilten Aufgaben ergänzt.
1 Gemäss den lokalen Bedingungen und auf Grund der Bedürfnisse muss jedes FWK, unabhängig seiner Klassifizierung, über die notwendige Ausrüstung und Geräte verfügen, die es für die Rettung und die Brandbekämpfung benötigt.
2 Diese Ausrüstung ist je nach besonderen Risiken, denen das FWK nach dem "Gefahrenplan" zu begegnen hat, zu ergänzen und muss den Reglementen der FKS und den gültigen Normen entsprechen.
3 Soweit Zivilschutzmaterial ausgeliehen werden kann, ist der FW-Kdt verpflichtet, dieses anzufordern, um die Mittel der Feuerwehr sowohl für die Ausbildung als auch für den Einsatz zu ergänzen.
1 Die Feuerwehrlokale sind auf einem Platz zu errichten, der von der öffentlichen Strasse her erreichbar ist. Dieser Platz muss so beschaffen sein, dass die Vorbereitung der Einsatzmittel vorgenommen werden kann, ohne den Verkehr zu stören.
2 Die Zugangstrassen zum Feuerwehrlokal müssen jederzeit frei sein und der Feuerwehr einen möglichst sofortigen Einsatz ermöglichen.
3 Die Fläche der Lokale muss gross genug sein, um die Geräte und das Material so einzulagern, dass sie leicht herauszunehmen sind. Um die Geräte herum ist ein genügender Platz zum Unterhalt freizulassen.
4 In den SPFW sind Theoriesäle für kantonale, regionale und kommunale Kurse einzurichten. Diese sind für Feuerwehrzwecke unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
6 Einsatzkosten und Subventionen
Die Kosten für den Einsatz enthalten:
- a. den Sold, die Erwerbsausfallentschädigung, die Verpflegung und wenn nötig die Reise- und Unterkunftskosten für die Feuerwehr;
- b. die Vergütung der Lösch- und Neutralisierungsmittel;
- c) *. die Miete von Material und Geräten zu Preisen, die von der Dienststelle in Absprache mit dem WFV festgesetzt werden.
Die Verteilung der mehreren Gemeinden gemeinsam verbleibenden Kosten erfolgt im Verhältnis zum Wert der Gebäude, die auf dem Gebiet jeder Gemeinde stehen und die den Einsatz erfordert haben.
1 Die Subventionen werden nur jenen Gemeinden gewährt, die die Weisungen des Departements einhalten und deren Feuerwehrdienst den Anforderungen des Kantonalen Konzeptes entspricht.
- a) *. …
- b) *. …
- c) *. …
- d) *. …
2 Material, das auch von der Kantonalen Einkaufszentrale vorgeschlagen wird, wird nur subventioniert, wenn es dort auch eingekauft wurde.
3 Folgende Subventionen werden auf Vorweisung der quittierten Originalrechnungen gewährt:
- a) *. 43 Prozent des Ankaufspreises für Bekleidung, Ausrüstung, Polycom Funkzubehör und Alarmmittel, Geräte und Fahrzeuge der FWK und Baukosten für Feuerwehrlokale;
- b) *. …
- c) *. einen Pauschalbetrag von 1'000 Franken pro neu erstellten Hydranten, gemäss festgelegten Modalitäten des Departements.
- d) *. …
3bis Eine jährliche Pauschale, deren Betrag vom Departement festgelegt ist, wird pro ganzjährigem betriebsbereitem Hydranten, nach Vorweisung eines Beleges, gewährt. Dieser Betrag deckt folgendes:
- a. die generelle Planungsarbeiten und die Hydrantenpläne;
- b. die Projektierungs-, Bauplanungs- und Bauleitungsarbeiten;
- c. die Wasserbeschaffung;
- d. die Pumpwerke, die Reservoirs, die Löschwasserbehälter und die Fernsteuerungen;
- e. das Leitungsnetz, die Rohr- und Grabarbeiten;
- f. die Trockensteigleitungen;
- g. die Kontrolle und den Unterhalt der Installationen.
4
5 Keine Subventionen werden gewährt:
- a. auf den Kaufpreis der Grundstücke für den FW-Dienst;
- b. auf die Gebühren für die Baubewilligung, Steuern, Bauzinse, Einweihungskosten;
- c. beim Ankauf von Occasionsmaterial, ausser es sei von der Dienststelle vorgängig geprüft und als besonders günstig bezeichnet worden;
- d) *. auf die Kontrolle und den Unterhalt von Material und Installationen, ausser in Fällen gemäss Abs. 3bis, Bst. g;
- e) *. für den Ersatz eines bereits bestehenden Hydranten.
6 Die Subventionsberechtigung ist an die Reglemente betreffend die Vergebung von subventionierten Arbeiten und an die vom Staat vorgeschriebenen Kontrollbestimmungen gebunden.
1 Werden Einrichtungen, Lokale oder Material nicht mehr verwendet, ist das der Dienststelle zu melden.
2 Wenn die Einrichtungen, Räume und Ausrüstungsgegenstände nicht mehr für den Feuerwehrdienst, sondern zu einem andern Zweck verwendet werden, kann die Rückerstattung der Subventionen in dem Masse verlangt werden, als die Einrichtungen, Räume und Ausrüstungsgegenstände zu andern Zwecken verwendbar sind; das Departement entscheidet.
Das Recht auf Subventionen ist durch das diesbezügliche geltende Subventionsgesetz vorgegeben.
- a) *. …
- b) *. …
7 Verschiedene Bestimmungen
1 Die FW-Kdt:
- a) *. senden dem SFV bis zum 30. Januar jedes Jahr den namentlichen Bestand seines FWK;
- b) *. benachrichtigt bei jedem Unfall oder bei jeder Krankheit, die während dem Feuerwehrdienst auftreten, sofort den SFV und die Dienststelle und füllt gemäss den in den Verträgen festgelegten Bedingungen die Erklärungen über den Unfallhergang aus.
2 Die Gemeinden schliessen zu ihren Lasten eine Kasko- und Haftpflichtversicherung für die eigenen und die ihnen anvertrauten Fahrzeuge ab.
3 Dasselbe tun sie zum Schutz der Lokale, der Geräte und des Materials gegen Schäden durch Feuer, Naturelemente, Wasser, Diebstahl und Unfall.
4 Selbstversicherung ist gestattet.
5 Da der SFV für die Fahrzeuge und für die von den FWK eingezogenen Fahrzeuge eine Kollektiv-, Kasko- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, werden die Gemeinden eingeladen, ihre FWK dieser Versicherung anzuschliessen. Die Prämien gehen zu Lasten der Gemeinden oder der betroffenen Gemeindeverbände.
1 Dieses Reglement hebt das Reglement vom 4. Oktober 1978 betreffend denselben Zweck auf.
2 Es wird im Amtsblatt des Kantons Wallis veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 25.06.2008
Während der Einführungsphase des neuen kantonalen Konzeptes, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2012 sind die alten Subventionsansätze (30 bis 45%) für die Bekleidung, Ausrüstung, Geräte und Fahrzeuge für jene Gemeinden anwendbar, welche die im Konzept definierten minimalen Bedingungen nicht erfüllen.
T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 21.12.2011
1 Bis zum 31. Dezember 2012 ist eine Übergangsphase vorgesehen.
2 Während dieser Periode erhalten die Gemeinden, welche nicht dem kantonalen Konzept entsprechen, für das Feuerwehrmaterial eine Subvention von 33 Prozent.
3 Ab dem 1. Januar 2013 werden den Feuerwehren der Gemeinden, welche nicht dem kantonalen Konzept entsprechen, überhaupt keine Subventionen mehr entrichtet.
T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 12.02.2020
1 Für Beitragsgesuche, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des neuen Hydrantensubventionssystems hängig sind, bleibt die alte Gesetzgebung bis zur Einreichung der Schlussabrechnung an das KAF, aber spätestens bis zum 31. Dezember 2023, anwendbar.
2 Während der Einführungsphase des neuen Funkzubehörs Polycom und der Alarmmittel, jedoch bis spätestens am 31. Dezember 2024, beträgt der Subventionsansatz 60 Prozent der vollständigen Erstausrüstung der Feuerwehren.