Das vorliegende Burgerreglement enthält, im Rahmen der Verfassung und der Gesetze, die Bestimmungen über die Verwaltung, Bewirtschaftung und Nutzung des Burgervermögens, sowie die Erteilung der Burgerrechte und den Einburgerungstarif.
Burgerreglement der Burgergemeinde Bister
Die Burgerversammlung von Bister
eingesehen:
- die Artikel 69, 75, 80-82 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 (SGS/VS 101.1);
- den Artikel 22 des Gesetzes über die Bürgerschaften vom 28. Juni 1989 (SGS/VS 175.2);
- auf Antrag des Burgerrates
beschliesst:
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
1 Unter Vorbehalt der Befugnisse der Burgerversammlung werden, solange die Burgerversammlung keinen Burgerrat gewählt hat, die Verwaltung und Bewirtschaftung des Burgervermögens dem Munizipalrat übertragen. Der Munizipalrat übernimmt die Aufgaben des Burgerrates. In diesem Fall ernennt die Burgerversammlung zu Beginn der Verwaltungsperiode eine aus drei Burgern zusammengesetzte Kommission.
2 Diese Kommission wird anlässlich der Erneuerung der Munizipalbehörde bezeichnet. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung nach dem Majorzsystem. Übersteigt die Zahl der vorgeschlagenen Kandidaten die Zahl der zu wählenden Mitglieder nicht, so erfolgt die Wahl stillschweigend. Die Kommission bildet sich selbst.
1 Burger von Bister sind und werden Personen die:
- a) im elektronischen Schweizer Zivilstandsregister als Burger von Bister geführt werden;
- b) das Burgerrecht aufgrund von eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen erwerben;
- c) das Burgerrecht aufgrund eines Beschlusses der Burgerversammlung erwerben.
2 Der Burgerrat führt ein getrenntes Register der Ehrenburger.
Im vorliegenden Reglement bezeichnet der Begriff Burger die Angehörigen der Burgerschaft von Bister beiden Geschlechtes.
1 Bei Ausübung eines Rechts pro Haushalt, wird jeder in Bister wohnsässige Burger mit getrenntem Haus und Herd als Haushalt führender Burger betrachtet.
2 Der Burgerhaushalt kann Nichtburger einschliessen.
Kapitel II Burgervermögen
Das Vermögen der Burgergemeinde Bister besteht namentlich aus:
- a) überbauten und nicht überbauten Grundstücken;
- b) Wäldern;
- c) Kapitalien und Guthaben;
- d) allen anderen erworbenen und verfallenen Güter.
1 Unter Einhaltung der Gesetzgebung und des vorliegenden Reglementes können diese Güter:
- a) von der Burgergemeinde selbst bewirtschaftet werden;
- b) von Drittpersonen bewirtschaftet werden (Pacht, Miete, Verwaltung, usw.);
- c) den Burgern zur Nutzung überlassen werden.
2 Der Burgerrat behält jedoch die Oberaufsicht über die Bewirtschaftung und Verwaltung aller von Drittpersonen bewirtschafteten oder zur Nutzung überlassenen Güter.
Kapitel III Nutzung des Burgervermögens
Die Nutzung des Burgervermögens erfolgt durch volljährige Burger und, sofern das Reglement es vorsieht, durch Burgerhaushalte oder durch Kinder.
1 Die Nutzung ist vom effektiven Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.
2 Sofern das Reglement die Beteiligung von Nichtburgern erlaubt, sind folgende Prioritäten zu beachten:
- a) wohnsässige Burger;
- b) nicht wohnsässige Burger;
- c) wohnsässige Nichtburger;
- d) andere Personen.
Die wohnsässigen Ehrenburger haben Anspruch auf das Burgervermögen.
Die wohnsässigen Personen, denen aufgrund der Bundesgesetzgebung die Wiedereinbürgerung oder die erleichterte Einbürgerung gewährt wurde, haben Anspruch auf das Burgervermögen.
Kapitel IV Naturalleistung
1 Grundsätzlich erfolgt die Bewirtschaftung der Wälder durch die Burgergemeinde allein oder unter Mitwirkung anderer Körperschaften oder anderer Waldbesitzer (Forstrevier) nach Massgabe der einschlägigen Forstgesetzgebung.
2 Die Burgergemeinde tritt den Organisationen bei, welche den Zweck verfolgen, den besten Ertrag aus der Forstwirtschaft zu ziehen.
3 Die Nutzung und Belastung der Burgerwälder für nichtforstliche Zwecke wie Beweidung (Weidgang), Errichten von Leitungsbaurechten, etc. erfordert das Einvernehmen des Waldeigentümers und einer Bewilligung gemäss der Wald- und Forstgesetzgebung. Dritt- und Nebennutzungen dürfen die Waldfunktionen nicht beeinträchtigen.
1 Im Rahmen der forstwirtschaftlichen und finanziellen Möglichkeiten der Burgergemeinde kann diese den Burgern unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen Bau- und Brennholz liefern.
2 Die Zuwendung von stehendem Verteilungsholz ist nicht gestattet. Das Fällen und Rüsten von Verteilungsholz hat unter Aufsicht des kommunalen Forstdienstes zu erfolgen.
3 Besondere, von der Burgerversammlung genehmigte Bestimmungen, regeln diese Befugnisse, bestimmen die Anspruchsberechtigten und setzen die Bedingungen fest.
4 Vorbehalten bleibt die eidgenössische und kantonale Forstgesetzgebung.
Kapitel V Barnutzen
1 Soweit die finanzielle Lage es erlaubt, kann die Burgergemeinde den Burgern Bargeld zulasten ihres buchhalterischen Überschusses, aus sozialen Gründen oder aus gemeinnützigen Erwägungen, ausschütten.
2 Die Burgergemeinde kann eine Bargeldleistung reduzieren oder verweigern, wenn der Anspruchsberechtigte bereits im Genusse einer Naturalleistung ist.
3 Beispiele von Beteiligungen:
- a) Krankenkasse;
- b) Ausbildungshilfe (Schulkosten, Stipendien, Studiendarlehen usw.);
- c) Bescheidene Einkünfte (AHV-Rentner, usw.);
- d) Unterstützung von Familien mit bescheidenem Einkommen;
- e) Hilfe für den Bau von Sozialwohnungen;
- f) Hilfe an die Landwirtschaft;
4 Um gesetzmässig zu sein, haben die Burgervorschriften:
- a) der allgemeinen finanziellen Lage der Burgergemeinde Rechnung zu tragen;
- b) die Zuwendungen nur auf dem buchhalterischen Überschuss zu gewähren;
- c) der finanziellen Lage der Anspruchsberechtigten Rechnung zu tragen (Zuwendung entsprechend dem Einkommen);
5 Die systematische Ausschüttung einer gleichen Geldsumme an alle Burger scheint nicht den vom Gesetz festgelegten Bedingungen zu entsprechen.
Kapitel VI Erteilung des Bürgerrechts
1 Das Gesuch um Einburgerung in die Burgergemeinde von Bister muss schriftlich an den Burgerrat gerichtet werden. Der Bewerber muss das Gemeindebürgerrecht einer Walliser Gemeinde besitzen und die in den eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen festgelegten Bedingungen erfüllen.
2 Auf Antrag werden der Ehepartner und/oder die minderjährigen Kinder des Bewerbers in das Gesuch einbezogen, sofern sie ebenfalls das Gemeindebürgerrecht einer Walliser Gemeinde besitzen.
1 Damit das Gesuch in Erwägung gezogen werden kann, muss der Bewerber seinen Wohnsitz seit mindestens 5 Jahre auf dem Territorium der Gemeinde Bister haben.
2 Diese Wohnsitzbedingung ist auf den Ehegatten des Bewerbers und seine minderjährigen Kinder nicht anwendbar.
1 Die Burgerversammlung ist allein zuständig zur Erteilung des Burgerrechts.
2 Sie fasst ihren Entscheid innert der Frist eines Jahres nach der Einreichung des Gesuches, mit oder ohne die vorherige Benachrichtigung des Burgerrates.
3 Bei Annahme durch die Versammlung sind die Einkaufsgebühren innert der folgenden 30 Tage fällig.
1 Die Erteilung des Burgerrechts an Bürger einer Walliser Gemeinde, welche seit 15 Jahren wohnsässig sind, kann ohne triftigen Grund nicht verweigert werden.
2 Bei Verweigerung kann der Gesuchsteller innert 30 Tagen beim Staatsrat Beschwerde einreichen. Bleiben vorbehalten die durch die Gesetzgebung über Wahlen und Abstimmungen (Gültigkeit der Abstimmung) vorgesehenen Beschwerdefristen.
Der Einburgerungstarif wird in einem Anhang des vorliegenden Reglements festgehalten. Er unterliegt der Genehmigung durch die Burgerversammlung und der Homologation durch den Staatsrat.
1 Sind keine oder weniger als drei in der Gemeinde wohnhafte Burger vorhanden, kann der Burgerrat dies öffentlich feststellen und im Amtsblatt publizieren.
2 Das Verfahren wird eingestellt, wenn mindestens drei Burger vor Ablauf der Wartefrist Wohnsitz in der Gemeinde nehmen und schriftlich ihre Bereitschaft zur Übernahme der Kommissionstätigkeit oder Bildung eines Burgerrats erklären.
3 Nach einer Wartefrist von 30 Tagen seit der Publikation können amtierende Mitglieder des Burgerrates, die Schweizer Bürger sind, das Burgerrecht erlangen. Der Einburgerungstarif entfällt unter der Bedingung, dass der Eingeburgerte während mindestens 5 Jahren als Mitglied des Burgerrates oder als Mitglied der Kommission gemäss Art. 2 tätig ist.
4 Bei vorzeitigem Rücktritt von der Tätigkeit gemäss Abs. 3 wird eine Nachforderung von bis zu CHF 3'000 fällig. Die Burgerversammlung entscheidet über die Höhe.
5 Die Einburgerung erfolgt nach Ablauf der Wartefrist durch Beschluss der Burgerversammlung.
1 Auf Antrag des Burgerrates kann die Burgerversammlung an besonders verdienstvolle Personen oder an Personen, welche der Burgergemeinde von Bister hohe Dienste erwiesen haben, das Ehrenburgerrecht verleihen.
2 Für die Verleihung des Ehrenburgerrechts wird keine Gebühr gefordert.
Kapitel VII Schlussbestimmungen
1 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements werden mit Bussen von CHF 10 bis CHF 10'000 bestraft.
2 Die Bussen werden vom Burgerrat nach Anhören des Zuwiderhandelnden festgesetzt.
3 Beschwerdewege- und fristen werden von der spezifischen kantonalen Gesetzgebung geregelt.
1 Für die Total- oder Teilrevision des vorliegenden Reglements ist die Burgerversammlung zuständig.
2 Bei Beginn jeder Verwaltungsperiode unterbreitet der Burgerrat der Burgerversammlung die Neuanpassung der im vorliegenden Reglement oder seinen Beilagen vorgesehenen Tarife und Gebühren.
1 Das vorliegende Reglement ersetzt das Burgerreglement vom 13. November 2002 und hebt es auf.
2 Das vorliegende Reglement tritt nach der Annahme durch die Burgerversammlung und nach der Homologation durch den Staatsrat in Kraft.
(Art. 19)
- 1. Bürger einer Walliser Gemeinde:
- a) wohnsässig: weniger als 15 Jahre: höchstens Fr. 8'000.00
- b) wohnsässig: mehr als 15 Jahre: höchstens Fr. 5'000.00
- 2. Ehegatten von Burgern:
- a) wohnsässig: höchstens Fr. 2'000.00
- 3. Volljährige Kinder, Spezialtarif wenn gemeinsamer Haushalt:
- a) wohnsässig: höchstens Fr. 2'000.00
- 4. Minderjährige Kinder:
- a) allein (wohnsässig): höchstens Fr. 2'000.00
- b) mit den Eltern (wohnsässig): höchstens Fr. 2'000.00
- 5. Finanzielle Lage:
- a) Prüfung von Fall zu Fall durch den Rat im Sinne Reduktion Allgemeinprinzip