175.2

Gesetz über die Burgerschaften

vom 28. June 1989
(Stand am 01.01.2008)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 80 - 82 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen die Artikel 47, Absatz 2, und 56 des Gesetzes über die Gemeindeordnung vom 13. November 1980 (GGO);
  • auf Antrag des Staatsrates,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz legt die Grundsätze der Verwaltung und Nutzung des Burgervermögens sowie die Burgerrechte fest.

2 Es ergänzt die Gesetzgebung über die Gemeindeordnung in Bezug auf die Burgergemeinden.

3 Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung, soweit sie durch vorliegendes Gesetz nicht aufgehoben oder abgeändert wird.

4 Im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Begriffe "Burger", "Bewerber", "Walliser", "Miteidgenosse" und "Gesuchsteller" Personen beiden Geschlechts.

Art. 2 Name

Die Burgergemeinden tragen den Namen der Einwohnergemeinden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn auf dem Gebiet einer Einwohnergemeinde mehr als eine Burgergemeinde oder auf dem Gebiet mehrerer Einwohnergemeinden nur eine Burgergemeinde besteht.

2 Aufgaben und Befugnisse

Art. 3 Aufgaben

Die Burgergemeinden:

  1. a. verleihen im Rahmen der Gesetzgebung das Burgerrecht und das Ehrenburgerrecht;
  2. b. verwalten ihr Vermögen, indem sie die Burgergüter unterhalten und bewirtschaften;
  3. c. fördern und unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeit Werke allgemeinen Interesses. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben sind die Einwohner- und Burgergemeinden unter Beachtung ihrer Selbständigkeit bestrebt, ihre Tätigkeiten zu koordinieren;
  4. d) *. führen das Burgerregister auf der Grundlage des elektronischen Schweizer Zivilstandsregisters. Sie führen ausserdem ein getrenntes Register der Ehrenburger.
Art. 4 Naturalleistungen

Die Burgergemeinden gewähren die in der Gesetzgebung über Strassen, über Flussläufe sowie über Fuss- und Wanderwege vorgesehenen Naturalleistungen.

Art. 5 Finanzielle Leistungen

Die Burgergemeinden entrichten an andere öffentliche Körperschaften jene Geldleistungen, die in der Steuergesetzgebung sowie im Recht über die Erhebung von Kausalabgaben vorgesehen sind.

3 Organisation

Art. 6 Burgerversammlung

In Ergänzung der bestehenden Befugnisse berät und beschliesst die Burgerversammlung über:

  1. a. Name und Wappen;
  2. b. die Aufnahme neuer Burger;
  3. c. die Verleihung des Ehrenburgerrechtes;
  4. d. weitere Geschäfte, die ihr durch die Spezialgesetzgebung, oder das Burgerreglement übertragen werden.
Art. 7 Interessenkonflikte

Werden Einwohner- und Burgergemeinde vom gleichen Rat verwaltet, kann dieser bei einem Interessenkonflikt einen die Burgergemeinde verpflichtenden Beschluss nur nach Einholen der Vormeinung der Burgerkommission fassen.

4 Vermögen und Nutzung

Art. 8 Vermögen

Das Vermögen der Burgergemeinden umfasst alle Güter und Rechte, die im Eigentum der Burgergemeinden sind.

Art. 9 Vermögensverwaltung

Die Burgergemeinden verfügen im Rahmen der Gesetzgebung frei über ihr Vermögen und ihre Einkünfte, soweit sie die in Artikel 3-5 dieses Gesetzes vorgesehenen Aufgaben erfüllen oder im allgemeinen Wohl und im Interesse der Burger handeln.

Art. 10 Burgergebäude

1 Unter Vorbehalt anderslautender Vereinbarungen behalten jene Gebäulichkeiten der Burgergemeinde, die der Verwaltung oder dem Schulwesen gewidmet sind und von der Einwohnergemeinde benötigt werden, diese Zweckbestimmung, sofern sie für die Burgerverwaltung nicht unerlässlich sind.

2 Einwohner- und Burgergemeinde beteiligen sich an der Renovation und dem Unterhalt dieser Gebäude im Verhältnis ihres Nutzungsanteils.

Art. 11 Burgernutzen im Allgemeinen

1 Das Burgerreglement kann zugunsten der Burger den Burgernutzen vorsehen, sofern dadurch gemeinnützige Zwecke verfolgt werden.

2

Art. 12 Naturalnutzen

1 Die Burgergemeinden können namentlich:

  1. a. den Burgern unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen Bau- und Brennholz liefern;
  2. b. Burgerboden unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen zur Nutzung überlassen unter der Auflage, dass die Begünstigten ihn persönlich bewirtschaften.

2 Das Burgerreglement setzt die Bedingungen für die Verleihung dieser Nutzungsrechte sowie die Nutzungsdauer fest und bezeichnet die Anspruchsberechtigten.

Art. 13 Barnutzen

Die Burgergemeinden dürfen an die anspruchsberechtigten, in der Gemeinde wohnsässigen Burger Bargeld zulasten ihrer buchhalterischen Rechnungsüberschüsse nur aus sozialen Gründen oder aus gemeinnützigen Erwägungen ausschütten und nur soweit, als ihre finanzielle Situation dies erlaubt.

Art. 14 Besteuerung der Burgergemeinden

Die Burgergemeinden sind für das Vermögen und das Einkommen von der Steuerpflicht befreit, soweit diese öffentlichen und kulturellen Zwecken dienen.

5 Burgerrecht und Ehrenburgerrecht

Art. 15 Burgerrecht

1 Das Burgerrecht wird auf Gesuch des Bewerbers hin und auf Antrag des Burgerrates von der Burgerversammlung erteilt.

2 Das Burgerrecht wird analog den Bestimmungen des Zivilrechts des Bundes über das Bürgerrecht übertragen.

Art. 16 Erteilung des Burgerrechts a) ordentliche

Für die Erteilung des Burgerrechts kann das Burgerreglement eine Wohnsitzdauer von höchstens fünf Jahren vorschreiben.

Art. 17 b) erleichterte

1 Die Erteilung des Burgerrechtes an die seit 15 Jahren in der Gemeinde wohnsässigen Walliser und Miteidgenossen muss erleichtert werden.

2 Für die erleichterte Erteilung des Burgerrechts kann das Burgerreglement die Wohnsitzdauer herabsetzen.

3 Wird das Burgerrecht im Sinne der Absätze 1 und 2 ohne triftigen Grund verweigert, kann der Gesuchsteller beim Staatsrat Beschwerde einreichen.

Art. 18 * Einburgerungsgebühr

1 Die an den Lebenskostenindex gebundene Einburgerungsgebühr von höchstens 15'000 Franken wird durch das Burgerreglement bestimmt.

2 Das Burgerreglement hat Ermässigungen vorzusehen für Walliser, für Ehegatten von Burgern, für Kinder, für Personen, die im Sinne von Artikel 17 das Burgerrecht erleichtert erhalten. Die finanzielle Lage der Gesuchsteller sowie die Wohnsitzdauer in der Burgergemeinde sind ebenfalls zu berücksichtigen.

3 Je nach der finanziellen Lage des Bewerbers oder wenn derselbe in der Burgergemeinde nicht wohnhaft ist oder daselbst nicht wenigstens ein Jahr Wohnsitz hatte, kann das Burgerreglement höhere Einburgerungsgebühren vorsehen. Diese Gebühr darf jedoch nicht höher sein als zehn Prozent des Jahreseinkommens, zusätzlich ein Prozent des Vermögens.

4 Der Burgerrat setzt die Einburgerungsgebühr sowie eventuelle Abgaben fest. Sein Entscheid kann mit Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden.

Art. 19 Ehrenburgerrecht

1 Die Burgergemeinden können an Personen, die sich besondere Verdienste erworben haben, das Ehrenburgerrecht verleihen.

2 Das Ehrenburgerrecht ist persönlich und unübertragbar.

3 Die in der Gemeinde wohnsässigen Walliser oder Schweizer Ehrenburger besitzen das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht.

4 Das Ehrenburgerrecht gibt keinen Anspruch auf Nutzung des Burgervermögens, es sei denn, das Burgerreglement bestimme ausdrücklich etwas anderes.

Art. 20 Nachweis

Die Eintragung ins Burgerverzeichnis bildet grundsätzlich den Nachweis für den Erwerb und das Bestehen des Burgerrechtes.

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21 Anwendung des bestehenden Rechtes

Die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeindeordnung vom 13. November 1980, vor allem jene über die Autonomie, die Urversammlung, die Einberufung und die Beratungen des Gemeinderates, des Präsidenten, die politischen Rechte, die Verwaltungsgrundsätze, die Fusion und Trennung von Gemeinden, die Beziehung zur Einwohnergemeinde, die staatliche Aufsicht und die Rechtsmittel gelten auch für die Burgergemeinden. Dasselbe gilt für die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 und das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 17. Mai 1972.

Art. 22 Burgerreglemente

1 Die Burgergemeinden erlassen innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Burgerreglement oder passen das bestehende an.

2 Das Burgerreglement hat namentlich Bestimmungen über die Verwaltung, die Bewirtschaftung und Nutzung der Burgergüter, die Einburgerungsgebühr sowie das Ehrenburgerrecht zu enthalten. Es gewährleistet die Rechtsgleichheit zwischen Burgerinnen und Burgern.

Art. 23 Aufhebung

Die diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich:

  1. a. das Gesetz über die Anerkennung des Bürger- und Gemeinderechtes vom 1. Mai 1829;
  2. b. das Gesetz über die Burgerschaften vom 23. November 1870;
  3. c. das Gesetz betreffend das Rückfallrecht der Burgergüter vom 21. November 1873;
  4. d. das Gesetz betreffend die zum öffentlichen Dienste der Gemeinden bestimmten Burgergüter vom 27. November 1877;
  5. e. der Beschluss betreffend die Vollziehung des Gesetzes über die Burgerschaften vom 1. April 1871;
  6. f. das Dekret betreffend die Nutzung der Burgergüter vom 25. Wintermonat 1880;
  7. g. der Beschluss über die Organisation der Kontrolle der Gemeinderechnungen vom 1. April 1894;
  8. h. der Beschluss betreffend die Wertberechnung des Terrains in der Rhoneebene vom 30. November 1923.
Art. 24 Abänderung und Anpassung von Gesetzen

1 Folgende Erlasse werden geändert:

  1. a. das Gesetz über die öffentliche Armenpflege vom 2. Juni 1955;
  2. b. das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962;
  3. c. das Beschluss betreffend die Reorganisation der Gemeinde- und Burgerarchive vom 17. Juni 1922;
  4. d. das Steuergesetz vom 10. März 1976;
  5. e. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom Oktober 1976;
  6. f. das Gesetz über die Gemeindeordnung vom 13. November 1980.

2 Der Artikel 14, letzter Absatz des Stempelgesetzes vom 14. November 1953 ist ebenfalls auf die Burgergemeinden anwendbar.

Art. 25 Übergangsbestimmung

1 Einbürgerungsgesuche, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes von der Burgerversammlung noch nicht entschieden wurde, unterliegen dem neuen Recht und werden an die Einwohnergemeinde überwiesen.

2

3 Beim Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erwerben die Burger automatisch das Gemeindebürgerrecht, das ihrem(ihren) Burgerrecht(en) entspricht.

Art. 26 Inkfrafttreten

Der Staatsrat bestimmt nach der Annahme durch das Volk den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.