946.2

Gesetz betreffend die Anerkennung von Berufsausbildungen von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

vom 06. March 2003
(Stand am 01.06.2003)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 9 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999;
  • eingesehen die Artikel 1 Absatz 2, 3 Absatz 3, 10 und 69 der Bundesverfassung;
  • eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

Art. 1 Anwendungsklausel

1 Dieses Gesetz regelt die Anwendung und den Vollzug der Anerkennung von Berufsausbildungen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Kanton, sofern nicht die Eidgenossenschaft aufgrund des Berufsbildungsgesetzes dafür zuständig ist.

2 Im Falle von Konflikten zwischen den Bestimmungen der Abkommen, welche durch den Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 angenommen wurden, und den kantonalen Gesetzesbestimmungen, haben die Vorschriften der Abkommen Vorrang.

Art. 2 Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit

Wenn die kantonale Gesetzgebung die Staatsangehörigkeit als eine Bedingung stellt, so kann diese einem Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht entgegengehalten werden, soweit dies in den Bestimmungen dieser Abkommen gefordert wird.

Art. 3 Anerkennung in Bezug auf die Ausübung eines Berufes

1 Wenn die kantonale Gesetzgebung die Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit von besonderen Voraussetzungen bezüglich dem Besitze eines Diploms oder eines anderen Fachausweises, welches eine berufliche Ausbildung attestiert, abhängig macht, können diese Voraussetzungen einem Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der europäischen Union nicht entgegengehalten werden, wenn seine Ausbildung oder seine berufliche Erfahrung in diesen Abkommen anerkannt sind (Äquivalenzprinzip).

2 Wenn die Ausübung eines Berufes in den Abkommen nicht geregelt ist, so unterliegt die Berufsausübung grundsätzlich der Bewilligungspflicht gemäss den Voraussetzungen, wie sie in der kantonalen Gesetzgebung festgelegt sind. Die Behörde, welche das Gesuch um Berufsausübung behandelt, ist jedoch verpflichtet zu prüfen und zu beurteilen, in wie weit die Kenntnisse und Qualifikationen, welche durch die Diplome, Berufsausweise oder vom Interessierten in seinem Herkunftsland erworbene Berufserfahrungen belegt sind, denjenigen entsprechen, die von ihr gefordert sind.

3 Die Anerkennungs- oder Äquivalenzverfügungen müssen begründet sein und müssen mittels Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden können.

Art. 4 Persönliche Voraussetzungen

An den Beweis der persönlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf stellt die Behörde die gleichwertigen Anforderungen, wie sie für Gesuchsteller anderer Kantone gelten.

Art. 5 Kommunales Recht

Die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Anerkennung finden ebenfalls in den Bereichen Anwendung, in denen die Gemeinden eigene Regelungskompetenzen haben und die in den Geltungsbereich der Abkommen fallen.

Art. 6 Schlussbestimmung

1 Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

2 Weil dieses Gesetz in Anwendung der Bestimmungen von übergeordnetem Recht erlassen wird, ist es dem fakultativen Referendum nicht unterstellt.

3 Dieses Gesetz wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.