1 Wenn die kantonale Gesetzgebung die Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit von besonderen Voraussetzungen bezüglich dem Besitze eines Diploms oder eines anderen Fachausweises, welches eine berufliche Ausbildung attestiert, abhängig macht, können diese Voraussetzungen einem Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der europäischen Union nicht entgegengehalten werden, wenn seine Ausbildung oder seine berufliche Erfahrung in diesen Abkommen anerkannt sind (Äquivalenzprinzip).
2 Wenn die Ausübung eines Berufes in den Abkommen nicht geregelt ist, so unterliegt die Berufsausübung grundsätzlich der Bewilligungspflicht gemäss den Voraussetzungen, wie sie in der kantonalen Gesetzgebung festgelegt sind. Die Behörde, welche das Gesuch um Berufsausübung behandelt, ist jedoch verpflichtet zu prüfen und zu beurteilen, in wie weit die Kenntnisse und Qualifikationen, welche durch die Diplome, Berufsausweise oder vom Interessierten in seinem Herkunftsland erworbene Berufserfahrungen belegt sind, denjenigen entsprechen, die von ihr gefordert sind.
3 Die Anerkennungs- oder Äquivalenzverfügungen müssen begründet sein und müssen mittels Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden können.