941.4

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe und zur Sprengstoffverordnung

vom 30. March 1983
(Stand am 01.02.2017)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 42 Absatz 2 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (SSG);
  • eingesehen die Verordnung des Bundesrates über explosionsgefährliche Stoffe vom 26. März 1980 (SSV);
  • auf Antrag des Justiz- und Polizeidepartementes und des Volkswirtschaftsdepartementes;

beschliesst:

1 Geltungsbereich und Vollzug

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt, in Ausführung der Bundesgesetzgebung, die Voraussetzungen für Handel und Verwendung der explosionsgefährlichen Stoffe sowie die Kontrolle dieser Tätigkeiten.

Art. 2 Vollzug

Der Vollzug des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe obliegt folgenden Behörden und Organen:

  1. a. dem Staatsrat;
  2. b) *. dem für die Sicherheit zuständigen Departement (nachfolgend: Departement);
  3. c) *. der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse (nachfolgend: Dienststelle);
  4. d) *. anderen Dienstellen oder Organen welche von den oben genannten Behörden bezeichnet werden.

2 Handel mit explosionsgefährlichen Stoffen und pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken oder zu Vergnügungszwecken

Art. 3 Zuständigkeit

1 Der Vorsteher des Departements ist zuständig für:

  1. a. die Zuteilung der von den Bundesbehörden bewilligten Verkaufsstellen;
  2. b) *. die Erteilung der Bewilligung zum Verkauf von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken oder zu Vergnügungszwecken (Kategorien F2 bis F4, gemäss Anhang 1 der SprstV) sowie von losem Schiesspulver;
  3. c. den Widerruf der Bewilligungen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung dahingefallen sind;
  4. d. den dauernden oder vorübergehenden Entzug der Bewilligung für den Verkauf von Sprengmitteln und von pyrotechnischen Gegenständen, mit Ausnahme von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken;
  5. e. die Verfügungen gemäss Artikel 35 SSG;
  6. f. die Anordnung von Massnahmen, für die nicht eine andere Behörde zuständig ist.

2 Durch eine zu veröffentlichte Verfügung kann der Departementsvorsteher die Befugnis zur Bewilligungserteilung zum Verkauf von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken oder zu Vergnügungszwecken (Kategorien F2 bis F4, gemäss Anhang 1 der SprstV) sowie von losem Schiesspulver an den Kommandanten der Kantonspolizei übertragen.

Art. 4 Zuteilungskriterien

Die kantonale Zuteilung der Verkaufsstellen geschieht unter Berücksichtigung der Nachfrage, des regionalen Bedarfs und der Sicherheitsvorschriften.

Art. 5 Verkaufsbewilligungen

Die Verkaufsbewilligungen können nur handlungsfähigen, vertrauenswürdigen Gesuchstellern erteilt werden, die genügend Erfahrung und ausreichende rechtliche und technische Kenntnisse auf dem Gebiet der Sprengmittel und der pyrotechnischen Gegenstände haben und die über die vorgeschriebenen Sprengmittellager verfügen.

Art. 6 Bewilligungsgesuch

1 Wer um eine Bewilligung für den Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken nachsucht, hat das Gesuch beim Departement einzureichen.

2 Das Gesuch ist auf besonderem Formular des Departements einzureichen. Es hat namentlich folgende Unterlagen und Angaben zu enthalten:

  1. a. Strafregisterauszug;
  2. b) *. Wohnsitzbescheinigung oder beglaubigter Handelsregisterauszug, welcher den Geschäftssitz bestätigt;
  3. c. Leumundszeugnis, ausgestellt am Wohnsitz des Gesuchstellers;
  4. d. Bescheinigung der Zahlungsfähigkeit, ausgestellt vom Betreibungs- und Konkursamt am Wohnsitz des Gesuchstellers;
  5. e) *. Nachweis der beruflichen, rechtlichen und technischen Kenntnisse im Umgang mit Spreng-mitteln;
  6. f. Situationsplan und Bauplan der Einrichtungen und Räume für die Lagerung und den Verkauf von explosionsgefährlichen Stoffen.
Art. 7 Prüfung der Pläne

1 Die Dienststelle prüft die Pläne für den Bau, die Vergrösserung oder den Umbau von Gebäuden von Unternehmen, in denen die Lagerung von Sprengmitteln oder von pyrotechnischen Gegenständen vorgesehen ist.

2 Sie teilt ihren Entscheid über Zustimmung oder Ablehnung dem Departement mit, damit dieses über das Bewilligungsgesuch befinden kann.

3 Anderer Handel und Sondergebrauch

Art. 8 Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken - Bewilligung

1 Der Verkauf im Detailhandel von Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 und F3 erfordert eine Bewilligung des Departements oder einer von ihm bezeichneten Dienststelle oder eines von ihm bezeichneten Organs.

2 Eine Bewilligung können nur Unternehmen erhalten die im Handelsregister eingetragen sind oder handlungsfähige Personen die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben sowie über einen guten Ruf ver-fügen und welche über feuersichere Lagerräume und einen Verantwortlichen verfügen, der im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Erfahrung hat, die gesetzlichen Vorschriften kennt und fähig ist, im Falle einer Explosion oder eines Brandes unverzüglich die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

3

Art. 9 Beschränkung - Verbot

Der Staatsrat kann nötigenfalls den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken zeitlich auf bestimmte Anlässe beschränken. Er kann den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper im ganzen Kanton oder regional beschränkt verbieten.

Art. 10 Ausnahmebewilligungen

1 Der Vorsteher des Departements oder der bevollmächtigte Dienstchef kann die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Gebräuche ausnahmsweise bewilligen.

2 Die Bewilligung hängt von der Gewährsleistung der fachgerechten Verwendung und vom Nachweis ab, dass der oder die Verantwortlichen eine Haftpflicht- und eine Unfallversicherung abgeschlossen haben.

3 Bewilligungsgesuche sind im Prinzip spätestens einen Monat vor dem Anlass beim Departement einzureichen.

4 Erwerbsschein und Abbrandbewilligung

Art. 11 Zuständigkeit

1 Der Kommandant der Kantonspolizei ist zuständig für die Ausstellung:

  1. a. des Erwerbsscheins für Sprengmittel an Grossverbraucher;
  2. b) *. des Erwerbsscheins für pyrotechnische Gegenstände gemäss Artikel 47 SprstV;
  3. c) *. der Abbrandbewilligung für pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken (Kategorie T2) oder Vergnügungszwecken (Kategorie F4).

2 Die Kantonspolizei ist zuständig für die Ausstellung des Erwerbsscheins für Sprengmittel an Kleinverbraucher.

Art. 12 Kleinverbraucher

Kleinverbraucher ist, wer innert drei Monaten höchstens 25kg Sprengstoff und 100 Sprengkapseln oder Sprengzünder kauft.

Art. 13 Verfahren

1 Die Erwerbsscheine werden aufgrund eines Spezialformulars ausgestellt, das gemäss Bundesmodell und den Anweisungen des Kommandanten der Kantonspolizei auszuarbeiten ist.

2 Sie dürfen nur ausgestellt werden, wenn die Angaben des Käufers den Bundesvorschriften entsprechen.

Art. 14 Ausstellung und Gültigkeit

1 Der Erwerbsschein wird in fünf Exemplaren ausgestellt: Der Käufer überlässt das Original dem Verkäufer, der es fünf Jahre aufbewahren muss. Er behält für sich eine Kopie zurück. Das dritte Exemplar bleibt im Besitze der ausstellenden Behörde. Die beiden übrigen Exemplare sind für den Kommandanten der Kantonspolizei und die Dienststelle bestimmt.

2 Der Erwerbsschein für Kleinverbraucher ist drei Monate gültig und für Grossverbraucher ein Jahr.

3 Nach Ablauf der Frist von drei Monaten haben die Kleinverbraucher gegen angemessene Vergütung die nicht verwendeten Sprengmittel den Verkäufern, bei denen die Ware bezogen wurde, zurückzugeben.

Art. 15 Widerruf

1 Der Erwerbsschein ist von der ausstellenden Behörde zu widerrufen, und die Ware ist zu beschlagnahmen, wenn er aufgrund falscher Angaben ausgestellt wurde oder die Voraussetzungen für die Ausstellung dahingefallen sind.

2 Die Strafbestimmungen der Artikel 37 und folgende SprstG bleiben vorbehalten.

5 Sprengausweis

Art. 16 Sprengausweis

1 Sprengarbeiten dürfen nur von Personen, die einen Sprengausweis besitzen oder unter deren Verantwortung, ausgeführt werden.

2 Die im Bundesrecht vorgeschriebenen Sprengausweise A, B und C werden aufgrund einer theoretischen und praktischen Prüfung abgegeben.

3 Zu diesen Prüfungen dürfen nur Kandidaten zugelassen werden, welche die Voraussetzungen für den fachgerechten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen mitbringen.

Art. 17 Ausbildung - Prüfungen

1 Die Organisation der Kurse und Prüfungen obliegt in erster Linie den vom Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend: SECO) anerkannten Wirtschaftskreisen und Berufsverbänden. Die Dienststelle wird über die diesbezüglichen Bestimmungen informiert.

2 Andernfalls wird diese Aufgabe einer vom Staatsrat ernannten Prüfungskommission übertragen. Der Staatsrat wird in einem Reglement, das der Genehmigung des SBFI bedarf, die Modalitäten und die Organisation der Ausbildungskurse und der Prüfungen regeln.

3 Die Dienststelle wird eine Liste der Organisationen erstellen, denen die Durchführung der Ausbildungskurse und Prüfungen obliegt und sie wird den Kandidaten alle nützlichen Informationen zu diesen Kursen und Prüfungen zur Verfügung stellen.

Art. 18 Zulassung zu den Kursen und Prüfungen

Die Kantonspolizei ist zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung gemäss Artikel 55 Absatz 2 SprstV.

Art. 19 Aushändigung der Sprengausweise

1 Die Kandidaten die ihr Examen erfolgreich bestanden haben, erhalten die entsprechenden Ausweise vom SBFI.

2 Wenn die Examen durch den Kanton organisiert wurden, so werden die Ausweise durch den Präsidenten der Prüfungskommission gegengezeichnet.

Art. 20 Ausweisentzug

1 Das Department ist zuständig für den Entzug des Sprengausweises in den Fällen des Artikels 60 Absätze 1, 2 und 5 SprstV oder wenn der Inhaber durch sein Verhalten die Sicherheit Dritter gefährdet.

2 Die Entzugsverfügung ist dem SBFI unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

6 Überwachung und Kontrolle

Art. 21 Zuständigkeit

1 Die Kantonspolizei und die Dienststelle üben im Rahmen ihrer Kompetenzen die Überwachung gemäss Artikel 111 SprstV aus.

2 Sie haben ihre Tätigkeit mit den von anderen Gesetzen eingesetzten Kontrollbehörden zu koordinieren.

Art. 22 Kontrolle

1 Die Dienststelle kontrolliert den Aufbewahrungsort, die Ein- und Ausgänge, die Vorratshaltung und die Verwendung der Sprengmittel sowie die Buchführung der dazu verpflichteten Unternehmen im Sinne von Artikel 110 SprstV. Die Kantonspolizei bleibt zuständig auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit.

2 Die Unternehmen sind mindestens alle zwei Jahre zu kontrollieren. Der Kommandant der Kantonspolizei erhält eine Kopie der Berichte über die durchgeführten Kontrollen.

Art. 23 Pflichten der Kontrolleure

1 Die Überwachungsbehörden machen die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen ohne Voranmeldung und sie ordnen die notwendigen Massnahmen an. Gegebenenfalls verlangen sie das Einschreiten des Departments.

2 Sie zeigen alle Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit feststellen, an.

7 Schutz- und Sicherheitsvorschriften

Art. 24 Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer - Richtlinien

Die Dienststelle erlässt, in Zusammenarbeit mit der SUVA, eigene Richtlinien zum Schutz der Arbeitnehmer der Unternehmen, die sich mit dem Handel und der Verwendung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen beschäftigen.

Art. 25 Fehlerhaftigkeit und Verlust von Sprengmitteln

1 Fehlerhafte oder unbrauchbar gewordene Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände sind den Verkäufern zurückzubringen, zu vernichten oder anerkannten Feuerwerkern auszuhändigen.

2 Sprengmittel, die durch den Inhaber von entsprechenden Sprengausweisen oder von Spezialisten nicht vernichtet werden können, und ebenso der Verlust von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen müssen sofort dem nächsten Polizeiposten gemeldet werden.

8 Gebühren

Art. 26 Gebühren

1 Die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen, für die kantonalen Prüfungen und die Kontrollen werden gemäss Artikel 34a SprstG und 112a und folgende SprstV erhoben.

2 Eine Gebühr von 120 Franken wird ebenfalls für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Sinne des Artikels 10 der vorliegenden Verordnung erhoben.

9 Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 27 Aufsichtsbeschwerde

1 Personen oder Unternehmen die sich durch einen Hersteller oder Verkäufer von Sprengmitteln verletzt fühlen und ein schutzwürdiges Interesse haben, können innert 30 Tagen beim Departement eine Aufsichtsbeschwerde einreichen, soweit kein anderer Rechtsmittelweg offen steht.

2 Der Entscheid des Departements kann mittels Beschwerde bei einem Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden.

3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).

Art. 28 Übertretungen

1 Das Departement ahndet Übertretungen der vorliegenden Verordnung mit Bussen bis zu 10'000 Franken. Es stellt Übertretungen des Bundesrechts, in Übereinstimmung mit den allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches, ebenfalls unter Strafe.

2 Anwendbar sind:

  1. a) *. die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung betreffend die Übertretungen gemäss Bundesrecht (StPO);
  2. b) *. das VVRG für Übertretungen des kantonalen Rechts; für Zwangsmassnahmen bleibt allerdings die StPO vorbehalten.

3 Bei Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen welche sowohl Bundesrecht als auch kantonales Recht verletzen, sind die Bestimmungen der StPO anwendbar.

4 Ein Einzelrichter am Kantonsgericht beurteilt Beschwerden, Berufungen und Revisionsgesuche gegen Urteile welche eine Übertretung sanktionieren. Die Rechtsmittelbestimmungen der StPO sind, ausgenommen bei gegenteiligen Vorschriften, anwendbar.

Art. 29 Vergehen

1 Die Bestrafung von Vergehen des Bundesrechts obliegt den ordentlichen Strafbehörden. Sie entscheiden in Anwendung der StPO.

2

3

10 Administrative Verfügungen und Rechtsweg

Art. 30 Verwaltungsverfügungen

1 Verfügungen der in der vorliegenden Verordnung bezeichneten kantonalen Behörden können mittels Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden.

2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

3

11 Schlussbestimmung

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung, erlassen zur Vollziehung eines Bundesgesetzes, unterliegt nicht der Volksabstimmung. Sie tritt nach der Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde ab der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Art. 32 Ausserkraftsetzung

Diese Verordnung setzt das provisorische Vollziehungsreglement vom 25. Juni 1980 zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 ausser Kraft.