1 Der Kanton bildet einen einzigen Eichkreis.
2 Der Staatsrat bestimmt die zuständige kantonale Behörde für die Anwendung des Bundesgesetzes über das Messwesen und seiner Verordnungen.
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
verordnet:
1 Der Kanton bildet einen einzigen Eichkreis.
2 Der Staatsrat bestimmt die zuständige kantonale Behörde für die Anwendung des Bundesgesetzes über das Messwesen und seiner Verordnungen.
1 Das Dienstverhältnis der Eichmeister ist dem Gesetz betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis unterstellt.
2 Die Eichmeister werden durch den Staatsrat vereidigt.
Der Staatsrat setzt einen Tarif fest, welcher die Beteiligung der Gebührenpflichtigen an den Reisekosten der Eichmeister bestimmt.
1 Jeder Entscheid der kantonalen Behörde unterliegt der Einsprache.
2 Der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde an den Staatsrat.
3 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
1 Wer gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen jene der Bundesgesetzgebung über das Messwesen verstösst, kann mit einer Busse von 100 Franken bis zu 20'000 Franken bestraft werden.
2 Strafbehörde ist die kantonale Behörde. Sie kann von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig werden.
3 Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
1 Der Staatsrat erlässt alle notwendigen Bestimmungen zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes.
2 Er erlässt zudem alle notwendigen Übergangsbestimmungen, insbesondere jene betreffend die Übernahme der Ausstattung und der bestehenden Einrichtungen.
3 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Rechtsverfahren sind nach neuem Recht zu beurteilen.
1 Da es sich um die Anwendung eines Bundesgesetzes handelt, ist das vorliegende Gesetz dem Referendum nicht unterstellt.
2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.