Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das Postulat vom 7. Februar 1979, hinterlegt von Herrn Grossrat Albin Weger und Konsorten, betreffend die Schaffung eines kantonalen Fonds, um den Betroffenen von nicht versicherbaren Schäden, hervorgerufen durch die Naturgewalten, eine Hilfe zu gewähren;
- erwägend, dass der von der Loterie de la Suisse romande zur Verfügung gestellte Fonds, um den Betroffenen von nicht versicherbaren Schäden, hervorgerufen durch die Naturgewalten, eine Hilfe zu gewähren es erlaubt, diesem Postulat zu entsprechen;
- eingesehen den Beschluss von der Walliser-Delegation bei der Loterie de la Suisse romande;
- auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes,
verfügt:
1 Mittels der durch die Loterie de la Suisse romande zur Verfügung gestellten Beträge und eventueller anderer Gaben wurde ein Spezialfonds geschaffen, um den Betroffenen von nicht versicherbaren Schäden, hervorgerufen durch die Naturgewalten, eine zusätzliche Hilfe, zu den vom Schweizerischen Hilfsfonds ausgerichteten Beiträgen, zu leisten.
2 Dieser, von den jährlichen Zuwendungen der Loterie de la Suisse romande gespiesene Fonds, wird durch die Hauptbuchhaltung des Staates verwaltet, auf Grund der dieser durch die Dienststelle Industrie, Handel und Arbeit vorgelegten Abrechnungen.
1 Die Hilfe des Fonds beträgt höchstens 5 Prozent des vom Schweizerischen Hilfsfonds für Opfer bei nicht versicherbaren Elementarschäden ermittelten Schadenbetrages.
2 Die durch den Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden, gemäss seiner Anleitung zur Behandlung der Schadenfälle ermittelten Beträge, werden in dem Masse, wie es die zur Verfügung stehenden Mittel erlauben, berücksichtigt.
1 Anlässlich von Katastrophen oder besonders erheblichen Schadenfällen, hervorgerufen durch den Ausbruch von Naturgewalten (Lawinen, Erdbeben, Überschwemmungen, Erdrutsche usw.), kann der Staatsrat von Fall zu Fall die Gewährung einer ausserordentlichen Hilfe beschliessen, unabhängig der durch den Schweizerischen Hilfsfonds und der gemäss Artikel 2 dieses Reglements ausgerichteten Beträge.
2 Die zu diesem Zweck notwendigen Gelder werden aus dem in Artikel 1 dieses Reglements vorgesehenen Fonds entnommen.
3 Wird die ausserordentliche Hilfe über den in Artikel 1 vorgesehenen Fonds finanziert, so sind die folgenden zusätzlichen Bedingungen und Modalitäten anwendbar:
- a) *. die Hilfe ist pro Geschädigten im Maximum auf 150'000 Franken begrenzt;
- b. iIn Berücksichtigung der Gesamtheit aller Hilfen muss der Geschädigte mindestens zehn Prozent des Schadens selber tragen.
4 In Ausnahmefällen kann der Staatsrat einen Betrag von bis zu einer Million Franken bewilligen.
Betrifft ein Schadenereignis eine Mehrzahl von Geschädigten, so kann der Staatsrat die Gewährung eines Globalbetrages beschliessen und für die Verteilung eine ad hoc Kommission bezeichnen, in der die betroffenen Dienststellen vertreten sind.
1 Das vorliegende Reglement tritt unverzüglich in Kraft, rückwirkend auf den 1. Januar 1980.
2 Nur Schäden, die nach dem 31. Dezember 1979 eingetreten sind, können für die Zuteilung einer Hilfe im Sinne dieses Reglementes, berücksichtigt werden.