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Reglement über den Solidaritätsbeitrag für die Bevölkerung, die Unternehmen und die lokalen Vereine von Blatten im Zusammenhang mit dem Bergsturz vom 28. Mai 2025 sowie die Bewilligung eines Nachtragskredits im Budget 2025 für die Auszahlung von 10 Millionen Franken Hilfsgeldern im Rahmen der Soforthilfe für Blatten (Reglement über die Soforthilfe von Blatten)

vom 08. October 2025
(Stand am 11.09.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen die Bestimmungen des Dekrets vom 11. September 2025 über den Solidaritätsbeitrag für die Bevölkerung, die Unternehmen und die lokalen Vereine von Blatten im Zusammenhang mit dem Bergsturz vom 28. Mai 2025 (Dekret über die Soforthilfe für Blatten);
  • eingesehen die Bestimmungen des Beschlusses vom 11. September 2025 über die Bewilligung eines Nachtragskredits im Budget 2025 für die Auszahlung von 10 Millionen Franken Hilfsgeldern im Rahmen der Soforthilfe für Blatten;
  • auf Antrag des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements,

verordnet:

1 Im Allgemeinen

Art. 1 Soforthilfe und Dauer der Hilfe

1 Durch den Bergsturz vom 28. Mai 2025 haben die Menschen, die betroffenen Unternehmen und die lokalen, nicht gewinnorientierten Vereine von einem Tag auf den anderen ihr Hab und Gut verloren oder zumindest abrupt nicht vorauszusehende finanzielle Einbussen erlitten. Der Solidaritätsbeitrag gemäss dem Dekret über die Sozialhilfe für Blatten soll helfen, diese Lage zu mildern.

2 Die Hilfe wird für eine begrenzte Zeit gewährt, höchstens für ein Jahr.

Art. 2 Anspruch auf Soforthilfe

Es besteht kein Anspruch auf Nothilfe. Diese Hilfe ist auf insgesamt 10 Millionen Schweizer Franken begrenzt.

2 Verwendung der Finanzhilfe

2.1 Einwohner [1] mit festem Wohnsitz in Blatten

Art. 3 Pauschalbeträge

1 Die Gemeinde Blatten (nachfolgend: die Gemeinde) spricht einen Pauschalbetrag pro Haushalt zu, abhängig von der Anzahl Personen, die darin leben, ohne Unterscheidung zwischen Erwachsenen und Kindern.

2 Der Betrag pro Haushalt bezieht sich auf den Grundbedarf für den Lebensunterhalt in Privathaushalten (Einzelpersonen oder familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften) gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), die derzeit im Wallis gelten.

3 Die monatliche Haushaltspauschale beträgt:

4 Ein Haushalt erhält einen Betrag in Höhe von zwölf Monatspauschalen.

Art. 4 Bedarfsabhängige Beträge

Auf Antrag hin und nach Konsultation der vom Staatsrat eingesetzten Spendenkommission entscheidet die Gemeinde, inwieweit in Einzelfällen zusätzliche Beiträge als Soforthilfe gewährt werden können. Dabei sind die Verwendungszwecke gemäss der kantonalen Verordnung betreffend der Verteilung der Gewinne aus Lotterien und dem kantonalen Reglement betreffend die jährliche Verteilung der dem Hilfsfonds des Staatsrates zugeteilten Gewinne der Loterie Romande zu beachten.

2.2 Unternehmen

Art. 5 Unterstützung bei Einkommensausfall

1 Selbstständigerwerbende können einen Unterstützungsbeitrag erhalten, der dem durchschnittlichen Gewinn der letzten 3 Jahre entspricht, maximal aber einen Betrag in Höhe von 80 Prozent des Medianlohns im Wallis, der sich auf 6'168 Franken pro Monat beläuft[2].

2 Arbeitnehmende von Unternehmen, die nicht durch die Arbeitslosenversicherung entschädigt werden, können einen Unterstützungsbeitrag erhalten, der 80 Prozent ihres letzten Bruttomonatslohns entspricht, maximal aber einen Betrag in Höhe von 80 Prozent des Medianlohns im Wallis.

3 Ein Begünstigter erhält einen Betrag in Höhe von zwölf Monatspauschalen.

4 Die ab dem 28. Mai 2025 von den Begünstigten erzielten Einkünfte sind zu berücksichtigen.

Art. 6 Bedarfsabhängige Beträge

Auf Antrag hin und nach Konsultation der vom Staatsrat eingesetzten Spendenkommission entscheidet die Gemeinde, inwieweit in Einzelfällen zusätzliche Beiträge als Soforthilfe gewährt werden können. Dabei sind die Verwendungszwecke gemäss der kantonalen Verordnung betreffend der Verteilung der Gewinne aus Lotterien und dem kantonalen Reglement betreffend die jährliche Verteilung der dem Hilfsfonds des Staatsrates zugeteilten Gewinne der Loterie Romande zu beachten.

2.3 Lokale, nicht gewinnorientierte Vereine

Art. 7 Bedarfsabhängige Beträge

Auf Antrag hin und nach Konsultation der vom Staatsrat eingesetzten Spendenkommission kann die Gemeinde einen Betrag zahlen, der die zusätzlichen Fixkosten der lokalen, nicht gewinnorientierten Vereine deckt.

2.4 Verfahren hinsichtlich der Zuteilung von Finanzhilfen

Art. 8 Pauschalbeträge

Die Gemeinde legt die Zahlungsmodalitäten fest und veranlasst die Auszahlungen.

Art. 9 Unterstützung bei Einkommensausfall und bedarfsabhängige Beträge

1 Bei der Gemeinde kann ein Antrag auf Unterstützung bei Einkommensausfall beziehungsweise auf Zusprechung eines bedarfsabhängigen Betrages gestellt werden. Die Gemeinde leitet diesen Antrag umgehend an die vom Staatsrat eingesetzte Spendenkommission weiter.

2 Die Spendenkommission prüft rasch diesen Antrag in Beachtung namentlich des Rechtsgleichheitsgebots, des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Subsidiaritätsprinzips. Sie übermittelt den Entscheid in Form einer Empfehlung an die Gemeinde.

3 Die Gemeinde entscheidet definitiv. Sie kann von der Empfehlung der Spendenkommission nur abweichen, wenn diese Recht verletzt hat. Falls der Entscheid der Gemeinde nicht mit der Empfehlung der Spendenkommission übereinstimmt, begründet sie dieser gegenüber schriftlich ihre abweichende Haltung.

4 Die Gemeinde stellt ihren Entscheid dem Antragsteller zu und veranlasst in Anwendung der festgelegten Zahlungsmodalitäten die Auszahlung des zugesprochenen Betrages.

3 Auszahlung und Berichterstattung

Art. 10 Auszahlung

Die Staatskanzlei überweist der Gemeinde den Betrag von 10'000'000 Franken.

Art. 11 Berichterstattung

Die Gemeinde erstattet dem Staatsrat ein Jahr nach Inkrafttreten des Dekrets über die Soforthilfe für Blatten Bericht über die Verwendung der Hilfe.

4 Schlussbestimmung

Art. 12 Gültigkeitsdauer

Das vorliegende Reglement gilt so lange wie das Dekret über die Soforthilfe für Blatten.