Der Grosse Rat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 12, 41 und 115 der Bundesverfassung;
- eingesehen die Artikel 13a, 15 Absatz 1 Buchstabe a, 31 Absatz 1 Buchstabe a, 32 Absatz 2, 38 Absatz 1 und 42 Absatz 3 der Kantonsverfassung;
- eingesehen Artikel 42 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);
- eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);
- auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:
1 Der Kanton unterstützt die Gemeinde Blatten im Lötschental bei der Bewältigung der unmittelbaren Folgen im Zusammenhang mit dem Bergsturz vom 28. Mai 2025 mit einer Finanzhilfe in der Höhe von 10 Millionen Franken.
2 Der Grosse Rat bewilligt in Form eines Beschlusses die Höhe der Finanzhilfe.
Art. 2 Verwendung der Finanzhilfe1 Die Gemeinde Blatten kann einen Beitrag leisten:
- a. an Einwohner mit festem Wohnsitz am 28. Mai 2025 in Blatten;
- b. an Unternehmen, unabhängig ihrer Rechtsform, die ihre Haupttätigkeit in der Gemeinde Blatten am 28. Mai 2025 ausgeübt haben;
- c. an lokale nicht gewinnorientierte Vereine der Gemeinde Blatten.
2 Der Staatsrat legt in einem Reglement die Zuteilung der Beiträge an die Begünstigten gemäss Absatz 1 dieses Artikels fest, insbesondere die zu entrichtenden Pauschalbeträge und das anwendbare Verfahren.
3 Bei der Gewährung eines Pauschalbetrags an einen Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a dieses Artikels wird auf die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips verzichtet. In allen anderen Fällen findet das Subsidiaritätsprinzip Anwendung.
Art. 3 Auszahlung und Berichterstattung1 Der Kanton zahlt den Gesamtbetrag der Finanzhilfe der Gemeinde Blatten aus.
2 Die Gemeinde erstattet dem Kanton ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Dekrets Bericht über die Verwendung der Finanzhilfe.
3 Nicht verwendete Gelder zahlt die Gemeinde dem Kanton zurück.
Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Dekrets beauftragt.