935.506

Reglement betreffend die jährliche Verteilung der dem Hilfsfonds des Staatsrates zugeteilten Gewinne der Loterie Romande

vom 29. August 2012
(Stand am 19.03.2021)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 125 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS);
  • eingesehen die westschweizer Vereinbarung über Geldspiele  (Convention romande sur les jeux d'argent, CORJA) vom 25. November 2019;
  • eingesehen Artikel 34 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele (AGBGS) vom.11 November 2020;
  • auf Antrag des für die Volkwirtschaft zuständigen Departements, *

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Das vorliegende Reglement regelt die Verwendung der dem Hilfsfonds des Staatsrates zugeteilten Gewinne der Loterie Romande.

Art. 2 Verteilung der Gewinne

1 Die dem Hilfsfonds des Staatsrates zugeteilten Gewinne der Loterie Romande werden an gemeinnützige Institutionen oder Projekte verteilt.

2 Sie dürfen ausschliesslich der Ermöglichung oder Erleichterung gemeinnütziger Tätigkeiten dienen.

3 Sie dürfen nicht zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen verwendet werden.

Art. 3 Gemeinnützige Institutionen, gemeinnützige Projekte

1 Als gemeinnützig gelten nicht gewinnorientierte Institutionen, die, ohne einen Meinungs-, Ideologie- und Glaubenszwang auszuüben, dem Gemeinwohl dienen.

2 Als gemeinnützig gelten Projekte, die einen sozialen Zweck erfüllen und geeignet sind, die Lebensbedingungen der gesamten oder eines Teils der Bevölkerung zu verbessern, sowie Tätigkeiten, die im Dienste des Gemeinwohls das gesellschaftliche Leben, die Bildung, das kulturelle Leben oder die wissenschaftliche Forschung fördern sollen.

2 Vollzugsorgane

Art. 4 Staatsrat

Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:

  1. a. er überträgt dem Staatskanzler die Kompetenz zur Unterbreitung von Vorschlägen zur Aufteilung des Betrags aus dem Hilfsfonds des Staatsrates;
  2. b. er prüft die vom Staatskanzler unterbreiteten Vorschläge zur Aufteilung des Betrags aus dem Hilfsfonds des Staatsrates.
Art. 5 Staatskanzler

Der Staatskanzler hat folgende Befugnisse:

  1. a. er prüft die an den Staatsrat, an die Departementsvorsteher oder an den Staatskanzler gerichteten Spendengesuche;
  2. b. er unterbreitet dem Staatsrat Vorschläge zur Aufteilung hinsichtlich der genannten Gesuche;
  3. c. er überprüft die Verwendung der gewährten Spenden;
  4. d. er erstattet dem Staatsrat jährlich Bericht.
Art. 6 Finanzverwaltung

Der Hilfsfonds des Staatsrates befindet sich auf einem von der Kantonalen Finanzverwaltung geführten Spezialkonto.

3 Spendengesuche

Art. 7 Grundsätze

1 Die Spendengesuche sind schriftlich an den Staatsrat zu richten.

2 Ihnen sind sachdienliche Unterlagen beizulegen, namentlich:

  1. a. die Statuten;
  2. b. der Tätigkeitsbericht des Vorjahres;
  3. c. der von einem externen Organ geprüfte Finanzbericht;
  4. d. die Bilanz und die Betriebsrechnung;
  5. e. das Budget und das Tätigkeitsprogramm des Folgejahres.

3 Wenn sie direkt für ein gemeinnütziges Projekt bestimmt sind, müssen ihnen weitere sachdienliche Unterlagen beigelegt werden, namentlich:

  1. a. das Planungs- und Umsetzungskonzept des Projekts;
  2. b. die Finanzierung des Projekts;
  3. c. die Beschreibung der Dringlichkeit des Projekts.

4 Der Staatskanzler kann jederzeit zusätzliche Informationen einverlangen.

5 Es besteht kein Anspruch auf eine Spende.

6 Im Rahmen des Möglichen sollte der Staatsrat seine Mittel den Direktbegünstigten gewähren.

Art. 8 Unzulässige Gesuche

Auf Spendengesuche mit folgender Bestimmung wird nicht eingetreten:

  1. a. Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen;
  2. b. Deckung der Betriebskosten einer Institution;
  3. c. Defizitgarantie oder -deckung;
  4. d. Aktivität mit einem ausgeprägten politischen oder konfessionellen Charakter oder einem privaten Gewinnzweck;
  5. e. Institution ohne Rechtspersönlichkeit;
  6. f. Institution, welche die bestimmungsgemässe Verwendung der Spenden für ein früheres Projekt nicht ausreichend belegen konnte;
  7. g. Institution, die im laufenden Jahr bereits Spenden erhalten hat oder für die ein weiteres Gesuch hängig ist.
Art. 9 Fristen

1 Der Staatskanzler nimmt halbjährlich Verteilungen vor. Die Fristen für die Einreichung der Spendengesuche sind auf Ende Mai und Ende November festgelegt.

2 Spendengesuche, die vor Ablauf der Fristen nicht vollständig eingereicht wurden, werden erst im Verlauf des darauf folgenden Halbjahres behandelt.

Art. 10 Erneuerung eines Gesuchs

Im Falle eines Gesuchs um Erneuerung einer Spende für dasselbe Projekt unterbreitet der Begünstigte dem Staatskanzler einen Bericht über die Umsetzung und den Fortschritt des dank des Hilfsfonds des Staatsrates realisierten Projekts.

Art. 11 Zulässigkeitskriterien für Spendengesuche

1 Für Spendengesuche gelten folgende Zulässigkeitskriterien:

  1. a. Deckung eines prioritären gemeinnützigen Bedarfs;
  2. b. direkte Auswirkung für eine bedeutende Anzahl Personen;
  3. c. Nutzung eines Maximums an ehrenamtlicher Tätigkeit auf allen Ebenen der gemeinnützigen Institution;
  4. d. mindestens 50 Prozent andere Einkommensquellen als jene aus dem Hilfsfonds des Staatsrates;
  5. e. Einreichung eines vollständigen und transparenten Dossiers sowohl in finanzieller Hinsicht als auch in Sachen Präsentation der gemeinnützigen Institution.

2 Die Spendengesuche zertifizierter gemeinnütziger Institutionen werden prioritär behandelt.

Art. 12 Unterbreitung der Vorschläge

Sobald der Staatskanzler die Prüfung der zulässigen Gesuche abgeschlossen hat, unterbreitet er die Projekte, die er dem Staatsrat vorzuschlagen gedenkt, der Kantonalen Finanzverwaltung zur Stellungnahme.

Art. 13 Entscheid

Der Staatsrat fällt die Gewährungsentscheide. Die Entscheide des Staatsrates sind endgültig.

Art. 14 Kontrolle

Der Staatskanzler kann jederzeit von sich aus oder auf Begehren des Staatsrates eine Kontrolle oder eine Beurteilung der Tätigkeiten der Institution im Rahmen der aus dem Hilfsfonds des Staatsrates mitfinanzierten Projekte durchführen.

Art. 15 Öffentlichkeitsarbeit

Bei jeder vom Begünstigten einer Spende aus dem Hilfsfonds des Staatsrates lancierten Veröffentlichung, Informations- und Kommunikationskampagne in der Öffentlichkeit oder in den Medien ist die Unterstützung des Kantons zu erwähnen.

Art. 16 Spendenmonitoring und jährlicher Bericht an den Staatsrat

1 Der Staatskanzler überwacht die Verwendung der Spenden. Er verlangt bei den Begünstigten alle nützlichen Informationen ein.

2 Der Staatskanzler unterbreitet dem Staatsrat jährlich einen Bericht über die Verwendung der dem Hilfsfonds des Staatsrates zugeteilten Gewinne der Loterie Romande.