Zuständig ist das mit der Beherbergung, der Bewirtung und dem Kleinhandel mit alkoholischen Getränken beauftragte Departement, vertreten durch die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (nachfolgend: Dienststelle).
Verordnung betreffend das Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken (VBB)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 6 Absatz 3, 8 Absatz 2, 20 Absatz 2, 23 Absatz 3, 25 Absatz 4, 28, 29 Absatz 3 und 34 Absatz 3 des Gesetzes über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken vom 8. April 2004 (GBB);
- auf Antrag des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements, *
verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Im Bereich der Beherbergung und der Bewirtung versteht man unter:
- a. gewerbsmässigem Angebot: jedes dauernde oder gelegentliche Angebot von Dienstleistungen, welches unabhängig von der gewählten rechtlichen Betriebsform eine Einnahme zur Folge hat. Die ausschliesslich unentgeltliche Degustation gilt nicht als gewerbsmässiges Angebot;
- b. gelegentlichem Angebot von Speisen und Getränken: jedes zeitlich befristete Angebot, insbesondere anlässlich einer sportlichen, kulturellen oder sozialen Veranstaltung ohne Wiederholungscharakter. Das regelmässige, wöchentliche, monatliche oder saisonale Angebot gilt nicht als gelegentlich;
- c. Beherbergung: jede Aufnahme von Gästen gegen Bezahlung und Erbringung von hotelmässigen Leistungen mittels Beherbergungsvertrag, unabhängig von Art und Ort der Beherbergung;
- d) *. hotelmässiger Leistung: direktes Angebot oder Angebot über Dritte mindestens eines regelmässigen Zimmerdienstes oder des Servierens von Frühstück;
- e. Beherbergung von geringer Bedeutung: eine Beherbergungskapazität von maximal sechs Gästen;
- f) *. Plätzen für Camping: jedes Angebot von Plätzen, insbesondere für Zelte, Wohnwagen und Mobilhomes. Die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Standplätze sowie die Dauerplätze für Camping gelten nicht als solche;
- g) *. einer für die Betriebsführung verantwortlichen, natürlichen Person: jede natürliche Person, die handlungsfähig ist, der die zuständige Behörde eine Betriebsbewilligung ausstellen kann und die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Das Angebot der Beherbergung, von Speisen, von alkoholischen oder alkoholfreien Getränken in Anstalten mit gesundheitlichem, sozialem, erzieherischem oder religiösem Charakter untersteht nicht dem Gesetz, sofern der Zugang ausschliesslich ihren Patienten und Bewohnern sowie deren Familien vorbehalten ist.
Das Angebot von Speisen und/oder von alkoholischen oder alkoholfreien Getränken in Personal-, Betriebs- und Baustellenkantinen untersteht nicht dem Gesetz, sofern der Zugang ausschliesslich dem Personal und den Angestellten vorbehalten ist.
1 Das Angebot von Speisen und/oder von alkoholischen oder alkoholfreien Getränken in Räumlichkeiten, die von Sport-, Kultur-, oder Sozialvereinen geführt werden, untersteht nicht dem Gesetz, sofern:
- a. das Angebot ausschliesslich im Zusammenhang mit einer durch den Verein organisierten Veranstaltung oder Tätigkeit auf eigene Rechnung und in Übereinstimmung mit dem Vereinszweck erfolgt; und
- b. der Verein nicht der MwSt. unterliegt.
2 Die Unterstellungspflicht unter die MwSt. richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer.
3 Die Gemeinden legen in ihrem Reglement die Öffnungs- und Schliessungszeiten dieser Räumlichkeiten fest.
Den Anstalten, Kantinen und Räumlichkeiten gemäss Artikel 3, 4 und 5 ist es untersagt, Werbung für die angebotene Beherbergung, die angebotenen Speisen und Getränke zu machen.
Die Daten, die für statistische Zwecke im Sinne des Gesetzes übermittelt werden können, sind insbesondere folgende:
- a) *. Kategorie des gewerbsmässigen Angebots;
- b) *. erzielter Umsatz;
- c) *. Daten in Zusammenhang mit der Gästekontrolle.
2 Bestimmungen betreffend die Beherbergung und die Bewirtung
2.1 Erteilung der Betriebsbewilligung
1 Jedes Betriebsbewilligungsgesuch ist beim Gemeinderat auf dem von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Formular einzureichen.
2 Das Betriebsbewilligungsgesuch beinhaltet:
- a. das vom Gesuchsteller vollständig ausgefüllte und unterzeichnete offizielle Formular;
- b) *. einen Strafregisterauszug, ausgestellt innerhalb des der Gesuchseinreichung vorangehenden Monats;
- c) *. einen Handelsregisterauszug, ausgestellt innerhalb der letzten 3 der Gesuchseinreichung vorangehenden Monate, sofern der Gesuchsteller im Handelsregister eingetragen oder für eine im Handelsregister eintragungspflichtige Gesellschaft tätig ist;
- d) *. die Prüfungsbescheinigung oder die Bescheinigung der Anerkennung der Ausbildung oder der Berufserfahrung, die vom zuständigen Departement ausgestellt wurde;
- e) *. einen innerhalb der letzten 3 Monate vor der Gesuchseinreichung ausgestellten Betreibungsregisterauszug des Betreibungs- und Konkursamtes des Wohnsitzes des Gesuchstellers, der belegt, dass der Gesuchsteller für die letzten 5 Jahre keine unbezahlten Verlustscheine aufzuweisen hat. Falls der Wohnsitz des Gesuchstellers ausserhalb des Kantons liegt oder in den letzten 5 Jahren ausserhalb des Kantons lag, so ist dem Gesuch ein Betreibungsregisterauszug des jeweils zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes beizulegen;
- f) *. ein innerhalb der letzten 3 Monate vor der Gesuchseinreichung ausgestelltes Handlungsfähigkeitszeugnis.
1 Die formelle Betriebsbewilligung beinhaltet:
- a. die Bezeichnung ihres Inhabers;
- b. die Bezeichnung des allfälligen Arbeitgebers, für den der Inhaber die Betriebsführung sicherstellt;
- c. die Bezeichnung und Umschreibung der Räumlichkeiten, der Plätze, des Schildes und der Dienstleistungen, welche der Kundschaft angeboten werden;
- d. die Festlegung der Öffnungs- und Schliessungszeiten;
- e. die Festlegung der Auflagen und Bedingungen;
- f. ihre Dauer, sofern es sich um ein gelegentliches Angebot handelt;
- g. die Höhe der Gebühr und ihr Schuldner;
- h. die Angabe des Beschwerderechts und der -frist.
2 Eine Kopie des Entscheides ist jeweils zusammen mit dem Gesuchsformular der Dienststelle zuzustellen.
2.2 Obligatorische Prüfung und Vorbereitungskurse
1 Eine schriftliche obligatorische Prüfung wird regelmässig in beiden Amtssprachen durchgeführt.
2 Der Staatsrat ernennt nach Anhörung der Kommission für die Aus- und Weiterbildung (nachfolgend: Kommission) die Experten für die obligatorische Prüfung.
3 Die Ziele, der Inhalt und die Dauer der obligatorischen Prüfung werden durch die Kommission bestimmt und dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
4 Der Staatsrat delegiert die Organisation der obligatorischen Prüfung und der Vorbereitungskurse mittels Leistungsauftrag.
5 Die Anforderungen, das Controlling sowie die Qualitätssicherung sind im Leistungsauftrag geregelt.
1 Der Kandidat der obligatorischen Prüfung muss 18 Jahre alt sein.
2 Er muss die Gebühr für die Prüfung bezahlt haben, um an dieser Letzteren teilzunehmen.
1 Von der obligatorischen Prüfung befreit sind:
- a. Personen, welche gelegentlich Speisen und Getränke anbieten;
- b. Personen, welche eine Beherbergung von geringer Bedeutung anbieten.
2 Ebenfalls befreit sind Personen mit einer Anerkennungsbestätigung ihrer Berufsausbildung oder -erfahrung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend die Anerkennung von Berufsausbildungen und -erfahrungen.
1 Jede im Rahmen der obligatorischen Prüfung durch den Kandidaten erzielte Leistung wird mit einer Note von 1 (schlechteste Note) bis 6 (beste Note) bewertet. Die Noten können in Zehntel aufgeteilt werden.
2 Die Noten von 4 oder mehr stellen ein genügendes, jene unter 4 ein ungenügendes Resultat dar.
1 Die Prüfung gilt als bestanden, sofern der Kandidat in jedem Modul, welches der obligatorischen Prüfung unterliegt, die Mindestnote 4 erreicht hat.
2 Bei erfolgreichem Bestehen der obligatorischen Prüfung erteilt das zuständige Departement eine Prüfungsbestätigung.
3 Der Kandidat, der nicht bestanden hat, kann die obligatorische Prüfung nur einmal wiederholen. Er muss für jedes Modul, in welchem er nicht die Mindestnote 4 erreicht hat, eine neue Prüfung ablegen.
4 Das Resultat der obligatorischen Prüfung kann mittels Beschwerde beim Staatsrat innert 30 Tagen nach der Mitteilung des Resultats und gemäss den Formvorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
1 Es werden Vorbereitungskurse in Form von Modulen durchgeführt.
2 Es werden freiwillige praktische Übungen organisiert, um die Vorbereitung hinsichtlich der obligatorischen Prüfung zu erleichtern.
3 Die Einschreibung für diese Kurse und Übungen erfolgt beim Organisator. Die Einschreibung wird nach Bezahlung der Einschreibegebühr und der Schulkosten verbindlich.
Der Staatsrat legt nach Anhören der Kommission mittels Beschluss die Einschreibegebühren und die Schulkosten fest.
2.3 Weiterbildung
1 Es werden regelmässig punktuelle Weiterbildungskurse organisiert.
2 Alle Inhaber einer Betriebsbewilligung, welche der jährlichen Abgabe unterstellt sind, sowie deren Angestellte haben Anspruch auf unentgeltlichen Besuch der angebotenen Kurse, sofern die Mittel des kantonalen Fonds für die Aus- und Weiterbildung (nachfolgend: kantonaler Fonds) ausreichen. Vorbehalten bleibt die Bezahlung einer Einschreibegebühr.
3 Der Besuch eines punktuellen Weiterbildungskurses wird mindestens mit der Aushändigung einer Teilnahmebestätigung abgeschlossen.
1 Es werden regelmässig fachspezifische Weiterbildungskurse organisiert.
2 Alle Inhaber einer Betriebsbewilligung, welche der jährlichen Abgabe unterstellt sind, haben Anspruch auf unentgeltlichen Besuch der angebotenen Kurse, sofern die Mittel des kantonalen Fonds ausreichen. Vorbehalten bleibt die Bezahlung einer Einschreibegebühr.
3 Der Besuch eines fachspezifischen Weiterbildungskurses wird mit einem Fachausweis oder Diplom, mindestens aber mit der Aushändigung einer Teilnahmebestätigung abgeschlossen.
1 Der Organisator muss ein Weiterbildungssystem sicherstellen, welches eine Vertiefung der durch die obligatorische Prüfung angeeigneten Kenntnisse erlaubt und mit der Aushändigung eines Fachausweises oder Diploms abgeschlossen wird.
2 Die Anforderungen, das Controlling sowie die Qualitätssicherung sind im Leistungsauftrag geregelt.
3 Kommission und kantonaler Fonds für die Aus- und Weiterbildung
Die Kommission setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, nämlich zwei Vertretern von GastroWallis, zwei Vertretern der Hotellerie Schweiz/Wallis, einem Vertreter des Walliser Campingverbands und zwei Vertretern der kantonalen Verwaltung.
1 Die Kommission erarbeitet den Budgetentwurf des kantonalen Fonds.
2 Das Budget unterscheidet zumindest die Ausgaben betreffend:
- a. die Funktion und Tätigkeiten der Kommission;
- b. die Aus- und Weiterbildungskurse;
- c. die geplanten besonderen Massnahmen und spezifischen Aktionen, insbesondere für die Nachwuchsförderung.
3 Das Budget wird dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
1 Die Dienststelle ist für die Buchführung des kantonalen Fonds gemäss den anwendbaren Grundsätzen und Regeln verantwortlich.
2 Sie führt die Zahlungsaufträge aus, welchen die Verpflichtungsentscheide und die nützlichen Unterlagen beigelegt werden.
3 Sie gibt der Kommission regelmässig oder auf Anfrage Bericht über die Buchführung und übermittelt dem zuständigen Departementsvorsteher jährlich die Abrechnungen und den Buchführungsbericht.
4 Kleinhandel mit alkoholischen Getränken
1 Unter Kleinhandel mit alkoholischen Getränken versteht man die Branntweinproduzenten, die Betriebe des Wein- und Spirituosenhandels, die Apotheken und Drogerien, die Geschäfte mit einem Lebensmittelsortiment, welche auch alkoholfreie Getränke umfassen, sowie vergleichbare Geschäfte.
2 Die Bewilligung für den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken berechtigt den Inhaber zum Verkauf über die Gasse und/oder zur Lieferung von gegorenen Getränken und/oder gebrannten Wassern.
Das Gesuch um Erteilung einer Kleinhandelsbewilligung ist mittels offiziellen Formulars bei der Dienststelle einzureichen.
Ausgenommen von der Bewilligungspflicht des Kleinhandels sind die Produzenten von gegorenen Getränken, die ausschliesslich das Produkt aus ihrer eigenen Ernte verkaufen. Der Verkauf ist ausschliesslich in den Räumlichkeiten ihres Betriebes zulässig.
1 Es ist verboten:
- a. alkoholische Getränke am Verkaufsort zu geniessen;
- b. alkoholische Getränke ausserhalb der Öffnungszeiten zu verkaufen;
- c. alkoholische Getränke anders als in verschlossenen Behältern zu verkaufen;
- d. Tische und Stühle im Innern des Geschäftes oder in seiner Umgebung zu installieren.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des eidgenössischen Alkoholgesetzes, des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden, der eidgenössischen Lebensmittelverordnung und des kantonalen Gesetzes betreffend die Ladenöffnung.
5 Erteilungsgebühr und jährliche Abgabe
1 Die Erteilungsgebühr der Bewilligung bestimmt sich nach den tatsächlichen Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit der Gesuchsprüfung.
2 Für das gelegentliche Angebot von Speisen und Getränken erhebt die Gemeinde eine einmalige Gebühr im Verhältnis zur Dauer der Veranstaltung, jedoch mindestens 50 Franken pro Veranstaltung.
1 Die jährliche Abgabe wird durch die Dienststelle festgelegt und einkassiert.
2 Sie wird für die tatsächliche Dauer der Bewilligung erhoben und dem Bewilligungsinhaber mit Angabe des Beschwerderechts und der -frist zugestellt. Jede Bewilligung ist Gegenstand einer eigenen Veranlagung.
3 Die jährliche Abgabe verfällt am 30. September. Sie ist innert 30 Tagen nach dem Verfall zu bezahlen.
1 Der für die Berechnung der jährlichen Abgabe zu berücksichtigende Umsatz ist jener, welcher im vorangehenden Jahr (abzüglich MwSt. und Kurtaxe) erzielt wurde.
2 Der Inhaber der Betriebsbewilligung teilt der Dienststelle den Jahresumsatz bis spätestens am 31. März mit. Dies geschieht grundsätzlich mit Hilfe der von der Dienststelle für dieses Verfahren vorgesehenen Software.
3 Der Inhaber einer Bewilligung für den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken teilt der Dienststelle den Jahresumsatz bis spätestens am 31. März mit. Dies geschieht grundsätzlich mit Hilfe der von der Dienststelle für dieses Verfahren vorgesehenen Software.
4 Die Dienststelle kann andere Wege für die Übermittlung des Jahresumsatzes genehmigen, insbesondere den Postweg.
5 Die Dienststelle leitet die gemeldeten Umsätze zu Informationszwecken an die Gemeinden weiter.
1 Der Inhaber einer neuen Bewilligung hat der zuständigen Behörde den während dem Erteilungsjahr erzielten Umsatz bis spätestens am 31. März des folgenden Jahres mitzuteilen.
2 Dieser Umsatz dient der Berechnung der definitiven jährlichen Abgabe des Erteilungsjahres. Derselbe Umsatz, auf das ganze Jahr berechnet, dient der Festlegung der provisorischen jährlichen Abgabe des Mitteilungsjahres.
3 Der während dem Mitteilungsjahr erzielte und gemäss Artikel 29 bekannt gegebene Umsatz dient der Anpassung der provisorischen jährlichen Abgabe.
1 Der Bewilligungsinhaber muss alle nützlichen Auskünfte vollständig und innert der angesetzten Frist mitteilen.
2 Falls die Auskünfte nicht innert der angesetzten Frist mitgeteilt werden, wird dem Bewilligungsinhaber eine letzte Frist gewährt, um die Auskünfte zu erteilen.
3 Bei Nichteinhalten dieser Frist wird eine Einschätzung von Amtes wegen vorgenommen. Die Einschätzung erfolgt in Berücksichtigung des im vorangehenden Jahr erzielten Jahresumsatzes, zuzüglich 5 Prozent und der Kosten für den administrativen Aufwand der Behörde.
4 Die Einschätzung von Amtes wegen kommt einem Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
6 Verfahrens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Die in Artikel 30 des Gesetzes vorgesehene Veröffentlichung enthält mindestens:
- a. die Bezeichnung des Gesuchstellers;
- b. die Bezeichnung des allfälligen Arbeitgebers, für den der Gesuchsteller die Betriebsführung sicherstellt;
- c. die Bezeichnung und die Umschreibung der Räumlichkeiten und Plätze;
- d. die Bezeichnung des Schildes;
- e. die Umschreibung der Leistungen, welche der Kundschaft angeboten werden;
- f. die nachgesuchten Öffnungs- und Schliessungszeiten.
2 Die Veröffentlichung für den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken enthält ausschliesslich die Angaben der Buchstaben a, c, d und e.
Durch die vorliegende Verordnung aufgehoben werden:
- a. die Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 18. Dezember 1996;
- b. die Verordnung über die kantonalen Fachausweise als Gastwirt, Hotelier und Betreiber eines Campings vom 9. Mai 2001;
- c. der Beschluss betreffend die Einschreibegebühr zur Erlangung von kantonalen Fachausweisen als Gastwirt, Hotelier und Betreiber eines Campings vom 9. Mai 2001;
- d. die Verordnung über den kantonalen Gastgewerbefonds vom 10. Dezember 1997.
Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht, um gleichzeitig wie das Gesetz in Kraft zu treten.