Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das kantonale Gesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 1. Januar 2014 (GBR);
- eingesehen die Artikel 7 und 8 der kantonalen Verordnung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 17. Juni 2026 (VBRA);
- auf Antrag des für die Wirtschaft zuständigen Departements,
verordnet : [1]:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich1 Der vorliegende Beschluss präzisiert die operativen Modalitäten für die Erteilung von Betriebsbewilligungen und die Durchführung von Kontrollen für Schneesportschulen (SSS) und Langlaufschulen (LLS).
2 Er gilt für jede Struktur, die auf dem Kantonsgebiet Unterricht im Schneesport anbietet.
Art. 2 Informatikplattform BergPro.ch und öffentliches Verzeichnis1 Alle Unternehmen, die im Besitz einer kantonalen Betriebsbewilligung sind, werden auf www.BergPro.ch unter "Verzeichnis der Bewilligungen" aufgeführt. Dieses öffentliche Register belegt die Erteilung und die Gültigkeit der Bewilligung.
2 Jedes Gesuch um eine Betriebsbewilligung ist vor Beginn der Tätigkeit über die offizielle Plattform www.BergPro.ch einzureichen. In keinem Fall ist das Unternehmen berechtigt zu arbeiten, bevor es die formelle Bewilligung erhalten hat.
3 Die Liste des Personals und dessen Qualifikationen ist vom Bewilligungsinhaber bei Änderungen unverzüglich (innert 24 Stunden) auf der Plattform www.BergPro.ch zu aktualisieren.
Art. 3 Kontrollsektor und Betriebsumfang1 Gemäss den Artikeln 7 Absatz 7 und 8 Absatz 7 der kantonalen Verordnung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (VBRA) wird die Betriebsbewilligung nur für einen einzigen Kontrollsektor erteilt.
2 Die Kontrollsektoren werden wie folgt definiert:
Art. 4 Ausübung der Aufsicht und Pflichten der Verantwortlichen1 Diese geografische Zuordnung stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung der wirksamen Aufsicht durch den Direktor und den technischen Verantwortlichen gemäss ihrer Sorgfaltspflicht dar.
2 Aus diesem Grund dürfen der Direktor und der technische Verantwortliche jeweils nur einer einzigen Bewilligung und einem einzigen Sektor gleichzeitig zugeordnet sein.
3 Die administrative Organisation der Tätigkeit muss zwingend in dem Kontrollsektor eingerichtet sein, der Gegenstand der Bewilligung ist.
Art. 5 Dienstleistungen ausserhalb des Zuweisungssektors und Ausnahmen Gemäss den Artikeln 7 Absatz 9 und 8 Absatz 9 VBRA sind Leistungen, ausserhalb des zugeordneten Sektors nur ausnahmsweise und nicht wiederholt zulässig, und zwar ausschliesslich in folgenden Fällen:
- a. bei Schneemangel, der die Sicherheit im Zuweisungssektor gefährdet, oder
- b. auf ausdrücklichen und einmaligen Wunsch eines Kunden für eine einmalige Leistung.