935.2

Gesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (GBR)

vom 11. October 2007
(Stand am 01.05.2018)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995;
  • eingesehen die Artikel 15, 24, 31, 38 und 57 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Ziele und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz regelt das gewerbsmässige Anbieten von Sportaktivitäten mit erhöhten Sicherheitsanforderungen zum Schutze von Mensch und Umwelt (nachfolgend: Berufstätigkeiten genannt).

2 Es bezweckt die Gewährleistung der Sicherheit der direkt Beteiligten, aber auch von Unbeteiligten und der Umwelt und will im Sinne der Gesetzgebung über den Tourismus ein qualitativ hoch stehendes Angebot im Bereich der Sportberufe sicherstellen.

3 Es legt die persönlichen Anforderungen an die Leistungsanbieter fest, namentlich in den Bereichen Ausbildung, Fortbildung und Versicherungsschutz.

4 Es legt die sachlichen Bedingungen und Auflagen fest, die im Interesse der Sicherheit der Beteiligten und für die Gewährung einer hohen Qualität des Leistungsangebotes erforderlich sind.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dem vorliegenden Gesetz unterliegen die gewerbsmässig angebotenen Leistungen in den Sportarten und Aktivitäten, die erhöhte Gefahren für die Beteiligten, für Dritte oder für die Umwelt beinhalten und nicht anderweitig geregelt sind.

2 Als gewerbsmässige Angebote gelten alle gegen finanzielle oder andere Formen von Entgelt erbrachten Leistungen, unabhängig davon, ob diese als Hauptberuf oder als Nebenerwerb erbracht werden, insbesondere als:

  1. a. Bergführer;
  2. b) *. Kletterlehrer;
  3. c) *. Schneesportlehrer inner- und ausserhalb des Skigebiets;
  4. d) *. Wanderleiter;
  5. e) *. Canyoninglehrer oder -führer;
  6. f) *. Rafting- und Wildwasserabfahrtslehrer oder -führer;
  7. g) *. Bungee-Jumpinglehrer oder -führer.

3 Dem vorliegenden Gesetz sind alle natürlichen und juristischen Personen unterstellt, welche Leistungen in diesem Sinne anbieten.

4 Die Leistungsanbieter im Sinne von Absatz 2 und die Wasserkraftwerkbetreiber tauschen gegenseitig die erforderlichen Informationen aus und arbeiten im Bereich der Sicherheit eng zusammen.

5 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

2 Zuständigkeit und Organisation

Art. 3 Staatsrat

1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die dem vorliegenden Gesetz unterstellten Tätigkeiten aus.

2 Er regelt auf dem Verordnungswege die Ausübung der unter seiner Oberaufsicht stehenden Berufe und definiert die verschiedenen Aktionsbereiche.

3 Er kann weitere, gegen Entgelt angebotene Leistungen im Bereich derjenigen Sportarten reglementieren, die hohe Sicherheitsanforderungen zum Schutz der Beteiligten oder der Umwelt erfordern.

4 Er kann die gewerbsmässige Ausübung bestimmter Tätigkeiten verbieten, wenn diese für die Beteiligten, Dritte oder die Umwelt ein übermässiges Risikopotenzial beinhalten.

Art. 4 Vollzugsorgan

1 Der Staatsrat bestimmt in der Verordnung die mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragte Dienststelle.

2 Als Kontrollbehörde kann sie die Mitarbeit anderer Behörden und Verwaltungsstellen anfordern, namentlich die Organe zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, die örtlichen Polizeiorgane und subsidiär die Kantonspolizei.

3 Der Staatsrat ernennt eine Kommission, in der der Staat und die interessierten Kreise vertreten sind.

4 Die Kommission ist das beratende Organ in diesem Bereich.

5 Ihre Aufgabe ist namentlich:

  1. a. die Aus- und Weiterbildung zu organisieren;
  2. b. die Ausübung dieser Berufe zu kontrollieren;
  3. c. den Kanton innerhalb der Dach- und Berufsverbände zu vertreten;
  4. d. der zuständigen Dienststelle die zu ergreifenden Massnahmen im Falle von Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung vorzuschlagen.

6 Die Kommission unterbreitet jeweils zum Jahresende einen Tätigkeitsbericht.

Art. 5 Anerkennung der Fähigkeitszeugnisse

1 Die Anerkennung der in- und ausländischen Fähigkeitszeugnisse ist in der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten geregelt.

2

Art. 6 Register

1 Das Vollzugsorgan führt ein Register mit den erforderlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, die dem vorliegenden Gesetz unterstellt sind, und veröffentlicht es periodisch im Amtsblatt.

2 Das Vollzugsorgan teilt Dritten, selbst wenn diese kein berechtigtes Interesse geltend machen können, mit, ob eine Person über eine Bewilligung verfügt.

3 Bewilligungen

Art. 7 Bewilligungspflicht

1 Zur gewerblichen Ausübung der dem vorliegenden Gesetz unterstellten Tätigkeiten bedarf es einer persönlichen Berufsausübungsbewilligung.

2 Unternehmen und Organisationen, die eine dem vorliegenden Gesetz unterliegende Tätigkeit anbieten, benötigen eine Betriebsbewilligung.

3 Die Regeln über die Sorgfaltspflicht sind integrierender Bestandteil jeder Bewilligung.

Art. 8 Sorgfaltspflicht

1 Wer eine dem vorliegenden Gesetz unterstellte Aktivität ausübt, muss die Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung erforderlich, nach dem Stand der Technik möglich und nach den gegebenen Verhältnissen angemessen sind, um die Gefährdung von Leben und Gesundheit der Leistungsempfänger zu verhindern.

2 Der Leistungsanbieter muss insbesondere:

  1. a. die Leistungsempfänger über die besonderen Gefahren aufklären, die mit der Ausübung der gewählten Aktivität verbunden sein können;
  2. b. überprüfen, ob die Leistungsempfänger über eine ausreichende körperliche Verfassung verfügen, um die gewählte Aktivität auszuüben;
  3. c. sicherstellen, dass das Personal in ausreichender Zahl vorhanden und ausreichend qualifiziert ist.
Art. 9 Persönliche Voraussetzungen

1 Als persönliche Voraussetzung für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung gelten grundsätzlich die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft anerkannten Berufsausbildungen in den dem vorliegenden Gesetz unterstellten Tätigkeiten.

2 Wo diese Berufsausbildungen fehlen, kann das Vollzugsorgan andere Ausbildungen, namentlich die der betroffenen Berufsverbände, anerkennen.

3 In allen anderen Fällen entscheidet das Vollzugsorgan endgültig oder legt Mindestanforderungen fest.

4 Fehlen entsprechende Ausbildungsangebote, kann das Vollzugsorgan diese Ausbildung selber anbieten oder von Dritten mittels Leistungsverträgen anbieten lassen.

Art. 10 * …
Art. 11 Betriebsbewilligung

1 Die Organe mit Geschäftsführungsfunktion im Unternehmen oder in der Organisation müssen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfüllen. Der Staatsrat kann zusätzliche persönliche Voraussetzungen bestimmen, um die Risiken zu vermindern und die Kontrollen zu erleichtern.

2 Der Betreiber von Anlagen ist für die Funktionstüchtigkeit der Installationen und den Zustand des verwendeten Materials verantwortlich.

Art. 12 * Versicherungsschutz

1 Wer eine Bewilligung nach dem vorliegenden Gesetz hat, muss für die Ausübung der bewilligten Tätigkeiten eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit seiner Tätigkeit verbunden sind, abschliessen oder eine gleichwertige finanzielle Sicherheit erbringen sowie seine Kunden darüber informieren.

2 Der Mindestbetrag des Versicherungsschutzes und die Anforderungen an die Sicherheiten sind in der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten von weiteren Risikoaktivitäten festgehalten.

3 Der Staatsrat legt die Modalitäten der Kontrolle des Versicherungsschutzes und der Versicherungsdauer fest.

Art. 13 Rettungseinsätze

1 Jeder Inhaber einer Bewilligung im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist verpflichtet, Aufgeboten zu Rettungseinsätzen Folge zu leisten.

2 Die Entschädigung richtet sich nach der Spezialgesetzgebung.

Art. 14 Bewilligungsentzug

1 Wer die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, dem wird die erteilte Bewilligung entzogen. Sie kann erneut erteilt werden, wenn die Voraussetzungen wieder erfüllt werden.

2 Der Bewilligungsentzug wird durch die Bewilligungsbehörde im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 15 * Gebühren

1 Die Höhe der Gebühren ist in der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten festgelegt.

2 Das Vollzugsorgan erhebt Gebühren für die Ausstellung, die Erneuerung und den Entzug der Bewilligung.

Art. 16 Rechtsmittel

1 Gegen die Verfügungen des Vollzugsorgans kann Einsprache erhoben werden.

2 Gegen den Einspracheentscheid kann beim Staatsrat Beschwerde erhoben werden.

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

4 Strafbestimmungen

Art. 17 * Übertretungen und Strafverfolgung

1 Gemäss der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten wird mit einer Busse bis zu 10'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

  1. a. unvollständige, ungenaue und irreführende Angaben macht, um eine Bewilligung zu erhalten;
  2. b. ohne Bewilligung eine Tätigkeit als Bergführer oder Schneesportlehrer ausübt oder eine Aktivität nach Artikel 2 Absatz 2 anbietet.

1bis Ebenso wird mit einer Busse bis zu 10'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich die Anforderungen an die Erteilung einer Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung gemäss kantonalem Recht nicht mehr erfüllt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit einer Busse bis zu 5'000 Franken bestraft.

3 Die Strafen werden durch die zuständige kantonale Behörde ausgesprochen.

4

5

Art. 18 Juristische Personen und Personengemeinschaften

1 Wird eine Widerhandlung bei der Geschäftsführung einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen Dritten begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, die die Tat verübt haben.

2 Der Geschäftsführer oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder deren Wirkung aufzuheben, untersteht den entsprechenden Strafbestimmungen, die für den vorsätzlich oder fahrlässig handelnden Täter gelten.

3 Ist der Geschäftsführer oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, findet Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren Anwendung.

4 Fällt eine Busse von höchstens 5'000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung gegen die strafbaren Personen einen Aufwand bedingen, der im Vergleich zur Busse unverhältnismässig wäre, kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.

Art. 19 Verjährung

1 Die Strafverfolgung verjährt zwei Jahre nach der strafbaren Handlung.

2 Die Busse verjährt fünf Jahre nachdem sie vollstreckbar geworden ist.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden folgende Bestimmungen aufgehoben:

  1. a. die Artikel 36 bis 39 des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996;
  2. b. die Verordnung betreffend die Bergführer und Skilehrer vom 26. Juni 1996;
  3. c. der Beschluss des Staatsrates über die Patentgebühren im Bergführer- und Skilehrerwesen vom 27. August 1997.
Art. 21 Übergangsbestimmungen

1 Die aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996 erteilten Patente und Berufsausübungsbewilligungen bleiben für ihre Gültigkeitsdauer in Kraft.

2 Die aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996 erteilten Bewilligungen für Unternehmen und Schulen bleiben für ihre Gültigkeitsdauer in Kraft.

3 Die aufgrund des bisherigen Rechts anerkannten Titel und Ausbildungen bleiben bis zu einer allfällig notwendigen Neuregelung anerkannt.

4 Die beim Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes hängigen Verfahren werden nach altem Recht zu Ende geführt. Das Beschwerderecht richtet sich nach der neuen Gesetzgebung.

Art. 22 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 12.09.2013

Art. T1-1 *

Bewilligungen, die aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der Bergführer-, Schneesportlehrer- und Wanderleiterberufe sowie das gewerbsmässige Anbieten von Sportaktivitäten mit erhöhten Sicherheitsanforderungen vom 11. Oktober 2007 (GSASA) ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.