1 Das vorliegende Gesetz regelt das gewerbsmässige Anbieten von Sportaktivitäten mit erhöhten Sicherheitsanforderungen zum Schutze von Mensch und Umwelt (nachfolgend: Berufstätigkeiten genannt).
2 Es bezweckt die Gewährleistung der Sicherheit der direkt Beteiligten, aber auch von Unbeteiligten und der Umwelt und will im Sinne der Gesetzgebung über den Tourismus ein qualitativ hoch stehendes Angebot im Bereich der Sportberufe sicherstellen.
3 Es legt die persönlichen Anforderungen an die Leistungsanbieter fest, namentlich in den Bereichen Ausbildung, Fortbildung und Versicherungsschutz.
4 Es legt die sachlichen Bedingungen und Auflagen fest, die im Interesse der Sicherheit der Beteiligten und für die Gewährung einer hohen Qualität des Leistungsangebotes erforderlich sind.