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935.101

Verordnung betreffend eine Befreiung von der Kurtaxe

vom 06. November 1996
(Stand am 01.11.1996)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen den Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996;
  • auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes,

verordnet:

Art. 1

Alle Personen, die eine vom Kanton Wallis anerkannte und subventionierte Tätigkeit im Rahmen der Bewegung Jugend und Sport ausüben, sind von der Bezahlung der Kurtaxe befreit.

Art. 2

Diese Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.