Im Bereich des Gesetzes über den Tourismus, versteht man unter:
- a. Gast: jede natürliche Person, die in einer Gemeinde übernachtet, ohne dort ihren Wohnsitz zu haben;
- b. gelegentliche Vermietung: die Vermietung einer durch den Eigentümer genutzten Wohnung, wenn dieser sie nicht bewohnt;
- c. Dauermieter: der Mieter dessen Mietvertrag gleich lang oder länger dauert als die Anzahl Tage, die durch die Gemeinde zur Berechnung der Jahrespauschale der Kurtaxe für die betreffende Beherbergungsform festgelegt wurde;
- d. Erhebungsorgan: die Gemeinde oder die durch sie für das Inkasso der Tourismustaxen bezeichnete Stelle;
- e. Beherberger: jede natürliche oder juristische Person, die gegen Entgelt einen Gast im Sinne des Gesetzes beherbergt.