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Verordnung zum Gesetz über den Tourismus

vom 10. December 2014
(Stand am 01.01.2015)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996;
  • auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffe

Im Bereich des Gesetzes über den Tourismus, versteht man unter:

  1. a. Gast: jede natürliche Person, die in einer Gemeinde übernachtet, ohne dort ihren Wohnsitz zu haben;
  2. b. gelegentliche Vermietung: die Vermietung einer durch den Eigentümer genutzten Wohnung, wenn dieser sie nicht bewohnt;
  3. c. Dauermieter: der Mieter dessen Mietvertrag gleich lang oder länger dauert als die Anzahl Tage, die durch die Gemeinde zur Berechnung der Jahrespauschale der Kurtaxe für die betreffende Beherbergungsform festgelegt wurde;
  4. d. Erhebungsorgan: die Gemeinde oder die durch sie für das Inkasso der Tourismustaxen bezeichnete Stelle;
  5. e. Beherberger: jede natürliche oder juristische Person, die gegen Entgelt einen Gast im Sinne des Gesetzes beherbergt.
Art. 2 Zuständige Behörde

1 Die zuständige kantonale Behörde ist das mit dem Tourismus beauftragte Departement (Departement).

2 Das Departement kann seine Zuständigkeiten an seine Dienststellen delegieren und andere Dienststellen des Staates zur Mitarbeit beiziehen.

Art. 3 Kontrollinstanz

Die staatliche Kontrollinstanz im Sinne des Artikels 47 des Gesetzes über den Tourismus ist das kantonale Finanzinspektorat.

Art. 4 Leitlinien

1 Damit die Reglemente über die Tourismustaxen vom Staatsrat homologiert werden können, müssen diesen die Leitlinien der örtlichen Tourismuspolitik beigelegt sein.

2 Die Leitlinien müssen mindestens die Vision, den Zusammenhang, die strategischen Ausrichtungen und die Tourismusorganisation beinhalten.

3 Die Gemeinden müssen in den Leitlinien aufzeigen, dass die lokalen Tourismusbeteiligten bei deren Ausarbeitung miteinbezogen wurden.

Art. 5 Kantonale Tourismuspolitik

Die kantonale Tourismuspolitik wird in einem fortentwickelnden Dokument mit dem Titel "Walliser Tourismuspolitik" festgelegt. Sie ist verbindlich für die Tourismuskreise und die öffentlichen Körperschaften im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes über den Tourismus.

2 Touristische Organisationen

Art. 6 Dachverband

Der Dachverband des Tourismus im Sinne des Artikels 4 des Gesetzes ist die Walliser Tourismuskammer.

Art. 7 Verkehrsverein

Um als Organisation von allgemeinem Interesse anerkannt zu werden, muss der Verkehrsverein seine Statuten dem Gemeinderat zur Genehmigung und dem Departement zur Homologierung vorlegen, die:

  1. a. die Ausführung der ihm durch das Gesetz und die Gemeinde übertragenen Aufgaben ermöglichen;
  2. b. den Personen, Vereinigungen, Gemeinwesen und Gruppierungen von Gemeinwesen, die Verbindungen zum örtlichen Tourismus haben, die Möglichkeit zur Mitgliedschaft ermöglichen.
Art. 8 Tourismusunternehmen - Leistungsvereinbarung und Übertragungsbeschluss

1 Die Leistungsvereinbarung, welche die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und den kommunalen oder interkommunalen Tourismusunternehmen regelt, legt mindestens die Leistungen sowie deren Finanzierung, Überwachung und Kontrolle fest.

2 Der Übertragungsbeschluss im Sinne der Artikel 6a und 16b des Gesetzes liegt in der Zuständigkeit des Gemeinderates.

Art. 9 Übertragung des Inkassos der Kurtaxe und/oder Beherbergungstaxe

Im Fall der Übertragung des Inkassos der Kurtaxe und/oder Beherbergungstaxe durch die Gemeinde aufgrund der Artikel 21 Absatz 3ter und 25 Absatz 3ter des Gesetzes, muss das Gemeindereglement über die Kurtaxe und/oder die Beherbergungstaxe auch die Modalitäten des Inkassos und der Aufsicht näher bestimmen.

Art. 10 Örtliches Büro für Tourismus

1 Die Gemeinden, die anstelle eines Verkehrsvereins ein örtliches Büro für Tourismus zu errichten beabsichtigen, stellen dem Departement ein entsprechendes Gesuch.

2 Das örtliche Büro für Tourismus führt die touristischen Aufgaben aus, die ihm von der Gemeinde übertragen sind.

3 Finanzen

Art. 11 Reglement über die Kurtaxe und/oder die Beherbergungstaxe

1 Das Reglement über die Kurtaxe und/oder die Beherbergungstaxe muss, bevor es der Urversammlung zur Genehmigung unterbreitet wird, den lokalen Tourismusbeteiligten zur Vernehmlassung unterbreitet werden.

2 Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes sind anwendbar.

Art. 12 Kontrolle

1 Das Erhebungsorgan ist berechtigt, Kontrollen über die Ordnungsmässigkeit der Überweisung der Kurtaxe und der Beherbergungstaxe durchzuführen.

2 Die Gemeinde muss dem kantonalen Kontrollorgan die gesetzeskonforme Verwendung der Taxen garantieren und nachweisen können, auch für den Fall der Übertragung des Inkassos der Taxen an den Verkehrsverein oder an das kommunale oder interkommunale Tourismusunternehmen.

Art. 13 Öffentliche Beihilfen

1 Um Kredite zu günstigen Bedingungen zu erhalten, müssen die Projekte für touristische Ausstattungen den Bestimmungen betreffend Darlehen für Infrastrukturvorhaben gemäss kantonalem Gesetz über die Regionalpolitik entsprechen.

2 Um staatliche Sicherheitsleistungen zu erhalten, müssen die Projekte für touristische Ausstattungen von bestehenden oder sich im Aufbau befindenden Unternehmen getragen werden, welche ausreichende Nachweise über ihre Fähigkeit, der Gesamtheit ihrer Verpflichtungen nachzukommen, erbringen.

3 Die Behandlung der Gesuche für Sicherheitsleistungen und die entsprechenden Verpflichtungsentscheide werden an das Finanzkompetenzzentrum übertragen, welches gemäss Gesetzgebung über die kantonale Wirtschaftspolitik mit der Gewährung der finanziellen Beiträge an die Unternehmen beauftragt ist.

4 Die Kompetenzübertragung der Behandlung der Gesuche für Sicherheitsleistungen, beziehungsweise der Verpflichtungsentscheide, sind Bestandteil der abgeschlossenen Leistungsvereinbarung mit dem Finanzkompetenzzentrum.

5 Die Entscheide über die Gewährung von Sicherheitsleistungen müssen die anderen Verpflichtungen des Kantons berücksichtigen, die in Form von Darlehen oder über den kantonalen Tourismusfonds für dasselbe Projekt vorgesehen oder zugesprochen sind.

4 Verschiedene Bestimmungen

Art. 14 Übernachtungsstatistik

1 Die Anzahl erhobener Logiernächte wird veröffentlicht unter Angabe des Herkunftslands der Gäste samt Postleitzahl des Wohnsitzortes und indem folgende Beherbergungsformen unterschieden werden:

  1. a. Hotel- und Kurbetriebe;
  2. b. Chalets und Ferienwohnungen;
  3. c. Campingbetriebe;
  4. d. Gruppenunterkünfte.

2 Der Beherberger teilt dem Erhebungsorgan monatlich die Zahl der effektiven Logiernächte jeweils bis zum 10. des folgenden Monats mit. Im Einverständnis mit dem Verkehrsverein, dem örtlichen Büro für Tourismus oder dem kommunalen oder interkommunalen Tourismusunternehmen können Chalets- und Ferienwohnungsbeherberger die Anzahl Logiernächte für eine längere Zeitspanne mitteilen aber mindestens einmal pro Semester jeweils auf den 10. Mai und den 10. November.

3 Der Verkehrsverein, das Tourismusunternehmen oder das örtliche Büro für Tourismus übermitteln dem Walliser Tourismusobservatorium die bereinigten Zahlen bis zum 20. des auf den Erhalt folgenden Monats.

4 Das Erhebungsorgan ist berechtigt, Kontrollen über die Ordnungsmässigkeit der kommunizierten Zahlen durchzuführen.

Art. 15 Branchenstatistik

1 Die vom Departement verlangten Angaben haben sich auf den touristischen, kulturellen und sportlichen Bereich sowie auf die diesbezügliche Infrastruktur und auf die Institutionen und Unternehmen des Tourismus zu beschränken. Nur öffentliche Daten dürfen eingeholt werden.

2 Die Auskünfte sind innert 30 Tagen nach Anfrage des Departements zu erteilen.

Art. 16 Amtliche Einschätzung

1 Es wird eine amtliche Einschätzung vorgenommen, wenn der Unterworfene nicht innert 30 Tagen nach Erhalt der durch den Gemeinderat ausgesprochenen Mahnung Folge leistet.

2 Die amtliche Einschätzung hat möglichst genau die tatsächliche Situation des amtlich eingeschätzten Taxenschuldners wiederzugeben.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 17 Übergangsbestimmungen

Für Gemeinden, welche noch kein Reglement über die Kurtaxe und/oder die Beherbergungstaxe ausgearbeitet haben, bleiben die bisherigen Bestimmungen anwendbar.

Art. 18 Aufgehobene Bestimmung

Die vorliegende Verordnung hebt die Allgemeine Verordnung zum Gesetz über den Tourismus vom 26. Juni 1996 auf.

Art. 19 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.