Inhaltsverzeichnis

935.1

Gesetz über den Tourismus

vom 09. February 1996
(Stand am 01.09.2022)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 15, 24, 31 und 38 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel

1 Das vorliegende Gesetz bezweckt die Förderung eines qualitativ hochstehenden Tourismus im Kanton.

2 Es will namentlich:

  1. a. durch die Entwicklung des Tourismus die Wirtschaft im Kanton verstärken;
  2. b. die Bedürfnisse der Einheimischen und Gäste befriedigen;
  3. c. die natürlichen und kulturellen Gegebenheiten achten.
Art. 2 Tourismuspolitik

1 Die Massnahmen zur Entwicklung eines qualitativ hochstehenden Tourismus sind Gegenstand einer abgestimmten Politik zwischen den am Tourismus interessierten Kreisen und den öffentlichen Körperschaften.

2 Die kantonale Tourismuspolitik wird gemeinsam zwischen dem Dachverband des Tourismus und dem Staat festgelegt. Sie trägt den anderen sektoriellen Politiken insbesondere der Landwirtschaftspolitik und dem kantonalen Richtplan für Raumplanung Rechnung. Sie beachtet namentlich die optimale Nutzung der bestehenden Strukturen und fördert die Schaffung von qualitativ hochstehenden Berufsstellen.

3 Die örtliche Tourismuspolitik wird von den örtlichen Tourismusbeteiligten und den Gemeinden, in Übereinstimmung mit der kantonalen Politik, gemeinsam festgelegt.

2 Aufgabenteilung

2.1 Auf kantonaler Ebene

Art. 3 Grundsatz

Auf kantonaler Ebene obliegt die Umsetzung der Massnahmen zur Förderung des Tourismus dem Dachverband des Tourismus und dem Staat.

Art. 4 Aufgaben des Dachverbandes des Tourismus

1 Der Dachverband des Tourismus hat namentlich die Aufgaben:

  1. a. sich an den Arbeiten zur Festlegung der kantonalen Tourismuspolitik zu beteiligen;
  2. b. die Interessen des kantonalen Tourismus zu vertreten und zu verteidigen;
  3. c) *.
  4. d) *.
  5. e) *.
  6. f) *. die notwendige Koordination mit den nationalen und internationalen Tourismusorganisationen sicherzustellen für die Aufgaben, die in seiner Zuständigkeit liegen.

2 Er ist das Konsultativorgan des Staates in touristischen Belangen für die Aufgaben, die in seiner Zuständigkeit liegen.

Art. 5 Aufgaben des Staates

Der Staat hat namentlich die Aufgaben:

  1. a. die kantonale Tourismuspolitik in Zusammenarbeit mit dem Dachverband des Tourismus zu erarbeiten und deren Durchsetzung zu überwachen;
  2. b) *. die touristische Ausstattung und Entwicklung zu fördern;
  3. c. in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen die Ausbildung und Fortbildung in den Berufen, die mit dem Tourismus in Beziehung stehen, sicherzustellen;
  4. d. der Bevölkerung die Bedeutung des Tourismus näher zu bringen;
  5. e) *. die Entwicklung des Tourismusmarktes zu analysieren und zu antizipieren;
  6. f) *. die Tourismuswerbung auf kantonaler Ebene sicherzustellen.

2.2 Auf kommunaler Ebene

Art. 5a * Grundsatz

Auf kommunaler Ebene obliegt die Umsetzung der Massnahmen zur Förderung der touristischen Entwicklung den Verkehrsvereinen, den kommunalen oder interkommunalen Tourismusunternehmen, den Gemeinden und den sozioökonomischen Regionen.

Art. 6 Aufgaben der Verkehrsvereine

Die Verkehrsvereine haben namentlich die Aufgaben:

  1. a. sich an Arbeiten zur Festlegung der örtlichen Tourismuspolitik zu beteiligen;
  2. b. die Interessen des örtlichen Tourismus zu vertreten und zu verteidigen;
  3. c) *.
  4. d. die ihnen mit ihrem Einverständnis von den Gemeinden übertragenen Aufgaben auszuführen.
Art. 6a * Aufgaben der kommunalen oder interkommunalen Tourismusunternehmen

Die Gemeinden können zur Verbesserung und Professionalisierung der Entwicklung des örtlichen Tourismus, namentlich im Bereich der Tourismuswerbung, kommunale oder interkommunale Tourismusunternehmen gründen. Diese Tourismusunternehmen erfüllen die Aufgaben, die ihnen die Gemeinden in diesem Sinne mit ihrem Einverständnis mittels eines Übertragungsbeschlusses übertragen.

Art. 7 Aufgaben der Gemeinden

1 Die Gemeinden haben namentlich die Aufgaben:

  1. a) *. die Leitlinien der örtlichen Tourismuspolitik in Zusammenarbeit mit den örtlichen Tourismusbeteiligten zu erarbeiten und deren Umsetzung zu überwachen;
  2. b) *. die touristische Ausstattung und Entwicklung auf ihrem Gebiet zu fördern;
  3. c. die Tourismustaxen zu erheben, deren Verwendung zu überwachen und der zuständigen kantonalen Behörde Missbräuche anzuzeigen;
  4. d) *. die Information, die Animation und die Werbung für den örtlichen Tourismus sicherzustellen.

2 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen im vorliegenden Gesetz können die Gemeinden nur die in Absatz 1 Buchstabe d erwähnten Aufgaben an den Verkehrsverein und/oder an ein Tourismusunternehmen delegieren.

Art. 8 * …
Art. 9 Aufgaben der Regionen

Die Regionen erfüllen die Aufgaben, die ihnen von den Gemeinden für die Entwicklung des Tourismus in der Region übertragen wurden und koordinieren namentlich die Verwirklichung der in ihren Entwicklungsprogrammen enthaltenen Projekte.

3 Touristische Organisationen

3.1 Dachverband des Tourismus

Art. 10 Statut und Anerkennung

1 Der Dachverband des Tourismus ist ein privatrechtlicher Verein von allgemeinem Interesse. Er ist allen interessierten Kreisen des Tourismus offen.

2 Die Homologierung seiner Statuten durch den Staatsrat verleiht dem Dachverband ein öffentliches Interesse. Die Anforderungen für diese Anerkennung werden auf dem Verordnungswege festgelegt.

3

Art. 11 * Kompetenzübertragung

1 Der Staatsrat kann dem Dachverband zusätzlich zu den in Artikel 4 vorgesehenen Aufgaben Vollzugsaufgaben des kantonalen Tourismusgesetzes übertragen.

2 Diese Aufgaben, die Modalitäten der Kompetenzdelegation sowie die Finanzierung werden in Form eines Leistungsvertrags festgelegt.

3 Der Dachverband unterbreitet dem Staatsrat alljährlich einen Tätigkeitsbericht.

Art. 12 Einnahmequellen

Die Einnahmen des Dachverbandes des Tourismus stammen aus:

  1. a) *.
  2. b. den Mitgliederbeiträgen;
  3. c) *. Beiträgen des Staates auf der Basis von Leistungsverträgen gemäss Artikel 11 Absatz 2;
  4. d. anderen, in seinen Statuten vorgesehenen Einnahmen.

3.2 Verkehrsverein

Art. 13 Statut

1 Der Verkehrsverein ist ein privatrechtlicher Verein von allgemeinem Interesse.

2 Er ist grundsätzlich auf dem Gebiet einer Gemeinde tätig. Er kann aber auch auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden tätig sein.

3 Die Gemeinde ist von Rechts wegen Mitglied des Verkehrsvereins und in seinem Vorstand vertreten. Sind mehrere Gemeinden betroffen, ist jede von Rechts wegen Mitglied und hat das Recht, im Vorstand vertreten zu sein.

4

5 Wo kein offiziell anerkannter Verkehrsverein besteht, können eine oder mehrere Gemeinden die Schaffung eines dem Gemeinderat unterstellten örtlichen Büros für Tourismus beantragen. Die Bestimmungen über die Verkehrsvereine sind sinngemäss anwendbar.

Art. 14 Aufsicht

1 Der Verkehrsverein unterbreitet dem Gemeinderat alljährlich seinen Kostenvoranschlag und seine Jahresrechnung zur Genehmigung und bringt ihm sein Tätigkeitsprogramm und seinen Jahresbericht zur Kenntnis.

2 Sind mehrere Gemeinden betroffen, steht jeder das Recht im Sinne des obigen Absatzes zu.

Art. 15 Annerkennung und Statuten

1 Die offizielle Anerkennung des Verkehrsvereins beruht auf der Genehmigung der Statuten durch den Gemeinderat und die zuständige kantonale Behörde und verleiht ihm dadurch ein öffentliches Interesse. Die Anforderungen für diese Anerkennung werden auf dem Verordnungswege festgelegt.

2 Die Verordnung legt die Art und Weise der Statutenanerkennung fest. Die Statuten legen das Einzugsgebiet des Verkehrsvereins genau fest.

Art. 16 Einnahmequellen

1 Die Einnahmen des Verkehrsvereins stammen aus:

  1. a) *.
  2. b) *.
  3. c. den Mitgliederbeiträgen;
  4. d) *. allfälligen zusätzlichen Beiträgen der betreffenden Gemeinden;
  5. e. anderen, in seinen Statuten vorgesehenen Einnahmen.

2 Die Gemeinden stellen die Finanzierung der den Verkehrsvereinen im Sinne von Artikel 6 Buchstabe d übertragenen Aufgaben sicher.

3.3 Kommunale oder interkommunale Tourismusunternehmen

Art. 16a * Rechtsform

1 Das kommunale oder interkommunale Tourismusunternehmen ist eine Aktiengesellschaft im Sinne der Artikel 620 und folgende des Schweizerischen Obligationenrechts.

2 Das Stimmrecht jedes Gesellschafters ist proportional zu seiner Beteiligung am Aktienkapital.

3 Ein Aktionär darf nicht die Mehrheit des Aktienkapitals besitzen.

Art. 16b * Leistungsvereinbarung und Aufsicht

1 Die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und den kommunalen oder interkommunalen Tourismusunternehmen sind in einer Leistungsvereinbarung geregelt.

2 Der Übertragungsbeschluss, der mindestens die übertragenen Aufgaben sowie deren Finanzierung erwähnt, ist der zuständigen kantonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 16c * Einnahmequellen

Die Einnahmen der kommunalen oder interkommunalen Tourismusunternehmen stammen aus:

  1. a. den Beiträgen der Gemeinden auf der Basis der Leistungsvereinbarungen gemäss Artikel 16b Absatz 1;
  2. b. anderen in ihren Statuten vorgesehenen Einnahmen.

4 Finanzen

4.1 Kurtaxe

Art. 17 Geltungsbereich

1 Eine Kurtaxe wird von den Gästen erhoben, die im Einzugsgebiet eines anerkannten Verkehrsvereins übernachten.

2 Diese Taxe wird gestützt auf ein durch die Urversammlung oder den Generalrat genehmigtes und vom Staatsrat homologiertes Reglement erhoben. Die betroffenen Kreise werden vorgängig konsultiert. Dieses Reglement bestimmt namentlich den Ansatz der Kurtaxe, die Befreiungsfälle und die Ermässigungen, die Erhebungsweise und die Verwendung der Taxe.

Art. 18 Befreiung

1 Von der Bezahlung der Kurtaxe sind befreit:

  1. a. alle Personen, die in der Gemeinde, in der die Kurtaxe anfällt, ihren Wohnsitz haben. Als Wohnsitz gilt grundsätzlich der nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch festgelegte Begriff;
  2. b. alle Personen, die bei einem von der Kurtaxe befreiten Angehörigen zu Besuch sind. Angehörige sind Personen, die zur grosselterlichen Parantel gehören und deren Ehegatten;
  3. c. die Kinder unter sechs Jahren; zwischen sechs und sechzehn bezahlen sie die halbe Taxe;
  4. d. die Schüler, Lehrlinge und Studenten der vom Staat Wallis anerkannten und subventionierten Schulen während der Schulperiode;
  5. e. die Patienten und Insassen von Spitälern, Altersheimen, Pflegeheimen und Fürsorgeanstalten die vom Staat Wallis bewilligt sind;
  6. f. die Angehörigen der Armee, des Zivilschutzes, der Feuerwehr sowie ähnlicher Dienste sofern sie im Dienst stehen.

2 Der Staatsrat und die Gemeinden können weitere Fälle der Kurtaxenbefreiung vorsehen.

Art. 19 Ansatz

1 Der Kurtaxenansatz trägt der Ausstattung des Ferienortes, der Beherbergungsform und der geographischen Lage der Unterkunft Rechnung. Er kann je nach Saison variieren.

2 Der Kurtaxenansatz wird anhand der verursachten Kosten der Dienstleistungen berechnet, für welche diese Einnahmen gemäss Artikel 22 eingesetzt werden können.

Art. 20 Ermässigung

Der Kurtaxenansatz kann ermässigt oder erlassen werden für Schüler von Privatschulen während der Schuldauer, für Gäste von Kinderheimen, Ferienlagern, Jugendlagern, Jugendherbergen, Privatkliniken und -sanatorien oder ähnlichen Institutionen sowie für die Gäste von Schutzhütten. Die Gemeinden können weitere Ermässigungsfälle vorsehen.

Art. 21 Erhebungsweise

1 Die Kurtaxe wird je Übernachtung erhoben.

2 Wer kurtaxenpflichtige Gäste beherbergt, ist verpflichtet, die Kurtaxe einzukassieren und der Gemeinde oder dem Organ, welchem diese Aufgabe delegiert ist, zu überweisen, andernfalls muss er sie selbst bezahlen. Der kurtaxenpflichtige Eigentümer und der Dauermieter haben dieselbe Verpflichtung zur Überweisung.

3 Auf Begehren hin können kurtaxenpflichtige Eigentümer oder Dauermieter die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale entrichten. Die Jahrespauschale darf die gelegentliche Vermietung einschliessen. Auf Antrag des Verkehrsvereins setzt der Gemeinderat der betroffenen Gemeinde/n unter Beachtung des durchschnittlichen örtlichen Belegungsgrades der Beherbergungsform des Gesuchstellers pauschal die Anzahl Übernachtungen fest. Die Anzahl Übernachtungen darf die gelegentliche Vermietung einschliessen.

3bis Die Gemeinden können mittels Reglements eine pauschale Erhebung der Taxe vorsehen. Diese Pauschale ist auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen, unter Beachtung des durchschnittlichen Belegungsgrades der entsprechenden Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung.

3ter Die Gemeinde kann das Inkasso der Kurtaxe an den Verkehrsverein oder an das kommunale oder interkommunale Tourismusunternehmen übertragen.

4 Wer seine Unterkunft nicht vermietet oder dessen Unterkunft nicht benutzt wird, muss das dem Verkehrsverein mitteilen.

Art. 22 Verwendung

1 Der Kurtaxenertrag wird im Interesse der Unterworfenen verwendet.

2 Er dient namentlich zur Finanzierung von:

  1. a. dem Betrieb eines Informations- und Reservationsdienstes;
  2. b. der Animation am Ort;
  3. c. der Erstellung und dem Betrieb von Anlagen die dem Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen.

4.2 Beherbergungstaxe

Art. 23 Geltungsbereich

1 Eine Beherbergungstaxe wird von allen Beherbergern erhoben, die gegen Entgelt Gäste im Sinne der Artikel 17 und 18 beherbergen.

2 Diese Taxe wird gestützt auf ein durch die Urversammlung oder den Generalrat genehmigtes und vom Staatsrat homologiertes Reglement erhoben. Die betroffenen Kreise werden vorgängig konsultiert. Das Reglement bestimmt namentlich den Ansatz der Beherbergungstaxe, die Erhebungsweise und die Verwendung der Taxe.

Art. 24 Ansatz

1 Die Beherbergungstaxe darf einen Franken pro Übernachtung nicht übersteigen.

2 Sie wird für Kinder unter sechs Jahren nicht erhoben. Für Kinder zwischen sechs und 16 Jahren und für die Betreiber von Campingplätzen sowie Beherberger von Gästen, für die die Bestimmungen des Artikels 20 zur Anwendung gelangen, wird sie um die Hälfte reduziert.

Art. 25 Erhebungsweise

1 Die Beherbergungstaxe wird je Übernachtung erhoben.

2 Der Beherberger überweist die Beherbergungstaxe an die Gemeinde oder an das Organ, dem diese Aufgabe delegiert ist.

3 Auf Begehren des Beherbergers hin kann die Überweisung der Taxe in Form einer Jahrespauschale erfolgen. Auf Antrag des Verkehrsvereins setzt der Gemeinderat der betroffenen Gemeinde/n eine Jahrespauschale unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Belegungsgrades der Beherbergungsform für die entgeltlichen Übernachtungen fest.

3bis Die Gemeinden können mittels Reglements eine pauschale Erhebung der Taxe vorsehen. Diese Pauschale ist auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen, unter Beachtung des durchschnittlichen örtlichen Belegungsgrades der Beherbergungsform des Gesuchstellers für die entgeltlichen Übernachtungen.

3ter Die Gemeinde kann das Inkasso der Beherbergungstaxe an den Verkehrsverein oder an das kommunale oder interkommunale Tourismusunternehmen delegieren.

4 Der Artikel 21 Absatz 4 ist sinngemäss für die Beherbergungstaxe anwendbar.

Art. 26 Verwendung

1 Der Ertrag aus der Beherbergungstaxe wird im Interesse der Unterworfenen verwendet.

2 Er dient der Finanzierung der Tourismuswerbung.

3

4.3 Tourismusförderungstaxe

Art. 27 Grundsatz

1 Die Gemeinden haben das Recht, an Stelle der Beherbergungstaxe eine Tourismusförderungstaxe zu erheben.

2 Diese Taxe kann gestützt auf ein durch die Urversammlung oder den Generalrat genehmigtes und vom Staatsrat homologiertes Reglement erhoben werden.

3 Sie muss dem Geringfügigkeits- und Kostendeckungsprinzip entsprechen.

Art. 28 Reglement

Das Reglement legt namentlich den Kreis der Taxenpflichtigen und die Berechnungsgrundlage fest, wobei den Vorteilen, die die Taxenpflichtigen aus dem örtlichen Tourismus ziehen, Rechnung zu tragen ist.

Art. 29 Geltungsbereich

1 Alle juristischen Personen sowie alle natürlichen Personen die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und die ihren Sitz oder Wohnsitz im Wallis haben, sind dieser Taxe nach Massgabe der Tourismusabhängigkeit dieser Tätigkeit unterworfen.

2 Die Taxenpflichtigen mit Sitz ausserhalb der Gemeinde sind gemäss den Bestimmungen der Artikel 185 und 188 des kantonalen Steuergesetzes vom 10. März 1976 zu Bezahlung heranzuziehen.

Art. 30 Verwendung

Der Ertrag aus der Tourismusförderungstaxe ist im Interesse der Unterworfenen zu verwenden.

Art. 31 * …

4.4 Öffentliche Beihilfen

Art. 32 Grundsatz

1 Der Staat kann zu günstigen Bedingungen Kredite und Sicherheitsleistungen für den Bau oder die Erneuerung von touristischen Ausstattungen gewähren.

2 Der Staat, die Gemeinden und die anderen öffentlichen Körperschaften können für die Organisation von Veranstaltungen, für Untersuchungen oder zur Erstellung von touristischen Anlagen finanzielle Hilfen ausrichten. Sie können namentlich Forschungsarbeiten unterstützen, die der Entwicklung der verschiedenen Tourismusbereiche des Kantons dienen.

3 Projekte, die vollständig mit den Vorgaben eines Qualitätstourismus übereinstimmen, werden bevorzugt unterstützt.

Art. 32a * Kantonaler Tourismusfonds

1 Es wird ein kantonaler Tourismusfonds zur Finanzierung der touristischen Infrastruktur geschaffen.

2 Die Ausgestaltung des kantonalen Tourismusfonds wird in einem Reglement des Staatsrates geregelt, das der Genehmigung des Grossen Rates unterliegt.

Art. 33 Klassierung

1 Der Staat unterstützt die Klassierung des touristischen Beherbergungsangebotes, namentlich die zur Vermietung bereitgestellten Wohnungen.

2 Diese Klassierungen haben gemäss den Richtlinien des Dachverbandes zu erfolgen.

5 Bildung

Art. 34 Aus- und Weiterbildung

1 Der Staat bestimmt, in Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen, die Grund- und Weiterbildung in den Berufen die mit dem Tourismus in Beziehung stehen.

2 Bei Bedarf unterstützt und koordiniert er durch öffentliche Schulen und Kurse die diesbezüglichen Vorhaben.

3 Er erleichtert den Zugang zu diesen Berufen indem er Übertrittsmöglichkeiten von einem Bildungsweg in einen anderen schafft.

4 Er ist dafür besorgt, dass die Tourismuswirtschaft bereits in die Programme der obligatorischen Schule eingebaut wird.

Art. 35 Zusammenarbeit und Anerkennung von Titeln

Der Staat kann mit privaten oder öffentlichen Institutionen Vereinbarungen treffen und Titel derselben anerkennen.

6 …

Art. 36 * …
Art. 37 * …
Art. 38 * …
Art. 39 * …

7 Verschiedene Bestimmungen

Art. 40 Statistik

1 Wer Gäste beherbergt ist verpflichtet, für statistische Zwecke ein Logiernächteregister zu führen.

2 Die öffentliche Verwaltung, die öffentlichen Körperschaften, die natürlichen und juristischen Personen sind auf Anfrage hin verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde alle für die Analyse der Tourismusbranche notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Art. 40a * Bezeichnung

Die Bezeichnung "Tourismusbüro", "Verkehrsbüro", "Tourist Information" oder alle anderen Bezeichnungen, die einen offiziellen Charakter verleihen können, sind den mit der Tourismusinformation Beauftragten vorbehalten.

Art. 41 Expropriation

Für die Verwirklichung der in diesem Gesetz festgelegten Ziele von öffentlichem Nutzen können die notwendigen dinglichen Rechte auf dem Wege der Enteignung gemäss den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes erworben werden.

Art. 42 Indexierung

1 Die Ansätze der Kur- und Beherbergungstaxe können vom Grossen Rat auf dem Beschlusswege an den schweizerischen Lebenskostenindex angepasst werden, sobald dieser eine erhebliche Veränderung erfährt.

2 Als Berechnungsgrundlage gilt der Stand des Indexes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Art. 43 Amtliche Einschätzung

1 Verweigert ein Taxenschuldner die erforderlichen Angaben für die Berechnung der geschuldeten Beträge oder überweist er die Beträge nicht innert der festgelegten Frist, kann der Gemeinderat, nach erfolgloser Mahnung, eine amtliche Einschätzung vornehmen. Sie kommt einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne des Artikels 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

2 Die entstandenen Kosten sind vom amtlich eingeschätzten Taxenschuldner zu tragen.

Art. 44 Busse

1 Wer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und seine Verordnung verstösst, namentlich versucht, sich der Zahlung der Taxen zu entziehen oder den zuständigen Organen falsche oder unvollständige Angaben macht oder sich Verspätungen zuschulden kommen lässt, wird mit einer Busse bis 5000 Franken bestraft.

2 Die Busse wird von der zuständigen kantonalen Behörde ausgesprochen. Das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheide der kantonalen Behörde richtet sich nach der Strafprozessordnung.

3 Die Bezahlung einer Busse hebt die Zahlungspflicht der geschuldeten Beträge nicht auf.

Art. 45 Verjährung

1 Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren nach der letzten strafbaren Handlung.

2 Die Busse verjährt in fünf Jahren, nachdem sie vollstreckbar geworden ist.

Art. 46 Rechtsweg

1 Alle in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können Gegenstand einer Beschwerde an den Staatsrat sein.

2 Die Entscheide des Staatsrates können beim Kantonsgericht angefochten werden.

3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Prozessordnung und des Verwaltungsverfahrens und der Verwaltungsrechtspflege.

Art. 47 Kontrolle

1 Die Erhebung, das Inkasso und die Verwendung der Taxen wird vom Staat periodisch kontrolliert.

2 Der Staatsrat bezeichnet die Kontrollinstanz.

3 Die Kontrollinstanz hat die Befugnis, alle erforderlichen Auskünfte zur Anwendung dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen einzuverlangen.

8 Schlussbestimmungen

Art. 48 Aufgehobene Bestimmungen

Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm entgegenlautenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:

  1. a. das Gesetz über die Organisation des Walliser Verkehrsverbandes und der Verkehrsvereine vom 13. November 1975; und
  2. b. das Gesetz betreffend die Bergführer und Skilehrer vom 14. Mai 1952.
Art. 49 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

2 Der Staatsrat sorgt für den Vollzug dieses Gesetzes und bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 08.05.2014

Art. T1-1 *

Die nach den alten Bestimmungen bestehenden bisherigen Strukturen, touristischen Organisationen und deren Finanzierung bleiben gültig. Sobald an diesen Strukturen und touristischen Organisationen oder an deren Finanzierung Änderungen vorgenommen werden, sind die neuen Bestimmungen anwendbar.