Das vorliegende Gesetz ist auf jegliche Art von Prostitution auf dem Kantonsgebiet anwendbar, insbesondere auf:
- a. die Strassenprostitution;
- b. die Salonprostitution;
- c. den Escort-Service;
- d. jegliche andere Art von Prostitution durch Anwerbung.
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
verordnet:[1]
Das vorliegende Gesetz ist auf jegliche Art von Prostitution auf dem Kantonsgebiet anwendbar, insbesondere auf:
Das vorliegende Gesetz hat zum Zweck:
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts, deren Anwendungsbereich oder Zweck mit dem vorliegenden Gesetz zusammenhängen, insbesondere das Schweizerische Strafgesetzbuch und die Bestimmungen über die Hilfe an Opfer von Straftaten sowie die Gesetzgebung über das Gesundheitswesen, die Ausländer, die Gewerbepolizei und den Arbeitnehmerschutz.
Unter Prostitution ist die Tätigkeit einer Person zu verstehen, die gegen Entgelt den Beischlaf oder sexuelle Handlungen für eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Kunden vollzieht.
1 Die Ausübung der Prostitution ist für Personen, die das 18. Altersjahr nicht erreicht haben, verboten.
2 Jede Person, die das 18. Altersjahr nicht erreicht hat:
3 Der Verantwortliche des Salons oder der Escort-Agentur muss die Altersgrenze kontrollieren.
1 Jede Person, die der Prostitution nachgeht, muss sich vorgängig bei der zuständigen Behörde anmelden. Wird dies unterlassen, kann die Behörde von der betroffenen Person die Daten verlangen und diese registrieren. Die Gemeindepolizei meldet der zuständigen Behörde jede Person, die der Prostitution nachgeht.
2 Das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (nachstehend: GIDA) ist für die Datenbearbeitung anwendbar.
3 Bei ihrer Anmeldung erhält die Person, die der Prostitution nachgeht, ausführliche Informationen, auch zum Thema Gesundheitsprävention.
4 Das Anmeldeverfahren beinhaltet die Verpflichtung, sich persönlich bei der zuständigen Behörde zu melden. Die Anmeldung ist kostenlos. Der Staatsrat legt in einer Verordnung das Anmeldeverfahren und dessen Inhalt fest.
1 Die Person, die jegliche Tätigkeit in Verbindung mit der Prostitution aufgibt, ist verpflichtet, die zuständige Behörde zu informieren.
2 Bei Erhalt dieser Meldung veranlasst die zuständige Behörde umgehend, dass:
3 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg das Verfahren fest, das kostenlos ist.
Als Strassenprostitution gilt die Form der Prostitution, bei der sich eine Person mit der Absicht zur Ausübung der Prostitution auf öffentlichem Grund oder an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder die von dieser eingesehen werden können, aufhält.
1 Die Ausübung der Strassenprostitution ist an Orten und zu Zeiten verboten, wo sie die öffentliche Ruhe und Ordnung stört, den Verkehr behindert, Störungen verursacht oder den Anstand verletzt.
2 Als solche Orte gelten insbesondere:
3 Im Polizeireglement kann die Gemeinde ausserdem Standorte, Zeiten und die Art der Ausübung der Strassenprostitution festlegen sowie Bestimmungen zur Bekämpfung von deren störenden Auswirkungen erlassen.
4 Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss StGB mit Busse bestraft. Zuständig ist das Polizeigericht.
1 Als Salonprostitution gilt die Form der Prostitution, die an Begegnungsorten, die von der Öffentlichkeit nicht eingesehen werden können, ausgeübt wird.
2 Ungeachtet ihrer Art werden diese Orte durch das vorliegende Gesetz als Salons bezeichnet.
3 Eine Räumlichkeit, die von einer einzelnen Person zur Ausübung der Prostitution genutzt wird, ohne dass Dritte daran beteiligt sind, gilt nicht als Salon im Sinne des vorliegenden Gesetzes. Diese Person ist der Meldepflicht gemäss den Artikeln 6 und 7 des vorliegenden Gesetzes unterstellt.
1 Jede natürliche Person, die als Mieterin, Untermieterin, Nutzniesserin, Eigentümerin oder Miteigentümerin einen Salon betreibt, indem sie Drittpersonen Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt, muss sich vorgängig und schriftlich bei der zuständigen Behörde anmelden sowie die Anzahl und die Identität der Personen, die dort der Prostitution nachgehen, angeben.
2 Werden die Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution von einer juristischen Person Drittpersonen zur Verfügung gestellt, teilt diese der zuständigen Behörde vorgängig und schriftlich die Kontaktdaten der natürlichen Person mit, die von ihr bezeichnet wurde, um die aus dem vorliegenden Gesetz hervorgehenden Verpflichtungen, insbesondere die in Absatz 1 vorgesehene Meldepflicht, wahrzunehmen.
3 Die Person, welche die Anmeldung ausführt, gilt als Salonverantwortlicher im Sinne des vorliegenden Gesetzes.
4 Das GIDA gilt für die Bearbeitung der anfänglich (Art. 11 Abs. 1) und nachträglich (Art. 13) gemeldeten Daten.
Der Salonverantwortliche muss folgende persönliche Bedingungen erfüllen:
Der Salonverantwortliche muss der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Wechsel von Personen, die der Prostitution nachgehen, und jede Änderung der persönlichen Bedingungen seit der anfänglichen Anmeldung mitteilen.
Der Salonverantwortliche hat insbesondere folgende Verpflichtungen:
1 Die Eröffnung eines Salons sowie die Änderung der Zweckbestimmung einer Anlage in einen Salon erfordern eine Baubewilligung im Sinne des Bau- und Raumplanungsrechts.
2 Die Gemeinde kann in ihrem Zonennutzungsplan die Eröffnung eines Salons auf bestimmte Zonen beschränken.
3 Die Baubewilligung kann verweigert werden, wenn die Eröffnung eines Salons übermässige immaterielle Immissionen nach sich zieht. Unter übermässigen immateriellen Immissionen im Sinne des vorliegenden Gesetzes werden die Interaktionen der Eröffnung und des Betriebs eines Salons verstanden, die insbesondere:
1 Die Kantonspolizei kann jederzeit im Rahmen ihrer Befugnisse und falls notwendig zwangsweise Kontrollen der Salons und der Identität des Salonverantwortlichen sowie der Personen, die der Prostitution nachgehen, durchführen.
2 Unter Umständen, die einen Eingriff der Polizei rechtfertigen, kann sie bei Kunden des Salons Identitätskontrollen durchführen.
3 Im Rahmen ihrer Befugnisse können die zuständigen Dienststellen für Handel, Industrie und Arbeitnehmerschutz ebenfalls berechtigt werden, die Räumlichkeiten in Verbindung mit der Salonprostitution zu besichtigen.
1 Der Salonverantwortliche kann einer verwaltungsrechtlichen Sanktion unterliegen, wenn er:
2 Die zuständige Behörde verhängt je nach Schwere der Widerhandlung und Vorleben des Urhebers eine der folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen:
1 Der Escort-Service ist mobil und wird auf Anfrage des Kunden direkt oder über eine Agentur vermittelt.
2 Als Escort-Agentur im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt jede Person oder jedes Unternehmen, die oder das regelmässig gegen Entgelt potenzielle Kunden mit Personen in Kontakt bringt, die der Prostitution nachgehen.
1 Jede natürliche Person, die eine Escort-Agentur betreibt, muss sich vorgängig und schriftlich bei der zuständigen Behörde anmelden sowie die Anzahl und die Identität der Personen, die der Prostitution nachgehen, und die sie vermittelt, angeben.
2 Wird die Agentur von einer juristischen Person betrieben, teilt diese vorgängig und schriftlich der zuständigen Behörde die Kontaktdaten der natürlichen Person mit, die von ihr bezeichnet wurde, um die aus dem vorliegenden Gesetz hervorgehenden Verpflichtungen, insbesondere die in Absatz 1 vorgesehene Meldepflicht, wahrzunehmen.
3 Die Person, welche die Anmeldung ausführt, gilt als Agenturverantwortlicher im Sinne des vorliegenden Gesetzes.
4 Das GIDA gilt für die Bearbeitung der anfänglich (Art. 19 Abs. 1) und nachträglich (Art. 21) gemeldeten Daten.
Der Agenturverantwortliche muss folgende persönliche Bedingungen erfüllen:
Der Agenturverantwortliche muss der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Wechsel von Personen, die der Prostitution nachgehen, und jede Änderung der persönlichen Bedingungen seit der anfänglichen Anmeldung mitteilen.
Der Agenturverantwortliche hat insbesondere folgende Verpflichtungen:
1 Die Kantonspolizei kann jederzeit im Rahmen ihrer Befugnisse und falls notwendig zwangsweise Kontrollen der Escort-Agentur und der Identität des Agenturverantwortlichen sowie der Personen, die der Prostitution nachgehen, durchführen.
2 Unter Umständen, die einen Eingriff der Polizei rechtfertigen, kann sie ausserdem bei Kunden der Escort-Agentur Identitätskontrollen durchführen.
1 Der Agenturverantwortliche kann einer verwaltungsrechtlichen Sanktion unterliegen, wenn er:
2 Die zuständige Behörde verhängt je nach Schwere der Widerhandlung und Vorleben des Urhebers eine der folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen:
1 Der Staatsrat erlässt:
2 Er stellt sicher, dass die Personen, die der Prostitution nachgehen, Zugang zu ausführlichen Informationen über ihre Rechte und Pflichten erhalten.
1 Die zuständigen Behörden im Sinne des vorliegenden Gesetzes arbeiten mit den privat- oder öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern zusammen, die unter anderem das Ziel haben, Personen, die der Prostitution nachgehen, zu helfen.
2 Nicht personenbezogene Daten im Sinne des GIDA können diesen Rechtsträgern als erforderliche Massnahme zur Umsetzung eines Hilfs- und Präventionsprogramms bekannt gegeben werden.
3 Diese Behörden informieren die Personen, die der Prostitution nachgehen, über die Existenz, das Statut und die Tätigkeit dieser Rechtsträger.
1 Der Staat kann finanzielle Unterstützung gewähren:
2 Die Art und die Rahmenbedingungen der Subventionen sind in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über die Subventionen direkt und vollständig auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Subventionen anwendbar (Art. 26).
1 Der Staatsrat sucht und fördert über seine zuständigen Dienststellen (Art. 30) die Zusammenarbeit mit Vereinen, Stiftungen und anderen privat- oder öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern aus dem Gesundheits- und Sozialwesen, die aufgrund ihrer Statuten oder Aufgaben dazu verpflichtet werden können, Personen, die der Prostitution nachgehen, und deren Kunden zu betreuen.
2 Er gewährt den betroffenen privatrechtlichen Rechtsträgern im Rahmen des Budgets eine Finanzhilfe im Sinne von Artikel 27.
1 Mangels gegenteiliger Bestimmungen ist die Kantonspolizei die zuständige Behörde für die Anwendung der Bestimmungen über die Ausübung der Prostitution (Art. 6 bis 24).
2 Sie kann sich an die zuständigen kantonalen Behörden wenden, die für die Fremdenpolizei, die Gewerbepolizei, die Baupolizei, die Feuerpolizei und den Arbeitnehmerschutz zuständig sind.
3 Die kommunalen Polizeibehörden sind verpflichtet, die Kantonspolizei auf Anfrage zu unterstützen.
4 Die Kantonspolizei muss folgende Behörden informieren:
1 Mangels gegenteiliger Bestimmungen ist:
2 Sie können sich an die kantonalen Behörden für Arbeitnehmerschutz, Berufsbildung und öffentliche Finanzen wenden.
3 Die kommunalen Behörden für das Sozial- und Gesundheitswesen sind verpflichtet, die Dienststellen für Sozial- und Gesundheitswesen auf Anfrage zu unterstützen.
1 Die zuständigen Behörden arbeiten zusammen, um eine abgestimmte Anwendung des vorliegenden Gesetzes sicherzustellen.
2 Dazu übermitteln sie einander ihre Informationen, geben einander Kenntnis von Widerhandlungen, die sie festgestellt haben, und übermitteln einander die gefällten Entscheide.
Für Entscheide auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.
1 Unabhängig von den verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die unter Vorbehalt von Absatz 2 vorgesehen sind, kann die Kantonspolizei jeder Person, welche die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes oder seine Ausführungsbestimmungen verletzt hat, eine verwaltungsrechtliche Busse von mindestens 100 Franken bis maximal 20'000 Franken verhängen.
2 Selbstständige Personen, die der Prostitution mit minderjährigen Kunden nachgehen, sowie Salon- oder Agenturverantwortliche, die der Verpflichtung, den Zugang von Minderjährigen zu ihrem Lokal zu verhindern, nicht nachkommen, müssen mit einer Busse von mindestens 2'000 Franken bis maximal 50'000 Franken rechnen.
3 Wurde die Widerhandlung in einem Unternehmen im Sinne von Artikel 102 Absatz 4 Buchstaben a, c und d StGB begangen, wird die verwaltungsrechtliche Busse der Person verhängt, die in seinem Namen gehandelt hat oder hätte handeln müssen. Das Unternehmen haftet solidarisch für die Busse. Wenn die Widerhandlung aufgrund mangelnder Unternehmensorganisation keiner bestimmten natürlichen Person zugeschrieben werden kann, wird die verwaltungsrechtliche Busse direkt dem Unternehmen verhängt.
4 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege betreffend das Verwaltungsstrafverfahren sind anwendbar.
1 Das Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei vom 28. Juni 1984 wird geändert.
2 Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 14. September 2006 (EGStGB) wird geändert.
Personen, die dem Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes unterstellt sind, verfügen über eine Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes, um sich daran anzupassen.
Der Staatsrat erlässt die Anwendungsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat setzt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.