Inhaltsverzeichnis

930.1

Gesetz über die Gewerbepolizei

vom 08. February 2007
(Stand am 01.09.2022)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 10, 31 und 42 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001;
  • eingesehen das Bundesgesetz über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (BGBM);
  • eingesehen das Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur vom 14. Dezember 2001 (FiG);
  • eingesehen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG);
  • eingesehen die Bundesverordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978 (PBV);
  • eingesehen das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 (EGZGB);
  • eingesehen das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele vom 11. November 2020 (AGBGS);
  • eingesehen das kantonale Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken vom 8. April 2004 (GBB);
  • auf Antrag des Staatsrates, *

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz regelt:

  1. a. die melde- oder bewilligungspflichtigen Gewerbetätigkeiten;
  2. b. den Betrieb von Apparaten und Warenautomaten;
  3. c. die Organisation von diversen Spielen und Wettbewerben;
  4. d. den Betrieb von Spielsalons und ähnlichen Einrichtungen.

2 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen, insbesondere das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, die Bundesverordnung über die Bekanntgabe von Preisen und das Gesetz betreffend die Ladenöffnung.

Art. 2 Gleichstellung

Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

Art. 3 Gesteigerter Gemeingebrauch

Der gesteigerte Gemeingebrauch von öffentlichem Grund und Boden zur Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen des vorliegenden Gesetzes oder des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden unterliegt einer Bewilligung der zuständigen Behörde.

Art. 4 Jugendschutz

1 Beim Verkauf und Verleih von Multimediaträgern (DVD, Videokassetten, usw.), Zeitschriften, Büchern, Spielen oder anderen Gegenständen sind die aufgeführten Altersgrenzen einzuhalten.

2 Jugendliche unter 18 Jahren haben keinen Zutritt zu Fachgeschäften mit Verkauf von Gegenständen mit sexuellem oder pornografischem Charakter, insbesondere Multimediaträger (DVD, Videokassetten, usw.), Zeitschriften, Bücher und andere Gegenstände. Jegliche Form des Verkaufs und Verleihs von solchen Gegenständen an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.

3 Die Geschäfte, welche Gegenstände mit sexuellem oder pornografischem Charakter zusätzlich nebst anderen Waren anbieten, müssen über einen speziell hierfür eingerichteten und durch das Verkaufspersonal ständig beaufsichtigten Standort verfügen.

4 Die Gegenstände mit sexuellem oder pornografischem Charakter dürfen weder in Schaufenstern angeboten werden noch von einem Durchgangsort aus ersichtlich sein.

5 Der Verkauf und die Abgabe von Tabakwaren, nikotinhaltigen Produkten, elektronischen Zigaretten und legalem Cannabis an Jugendliche unter 18 Jahren sind verboten.

2 Melde- oder bewilligungspflichtige Gewerbetätigkeiten

Art. 5 Meldepflichtige Tätigkeiten

1 Wer eine Gewerbetätigkeit ständig und fest ausüben will, muss sich vor deren Aufnahme bei der Gemeindebehörde des Ortes, wo er seine Tätigkeit ausüben wird, melden.

2 Die Organisation von musikalischen, sportlichen, kulturellen und ähnlichen Veranstaltungen unterliegt der Meldung bei der Gemeindebehörde. Bewilligungen aufgrund anderer Gesetzgebungen bleiben vorbehalten.

Art. 6 Bewilligungspflichtige Tätigkeiten

1 Die Ausübung einer durch das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden geregelten Tätigkeit unterliegt der Bewilligung der kantonalen Behörde.

2 Die Organisation von Märkten, Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen unterliegt der Bewilligung der Gemeindebehörde.

Art. 6a * Ausübung des Pfandleihgewerbes

1 Die Ausübung des Pfandleihgewerbes unterliegt der Bewilligung durch den Staatsrat, der seine Zuständigkeit einem Departement übertragen kann.

2 Die Bewilligung wird einer natürlichen Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erteilt, die als Verantwortliche bezeichnet wurde und die:

  1. a. durch Vorlage eines Strafregisterauszugs nachweist, dass in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung gegen sie keine Verurteilung wegen eines Verbrechens, eines Vergehens oder einer Übertretung vorlag, die eine Gefahr für die Ausübung des Pfandleihgewerbes darstellen könnte;
  2. b. eine Bestätigung des Betreibungsamts ihres Wohnsitzes oder ihrer Wohnsitze der letzten fünf Jahre vorlegt, aus der hervorgeht, dass gegen sie keine Verlustscheine bestehen, sowie eine Bestätigung des Konkursamts ihres Wohnsitzes oder ihrer Wohnsitze der letzten fünf Jahre, aus der hervorgeht, dass gegen sie kein Konkursverfahren eröffnet wurde;
  3. c. wenn sie nicht Schweizerin ist, eine Niederlassungsbewilligung oder, falls nicht vorhanden, eine Bewilligung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit vorlegt;
  4. d. durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs und einer Bestätigung nachweist, dass die Gesellschaft ihr die Geschäftsführung oder -leitung der betreffenden Tätigkeit überträgt, falls die Gesuchstellerin für eine Gesellschaft arbeitet und deren Geschäftsführerin, Direktorin oder Verwalterin ist.

3 Die Bewilligung wird für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt. Sie wird gestützt auf eine Neubeurteilung des Dossiers für die gleiche Dauer erneuert. Für die Erneuerung gelten die gleichen Grundsätze wie für die Erteilung.

Art. 6b * Sicherheiten

1 Der Gesuchsteller muss durch Sicherheiten die Schadenersatzansprüche von Kunden garantieren.

2 Der Betrag der verlangten Sicherheiten wird in der Bewilligung festgesetzt und beträgt zwischen 10'000 und 100'000 Franken.

3 Die Sicherheiten können geleistet werden in Form:

  1. a. einer Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder einer Versicherungsanstalt;
  2. b. einer Garantieversicherung, sofern die Versicherungsleistungen unabhängig von der Prämienzahlung erbracht werden;
  3. c. von Kassenobligationen;
  4. d. einer Bareinlage.

4 Die Erträge aus Kassenobligationen und Bareinlagen stehen dem Depositar zu.

Art. 6c * Bedingungen

1 Die Geschäfte sind nur gültig, wenn die Verpflichtungen in schriftlicher Form festgehalten sind und der gewährte Zinssatz nicht mehr als 12 Prozent pro Jahr beträgt.

2 Kosten für Bearbeitung, Gutachten, Versicherung, Vermittlung oder Depot können zum höchsten Zinssatz hinzugerechnet werden. Diese Kosten müssen mit Präzisierung der verschiedenen Beträge detailliert im Pfandleihvertrag aufgeführt werden.

3 Unter Androhung des Verfalls der bewilligten Kredite ist es dem Pfandleiher untersagt, den Vertragsgegenstand, der vertraglich noch der anderen Partei zufallen könnte, auf irgendeine Art und Weise zu veräussern oder ihn zu beschädigen, zu verändern, für den Eigenbedarf zu nutzen oder einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen.

Art. 6d * Kontrollpflicht

1 Wer auf Kantonsgebiet das Pfandleihgewerbe ausüben will, muss sich über das Verfügungsrecht seiner Anbieter vergewissern. Besondere Vorsicht ist geboten bei Waren, Wertsachen und Gegenständen, die normalerweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden.

2 Der Kauf jedes Gegenstands, dessen kriminelle Herkunft zu vermuten ist, muss aufgeschoben werden.

Art. 6e * Auskunftspflicht

1 Wer auf Kantonsgebiet das Pfandleihgewerbe ausüben will, muss jederzeit die Herkunft seiner Waren mit Buchungsbelegen und die vollständige Identität seiner Anbieter nachweisen können.

2 Das Recht zur Kontrolle dieser Belege ist vorbehalten.

Art. 6f * Aktivität als Vermieter

1 Jede natürliche oder juristische Person, die zu touristischen Zwecken eine Beherbergung gegen Entgelt, jedoch ohne hotelmässige Leistungen vermietet oder untervermietet, muss sich bei der Gemeindebehörde des Ortes, an dem sich die Unterkunft befindet, anmelden und ihr die für die Führung des Vermieterregisters erforderlichen Daten zur Verfügung stellen.

2 Die entgeltliche Bereitstellung der gesamten Wohnung oder eines Teils davon ab mindestens einer Übernachtung stellt eine Vermietung oder Untervermietung von Wohnraum zu touristischen Zwecken im Sinne des vorliegenden Gesetzes dar.

3 Artikel 15 GBB betreffend die Gästekontrolle gilt sinngemäss für Unterkünfte, die zur entgeltlichen touristischen Beherbergung, jedoch ohne hotelmässige Leistungen genutzt werden.

Art. 6g * Vermieterregister

1 Die Gemeindebehörden führen ein Register der natürlichen und juristischen Personen, die auf ihrem Gebiet Unterkünfte zu touristischen Zwecken vermieten oder untervermieten.

2 Das Register enthält für jeden Vermieter folgende Angaben:

  1. a. wenn der Vermieter eine natürliche Person ist: Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Hauptwohnsitzes;
  2. b. wenn der Vermieter eine juristische Person ist: Geschäftsbezeichnung und Geschäftssitz;
  3. c. die genaue Adresse und Lage der Unterkünfte;
  4. d. die Aufnahmekapazität der vermieteten oder untervermieteten Unterkunft.

3 Die erfassten Daten sind den kommunalen und kantonalen Behörden für polizeiliche oder steuerliche Kontrollzwecke sowie zu statistischen Zwecken zugänglich.

4 Die geltenden Datenschutzbestimmungen bleiben vorbehalten.

3 Apparate, Warenautomaten, diverse Spiele und Wettbewerbe

Art. 7 Definitionen

Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

  1. a. Unterhaltungsspielapparaten: die automatischen oder nicht automatischen Apparate mit einem kostenpflichtigen Spielangebot ohne Geldgewinn, wie Flipper, Video- und/oder Computerspiele mit Spielkonsole;
  2. b. Geschicklichkeitsspielapparaten: die automatischen Apparate, die als solche von der zuständigen Bundesbehörde genehmigt sind und die Erzielung eines Geldgewinns zulassen;
  3. c. anderen Apparaten: die automatischen oder nicht automatischen Apparate mit einem kostenpflichtigen Angebot, wie, Staubsauger, Fotoapparate, Fotokopierer, Fernrohre;
  4. d. Warenautomaten: die automatischen Apparate mit einem kostenpflichtigen Angebot, wie Treibstoff, Zigaretten, alkoholfreie Getränke, Speisen, Videokassetten und/oder DVD oder andere Multimediaträger;
  5. e. diversen Spielen und Wettbewerben: die Spiele und Wettbewerbe gegen Einschreibegebühr, wie Glücksräder, Rätselspiele, Wettfischen, Wettjassen.
Art. 8 Bewilligungspflichtige Apparate

1 Die Unterhaltungsspielapparate, die anderen Apparate und die Warenautomaten unterliegen der Bewilligung der kantonalen Behörde.

2 Die Bewilligung ist grundsätzlich durch den Betreiber von solchen Apparaten einzuholen.

3 Die natürliche oder juristische Person, welche solche Apparate Dritten zur Verfügung stellt, muss, unabhängig von der juristischen Form der Zur-Verfügung-Stellung, anstelle des Betreibers die Bewilligung einholen.

4 Die Bewilligung wird für ein Jahr erteilt.

Art. 9 Nicht bewilligungspflichtige Apparate

Keiner Bewilligung unterliegen:

  1. a. die Apparate zur Ausübung sportlicher Tätigkeiten, wie Billardspiele, Tischfussball, Dart-Wurfspiele, Kegelspiele und Bowlings;
  2. b. die Apparate, die ausschliesslich Kondome anbieten;
  3. c) *. die öffentlichen Apparate, wie Telefone, Verteiler von Briefmarken, Postkarten, Zeitungen, Fahrkarten öffentlicher Transportmittel und Parkuhren;
  4. d) *. die Apparate, die ausschliesslich vom Betreiber produzierte oder verarbeitete Landwirtschaftsprodukte von einem oder mehreren Landwirtschaftsbetrieben oder von Einheiten, die von diesen für den Verkauf ihrer eigenen Produktion eingerichtet wurden, abgeben, sofern der Betreiber des Apparats auch dessen Eigentümer ist;
  5. e) *. die zur Abgabe von gegorenen Getränken betriebenen Systeme innerhalb von Räumlichkeiten und Plätzen mit einer Betriebsbewilligung im Sinne des Gesetzes über die Beherbergung, Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken. Bei Selbstbedienung müssen diese Systeme die Einhaltung der Altersgrenze für den Konsum von gegorenen Getränken sicherstellen können.
Art. 10 Verbote

1 Verboten ist der Betrieb von:

  1. a. Geschicklichkeitsspielapparaten;
  2. b. Warenautomaten, die alkoholische Getränke anbieten;
  3. c. Warenautomaten, die insbesondere Multimediaträger (DVD, Videokassetten, usw.), Zeitschriften, Bücher, Spiele oder andere Gegenstände anbieten und die Sicherstellung der Einhaltung der Altersgrenzen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 nicht erlauben.

2 Es ist verboten mittels Warenautomaten, die nicht unter ständiger Beaufsichtigung sind, Tabakwaren zu verkaufen.

Art. 11 Räumlichkeiten und Plätze der Beherbergung und/oder der Bewirtung

In den Räumlichkeiten und Plätzen der Beherbergung und/oder der Bewirtung können höchstens vier bewilligungspflichtige Unterhaltungsspielapparate betrieben werden.

Art. 12 Diverse Spiele und Wettbewerbe

1 Die Organisation von diversen Spielen und Wettbewerben gegen Einschreibegebühr, wie Glücksräder, Rätselspiele, Wettfischen, Wettjassen, unterliegt der Bewilligung der Gemeindebehörde.

2 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten.

4 Spielsalons und ähnliche Einrichtungen

Art. 13 Bewilligung

1 Die Inbetriebnahme, die Übernahme oder die Änderung eines Spielsalons oder einer ähnlichen Einrichtung unterliegt der Bewilligung der kantonalen Behörde.

2 Für Sonderfälle, wie Freizeitparks, kann die kantonale Behörde Ausnahmen gewähren.

3 Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie wird der für den Betrieb oder die Führung verantwortlichen natürlichen Person erteilt, sofern die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 14 Persönliche und betriebliche Voraussetzungen

1 Gegen den Gesuchsteller darf keine strafrechtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens, eines Vergehens oder einer Übertretung vorliegen, die beim Betrieb eines Spielsalons oder einer ähnlichen Einrichtung eine Gefahr darstellen kann.

2 Die in der Bewilligung festgelegten Räumlichkeiten haben insbesondere den Bestimmungen über die Raumplanung, das Bauwesen und den Umweltschutz zu entsprechen.

Art. 15 Abgabe von Speisen und Getränken

1 Die Abgabe von Speisen und Getränken in einem Spielsalon oder in einer ähnlichen Einrichtung ist verboten.

2 Einzig der Betrieb von Automaten mit dem Angebot von Speisen und alkoholfreien Getränken ist zulässig.

Art. 16 Öffnungs- und Schliessungszeiten

1 Die zuständige kantonale Behörde legt die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Spielsalons und ähnlichen Einrichtungen fest.

2 Diese dürfen nicht vor 10 Uhr geöffnet werden und sind von Montag bis Donnerstag spätestens um 23 Uhr, an Freitagen, Samstagen, Sonntagen, Vortagen von Feiertagen und Feiertagen spätestens um 24 Uhr zu schliessen.

Art. 17 Zutrittsrecht

1 Jugendliche unter 14 Jahren haben keinen Zutritt zu Spielsalons und ähnlichen Einrichtungen, ausser in Begleitung ihres gesetzlichen Vertreters oder eines durch diesen bevollmächtigten mündigen Dritten.

2 Nach 22 Uhr haben Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung ihres gesetzlichen Vertreters oder eines durch diesen bevollmächtigten mündigen Dritten Zutritt zu Spielsalons und ähnlichen Einrichtungen.

3 Vorbehalten bleiben die Gesetzesbestimmungen über den Schutz der Minderjährigen.

5 Gebühren

Art. 18 Bewilligungspflichtige Tätigkeiten

1 Die Gebühren betreffend das Gewerbe der Reisenden werden durch die Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden geregelt.

2 Die Organisation von Märkten, Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen unterliegt einer Gebühr, die gemäss dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden festgelegt wird.

3 Für die Erteilung und die Erneuerung einer Bewilligung zur Ausübung des Pfandleihgewerbes wird je nach Umfang und Komplexität der geleisteten Arbeit eine Gebühr von 50 bis 1'000 Franken erhoben.

Art. 19 Apparate, Warenautomaten, diverse Spiele und Wettbewerbe

1 Die Erteilung der Bewilligung für die Unterhaltungsspielapparate, die anderen Apparate und die Warenautomaten unterliegt einer jährlichen Gebühr zwischen 20 und 300 Franken.

2 Die Erteilung der Bewilligung für die diversen Spiele und Wettbewerbe unterliegt einer Gebühr zwischen 20 und 100 Franken.

Art. 20 Spielsalons und ähnliche Einrichtungen

Die Erteilung der Bewilligung betreffend die Inbetriebnahme, die Übernahme oder die Änderung eines Spielsalons oder einer ähnlichen Einrichtung unterliegt einer Gebühr zwischen 300 und 600 Franken.

Art. 21 Inkasso und Rückvergütung

1 Die Gebühren werden von der zuständigen Behörde festgelegt und einkassiert.

2 Fünfzig Prozent der von der kantonalen Behörde einkassierten Gebühren für die Apparate, Warenautomaten, Spielsalons und ähnlichen Einrichtungen werden an die Standortgemeinde rückvergütet.

6 Vollzug und Verfahren

Art. 22 Zuständige Behörden

1 Die zuständige kantonale Behörde ist die mit der Gewerbepolizei beauftragte Dienststelle. Vorbehalten bleibt die Kompetenz des Staatsrates in Sachen Pfandleihgewerbe, die er an ein Departement übertragen kann.

1bis Die mit der Gewerbepolizei beauftragte Dienststelle führt die Kontrolle der Preisbekanntgabe durch.

2 Die zuständige Gemeindebehörde ist der Gemeinderat. Dieser ist zudem für den Vollzug der Bestimmung über den Jugendschutz zuständig.

Art. 23 Meldungen

Die Meldung der Ausübung einer Gewerbetätigkeit oder der Organisation einer musikalischen, sportlichen, kulturellen und ähnlichen Veranstaltung hat mindestens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beginn der Veranstaltung bei der Gemeindebehörde zu erfolgen.

Art. 24 Bewilligungen

1 Jedes Gesuch um Erteilung einer Bewilligung, ausgenommen in Bezug auf einen Spielsalon oder eine ähnliche Einrichtung, ist bei der zuständigen Behörde mindestens 30 Tage vor Beginn der Tätigkeit oder der Veranstaltung, der Inbetriebnahme des Apparates oder der Durchführung diverser Spiele und Wettbewerbe einzureichen.

2 Jedes Gesuch betreffend einen Spielsalon oder eine ähnliche Einrichtung ist mindestens 60 Tage vor der Inbetriebnahme, der Übernahme oder der Änderung bei der kantonalen Behörde einzureichen und im Amtsblatt sowie in der betreffenden Gemeinde zu veröffentlichen.

7 Verwaltungsmassnahmen

Art. 25 Entzug der Bewilligung

1 Eine Bewilligung kann durch die Erteilungsbehörde entzogen werden, wenn:

  1. a. der Bewilligungsinhaber zu deren Erlangung falsche Angaben gemacht hat;
  2. b. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind.

2 Der Entzug der Bewilligung zum Betrieb eines Spielsalons oder einer ähnlichen Einrichtung hat die sofortige Schliessung zur Folge.

Art. 26 Beschlagnahme

1 Die zuständigen Behörden sowie die kantonalen und/oder kommunalen Polizeiorgane können bei Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen die zum Verkauf angebotenen Waren, die erzielten Einnahmen, die Apparate sowie alle sich im Besitze der fehlbaren Person befindlichen Gegenstände unverzüglich beschlagnahmen.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Strafprozessordnung des Kantons Wallis.

Art. 27 Aufsicht und Einschreiten

1 Die zuständigen Behörden können sich bei der Kontrolle und Anwendung des vorliegenden Gesetzes sowie seiner Ausführungsbestimmungen an die kantonalen und/oder kommunalen Polizeiorgane wenden.

2 Bei schwerer Unruhe innerhalb eines Spielsalons oder einer ähnlichen Einrichtung oder bei ernsthafter Gefährdung der Ruhe und Ordnung kann die zuständige kantonale Behörde diese unverzüglich für eine bestimmte Zeit schliessen.

3 Die kommunalen Polizeiorgane überprüfen die Bewilligungen betreffend das Gewerbe der Reisenden und beim Schausteller- und Zirkusgewerbe das Vorliegen und die Gültigkeit des Nachweises der Sicherheit und einer ausreichenden Haftpflichtversicherung. Sie zeigen der kantonalen Behörde die Vergehen an.

8 Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 28 Rechtspflege

1 Die Einsprachen gegen ein Gesuch betreffend einen Spielsalon oder eine ähnliche Einrichtung können bei der zuständigen Behörde innerhalb von 30 Tagen ab Veröffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden.

2 Die Entscheide der Gemeindebehörde und jene der kantonalen Behörde betreffend das Pfandleihgewerbe und die Inbetriebnahme, die Übernahme oder die Änderung eines Spielsalons oder einer ähnlichen Einrichtung unterliegen der Beschwerde an den Staatsrat.

3 Die übrigen Entscheide der kantonalen Behörde unterliegen der Einsprache. Einzig der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde an den Staatsrat.

4 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 29 Strafbestimmungen

1 Jede Person, welche gegen die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes, seine Ausführungsbestimmungen oder die Verfügungen der mit deren Vollzug zuständigen Behörden verstösst, kann mit einer Busse bis zu 50'000 Franken bestraft werden.

2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden.

3 Die verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 30 Strafbehörde

1 Die kantonale Strafbehörde ist die mit der Gewerbepolizei beauftragte Dienststelle.

2 Die kommunale Strafbehörde ist der Gemeinderat.

9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 31 Nach altem Recht erteilte Bewilligungen

Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden bleiben die erteilten kantonalen Bewilligungen bis zu ihrem Verfall gültig.

Art. 32 Anwendbares Recht

1 Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes hängigen Rechtsverfahren sind nach neuem Recht zu behandeln.

2 Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes begangenen und noch nicht geahndeten Zuwiderhandlungen werden nach milderem Recht beurteilt.

Art. 33 Ausführungs- und Übergangsbestimmungen

1 Der Staatsrat und der Gemeinderat erlassen im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen alle zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.

2 Der Staatsrat erlässt alle die zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes notwendigen Übergangsbestimmungen.

Art. 34 Aufhebung

Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:

  1. a. das Gesetz über die Handelspolizei vom 20. Januar 1969 mit den Abänderungen vom 30. Januar 1985;
  2. b. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Filmwesen vom 17. Mai 1963.
Art. 35 Referendum und Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 14.06.2018

Art. T1-1 *

Die unter Artikel 9 Buchstabe d fallenden Warenautomaten sind ab dem Kalenderjahr, in dem die vorliegende Änderung in Kraft tritt, weder bewilligungs- noch gebührenpflichtig. Dasselbe gilt, wenn die Änderung während des Jahres in Kraft tritt. Für das betreffende Jahr bereits erhobene Gebühren werden rückerstattet.