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5-Jahres-Beschluss über die Ausübung der Fischerei im Wallis für die Jahre 2024-2028

vom 21. February 2024
(Stand am 01.02.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF);
  • eingesehen die Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 1993 (VBGF);
  • eingesehen das kantonale Fischereigesetz vom 15. November 1996 (kFG);
  • eingesehen die Verordnung über die Fischerei vom 19. November 2008 (kVGF);
  • auf Antrag des für die Fischerei zuständigen Departements,

beschliesst:

1 Ausübung der Fischerei

1.1 Fischereigewässer

Art. 1 Begriffsbestimmung

1 Die nachstehend auf einer interaktiven Fischereikarte (nachfolgend: Fischereikarte) eingetragenen Gewässer sind für die Fischerei geöffnet.

2 Die Fischereikarte der zuständigen Dienststelle für die Fischerei (nachfolgend: Dienststelle) basiert auf der 1:25'000 Karte und enthält verschiedene Layer zum Perimeter und anderen Elementen bezüglich der Fischerei.

3 Auf der Fischereikarte folgen die Perimeter und Strecke der Banngebiete markanten Landschaftsmerkmalen (Strassen, Wege, Wasserläufe usw.). Ist keine sichtbare Grenze vorhanden, werden die Grenzen durch Markierungen vor Ort angegeben.

4 Bei Nichtübereinstimmung zwischen dem Text des Beschlusses und der Fischereikarte ist die Fischereikarte massgebend.

Art. 2 Rhone und Talbäche

Das kantonale Patent gibt Anrecht in den folgenden Fliessgewässern der Talebene zu fischen:

  1. a. die Rhone, vom Genfersee bis zur Brücke über die Rhone beim Massaboden ("Schwarze Brücke");
  2. b. Kelchbach, von der Brücke der Blattenstrasse in Naters bis zur Moosbrücke;
  3. c. Mundbach, von der Lötschberglinie abwärts;
  4. d. Saltina, vom Kraftwerk im Grindji abwärts;
  5. e. Bietschbach, von der Lötschberglinie abwärts;
  6. f. Baltschiederbach, von der Lötschberglinie abwärts;
  7. g. Jolibach, von der Lötschberglinie abwärts;
  8. h. Gamsa, von der Rohrbergbrücke abwärts;
  9. i. Vispa, vom Zusammenfluss der Saaser- und Mattervispa abwärts;
  10. j. Löübbach, von der Einmündung des Ronbaches abwärts;
  11. k. Milibach, von der Einmündung des Gorbatbaches abwärts;
  12. l. Turtmänna, von der Wasserfassung Hübschweidi abwärts;
  13. m. Dala, von der Brücke der Kantonsstrasse bei Rumeling abwärts;
  14. n. Monderèche, von der Strasse von Aminona abwärts;
  15. o. Liène, bis und mit zum Ausgleichbecken des Elektrizitätswerkes von Croix;
  16. p. Navizence, von der Einmündung der Gougra abwärts;
  17. q. Rèche, von der Itraversbrücke abwärts;
  18. r. Manna;
  19. s. Borgne, von der Einmündung der Dixence abwärts;
  20. t. Lizerne, von der Tine abwärts;
  21. u. Sionne, von der Kantonsstrasse Drône - Grimisuat abwärts;
  22. v. Morge, von der Teufelsbrücke abwärts;
  23. w. Printze, von der Brücke der Hauptstrasse in Beuson abwärts;
  24. x. Fare, vom Zusammenfluss der Fare von Chassoure und Rosey abwärts;
  25. y. Salentze, von der Brücke von Favouay-Marthey abwärts;
  26. z. Dranse de Bagnes, von der Brücke Champsec abwärts;
  27. aa. Dranse d'Entremont, von der Brücke "La Tsi" abwärts;
  28. ab. Dranse de Ferret, von der Brücke Praz-de-Fort abwärts;
  29. ac. Durnant, von der Brücke Borgeaud abwärts;
  30. ad. Trient, von der Brücke Leysettes abwärts;
  31. ae. Salanfe oder Pissevache, vom Fuss des Wasserfalls abwärts, vom Fuss des Wasserfalls bis zur alten Brücke bei der Zentrale EOS darf aus Sicherheitsgründen nur vom rechten Ufer aus gefischt werden;
  32. af. Torrent de Mauvoisin, von der Brücke Les Cases abwärts;
  33. ag. Sankt-Barthélémy;
  34. ah. Vièze de Champéry, von der Brücke Les Moulins in Champéry abwärts;
  35. ai. Torrent de la Greffe, von der Kantonsstrasse abwärts bis zur Einmündung beim Bach Talons (Le Vaux);
  36. aj. Avançon, von der Kantonsstrasse abwärts bis zur Einmündung in den Stockalperkanal;
  37. ak. Torrent de Mayen, von der Kantonsstrasse abwärts bis zum Zusammenfluss mit dem Avançon;
  38. al. Fosseau, von der Kantonsstrasse abwärts.
Art. 3 Bergbäche

1 Das kantonale Patent gibt Anrecht in den Bergbächen zu fischen.

2 Als Bergbäche gelten alle Flussabschnitte und alle Bäche, die im vorgenannten Artikel 2 nicht aufgeführt sind; ausgenommen sind die Reservate.

Art. 4 Bergseen

Das kantonale Patent gibt Anrecht in den folgenden Bergseen zu fischen:

  1. a. Totensee;
  2. b. Geschinersee, mit Ausnahme des Östlichen Teils des Sees, gemäss Markierung. Im offenen Teil des Sees ist nur die Fliegenfischerei gestattet. Die Schließung der Fischerei erfolgt am letzten Sonntag im Oktober;
  3. c. Rückhaltebecken ZenBinnen;
  4. d. Hobschensee;
  5. e. Mattmarksee;
  6. f. Ginalsee (Grosssee);
  7. g. Ferdensee bis zum Kastlersteg;
  8. h. Meidsee;
  9. i. Illsee;
  10. j. Lämmernsee;
  11. k. Bergsee von Moiry;
  12. l. Bergsee von Zeuzier;
  13. m. Bergsee von Moubra, mit Ausnahme des westlichen Teils, gemäss Markierung;
  14. n. Bergsee Grand-Dixence;
  15. o. Bergsee Grand Désert;
  16. p. Bergsee Cleuson;
  17. q. Bergsee Sanetsch;
  18. r. Bergsee Godet (Derborence);
  19. s. die drei Bergseen von Vaux;
  20. t. Bergsee Louvie, die Fischerei ist nur vom Ufer aus gestattet;
  21. u. Bergsee Toules;
  22. v. Bergsee Mauvoisin;
  23. w. der grosse obere See von Fully;
  24. x. Bergsee Emosson;
  25. y. Bergsee von Salanfe;
  26. z. Bergsee von Antème;
  27. aa. Bergsee von Tanay.
Art. 5 Teiche

Das kantonale Patent gibt Anrecht in den folgenden Teichen zu fischen:

  1. a. Teich "Baggersee" in Raron;
  2. b. Teich "la Corne" in Sierre/Grône, mit Ausnahme des westlichen Teils, gemäss Markierung;
  3. c. Teiche "des Iles" in Sitten (Grosser Teich und Teich beim Camping);
  4. d. Teich "du Rosel" in Martinach;
  5. e. Teich "des Mangettes" in Monthey, mit Ausnahme des Naturschutzgebietes im westlichen Teil, gemäss Markierung. Die Fischerei ist im offenen Teil des Teichs nur vom Ufer aus gestattet.
Art. 6 Kanale

In den Kanälen darf nur mit dem Kanalpatent gefischt werden.

1.2 Reservate

Art. 7

In den Reservaten gemäss den Artikeln 8 und folgenden ist ausser in den dort erwähnten Ausnahmen jegliches Fischen verboten.

Art. 8 Rhone und Bäche

Folgende Gewässer gelten als Reservate:

  1. a. Bezirk Goms:
  2. b. Bezirk Brig:
  3. c. Bezirk Visp:
  4. d. Bezirk Westlich-Raron:
  5. e. Bezirk Leuk:
  6. f. Bezirk Siders:
  7. g. Bezirk Sitten:
  8. h. Bezirk Ering:
  9. i. Bezirk Conthey:
  10. j. Bezirk Entremont:
  11. k. Bezirk Martinach:
  12. l. Bezirk Monthey:
Art. 9 Kanäle

Folgende Gewässer gelten als Reservate:

  1. a. Bezirk Visp:
  2. b. Bezirk Westlich-Raron:
  3. c. Bezirk Leuk:
  4. d. Bezirk Siders:
  5. e. Bezirk Sitten:
  6. f. Bezirk Conthey:
  7. g. Bezirk Martinach:
  8. h. Bezirk Saint-Maurice:
  9. i. Bezirk Monthey:
Art. 10 Bergseen und Teiche

1 Die Bergseen und Teiche, die im Artikel 4 und 5 nicht aufgeführt sind, gelten als Reservate, sofern sie nicht verpachtet sind und dem kantonalen Regal unterstehen.

2 Gewässer mit einem besonderen Schutzstatus, welche mit dem Bundesgesetz

  1. a. das Gebiet von Derborence;
  2. b. der Teiche "les Epines";
  3. c. die Teiche von "Pouta-Fontana".
Art. 11 Werke für die Fischwanderung

Es ist verboten in einem dem Fischaufstieg und/oder Fischabstieg dienenden Werk sowie 20 Meter davor oder dahinter zu fischen.

Art. 12 Genfersee

1 Die Fischerei im Genfersee ist durch ein Abkommen (Frankreich-Schweiz) und durch ein interkantonales Konkordat geregelt.

2 Bei der Einmündung der Rhone, des Stockalperkanals und der Bouverette in den Genfersee ist die Fischerei in einem Umkreis von 300 Metern verboten.

3 Fischereipatente für den Genfersee können in den offiziellen Verkaufsstellen, sowie bei der Dienststelle bezogen werden.

Art. 13 Kanal von Lavey

Inhaberinnen und Inhabern des Walliser Fischereipatentes, die im Bezirk Saint-Maurice wohnsässig sind, ist das Fischen im Ausflusskanal des Laveywerkes ausschliesslich auf dem linken Ufer erlaubt. Dabei sind die Bestimmungen des Waadtänder Fischereigesetzes anwendbar. Die auf dieser Strecke gefangenen Fische müssen im walliserischen Kontrollbüchlein eingetragen werden.

2 Patente

Art. 14 Patentausgabe

1 Die Kanalpatente werden durch die Sektionen des Walliser Kantonalen Sportfischer-Verbands (nachfolgend: WKSFV) ausgestellt.

2 Die Patente für die anderen kantonalen Gewässer werden von der Dienststelle oder für Tages- und Zweitagespatente auch vom WKSFV ausgestellt.

3 Die Ausgabemodalitäten sowie die Ausgabestellen werden via Internetseite der Dienststelle und des WKSFV bekannt gemacht.

Art. 15 Preis der Patente, Taxen und Zusatzgebühren a) Rhone, Flüsse, Bergseen und Teiche

1 Die Preise der verschiedenen Patente sind wie folgt festgelegt:

2 Für die Tages- sowie Zweitagespatente wird eine Zusatzgebühr von maximal 5 Franken für die Ausstellungskosten verlangt.

3 Fischerinnen und Fischer die das 13. Altersjahr vollendet haben, wird auf die Grundtaxe eine Ermässigung von 50 Prozent gewährt. Der Erwachsenentarif ist vom erfüllten 16. Altersjahr an anwendbar.

4 Ausländerinnen und Ausländer, die im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung sind, und deren Wohnort im Kanton Wallis ist, wird das Fischereipatent zum gleichen Preis wie für Einheimische abgegeben.

Art. 16 b) Kanäle

1 Die Preise der verschiedenen Patente sind wie folgt festgelegt:

2 Für die Tages- sowie Zweitagespatente wird eine Zusatzgebühr von maximal 5 Franken für die Ausstellungskosten verlangt.

3 Fischerinnen und Fischer die das 13. Altersjahr vollendet haben, wird auf die Grundtaxe eine Ermässigung von 50 Prozent gewährt. Der Erwachsenentarif ist vom erfüllten 16. Altersjahr an anwendbar.

4 Ausländerinnen und Ausländer, die im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung sind, und deren Wohnort im Kanton Wallis ist, wird das Fischereipatent zum gleichen Preis wie für Einheimische abgegeben.

Art. 17 c) Wiederbevölkerungstaxe

Die Wiederbevölkerungstaxe ist nur einmal pro Jahr, entweder bei der Ausstellung des kantonalen Jahrespatentes oder bei der Ausstellung des Jahrespatentes für die Kanäle, zu entrichten.

Art. 18 d) Zusatzgebühr für Nichtmitglieder

Für Fischerinnen und Fischer, unabhängig des Wohnsitzes, die nicht einer Fischersektion angehören welche dem WKSFV angeschlossenen ist, wird für das Jahrespatent eine zusätzliche Gebühr von 80 Franken und für die Halbmonatspatente eine solche von 40 Franken berechnet. Diese Gebühren dienen als Ausgleich für die von den Sektionen ausgeführten Wiederbevölkerungsarbeiten und ihrer Zusammenarbeit mit dem Kanton in Fischereibelangen. Diese Gebühren werden dem WKSFV überwiesen.

Art. 19 e) Spezialgebühr

Die Spezialgebühr für die Gesundheitsförderung nach dem entsprechenden Staatsratsbeschluss wird nur bei der erstmaligen Ausstellung des Jahrespatentes (Kanton oder Kanal) erhoben.

Art. 20 f) Verschiedene Gebühren

Die verschiedenen Gebühren sind wie folgt festgelegt:

Art. 21 Zusätzliche Fischereigebühr

1 Fischerinnen und Fischer, die nicht im Besitze des für das laufende Jahr gültigen kantonalen Fischerei- oder Kanalpatentes sind, haben eine zusätzliche Fischereigebühr von 2 Franken pro Tag oder 10 Franken pro Woche oder 50 Franken pro Jahr zu entrichten.

2 Die Erhebung dieser Gebühr erfolgt mittels Marken, die jährlich durch die Dienststelle auf Gesuch hin abgegeben werden. Die Pächterinnen oder Pächter sind verantwortlich für jegliches Fischen in ihren Gewässern. Das Fischen ohne die erforderliche Marke auf dem als Patent geltenden Dokument zieht strafrechtliche und administrative Folgen nach sich; in schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann es die Aufhebung des Pachtvertrages zur Folge haben.

3 Schutzmassnahmen

Art. 22 Mindestmasse der Fische

1 Folgende Mindestmasse gelten, sofern im Beschluss keine anderen gewässerspezifischen Mindestmasse festgesetzt sind:

  1. a. Namaycush
  2. b. Felchen
  3. c. Seesaibling
  4. d. Bachforelle (Fario)
  5. e. Regenbogen, Bachsaibling
  6. f. Hecht
  7. g. Schleie
  8. h. Karpfen
  9. i. Barsch (Egli)

2 Für Abschnitte, die für künstliche Köder reserviert sind, wird das Mindestmass der Bachforelle auf 30 Zentimeter und für Abschnitte, die für das Fliegenfischen reserviert sind, auf 40 Zentimeter festgelegt.

Art. 23 Fangzahlbeschränkung

1 Unabhängig von der Art des oder der gelösten Patente und sofern im Beschluss keine anderen gewässerspezifischen Beschränkungen enthalten sind, dürfen pro Tag maximal folgende Anzahl Fische entnommen werden:

  1. a. Hechte und Schleien
  2. b. Salmoniden
  3. c. Barsche (Egli)
  4. d. Elritze
  5. e. Karpfen

2 Für Jahrespatente wird die Fangzahlbeschränkung für Salmoniden auf 8 pro Tag festgelegt, maximal 300 pro Jahr.

3 Für Abschnitte, die für das Fliegenfischen reserviert sind, wird die Fangzahlbeschränkung für Salmoniden auf 2 pro Tag festgelegt.

Art. 24 Krebse

Die Krebse sind auf dem ganzen Gebiet des Kantons Wallis geschützt.

4 Schlussbestimmung

Art. 25 Ausführung

Das für die Fischerei zuständige Departement ist mit der Ausführung des vorliegenden Beschlusses betraut.