923.150

Reglement über die Verwaltung und Verwendung des Fischereifonds

vom 20. June 2012
(Stand am 01.06.2012)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980;
  • eingesehen Artikel 67 des Kantonalen Fischereigesetzes vom 15. November 1996;
  • auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Der Fonds dient der Realisierung der Ziele des kantonalen Fischereigesetzes vom 15. November 1996. Insbesondere werden die im Fonds enthaltenen Mittel für die Wiederbevölkerung der dem kantonalen Fischereiregal unterstellten Gewässer verwendet. Die Mittel werden prioritär für den Wiederaufbau zerstörter Fischpopulationen in den entsprechenden Gewässern und für die Finanzierung der entsprechenden Kontrollarbeiten eingesetzt.

Art. 2 Äufnung

1 Der Fonds wird geäufnet durch die Bussen, den Ertrag der Einziehungen, den Verfall an den Staat und durch Kompensationsgelder, welche aus einmaligen Schadenereignissen an der Fischfauna herstammen.

2 Der Fonds wird vom Finanzdepartement verwaltet und trägt Zinsen.

Art. 3 Verwaltung

1 Ausschliesslich die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW) ist berechtigt Mittel aus dem Fonds zur Wiederbevölkerung der Gewässer zu beziehen. Die Wiederbevölkerung oder die Kontrollarbeiten werden von der Dienststelle selber oder in deren Auftrag von den Fischereisektionen in deren Gebiet sich die betroffenen Gewässer befinden durchgeführt.

2 Die zu gesprochenen und zu entnehmenden Beträge müssen in die Budgets der Dienststelle eingetragen werden.

Art. 4 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.