1 Es gibt vier Patentarten: das Jahrespatent, das Halbmonatspatent (15 aufeinander folgende Tage), das Tages- und Zweitagespatent, welche abgegeben werden von:
- a) *. der für die Fischerei verantwortlichen Dienststelle (Dienststelle);
- b) *. Privaten, im Auftrag der Dienststelle;
- c) *. Pächterinnen oder Pächtern, für die verpachteten Gewässer.
2 Wer im Kanton ein Fischereipatent mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Monat lösen will, muss die notwendigen Kenntnisse im Sinne von Artikel 5a VBGF wie folgt nachweisen (Sachkundenachweis):
- a) *. …
- b. durch das Sportfischer Brevet;
- c. durch den Sachkundenachweis (SaNa-Ausweis).
3 Zum Erlangen des ersten Jahrespatentes ist zusätzlich zum Sachkundenachweis eine Kopie der Identitätskarte erforderlich; für die im Wallis wohnsässigen Ausländerinnen oder Ausländer ist zudem für jeden Antrag die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erforderlich.
4 Für die Erlangung des Halbmonatspatentes ist eine Kopie der Identitätskarte erforderlich; für die im Wallis wohnsässigen Ausländerinnen oder Ausländer ist zudem für jeden Antrag die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erforderlich.
5 Zum Erlangen des Tages - oder Zweitagespatentes ist eine Kopie der Identitätskarte erforderlich.
6 Vor dem ersten Sonntag nach Eröffnung der Fischerei wird für das jeweils eröffnete Gewässer kein Halbmonats-, Tages- oder Zweitagespatent ausgestellt.
7 Bezügerinnen und Bezügern von Fischereibewilligungen von weniger als einem Monat Gültigkeitsdauer wird nebst den kantonal anwendbaren Gesetzesbestimmungen das vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) erstellte Faltblatt zur tierschutzgerechten Ausübung der Fischerei abgegeben.