922.150

Reglement über die Verwaltung und Verwendung des kantonalen Wildschadenfonds

vom 19. September 2012
(Stand am 01.10.2012)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980;
  • eingesehen den Artikel 43 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 30. Januar 1991 (Jagdgesetz, kJSG);
  • auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Der Fonds dient der Realisierung der Ziele des Jagdgesetzes im Bereich der Verhütung und Entschädigung von Schäden, verursacht durch wildlebende Tiere.

2 Die im Fonds enthaltenen Mittel werden insbesonders für die Entschädigung der durch wildlebende Tiere verursachten Schäden sowie zur Finanzierung der zur Verhinderung von Schäden erforderlichen Präventionsmittel verwendet.

Art. 2 Äufnung

1 Der Fonds wird geäufnet durch einen vom Staatsrat, in Berücksichtigung der im Vorjahr bezogenen und verwendeten Beträge, festgesetzten jährlichen Beitrag, welcher den einkassierten Jagdpatentgebühren entnommen wird (Art.15 Abs.1 Bst. d kJSG), durch den Ertrag der Bussen, der Einziehungen und Verfall an den Staat (Art. 49 kJSG) sowie durch die vom Bund zurückerstatteten Entschädigungsbeträge für die von geschützten Wildarten verursachten Schäden.

2 Der Fonds wird vom Finanzdepartement verwaltet.

Art. 3 Verwaltung

1 Ausschliesslich die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW) ist berechtigt Mittel aus dem Wildschadenfonds zu beziehen.

2 Die zu gesprochenen und zu entnehmenden Beträge müssen in die Budgets der DJFW eingetragen werden.

Art. 4 Aufhebung

Das vorliegende Fondsreglement ersetzt das Reglement vom 9. Januar 1968 betreffend die Entschädigung von durch wildlebende Tiere verursachten Schäden und hebt dieses auf.

Art. 5 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.