Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
- eingesehen Artikel 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980;
- eingesehen den Artikel 43 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 30. Januar 1991 (Jagdgesetz, kJSG);
- auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,
beschliesst:
1 Der Fonds dient der Realisierung der Ziele des Jagdgesetzes im Bereich der Verhütung und Entschädigung von Schäden, verursacht durch wildlebende Tiere.
2 Die im Fonds enthaltenen Mittel werden insbesonders für die Entschädigung der durch wildlebende Tiere verursachten Schäden sowie zur Finanzierung der zur Verhinderung von Schäden erforderlichen Präventionsmittel verwendet.
1 Der Fonds wird geäufnet durch einen vom Staatsrat, in Berücksichtigung der im Vorjahr bezogenen und verwendeten Beträge, festgesetzten jährlichen Beitrag, welcher den einkassierten Jagdpatentgebühren entnommen wird (Art.15 Abs.1 Bst. d kJSG), durch den Ertrag der Bussen, der Einziehungen und Verfall an den Staat (Art. 49 kJSG) sowie durch die vom Bund zurückerstatteten Entschädigungsbeträge für die von geschützten Wildarten verursachten Schäden.
2 Der Fonds wird vom Finanzdepartement verwaltet.
1 Ausschliesslich die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW) ist berechtigt Mittel aus dem Wildschadenfonds zu beziehen.
2 Die zu gesprochenen und zu entnehmenden Beträge müssen in die Budgets der DJFW eingetragen werden.
Das vorliegende Fondsreglement ersetzt das Reglement vom 9. Januar 1968 betreffend die Entschädigung von durch wildlebende Tiere verursachten Schäden und hebt dieses auf.
Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.