Dieser Beschluss ergänzt die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Jagdausübung und setzt die praktischen Bedingungen fest.
Beschluss über die Ausübung der Jagd im Wallis 2025-2026
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (JSG);
- eingesehen die Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 (JSV);
- eingesehen das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 30. Januar 1991 (kJSG);
- eingesehen das Ausführungsreglement zum Jagdgesetz vom 16. Juni 2021 (ReKJSG);
- auf Antrag des für die Jagd zuständigen Departements,
beschliesst:[1]
Der Staatsrat kann alle weiteren sich als dringlich erweisenden Bestimmungen in einem Nachtrag beschliessen.
Es gibt folgende Patentarten:
1 Kategorien für Patentnehmer:
- a. Jäger mit Wohnsitz und Niederlassung im Kanton (nachfolgend: VS);
- b. Jäger mit Wohnsitz und Niederlassung in anderen Kantonen, die während mindestens 10 Jahren im Wallis wohnhaft gewesen sind (nachfolgend: VS 10+);
- c. Jäger mit Wohnsitz und Niederlassung in anderen Kantonen (nachfolgend: CH);
- d. Jäger mit Wohnsitz im Ausland (nachfolgend: nicht CH).
2 Preis der Patente nach Art:
3 Weitere Abgaben und/oder Gebühren:
- a. Prämie Haftpflichtversicherung
- b. Kontrollbüchlein wird während der Jagd verloren:
- c. Nicht-Mitglied einer Diana
- d. Gästekarte
4 Ab dem 50. Patent bezahlt der Jäger den halben Tarif.
5 Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (nachfolgend: DJFW) erstattet dem Inhaber des Patentes R den Betrag von 25 Franken zurück, sofern er nachweisen kann, dass er mindestens eine Nachsuche gemäss Artikel 34 Absatz 6 dieses Beschlusses während der Geltungsdauer dieses Patentes durchgeführt hat.
6 Die Spezialgebühr für die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten gemäss Beschluss zur Festlegung des Spezialgebührentarifs für die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten ist inbegriffen. Diese Gebühr wird einmalig bei der Ausstellung des ersten Patentes erhoben.
Allen Jägern, die nicht Mitglied einer dem Kantonalen Walliser Jägerverband (nachfolgend: KWJV) angeschlossenen Diana sind, wird bei der Ausstellung des Patentes ein Zuschlag von 200 Franken berechnet, als Ausgleich für die von den Dianas und dem KWJV in Zusammenarbeit mit dem Kanton geleistete Arbeit. Dieser Betrag wird dem KWJV überwiesen.
1 Die Patente werden von der DJFW ausgestellt. Wer ein Patent lösen will, muss der DJFW das offizielle Bestellformular ordnungsgemäss ausgefüllt und mit allen erforderlichen Unterlagen bis spätestens am 21. August zukommen lassen. Die Frist vom 21. August gilt auch für Patente, die online bestellt werden.
2 Hat ein Jäger bis zum 1. August kein Bestellformular erhalten, kann er sich bei der DJFW melden.
3 Mit Ausnahme des Patentes S wird für alle Patentbestellungen, die in Papierform bei der DJFW eingehen, eine Aufwandgebühr von 50 Franken erhoben.
4 Bei Patentbestellungen (A, B, A+B und G), die nach dem 21. August (Poststempel oder online) aufgegeben werden, wird eine zusätzliche Gebühr von 50 Franken erhoben. Für Bestellungen auf Papier wird für diese Gebühr eine Rechnung ausgestellt. Für online Bestellungen wird diese automatisch zusätzlich zum Patentpreis verrechnet.
5 Das Patent R kann von jeder Person angefordert werden, die über einen Jagdfähigkeitsausweis verfügt, welcher den Anforderungen des Walliser Jagdpatents entspricht.
1 Die Erteilung der Gästekarte erfolgt ausschliesslich auf Antrag des einladenden Jägers und Inhabers eines Walliser Jagdpatents, der auch die Bezahlung dafür übernimmt. Die Einschreibung erfolgt ausschliesslich via das auf der Homepage der DJFW aufgeschaltete online-Formular. Anderweitige Einschreibungen sind nicht möglich.
2 Das Bestellformular für die Gästekarte muss spätestens 2 Wochen vor Beginn der Hochjagd mit allen verlangten Belegen bei der DJFW eintreffen.
3 Unter Vorbehalt von Artikel 23 Absatz 4 ReKJSG ist der Gast berechtigt, während den Jagdzeiten der Patente A und B Rothirsche, Rehe, Gämsen, Murmeltiere, Wildschweine und Kleinraubwild zu erlegen und zwar gemäss den spezifischen Bestimmungen für diese Arten und soweit es das dem einladenden Jäger zugewiesene Kontingent erlaubt.
4 Unmittelbar nach dem Abschuss wird das Wild vom Gastjäger in der entsprechenden Rubrik seiner Gästekarte eingetragen. Das erlegte Wild wird zudem in das Kontrollbüchlein des einladenden Jägers eingetragen und ebenfalls in der Rubrik Gästekarte.
5 Es obliegt dem einladenden Jäger, seinen Gast bei der Ausübung des ihm verliehenen Jagdrechts über die im Wallis geltende Jagdgesetzgebung und die Einzelheiten seiner Jagdberechtigung zu informieren.
6 Der einladende Jäger ist zuständig, die Gästekarte mit seinem Kontrollbüchlein fristgerecht an die DJFW zurückzusenden.
1 Die Jagderöffnung 2025-2026 ist auf den 15. September 2025 festgelegt.
2 Die Daten der Jagdzeiten 2025-2026 sind im Anhang 1 aufgeführt.
3 Die Jagderöffnung 2026-2027 ist auf den 21. September 2026 festgelegt.
1 Die interaktive Jagdkarte der DJFW[2] (nachfolgend: Jagdkarte) basiert auf der 1:25'000 Karte und enthält verschiedene Layer zum Jagdperimeter und anderen Elementen bezüglich der Jagd, unter anderem:
- a. offene Jagdgebiete und Banngebiete;
- b. Strassennetz;
- c. Trainingsgebiete für Jagdhunde;
- d. Hirschregionen und Wildräume;
- e. Sektoren der Wildhut;
- f. Gemeindegrenzen.
2 Auf der Jagdkarte folgen die Grenzen der Banngebiete markanten Landschaftsmerkmalen (Strassen, Wege, Wasserläufe usw.). Ist keine sichtbare Grenze vorhanden, werden die Grenzen durch Markierungen vor Ort angegeben.
3 Im Streitfall sind die auf der Jagdkarte festgelegten Grenzen und Elemente massgebend.
1 Der Jäger darf höchstens folgende Anzahl Tiere erlegen:
2 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen, sind alle Abschussrechte persönlich und nicht übertragbar.
1 Erlegt der Jäger Rotwild, Rehwild, Gamswild oder Schwarzwild so ist er verpflichtet, dieses am gleichen Tag dem am Abschussort zuständigen Wildhüter oder auf dem nächstgelegenen Kontrollposten vorzuzeigen.
2 Kann das Wild nicht am gleichen Tag auf dem Kontrollposten vorgezeigt werden, muss der zuständige Wildhüter telefonisch benachrichtigt und die Kontrolle des Tiers zu einem späteren Zeitpunkt mit ihm vereinbart werden.
3 Gamswild kann von einer Drittperson vorgezeigt werden. Der Erleger muss den zuständigen Wildhüter vorgängig telefonisch benachrichtigen und mit ihm die Kontrollmodalitäten vereinbaren. Im Streitfall wird das Wild einbehalten, bis sich der Erleger am Kontrollposten einfindet.
4 Geschützte oder nicht erlaubte Tiere sind vom Erleger selber unverzüglich dem am Abschussort zuständigen Wildhüter zu melden und vorzuzeigen.
5 Der Jäger muss vor dem Abtransport des Wildes alle Felder, die sich auf das erlegte Tier beziehen, im Kontrollbüchlein ausfüllen.
6 Kann ein erlaubtes Stück Rotwild aus topographischen Gründen nicht als Ganzes transportiert werden, so darf der Jäger dieses im Gelände zerteilen. Der zuständige Wildhüter ist vorgängig zu informieren und die Kontrolle des Tieres ist mit ihm zu vereinbaren.
7 Handelt es sich um ein nicht erlaubtes Stück Rotwild ist der zuständige Wildhüter zu informieren; dieser legt die Modalitäten der Kontrolle und einer allfälligen Zerlegung fest.
8 Während der Hochjagd ist die Wildhut nicht verpflichtet, das Wild ausserhalb der Kontrollposten und den angegebenen Zeiten zu kontrollieren.
9 Die Organisation der Kontrollposten obliegt der DJFW. Nach der Hochjagd sind die Kontrollposten nicht mehr besetzt. Der Ort der Kontrolle wird mit dem zuständigen Wildhüter telefonisch sobald als möglich vereinbart.
10 Das Vorzeigen von gefrorenem Wild ist verboten.
1 Unter Vorbehalt höherer Gewalt, wird beim Verlust des Kontrollbüchleins A, B, A+B für den Ersatz eine Gebühr von 250 Franken erhoben. Im Falle des Verlustes des Kontrollbüchleins C, E, S beträgt die Gebühr 50 Franken.
2 Wird das Kontrollbüchlein A, B, A+B der DJFW trotz erfolgter Mahnung und ohne Angabe von Gründen nicht innert der gesetzten Frist zurückgeschickt, wird ein Betrag von 150 Franken in Form einer Übertretungs-Strafanzeige erhoben. Im Wiederholungsfall können diese Beträge erhöht werden.
3 Wird das Kontrollbüchlein C, E, S der DJFW trotz erfolgter Mahnung und ohne Angabe von Gründen nicht innert der gesetzten Frist zurückgeschickt, wird ein Betrag von 50 Franken in Form einer Übertretungs-Strafanzeige erhoben. Im Wiederholungsfall können diese Beträge erhöht werden.
4 Diese Bestimmungen gelten nicht für das elektronische Kontrollbüchlein. Im Falle eines technischen Problems ist der Jäger verpflichtet, den zuständigen Wildhüter unverzüglich zu informieren und mit ihm die Kontrollmodalitäten zu vereinbaren.
Das Patent A berechtigt den Jäger mit der Büchse folgendes Wild zu erlegen:
- a. den Rothirsch, gemäss Bestimmungen in den Artikeln 14, 15 und 16;
- b. die Gämse, gemäss Bestimmungen in den Artikeln 17 und 18;
- c. die Rehgeiss, gemäss Bestimmungen in Artikel 19;
- d. das Wildschwein, mit Ausnahme der melken Bache;
- e. das Murmeltier;
- f. Kleinraubwild: Fuchs und Dachs.
1 Folgende Wildkontingente sind zugelassen:
- a. 1 männlicher Hirsch, 2-jährig oder älter;
- b. 1 Tiefgabler, 2-jährig oder älter;
- c. 1 geringer Schmalspiesser (mittlere Stangenlänge inkl. Rosenstock kleiner oder gleich 25cm oder ein Körpergewicht aufgebrochen von 70kg oder weniger;
- d. 2 Hirschkühe oder 2 Schmaltiere oder 1 Hirschkuh und 1 Schmaltier;
- e. Hirschkälber: unbegrenztes Kontingent.
2 Folgendes Wild ist geschützt:
- a. starke Schmalspiesser;
- b. Schmalspiesser mit einer Hochgabel oder Kronenausbildung.
1 Damit der Abschussplan für das Rotwild erfüllt werden kann, können gegebenenfalls Teilgebiete kantonaler Banngebiete (nachfolgend: KBG) für die Rotwildjagd geöffnet werden.
2 In diesen Teilgebieten dürfen nur Hirschkühe, Schmaltiere, Hirschkälber und geringe Schmalspiesser erlegt werden.
3 Die Teilgebiete der KBG werden auf der Jagdkarte veröffentlicht.
4 Die besonderen Bestimmungen sind in Anhang 4 dieses Beschlusses festgelegt.
1 Wird während der ordentlichen Jagd die Abschusszahl gemäss Jagdplanung nicht erreicht, so werden die fehlenden Abschüsse durch die Wildhut getätigt.
2 Übersteigt die Anzahl der erforderlichen Abschüsse die Möglichkeiten der Wildhut, kann die DJFW alle oder einen Teil der Abschüsse an die Patentinhaber A, A+B und G übertragen.
3 Die DJFW legt die Bedingungen für die Durchführung der zusätzlichen Abschüsse fest.
4 Werden die Abschüsse an die Jägerschaft übertragen, werden die entsprechenden Modalitäten im Amtsblatt veröffentlicht.
1 Das Grundkontingent wird wie folgt festgelegt:
- a. 2 adulte Gämsen von 3,5 Jahren oder älter, nämlich 1 Bock und 1 Geiss oder 2 Böcke;
- b. 1 männlicher Jährling.
2 Es dürfen maximal 2 männliche Gämsen erlegt werden (nämlich 1 adulter Bock von 3,5 Jahren oder älter und 1 männlicher Jährling oder 2 adulte Böcke von 3,5 Jahren oder älter).
3 Folgendes Wild ist geschützt:
- a. männliche und weibliche Gämsen von 2,5 Jahren;
- b. melke Gämsgeissen und Gämskitze;
- c. weibliche Jährlinge.
4 Fehlabschuss Gämse von 2,5 Jahren:
- a. wird eine Gämse von 2,5 Jahren erlegt, bezahlt der Jäger eine Busse gemäss Artikel 44 ReKJSG und verliert beide Abschusskontingente der adulten Gämse;
- b. sofern bereits eine adulte Gämse erlegt wurde, bezahlt der Jäger eine Busse gemäss Artikel 44 ReKJSG und verliert das Abschusskontingent des männlichen Jährlings;
- c. sofern kein anderes Abschusskontingent mehr vorhanden ist, bezahlt der Jäger eine entsprechend höhere Busse gemäss Artikel 44 ReKJSG.
5 Fehlabschuss melke Gämsgeiss oder Gämskitz:
- a. wird eine melke Gämsgeiss erlegt, bezahlt der Jäger eine Busse gemäss Artikel 44 ReKJSG;
- b. wird ein Gämskitz erlegt, bezahlt der Jäger eine Busse gemäss Artikel 44 ReKJSG.
6 Fehlabschuss weiblicher Jährling:
- a. wird ein weiblicher Jährling erlegt, bezahlt der Jäger eine Busse gemäss Artikel 44 ReKJSG und verliert das Abschusskontingent der weiblichen adulten Gämse;
- b. sofern bereits eine weibliche adulte Gämse erlegt wurde, bezahlt der Jäger eine Busse gemäss Artikel 44 ReKJSG und verliert das Abschusskontingent der männlichen adulten Gämse;
- c. sofern kein anderes Abschusskontingent mehr vorhanden ist, bezahlt der Jäger eine entsprechend höhere Busse gemäss Artikel 44 ReKJSG.
7 Alle erlegten Gämsen werden im Kontrollbüchlein unter der entsprechenden Rubrik eingetragen. Wurde das Abschussrecht bereits genutzt, so trägt der Jäger die erlegte Gämse wie folgt ein:
- a. beim Abschuss einer zweiten Geiss trägt der Jäger die erlegte Gämse in die Rubrik der zweiten adulten Gämse ein, andernfalls in die Rubrik für den Jährling;
- b. beim Abschuss eines zweiten Jährlings trägt der Jäger die erlegte Gämse in die Rubrik der adulten Gämse ein, welche dem Geschlecht des erlegten Jährlings entspricht, andernfalls in die Rubrik der verbleibenden adulten Gämse;
- c. beim Erlegen eines Kitzes trägt der Jäger die erlegte Gämse in die Rubrik für den Jährling ein, andernfalls in die Rubrik der adulten Gämse, welche dem Geschlecht des erlegten Kitzes entspricht, andernfalls in die Rubrik der verbleibenden adulten Gämse.
1 Die Gebiete, in denen besondere Vorschriften für die Gämsjagd gelten, sind auf der Jagdkarte aufgeführt.
2 In den Gämswildräumen 1.1, 1.2 und 1.3 darf der Jäger folgendes Wild erlegen:
- a. 1 nicht melke Geiss von 11,5 Jahren oder älter;
- b. 1 geringer Jährling (männlich mit Gewicht von 14kg oder weniger / weiblich mit Gewicht von 13kg oder weniger).
3 In den Gämswildräumen 2.2 und 6.3 darf der Jäger folgendes Wild erlegen:
- a. 1 Bock von 5,5 Jahren oder älter;
- b. 1 nicht melke Geiss von 3,5 Jahren oder älter;
- c. 1 männlicher Jährling. Wird ein starker Bockjährling erlegt (Gewicht von 17kg oder mehr), erlischt das Anrecht für den Abschuss des Bocks. Wurde der Bock bereits erlegt, liegt ein Fehlabschuss vor.
4 In den Gämswildräumen 4.1 und 4.2 darf der Jäger folgendes Wild erlegen:
- a. 1 Bock von 3,5 Jahren oder älter;
- b. 1 nicht melke Geiss von 3,5 Jahren oder älter;
- c. 1 männlicher Jährling. Wird ein starker Bockjährling erlegt (Gewicht von 17kg oder mehr), erlischt das Anrecht für den Abschuss des Bocks. Wurde der Bock bereits erlegt, liegt ein Fehlabschuss vor.
5 In den Gämswildräumen 4.3 und 4.4 darf der Jäger folgendes Wild erlegen:
- a. 1 Bock von 5,5 Jahren oder älter;
- b. 1 nicht melke Geiss von 3,5 Jahren oder älter;
- c) *. 1 geringer Bockjährling (mit Gewicht von 14kg oder weniger).
6 In den Gämswildräumen 7.2, 7.3, 7.4, 10.4 und 10.5 darf der Jäger folgendes Wild erlegen:
- a. 1 Bock von 3,5 Jahren oder älter;
- b. 1 nicht melke Geiss von 3,5 Jahren oder älter.
7 Bei einem Fehlabschuss (geschützte oder nicht erlaubte Gämse) gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 44 ReKJSG. Der betroffene Jäger darf keine weiteren Gämsen im gesamten Jagdgebiet des Kantons erlegen. Der Wildhüter streicht dem Jäger bei der Kontrolle die verbleibenden Kontingente.
Die Inhaber der Patente A+B oder G sind während der Hochjagd ermächtigt, 2 nicht melke Rehgeissen zu erlegen. Ein Jäger, der 1 melke Rehgeiss, 1 Rehkitz oder 1 Rehbock erlegt, verliert sein Geisskontingent. Der Wildhüter streicht dem Jäger bei der Kontrolle die verbleibenden Kontingente.
Das Patent B berechtigt den Jäger mit der Flinte folgendes Wild zu erlegen:
- a. das Reh;
- b. den Feld- und Schneehasen und das Wildkaninchen;
- c. den Birkhahn, das Schneehuhn und die Waldschnepfe (nachfolgend: Jagd mit Vorstehhund);
- d. das Wildschwein, mit Ausnahme der melken Bache;
- e. kleines Federwild: Rabenkrähe, Nebelkrähe, Saatkrähe, Kolkrabe, Elster, Eichelhäher, Türkentaube und Ringeltaube;
- f. Kleinraubwild: Fuchs, Dachs, Baum- und Steinmarder.
1 Die Rehbockjagd findet während den ersten 3 Wochen statt, jeweils am Dienstag und Samstag.
2 Jeder Jäger hat ein Grundkontingent von 2 Rehböcken.
3 Ein Jäger kann das Kontingent, das er noch hat, auf einen anderen Jäger übertragen, der über ein Patent B verfügt. Beide Jäger müssen gleichzeitig im Jagdgebiet und am Abschussort anwesend sein, um das Tier einzuschreiben, bevor es abtransportiert wird.
4 Ein Jäger, der während der Rehbockjagd 1 Rehgeiss oder 1 Rehkitz erlegt, verliert sein Rehbock-Kontingent. Der Wildhüter streicht dem Jäger bei der Kontrolle die verbleibenden Kontingente.
1 Die Jagd ist gestattet vom 4. Oktober 2025 bis 29. November 2025.
2 Zum Einsatz von Hunden gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 29 des vorliegenden Beschlusses.
1 Die Jagd mit Vorstehhund auf den Birkhahn und das Schneehuhn findet statt:
- a. ab dem 16. Oktober 2025 ohne Schontage bis am 31. Oktober 2025;
- b. ab dem 4. November 2025 bis am 29. November 2025 an den gemäss Patent B erlaubten Tagen.
2 Die Jagd mit Vorstehhund auf die Waldschnepfe findet statt:
- a. ab dem 20. Oktober 2025 ohne Schontage bis am 31. Oktober 2025;
- b. ab dem 4. November 2025 bis am 29. November 2025 an den gemäss Patent B erlaubten Tagen;
- c. Kontingent: 15 Stücke, davon bis Ende Oktober 3 Stücke (höchstens 1 pro Tag), ab dem 1. November das restliche Kontingent (höchstens 2 pro Tag).
3 Vom 16. Oktober 2025 bis 31. Oktober 2025 gelten die Einschränkungen für die Benutzung von Motorfahrzeugen gemäss Artikel 32 des vorliegenden Beschlusses ausschliesslich während den Jagdtagen an denen die Rehbockjagd ebenfalls gestattet ist.
4 Zum Einsatz von Hunden gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 29 des vorliegenden Beschlusses.
1 Die Wasserwildjagd findet statt:
- a. vom 4. November 2025 bis am 29. November 2025 an den gemäss Patent B erlaubten Jagdtagen;
- b. ab dem 1. Dezember 2025 ohne Schontage bis am 31. Januar 2026.
2 Dieses Patent erlaubt den Abschuss mit der Flinte von Haubentaucher, Blässhuhn, Kormoran und allen jagdbaren Wildenten gemäss JSG sowie der Rabenvögel und des jagdbaren Kleinraubwilds gemäss Artikel 25 des vorliegenden Beschlusses.
3 Während der Wasserwildjagd darf der Jäger nur in unmittelbarer Nähe der für diese Jagd offenen Wasserläufe mit geladener Waffe verkehren.
4 Die Jagd ist gestattet in der Rhone und den Gewässern der Rhoneebene von der Einmündung der Gamsa bis nach Bouveret (Passerelle über die Rhone; es ist verboten von dieser Passerelle zu schiessen), unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen im Anhang 2.
5 Zum Einsatz von Hunden gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 29 des vorliegenden Beschlusses.
Das Patent E berechtigt zum Abschuss von Dachs (ab dem 16. Januar geschützt), Baum- und Steinmarder (ab dem 16. Februar geschützt) und Fuchs (bis am 28. Februar) gemäss folgenden Vorschriften:
- a. für die Jagd mit dem Bauhund mit der Flinte:
- b. für die Passjagd mit der Flinte, unter Vorbehalt von Artikel 29 Absatz 4 ReKJSG:
- c. der Jäger ist verpflichtet die erlegten Tiere in einer Kadaversammelstelle zu entsorgen. Tierkörper, die nicht im Verdacht stehen, Träger einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zu sein, können gemäss der guten Jagdpraxis im Gelände entsorgt werden.
1 Dieses Patent können nur Jäger mit Wohnsitz im Wallis erlangen, ausgenommen die Patentinhaber A, B, A+B oder G.
2 Für die Spezialjagd Wildschwein gelten die in den Weisungen der DJFW enthaltenen Bestimmungen.
1 Fehlabschüsse werden gemäss Artikel 44 ReKJSG behandelt.
2 Bei wiederholten Verstössen wegen gleichartiger Handlungen wird der Fall mittels einer Übertretungs-Strafanzeige geahndet.
1 Die zur Ausübung der Jagd zugelassenen Hunde sind in Artikel 33 ReKJSG aufgeführt.
2 Die Bestimmungen für das Trainieren der Hunde sind in Artikel 34 ReKJSG festgehalten.
3 Hundetrainings in den Trainingsgebieten müssen (ausser im Monat August) dem für das entsprechende Gebiet zuständigen Wildhüter vorgängig gemeldet werden.
4 Bei einer geschlossenen Schneedecke sind Hundetrainings verboten.
5 Die Trainingsgebiete für Hunde sind auf der Jagdkarte eingezeichnet. Die ausführliche Liste und die dazugehörigen besonderen Bestimmungen sind im Anhang 3 aufgeführt.
1 Patent B:
- a. die Jagd auf den Hasen ist nach der Rehbockjagd nur gestattet, wenn mindestens 1 Jagdhund pro 4 Jäger im Einsatz ist;
- b. für die Jagd mit Vorstehhund muss mindestens 1 Vorstehhund oder 1 Apportierhund pro 2 Jäger im Einsatz sein.
2 Patent C: pro 3 Jäger muss mindestens 1 Hund im Einsatz sein, der aus dem Wasser apportiert.
3 Patent E: es sind nur Dackel (Teckel) oder kleine Terrier erlaubt.
4 Patent S:
- a. es sind nur Hunderassen zugelassen, die gemäss Artikel 33 ReKJSG anerkannt sind und die von der DJFW für diese Jagdart zugelassen wurden oder über einen anerkannten Sachkundenachweis verfügen;
- b. die Hunde dürfen nicht vor 8.30 Uhr losgelassen werden und nur wenn sie sich auf einer frischen Wildschweinfährte befinden. Das Loslassen ist auch möglich, wenn die Wildschweine in einer Waldinsel oder einem klar abgegrenzten Ort eingekreist sind;
- c. bei einer geschlossenen Schneedecke von mehr als 15 Zentimetern ist es verboten die Hunde frei laufen zu lassen und diese müssen zwingend an der Leine geführt werden.
1 Das Schiessen mit der Büchse während der Hochjagd ist verboten:
- a. Oberwald-Gerental: Von der Brücke Unterwassern, einerseits begrenzt durch die Gorneri und das Gerenwasser, andererseits durch die Strasse bis zur Brücke, die ins Gerental führt;
- b. Oberwald: Pischenwald zwischen P. 1368 – der Rhone – Gonerliwasser – Unterwassern;
- c. Oberwald – Ulrichen: Zwischen der Kantonsstrasse und dem markierten Waldweg, von Oberwald bis Zum Loch-Aegina, P. 1358;
- d. Ulrichen – Niederwald: rechte Talseite: zwischen der Kantonsstrasse und der Rhone; linke Talseite: zwischen der Rhone und dem markierten Feldweg;
- e. Bieligermatte und Zeiterbode wie folgt: von der Ritzibrigge die Forststrasse durch den Camping bis zu P. 1326 (Abzweigung), dieser Strasse abwärts folgend in die Haarnadelkurve (Markierung), weiter in gerader Linie zur Strasse beim Scheibenstand (Markierung), der Strasse folgend bis Zeit P. 1284, weiter zur Selkingerbrücke;
- f. im Guldersand, zwischen dem Rotten und dem MGB-Geleise von der MGB-Brücke "Nussbaum" bis zur MGB-Brücke Grengiols, inklusiv Parkplatzareal der VBB;
- g. auf dem gesamten Fabrikareal der Société Suisse des Explosifs SA in Gamsen sowie einem Umkreis von 200 Meter um das Areal;
- h. Visp: Von Visp Landbrücke die Kantonsstrasse bis Neubrück und von hier auf der anderen Talseite der Flurstrasse entlang zurück bis zur Landbrücke;
- i. Saas-Fee: in der Region Plattjen (Gämsweg - Waldweg - Forststrasse) ist das Schiessen zwischen 9.00 Uhr und 16.00 Uhr verboten;
- j. Raftgarten – Stalden: von der Brücke bei Raftgarten (P. 977) bis zum Zusammenschluss der Saaser- und Mattervispa ist das Überschiessen der Saaservispa verboten;
- k. St. Niklaus – Stalden: vom Birchbach bis zum Zusammenschluss der Saaser- und Mattervispa ist das Überschiessen der Mattervispa und der MGB-Geleise verboten;
- l. Randa – Täsch: Von der Einmündung des Birchbachs in die Vispa, dieser nach taleinwärts bis zum Fenster des Umleitungsstollens, von hier dem Wanderweg entlang zum Schalibach, diesem abwärts in die Mattervispa, der Vispa nach hinunter zur Schalibrücke, über die Strasse zur Kantonsstrasse, beim Haus Bärgfriede. Der Kantonsstrasse talauswärts folgend bis zum Birchbach, diesen hinab zur Vispa und dieser abwärts folgend zum Ausgangspunkt;
- m. Zermatt/Zär Bänä: Von der Mattervispa dem Leimragraben nach aufwärts zur Riedstrasse. Der Riedstrasse abwärts folgend bis zur Abzweigung AHV-Weg oberhalb Hotel Cervin. Diesem Weg folgend bis zum GGB Geleise. Diesem aufwärts folgend zur Findelbrücke und von hier dem Findelbach nach abwärts in die Vispa, dieser abwärts folgend zum Ausgangspunkt;
- n. Gampel-Bratsch – Steg-Hohtenn: Das Überschiessen des Lonzabaches ist von der Zentrale Steg der Lonza entlang aufsteigend bis zur Hohen Brücke (P. 873) verboten;
- o. Les Haudères (Sanières): von der Kreuzung der Strasse von Molignon mit dem von Coulayes abwärts fliessenden Bach; von hier dieser Strasse entlang nach Molignon – les Haudères – les Sanières bis Coulayes; von dort dem Bach abwärts entlang bis zum Ausgangspunkt;
- p. Riddes – Bieudron: das Schiessen von der Ebene Richtung Hang, den Reben und den Obstgärten ist verboten zwischen dem Bach von Econe und der ARA von Bieudron;
- q. Ardève – Chamoson – Leytron: das Schiessen von der Ebene Richtung Hang und den Reben ist im ganzen Perimeter von l’Ardève verboten;
- r. Les Marécottes (Salvan): 200m beidseits der Geleise vom Bahnhof Marécottes bis zum letzten bewohnten Gebäude des Weilers Medetta;
- s. auf den Sport- und Campingplätzen.
2 Das Schiessen mit der Flinte während der Niederjagd ist verboten:
- a. Zermatt/Zär Bänä: Von der Mattervispa dem Leimragraben nach aufwärts zur Riedstrasse. Der Riedstrasse abwärts folgend bis zur Abzweigung AHV-Weg oberhalb Hotel Cervin. Diesem Weg folgend bis zum GGB Geleise. Diesem aufwärts folgend zur Findelbrücke und von hier dem Findelbach nach abwärts in die Vispa, dieser abwärts folgend zum Ausgangspunkt;
- b. Leukerbad: Von der Kreuzung des Bennonggrabens mit dem Römerweg P. 1404 dem Wanderweg folgend vorbei am Restaurant Bodmenstübli bis hinunter zum Russengraben. Dem Wasserverlauf des Russengraben folgend bis zur Kreuzung mit dem Kulturweg Varen – Leukerbad, diesem Wanderweg taleinwärts folgend bis zum Bennonggraben, diesen Graben aufwärts bis zur Brücke beim Römerweg, Ausgangspunkt;
- c. Chalais (Coudrettes): vom P. 566 (Chemin de Bouillet), der landwirtschaftlichen Strasse von Perrec folgend, über die Bisse du Ricard zum Parkplatz der Stallung Crétillons. Von dort die Brieystrasse hinunter zur Kiesgrubenstrasse und dieser folgend, über Les Zittes zum Dorf Chalais. Von der Kreuzung mit der Route de la Bourgeoisie hinauf zum Ausgangspunkt;
- d. Les Marécottes (Salvan): 200 Meter beidseits der Geleise vom Bahnhof Marécottes bis zum letzten bewohnten Gebäude des Weilers Medetta;
- e. auf den Sport- und Campingplätzen.
3 Innerhalb dieser Zonen darf weder Posten bezogen noch geschossen werden. Auch dürfen diese Zonen nicht überschossen werden.
1 Während der Verschiebung mit einem motorisierten oder nicht motorisierten Transportmittel muss die Waffe entladen und mit einem Schutzüberzug versehen sein. Falls kein Schutzüberzug vorhanden ist, muss die Waffe zerlegt werden.
2 Während der Jagd darf eine Verschiebung mit geladener Waffe nur zu Fuss erfolgen.
3 In der Rhoneebene ist das Schiessen mit der Büchse grundsätzlich verboten, unter Vorbehalt des folgenden Absatzes.
4 Bis zu einem Abstand von höchstens 250 Meter ab dem Fuss des Talhangs, ist ein Schuss Richtung Talhang möglich, sofern sich in der Schusslinie kein Verkehrsträger befindet.
5 In der Rhoneebene ist das Schiessen mit Flintenlaufgeschossen oder gleichartiger Munition verboten.
6 Das Schiessen mit der Flinte ist beidseits der Autobahn näher als 50 Meter vom äusseren Absperrgitter verboten. Dies gilt ebenfalls für die Perimeter der Teiche entlang der Autobahn, welche vollständig eingezäunt sind.
7 Für die Passjagd mit der Büchse beträgt die maximale Schussdistanz 100 Meter und der Luderplatz ist nur erlaubt, wenn ein sicherer Kugelfang vorhanden ist.
1 Das Fahren ist auf allen befahrbaren Kantons-, Gemeinde,- Flur- und Forststrassen und Wegen erlaubt.
2 Der Jäger, der eine Gemeinde-, Flur- oder Forststrasse benutzt, welche mit einer homologierten Verkehrsbeschränkung versehen ist, tut dies auf eigene Verantwortung.
3 Pisten entlang von Skiliften und Sesselbahnen, welche ausschliesslich zum Zwecke der Bewirtschaftung dieser Bereiche erstellt wurden, dürfen nicht benutzt werden.
4 Die Benutzung von Gemeinde-, Flur- und Forststrassen ist nur gestattet, wenn diese von allen Jägern befahren werden dürfen. Andernfalls werden diese Strassen als nicht erlaubte Strassen im Anhang 5 des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.
5 Die Benutzung von Strassen, deren Nutzung durch eine Barriere oder eine andere mechanische Schranke geregelt wird, ist nur gestattet, wenn die Schranken während den ersten fünf Wochen für alle Jäger offen sind.
6 Das Benutzen einer Strasse im Ausland zur Ausübung der Jagd im Kanton Wallis ist grundsätzlich verboten.
1 Die Benutzung von Motorfahrzeugen durch den Inhaber eines gültigen Patents zur Ausübung der Jagd, sei es als Führer oder Mitfahrer, mit oder ohne Waffe, ist während der fünf ersten Wochen wie folgt geregelt:
- a. freie Benutzung auf den auf der Jagdkarte rot eingezeichneten Strassen;
- b. freie Benutzung auf dem übrigen Strassennetz, inbegriffen die orange eingezeichneten Strassen für die Durchquerung eines Banngebietes, zwischen 20.00 Uhr und 6.30 Uhr und zwischen 11.00 Uhr und 18.00 Uhr während der Hochjagd sowie zwischen 19.00 Uhr und 7.30 Uhr und zwischen 11.00 Uhr und 16.00 Uhr während der Rehbockjagd;
- c. eingeschränkte Benutzung auf allen im Anhang 5 erwähnten Strassen unter Vorbehalt von besonderen Gemeindevorschriften;
- d. verboten auf allen im Anhang 5 des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Strassen.
2 Für den Transport von erlegtem Schalenwild ist die Benutzung eines Motorfahrzeugs auf eingeschränkt zugelassenen und verbotenen Strassen erlaubt, wenn der zuständige Wildhüter vorgängig informiert wird und dieser die Modalitäten festlegt. In diesem Fall kann das Fahrzeug nach dem Transport wieder an demselben Ort abgestellt werden, wo es sich vorher befunden hat.
3 Bei Jagdabbruch für den fraglichen Tag muss der Jäger die genaue Abfahrtszeit ins Kontrollbüchlein eintragen.
4 Sofern keine besonderen Bestimmungen gemäss Anhang 4 dieses Beschlusses vorliegen, gelten für das Fahren innerhalb der gemischten Banngebiete und den Teilgebieten die Zeitfenster.
5 Für die Durchquerung von eidgenössischen Banngebieten (nachfolgend : EBG), Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung (nachfolgend : WZVV) und KBG dürfen nur die auf der Jagdkarte rot oder orange eingezeichneten Strassen benutzt werden; jegliches Anhalten auf diesen Strassen ist verboten.
6 Nach Abschluss der Rehbockjagd ist die Benutzung der Strassen unter Vorbehalt von homologieren Verkehrssignalen frei.
1 Jedes von einem Jäger beschossene Wildtier muss nachgesucht werden. Die Suche nach Pirschzeichen muss durch den Schützen erfolgen.
2 Wenn das beschossene Wildtier nicht an Ort und Stelle liegen bleibt, muss der Schütze unverzüglich und klar seinen Standort bei der Schussabgabe markieren. Danach muss er sich an den Anschussort begeben und nach Pirschzeichen suchen, welche auf Verletzungen des Tieres schliessen lassen, insbesondere in der festgestellten Fluchtrichtung des Tieres.
3 Bei festgestellten Pirschzeichen muss der Schütze den Standort des Tieres bei Schussabgabe, die Fluchtrichtung und die gefundenen Spuren markieren und einen Schweisshundeführer beiziehen, der über ein Patent für die betroffene Jagd oder ein Patent R verfügt. Handelt es sich bei dem Schützen um einen Schweisshundeführer kann dieser die Suche selbst durchführen.
4 Jede Nachsuche von verletztem Wild ist dem zuständigen Wildhüter vorgängig telefonisch zu melden. Nach Abschluss der Nachsuche wird der Wildhüter über den Ausgang der Nachsuche informiert.
5 Für die Nachsuche von verletztem Wild in einem Banngebiet gelten die Bestimmungen von Artikel 45 ReKJSG.
6 Nach Abschluss der Nachsuche muss der Schweisshundeführer das Nachsucheprotokoll ausfüllen und dem zuständigen Wildhüter abgeben.
1 Der Schweisshundeführer kann für die Nachsuche eine nach Artikel 29 ReKJSG zugelassene Waffe benutzen, welche er entsprechend dem nachzusuchenden Wild auswählt.
2 Das gefundene Wildtier wird dem Kontingent des Jägers angerechnet.
3 Die Modalitäten für die Nachsuche werden mit dem zuständigen Wildhüter vorgängig festgelegt, insbesondere betreffend die Benutzung von Fahrzeugen, Bedingungen für die Nachsuche in Banngebieten und den Transport des gefundenen Wildtieres.
Die Benutzung eines bemannten oder unbemannten Luftfahrzeugs zur Ausübung der Jagd und für den Wildtransport ist verboten.
1 Die KBG, EBG und die WZVV sowie die Gebiete mit teilweise geschütztem Wild sind auf der Jagdkarte eingetragen.
2 In den EBG und WZVV ist jegliche Jagd verboten.
3 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen dieses Beschlusses sowie von Anhang 4 dieses Beschlusses ist jegliche Jagd in den KBG und den gemischten KBG verboten.
4 Kann ein im Banngebiet wohnsässiger Jäger seinen Wohnsitz nicht auf einer orangenen oder roten Strasse verlassen, um sich auf die Jagd oder wieder nach Hause zu begeben, ist eine Bewilligung durch die DJFW erforderlich. Ebenfalls für temporäre Wohnsitze, die zur Jagd benutzt werden, ist eine Bewilligung der DJFW erforderlich. Die DJFW legt die entsprechenden Bedingungen fest, insbesondere betreffend erlaubte Route, Aufenthaltszeit sowie den Umgang mit Schusswaffen.
5 Die Schutzzonen für Murmeltiere und Wasserwild sind nicht auf der Jagdkarte eingetragen, diese werden im Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.
6 Mit Ausnahme von gemischten Banngebieten ist bei der erlaubten Durchquerung von KBG, von EBG oder von WZVV jegliches Anhalten und Stehenbleiben untersagt.
Zur Ausübung der Jagd ist jede Verwendung von Fallen irgendwelcher Art verboten.
1 Der Jäger, der während der Jagd Schalenwild mit einer kapitalen Trophäe erlegt hat, kann an einem Walliser- und interkantonalen Trophäenwettbewerb teilnehmen. Die Bedingungen sind in einem Reglement des KWJV und des schweizerischen Dachverbandes festgelegt. Das Tier (ganzes Stück) muss dem zuständigen Wildhüter vorgezeigt werden.
2 Für die Abgabe der Trophäen werden den Jägern keine separaten schriftlichen Aufforderungen zugestellt.
1 Die DJFW überweist dem Jäger für jeden erlegten Fuchs eine Prämie von 15 Franken und für jeden erlegten Dachs eine Prämie von 20 Franken sowie allfällige, damit zusammenhängende Kadaverentsorgungsgebühren.
2 Zur Erlangung dieser Beträge muss der Jäger dem zuständigen Wildhüter innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss der jeweiligen Jagd die zwei Vorderpfoten des Fuchses und/oder des Dachses, die Nachweise der Kadaver-Entsorgungen, sowie das Kontrollbüchlein abgeben und die Bank- oder Postkontoverbindung angeben.
3 Allfällige Reklamationen in Zusammenhang mit diesen Beträgen sind ausschliesslich an die DJFW zu richten.
1 Wer sich für die Steinwildregulation interessiert, muss sich mittels des Formulars für seine Patentbestellung dafür einschreiben. Es können sich nur Jäger einschreiben, die Mitglied einer Diana sind.
2 Es ist nicht möglich, sich ausserhalb der Patentbestellung einzuschreiben.
3 Für die Steinwildregulation gelten die in den Weisungen der DJFW enthaltenen Bestimmungen.
1 Das für die Jagd zuständige Departement ist für den Vollzug des vorliegenden Beschlusses zuständig.
2 Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zur Gewährleistung der Jagdausübung und der damit verbundenen erforderlichen Regulation der Wildbestände zur Verhinderung von Schaden am Schutzwald, an landwirtschaftlichen Kulturen, zur Erhaltung der Lebensräume und der Artenvielfalt die aufschiebende Wirkung entzogen.
1 Anhang 1 zu Artikel 8 des Beschlusses über die Ausübung der Jagd im Wallis 2025-2026
Die Jagddaten sind wie nachfolgend aufgeführt:
2 Anhang 2 zu den Artikeln 10, 13 und 37 des Beschlusses über die Ausübung der Jagd im Wallis 2025-2026
Das Murmeltier ist in folgenden Gebieten geschützt:
- a. 200 Meter links und rechts aller Alpenbahnen, Drahtseilbahnen und touristischen Sesselbahnen, sowie der Bergstrassen des Grossen Sankt Bernhards oberhalb von Bourg-St-Pierre, des Simplons, der Furka, der Grimsel, des Nufenen und längs des Herrenweges vom Märjelensee bis zur Riederalp;
- b. in einem Umkreis von 500 Meter um sämtliche S.A.C.- und Skiclubhütten und in einem Umkreis von 1000 Meter um die Klubhütte von Susanfe;
- c. auf Gebiet der Gemeinde Unterbäch: Im Ginals von der Brücke des Mühlebaches im Unner Senntum dem Weg entlang nach Altstafel; von hier in südlicher Richtung der Wasserfuhr entlang bis zum Bach der vom Altstafeltälli herunterfliesst; diesen Bach abwärts zum Mühlebach bei Unner Senntum;
- d. auf dem Gebiet der Gemeinde Naters: 200 Meter links und rechts des Weges vom Stäg Alpe Bel über Sattlen bis Hotel Belalp;
- e. auf dem Gebiet der Gemeinde Mund: 300 Meter um die Erilalpkapelle im Baltschiedertal;
- f. auf Gebiet der Gemeinde Visperterminen: am Ort Wyss Flüoh;
- g. auf Gebiet der Gemeinde St.Niklaus: 250 Meter um die Hütten von Geis-strift, Taaflue, Sparren und Altstafel (Stellirigg) und beidseitig entlang der beiden Hüttenwege zur Bordier- und Topalihütte;
- h. auf Gebiet der Gemeinde Zermatt: 250 Meter um die Bergstation Sunnegga;
- i. auf Gebiet der Gemeinde Täsch: Ganze linke Talseite sowie 100 Meter ober- und unterhalb des Europaweges;
- j. im Turtmanntal, 500 Meter links und rechts des Turtmannbaches;
- k. auf Gebiet der Gemeinde Blatten: Von der Einmündung des Indre Tal-bach in die Lonza, diesen Bach hinauf zur oberen Brücke, von hier dem Alpweg nach bis zur Guggialp, dann den Falländ-Bach hinunter zur Lonza, die Lonza hinunter zum Ausgangspunkt;
- l. auf dem Gebiet der Gemeinde Leukerbad:
- m. Murmeltiere im Saastal:
- n. auf dem Gebiet der Gemeinde Evolène:
- o. zwischen der Staumauer der Grande-Dixence, dem Bach Merdere, der Dixence und dem Bach Déchénaz;
- p. 200 Meter um den Stausee von Zeuzier;
- q. in den Maiensässen von Dorbagnon (Savièse);
- r. auf dem Gebiet der Gemeinde Chamoson: von der Alpe Les Pouays und Lortier von hier zum Bach Fontaine Froide; von diesem Bach dem Fussweg folgend der nach den Chalets von Chamosentse führt und weiter bis zur Losentse;
- s. im Bezirk Martigny auf den Alpen von Arpille, Mont-Ravoire und am Orte genannt Chez-Larze sur Chemin de Martigny;
- t. auf dem Gebiet von Bagnes:
- u. Catogne-Entremont: Gebirge von Catogne, ab der Höhenlinie 1400;
- v. Val d'Arpette, Champex: das gesamte Tal;
- w. auf dem Gebiet der Gemeinden Dorénaz und Collonges;
- x. von der Hauptwasserfassung des Sankt Barthélémy-Baches, diesem Bach aufwärts folgend bis zum Orgièrespass. Dann dem Grat des Gagneries entlang bis zum Joratpass. Von hier dem Passweg folgend bis zur Abzweigung des Weges nach Frête. Weiter dem Weg Cocorier-Jorat folgend zurück zum Passweg. Diesem Weg folgend bis zum Ausgangspunkt.
Das Wasserwild ist in folgenden Gebieten geschützt:
- a. entlang des Grossgrundkanals vom Fabrikareal Lonza Visp bis zur Einmündung in die Rhone;
- b. der Bereich zwischen der Strasse zur Reitanlage und der Strasse auf dem Rhonedamm, der letzteren folgend bis zur Brücke de Pré-Loup, von hier aus wieder dem linken Ufer des Kanals des Mangettes hinauf bis zur Reitanlage;
- c. die Rhone zwischen der Brücke von St-Maurice – Lavey-Village (flussabwärts) bis oberhalb der Einmündung des Baches Pissechèvre;
- d. von der Brücke Porte du Scex die Strasse dem Rhoneufer entlang hinauf bis zur Strasse welche hinunterführt zum Orte genannt Les Illes, der Kantonalstrasse in Richtung Vouvry folgend bis zur Reitanlage Les Iles, von hier aus Richtung Südost bis zum P. 379, geradlinig über die Geleise bis zum Kanal des Chambettes, weiter in Richtung les Grands Prés bis zur Kantonsstrasse, über die Kantonsstrasse in Richtung Porte du Scex, Ausgangspunkt.
3 Anhang 3 zu Artikel 28 des Beschlusses über die Ausübung der Jagd im Wallis 2025-2026
Das Trainieren von Jagdhunden ist vom 1. Juli bis 1. September 2025 und vom Montag, welcher auf die Hochjagd folgt bis am 31. Dezember 2025 in Gebieten erlaubt, die auf der Jagdkarte mit "CH" markiert sind.
Das Trainieren von Jagdhunden ist vom 15. August bis 7. September 2025 in Gebieten, die auf der Jagdkarte mit "TE" markiert sind, erlaubt.
1 Das Trainieren von Jagdhunden ist vom 1. Juli 2025 bis 31. Januar 2026 in Gebieten, die auf der Jagdkarte mit "LI" markiert sind, erlaubt.
2 In diesen Gebieten ist die Jagd auf Hasen verboten.
4 Anhang 4 zu den Artikeln 15, 33 und 37 des Beschlusses über die Ausübung der Jagd im Wallis 2025-2026
Gemäss Artikel 37 Absatz 2 dieses Beschlusses gelten für die folgenden KBG besondere Bestimmungen:
- a. KBG Nr. 21 Ganter:
- b. KBG Nr. 27 Laggintal:
- c. KBG Nr. 36 Plattjen:
- d. KBG Nr. 56 Melchflueh:
- e. KBG Nr. 126 Veisivi:
- f. KBG Nr. 127 Arolla:
- g. KBG Nr. 130 Toueno-Hérémence:
- h. KBG Nr. 157 Bel Oiseau:
1 Gemäss Artikeln 33 Absatz 4 und 37 Absatz 3 dieses Beschlusses gelten für die folgenden gemischten KBG besondere Anforderungen:
- a. Gämsen sind in den folgenden gemischten KBG geschützt:
- b. Gämsen und Federwild sind in den folgenden gemischten KBG geschützt:
- c. in den folgenden gemischten KBG ist nur die Rotwildjagd gestattet:
- d. die Jagd in den folgenden gemischten KBG ist nur während der Hochjagd erlaubt:
- e. die Hochjagd ist in den folgenden gemischten KBG nicht erlaubt:
- f. in den folgenden gemischten KBG ist die Jagd in den ersten 3 Wochen der Niederjagd (Rehbockjagd) nicht erlaubt:
- g. in den folgenden gemischten KBG ist die Gämse geschützt und die Jagd in den ersten 3 Wochen der Niederjagd (Rehbockjagd) nicht erlaubt:
- h. die Jagd auf Rehbock, Wildschwein und Kleinraubwild ist in den ersten 3 Wochen der Niederjagd (Rehbockjagd) in den folgenden gemischten KBG erlaubt:
- i. Hasen sind in den folgenden gemischten KBG geschützt:
- j. der Hase ist die einzige Art, die während der Niederjagd (Patent B) in den folgenden gemischten KBG jagdbar ist:
- k. der Birkhahn ist in den folgenden gemischten KBG geschützt:
- l. alles Federwild ist in den folgenden gemischten KBG geschützt:
2 Als Zugang zum gemischten KBG 39 Bietschhorn und für den Wildtransport darf der offizielle Wanderweg zwischen Ritzibodo und Jegisand durch die EBG mit entladener Waffe benutzt werden.
1 Es ist verboten in den EBG und den WZVV zu jagen.
2 Regulationsabschüsse jagdbarer Arten in EBG und WZVV können gemäss Artikel 62 des ReKJSG geplant werden.
1 Gemäss Artikeln 15 Absatz 3 und 33 Absatz 4 dieses Beschlusses sind die Teilgebiete von KBG auf der Jagdkarte enthalten.
2 Sie werden mit dem Kürzel DFC-KBG, ergänzt durch die Nummer des jeweiligen KBG, bezeichnet.
3 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 dieses Beschlusses gelten für die folgenden Teilgebiete besondere Bestimmungen:
- a. Die Benutzung der Strassen ist in den folgenden Teilgebieten verboten:
5 Anhang 5 zu den Artikeln 32 und 33 des Beschlusses über die Ausübung der Jagd im Wallis 2025-2026
Der Jäger mit einem gültigen Jagdpatent darf die eingeschränkt zugelassenen Strassen zwischen 20.00 Uhr und 6.30 Uhr, beziehungsweise 19.00 Uhr und 07.30 Uhr während der Rehbockjagd, benutzen. Die Bestimmungen für den Wildtransport gemäss Artikeln 32 und 33 des vorliegenden Beschlusses bleiben vorbehalten:
- a. Gemeinde-, Flur- und Forststrassen gemäss nachfolgender Auflistung:
Unter Vorbehalt des Wildtransports nach den Artikeln 32 und 33 des vorliegenden Beschlusses ist die Benutzung der in der folgenden Tabelle aufgeführten Strassen verboten: