1 Es ist verboten, den Rothirsch, das Reh, das Wildschwein und die Gämse aus einer weiteren Entfernung als 250 Metern zu beschiessen. Für Murmeltiere gilt als weiteste Schussdistanz 150 Metern. Für Flinten beträgt die weiteste Schussdistanz 40 Meter. Beim Schätzen der Schussdistanzen wird ein Schätzfehler von höchstens 10 Prozent toleriert.
2 Ferner darf kein Wild näher als 100 Metern von einem Wohngebiet oder einem Gebäude, in dem sich Personen aufhalten, einem Friedhof, einem Sportplatz oder einer anderen öffentlichen Freizeitanlage erlegt werden. Dieselbe Sicherheitsdistanz gilt für die Benutzung eines Jagdpostens.
3 Sobald sich ein Jäger mit seiner Waffe mit einem Transportmittel verschiebt, muss diese entladen sein. Die Vorschriften für die Verschiebung mit einer geladenen Waffe werden im periodischen Beschluss festgelegt.
4 Das Schiessen vom Innern eines Fahrzeugs aus, auch im Stillstand, ist grundsätzlich verboten. Die DJFW kann Ausnahmen bewilligen.
5 Optische Geräte wie Ferngläser, Fernrohre, Zielfernrohre oder Distanzmesser sind gestattet.
5bis Während der 24 Stunden des erlaubten Jagdtages ist das Mitführen und Verwenden von optischen Geräten wie Nachtsichtgeräten und Wärmebildkameras, elektronischen Tonwiedergabegeräten zum Anlocken von Tieren, Elektroschockgeräten, künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder anderen blendenden Gegenstände sowie Infrarotsystemen, Laservisieren oder Nachtsichtzielgeräten und Kombinationen von Geräten mit ähnlichen Funktionen sowie unbemannten zivilen Luftfahrzeugen, insbesondere Drohnen, sowohl für den Jäger als auch für Begleitpersonen verboten.
6 Das Erstellen und/oder Benutzen von Hochsitzen zu Jagdzwecken ist verboten.
7 Während der Jagdausübung ist die Verwendung von Wildtierkameras (Fotofallen) verboten.
8 Unter Vorbehalt gegeteiliger Bestimmungen, ist das Erstellen und/oder Benutzen von festen Ansitzposten zu Jagdzwecken verboten. Der Jäger darf zur Errichtung eines vorübergehenden Postens nur das vor Ort vorhandene natürliche Material verwenden (ohne Einsatz von Nägeln und Schrauben). Eine Blache darf nur als Abdeckung zum Schutz vor Witterungseinflüssen verwendet werden. Die Errichtung eines solchen Postens gibt keinerlei Anrecht auf dessen exklusive Nutzung. Dagegen ist der Jäger, der diesen erstellt hat, zum Rückbau des Postens nach Abschluss der Jagd verpflichtet. Vorbehalten bleiben im Übrigen die baupolizeilichen Vorschriften.
9 Das Mitführen und vorübergehende Aufstellen von Biwakzelten im freien Jagdgebiet ist gestattet. Vorbehalten bleiben andere diesbezügliche gesetzliche Bestimmungen (Forst, Raumplanung, Gemeindereglemente, usw.).
10 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen ist das Posten beziehen im Innern eines Gebäudes und/oder das Schiessen aus dem Innern eines Gebäudes verboten.