921.151

Beschluss über den Tarif für Leistungen der Dienststelle für Wald und Landschaft bei der Oberbauleitung

vom 11. February 2015
(Stand am 20.02.2015)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 55 und 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen den Artikel 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 24. Juni 1980 (FHG);
  • eingesehen die Artikel 11 und 63 des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren vom 14. September 2011 (kGWNg);
  • eingesehen den Art. 39 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 (kNHG);
  • eingesehen den Artikel 3 des Gesetzes über die Wege des Freizeitverkehrs vom 14. September 2011 (GWFV);
  • auf Antrag der Dienststelle für Wald und Landschaft,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Der vorliegende Beschluss regelt die Kosten, welche die Dienststelle für Wald und Landschaft (nachstehend: die Dienststelle) für Leistungen in Rechnung stellt, die sie bei der Oberbauleitung eines durch sie subventionierten Naturgefahren-, Forst-, Natur- und Landschaftsschutz- sowie Wanderwegprojekts erbringt.

Art. 2 Schuldner

Für die Kosten hat vollumfänglich der Subventionsnehmer (Einwohnergemeinde, Burgergemeinde, anderer Waldeigentümer, Dritter) aufzukommen.

Art. 3 Tarif

Die in Rechnung gestellten Kosten betragen pauschal 2 Prozent der effektiven, durch die Dienststelle anerkannten, Bau- und Materialkosten eines realisierten Bauwerks oder einer erbrachten Dienstleistung.

Art. 4 Fakturierung

1 Die Dienststelle kann ihre Kosten in Rechnung stellen, sobald sie ihre Leistung erbracht hat.

2 Generell erfolgt die Verrechnung der Kosten, indem bei der Begleichung der vorgelegten Abrechnungen ein entsprechender Betrag der Subvention zurückbehalten wird.

Art. 5 Inkrafttreten

Die Dienststelle sorgt für den Vollzug des vorliegenden Beschlusses, welcher mit seinem Erscheinen im Amtsblatt in Kraft tritt.