Inhaltsverzeichnis

916.500

Beschluss über die Sömmerung 2025

vom 12. March 2025
(Stand am 01.03.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 (Lebensmittelgesetz, LMG);
  • eingesehen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG);
  • eingesehen den Artikel 32 Absatz 1 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV);
  • eingesehen die Artikel 69, 78 und 101 der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV);
  • eingesehen den Artikel 10d der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV);
  • auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Allgemeines

1 Alle Tiere, welche zum Zweck der Sömmerung auf Weiden und Alpen getrieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Krankheiten sein.

2 Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet gebracht werden, dürfen nicht mit Schlacht- oder Handelsvieh zusammen befördert werden. Der Transport darf nur in gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugen erfolgen.

3 Die auf der Alp verantwortlichen Tierhalter oder Tierhalterinnen sowie das weitere Alppersonal sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewissenhaft und im Rahmen des Möglichen täglich zu beobachten und beim geringsten Krankheitsverdacht den zuständigen Tierarzt beizuziehen.

4 Die Sömmerung beginnt am 15. Mai und endet am 15. Oktober. Der Kantonstierarzt kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin die Erlaubnis für eine Sömmerungsdauer bis am 30. Oktober erteilen. Wenn sich Tiere über dieses Datum hinaus auf der Sommerweide befinden sollten und von extremen Wetterbedingungen bedroht sein sollten, müssten sie sofort von ihrem Besitzer entalpt und in einen Unterstand gebracht werden. Ist letzterer nicht bekannt oder ist er nicht handlungsfähig, ist die Gemeinde dafür verantwortlich, alle notwendigen Massnahmen gemäss Artikel 15 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (AGTSchG) zu ergreifen. Sie kann sich letztlich an den Wildhüter wenden, der nach positiver Vormeinung des Kantonstierarztes die betroffenen Tiere erschiessen kann.

5 Aufzeichnungspflicht für Tierarzneimittel: Gemäss der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) gilt die Aufzeichnungspflicht für fast alle Tierarzneimittel, die bei den Nutztieren angewendet werden (alle verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel, alle Tierarzneimittel mit Absetzfristen, umgewidmete oder eingeführte Tierarzneimittel, nicht zulassungspflichtige, nach formula magistralis hergestellte Tierarzneimittel). Werden auf der Alp Tierarzneimittel verabreicht, so müssen folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal vorgenommen werden:

  1. a. das Datum der ersten und letzten Anwendung;
  2. b. die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie bspw. die Ohrmarke;
  3. c. die Indikation;
  4. d. der Handelsname des Tierarzneimittels;
  5. e. die Menge;
  6. f. die Absetzfristen;
  7. g. die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel;
  8. h. der Name der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder verabreicht hat.

6 Werden Medikamente auf Vorrat bezogen, muss mit dem Tierarzt eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen werden. Wird eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen, muss der Tierarzt im Sömmerungsbetrieb während der Sömmerungsperiode mindestens einen Betriebsbesuch durchführen (Art. 10 und Anhang 1 TAMV). Bei Medikamenten, die auf Vorrat bezogen oder zurückgegeben werden, müssen folgende Aufzeichnungen in einer Inventarliste vorgenommen werden:

  1. a. das Datum der Übergabe;
  2. b. der Handelsname;
  3. c. die Menge in Konfektionseinheiten;
  4. d. die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt.

7 Anwendungen und Abgabe von Antibiotika sind gemäss ISABV-V zu melden. Bei Behandlungen ist die TVD-Nummer des tatsächlichen Tierstandortes des betreffenden Tieres bei der Behandlung anzugeben. Bei Abgabe auf Vorrat ist die TVD-Nummer des Tierstandortes anzugeben, die die TAM bezogen hat.

8 Die Tierschutzvorschriften namentlich zum Transport und zur Haltung gelten auch während der Sömmerung.

9 Die Fernapplikation von Tierarzneimitteln (mit Blasrohren oder "Narkosegewehren") ist verboten. Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Beruhigungsmitteln mit Blasrohren oder "Narkosegewehren".

10 Bei Abkalbungen auf Sömmerungsbetrieben sind die Aspekte des Tierwohls, der Unfallverhütung und des Herdenschutzes zu berücksichtigen. In der Wegleitung für Abkalbungen auf Sömmerungsbetrieben des Amts für Lebensmittel-sicherheit und Tiergesundheit Graubünden werden entsprechende Massnahmen aufgeführt.

Art. 2 Tierkadaver

Tierkadaver, welche auf Alpen anfallen, sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) zu beseitigen, d.h. der Verbrennung zuzuführen oder im Einverständnis mit dem Kantonstierarzt zu vergraben. Über Spezialfälle entscheidet der Kantonstierarzt.

2 Tierverkehrskontrolle

Art. 3 Grundsatz

Für die Sömmerung gelten grundsätzlich alle Gesetze, Verordnungen und Weisungen wie für den übrigen Tierverkehr. Die nachfolgenden Punkte sind besonders zu beachten.

Art. 4 Aufgaben des für den Sömmerungsbetrieb verantwortlichen Tierhalters

Jeder Sömmerungsbetrieb muss einen verantwortlichen Tierhalter bezeichnen. Der verantwortliche Tierhalter ist zuständig für folgende Punkte:

  1. a. er muss die vorgeschriebenen Begleitdokumente, Tierlisten und Zeugnisse von den Tierhaltern am Tag der Auffuhr einziehen und ein Tierverzeichnis gemäss Artikel 8 der Tierseuchenverordnung (TSV) erstellen; das Tierverzeichnis enthält die Zu- und Abgänge, die Kennzeichen sowie die Belegungs- und Sprungdaten;
  2. b. er muss allfällige Mutationen oder Abgänge (Krankheit, Unfall, Raubtiere) während der Sömmerungsperiode im Tierverzeichnis (TVD) nachführen;
  3. c. Ende der Sömmerung: er gibt die beim Auftrieb mitgebrachten Begleitdokumente wieder zurück unter folgenden Bedingungen:
  4. d. Ende der Sömmerung: er bestätigt dies auf dem wiederverwendeten Begleitdokument mit seiner Unterschrift, dem Datum und der Notiz: "Ziffern 4 und 5 treffen unverändert zu"; treffen diese Vorgaben nicht zu, muss er ein neues Begleitdokument ausfüllen;
  5. e. er führt Mutationen auf den Tierlisten nach, unterschreibt sie an der dafür vorgesehenen Stelle und gibt sie mit den Begleitdokumenten zurück.
Art. 5 Begleitdokument - Tierliste

1 Klauentiere dürfen nur mit einem Begleitdokument versehen in einen anderen Betrieb transportiert werden.

2 Werden mehrere Tiere transportiert, empfiehlt es sich, diese auf der Tierliste aufzuführen.

3 Eine Tierliste kann nur zusammen mit einem Begleitdokument verwendet werden. Auf dem Begleitdokument ist das Kästchen "Tierliste s. Beilage“ anzukreuzen.

Art. 6 Melden von Tierbewegungen von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung an die Tierverkehrsdatenbank (TVD)

1 Sämtliche Tierbewegungen von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung zu Sömmerungsbetrieben, Hirtenbetrieben, Gemeinschaftsweidebetrieben und zur Sömmerung im Ausland, müssen an die Tierverkehrsdatenbank via dem Portal www.agate.ch gemeldet werden. Die Informationen der Tierverkehrsdatenbank zu den verschiedenen Meldearten und -möglichkeiten sind zu beachten.

2 Falls dem verantwortlichen Tierhalter des Sömmerungsbetriebs die persönlichen Login-informationen für www.agate.ch noch nicht zugestellt wurden, können diese beim Agate-Helpdesk unter info@agatehelpdesk.ch oder Tel. 0848 222 400 angefordert werden.

Art. 7 Melden von Zugängen von Schweinen auf Sömmerungsbetrieben an die TVD

1 Die Zugänge von Schweinen auf Sömmerungsbetrieben müssen der TVD via das Portal www.agate.ch oder mit Meldekarten gemeldet werden. Diese können beim Agate-Helpdesk unter info@agatehelpdesk.ch oder Tel. 0848 222 400 bestellt werden.

2 Die persönlichen Login-Informationen für www.agate.ch können ebenfalls beim Agate-Helpdesk angefordert werden, falls diese dem verantwortlichen Tierhalter des Sömmerungsbetriebes noch nicht zugestellt wurden.

Art. 8 Melden von Zugängen von Equiden an die TVD

Die Eigentümer von Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und Ponys) müssen das Verstellen ihrer Tiere auf Sömmerungsbetriebe der TVD über das Portal www.agate.ch melden, sofern die Tiere länger als 30 Tage auf dem Sömmerungsbetrieb bleiben. Bei Fragen hilft der Agate-Helpdesk unter info@agatehelpdesk.ch oder unter Tel. 0848 222 400 weiter.

Art. 9 Melden von Adressänderungen an die Hundedatenbank

Die Halter von Hunden tragen für die Dauer des Alpaufenthaltes in der Hundedatenbank Amicus (www.amicus.ch) die Adresse der Alpe ein. Dafür vorgesehen ist ein Feld, in welchem temporäre Adressen eingetragen werden können. Bei Fragen hilft der Helpdesk von Amicus weiter unter Tel. 0848 777 100.

3 Sömmerungsvorschriften für den Grenzweidegang

Art. 10 Geltungsbereich

Unter Grenzweidegang versteht man per definitionem das Treiben von Tieren auf einem Gebietsstreifen 10 Kilometer diesseits und jenseits der Grenze zwischen einem EU Mitgliedstaat und der Schweiz. Allerdings können die zuständigen Behörden in Sonderfällen auch einen breiteren Gebietsstreifen festlegen.

Art. 11 Massnahmen in der Schweiz vor Antritt der Sömmerung

1 In Bezug auf die Bovine Virus-Diarrhoe (BVD) gelten sinngemäss die Bestimmungen nach Artikel 19.

2 In Bezug auf die Blauzungenkrankheit und EHD gelten grundsätzlich die aktuellen Bestimmungen und Anforderungen der EU gemäss Delegierter Verordnung (EU) 2020/688[1]. Das BLV informiert auf der Webseite Schutzmassnahmen EU. Die nutzbaren Ausnahmebestimmungen veröffentlicht die EU Kommission auf der Webseite Bluetongue. Für Sömmerungstiere mit Grenzübertritt sind die Vorgaben der Bestimmungsländer zu beachten. Eine Impfung der Tiere gegen BTV-3, BTV-4 und BTV-8 sowie EHD sollte bei Verfügbarkeit der Impfstoffe erfolgen..

3 Vor Antritt der Sömmerung und für den Fall, dass ein Sömmerungsgebiet von BT oder EHD betroffen wird oder in eine Zone zu liegen kommt, sind direkte Absprachen zwischen den zuständigen Behörden erforderlich.

4 Die zur Sömmerung vorgesehenen Tiere müssen innerhalb 48 Stunden vor Antritt des Grenzweidegangs am Herkunftsort amtstierärztlich untersucht werden. Der amtliche Tierarzt stellt ein Gesundheitszeugnis aus, das die Tiere an den Bestimmungsort begleitet. Das für den saisonalen Grenzweidegang oder den Tagesweidegang von Rindern zu verwendende Gesundheitszeugnis ist grundsätzlich ein im TRACES NT-System abgebildetes Gesundheitszeugnis. Ist kein spezielles Zeugnis verfügbar, und für den Grenzweidegang anderer Tierkategorien, für die im bilateralen Veterinärabkommen keine speziellen Zeugnisse festgelegt sind, ist das zu verwendende Zeugnis mit den Veterinärdiensten des Bestimmungsortes abzusprechen. Das Gesundheitszeugnis für den Grenzweidegang bzw. den Tagesweidegang enthält folgende Angaben:

  1. a. Bestätigung des Amtstierarztes, dass der Betrieb, dessen Tiere gesömmert werden, nicht wegen einer Rinderkrankheit gesperrt oder anderweitig beschränkt ist;
  2. b. amtliche Bestätigung, dass der Herkunftsbestand frei von Leukose-, Tuberkulose- und Brucellose ist;
  3. c. die Rinder des Betriebes, die gesömmert werden sollen, sind in den letzten 30 Tagen auf dem Herkunftsbetrieb gehalten worden und nicht mit einem Tier in Kontakt gekommen, das aus dem Ausland importiert wurde;
  4. d. Anzahl der Rinder und Kennzeichnung (Ohrmarke);
  5. e. Zulassungsnummer des Transportunternehmens (bei Transportstrecken über 50 km);
  6. f. Anschrift des Bestimmungsbetriebes inkl. Registriernummer des ausgeschiedenen Weideplatzes; beim Grenzweidegang nach Deutschland ist dieses Feld nicht auszufüllen.

5 Zwischen dem Tierhalter und dem delegierten Tierarzt (kann nach Ermessen des Kantonstierarztes an die Exportkontrolltierärzte delegiert werden) muss eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, in der sich der Tierhalter mit all den vorgesehenen Massnahmen sowie allen anderen auf lokaler Ebene des Bestimmungslandes eingeführten Massnahmen einverstanden erklärt und sich verpflichtet, alle anfallenden Kontrollkosten zu übernehmen. Insbesondere muss in dieser Vereinbarung die Informationspflicht des Halters gegenüber den ausländischen Behörden (rechtzeitige Meldung der Ankunft und der geplanten Rückkehr) festgehalten werden.

6 Das zuständige kantonale Veterinäramt meldet den Veterinärbehörden des Nachbarlandes den Abgang der Tiere spätestens 24 Stunden vor Antritt des geplanten Grenzweideganges in Form einer TRACES-Meldung. In Absprache mit den zuständigen regionalen Veterinärbehörden des Nachbarlandes kann die notwendige Information auch in anderer Form übermittelt werden. Im TRACES-System existiert nur für die Sömmerung/den Grenzweidegang von Rindern ein spezielles Zeugnis. Für Schafe und Ziegen existieren z.T. regionale Zeugnismuster. In jedem Fall muss aber das vom zuständigen amtlichen Tierarzt unterschriebene und abgestempelte Original des Zeugnisses die Tiere begleiten.

7 Der Tierhalter meldet den Abgang von Tieren der Rindergattung an die TVD.

8 Die Tiere stehen während des gesamten Weideganges im Ausland unter zolltechnischer Kontrolle. Der Tierbesitzer hat sich beim Zoll über die entsprechenden Vorschriften und Abläufe zu orientieren.

9 Aufgrund der Anwendung der bilateralen Verträge erhebt der Schweizer Zoll keine veterinärtechnischen Gebühren im Auftrag des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) mehr.

10 Besondere Massnahmen für den Grenzweidegang in Vorarlberg (Österreich): Die Kantone machen die Tierhalter auf das erhöhte Risiko einer Infektion mit boviner Tuberkulose aufmerksam.

11 Beim Tagesweidegang müssen Massnahmen nach den Absätzen 2 bis 6 nur zu Beginn der Weideperiode ergriffen werden. Für alle weiteren Grenzübertritte im gleichen Kalenderjahr ist keine amtstierärztliche Untersuchung oder TRACES-Meldung mehr notwendig und es fallen auch keine weiteren Gebühren an. Der Tierbesitzer muss sich schriftlich verpflichten, jeden Kontakt mit Tieren aus dem Nachbarland sowohl dem zuständigen kantonalen Veterinäramt als auch den Veterinärbehörden im Ausland unverzüglich zu melden und die Veterinärbehörden im Ausland über das Ende der Weidezeit zu informieren.

Art. 12 Massnahmen am Bestimmungsort im Ausland

1 Die Tiere dürfen keinen Kontakt mit ausländischen Herden haben (so gelten von den Rinderbeständen in den Nachbarländern nur derjenige in Österreich und Deutschland "amtlich frei von IBR auf nationaler Ebene“; auch die BVD ist vielerorts verbreitet).

2 Die Tiere sind am Bestimmungsort von den zuständigen Veterinärbehörden unverzüglich amtstierärztlich zu kontrollieren. Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass die ausländischen Behörden rechtzeitig über die Ankunft der Tiere informiert werden.

3 Die Tiere sind gemäss Entscheidung 2001/672/EG spätestens 7 Tage nach Datum des Auftriebs in die nationale Tierverkehrsdatenbank des Sömmerungslandes aufzunehmen.

4 Vor der Rückkehr muss innerhalb von 48 Stunden vor der Abreise durch den amtlichen Tierarzt des Sömmerungsbetriebes eine Gesundheitsbescheinigung ausgestellt werden. Für Tiere der Rindergattung ist dafür das in TRACES abgebildete Sömmerungszeugnis zu verwenden. Die Einforderung des entsprechenden Zeugnisses obliegt dem Schweizerischen Tierhalter. Er ist dafür verantwortlich, die ausländischen Veterinärdienste rechtzeitig über die geplante Rückkehr zu informieren. Die Gesundheitsbescheinigung für die vom Grenzweidegang zurückkehrenden Rinder beinhaltet:

  1. a. Datum des Abtransportes;
  2. b. Anzahl der Rinder und Kennzeichnung (Nummer der Ohrmarke);
  3. c. Anschrift des Bestimmungsbetriebes;
  4. d. Zulassungsnummer des Transportunternehmens (bei Transportstrecken über 50 km);
  5. e. Bestätigung des Amtstierarztes, die Rinder innerhalb von 48 Stunden vor der Rückkehr in den Heimatbetrieb untersucht und frei von Anzeichen einer Infektionskrankheit befunden zu haben;
  6. f. Bestätigung des Amtstierarztes, dass die Sömmerungsweide nicht wegen einer Rinderkrankheit gesperrt werden musste oder während der Weidezeit ein Tuberkulose-, Brucellose- oder Leukosefall aufgetreten ist.

5 Die zuständige Veterinärbehörde des Sömmerungslandes meldet die Rückkehr der Tiere spätestens 24 Stunden vor der Abreise dem kantonalen Veterinäramt in Form einer TRACES-Meldung.

6 Beim Tagesweidegang müssen Massnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 nur am Ende der Weideperiode ergriffen werden. Der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über das Ende der Weidezeit zu unterrichten. Für alle weiteren Grenzübertritte im gleichen Kalenderjahr ist keine Untersuchung oder TRACES–Meldung notwendig.

Art. 13 Massnahmen in der Schweiz nach Rückkehr der Tiere

1 Die von der ausländischen Behörde ausgestellte Gesundheitsbescheinigung ist unmittelbar nach der Rückkehr der Tiere zu kontrollieren. Die Art und Weise dieser Kontrolle wird durch das kantonale Veterinäramt festgelegt.

2 Im gegenseitigen Einverständnis können Grenzkantone mit den Veterinärbehörden des Nachbarlandes Vereinfachungen des Verfahrens vereinbaren. Dies betrifft insbesondere den Ort der amtstierärztlichen Untersuchung im Herkunfts- sowie im Bestimmungsland (evtl. Untersuchung in Sammelstellen anstatt auf dem Herkunftsbetrieb sowohl im Herkunfts- als auch im Bestimmungsland).

3 Der Tierhalter meldet den Zugang von Tieren der Rindergattung an die TVD.

4 Es gibt keine Vorschriften des BLV zur amtstierärztlichen Überwachung nach der Rückkehr von der Sömmerung, vorbehaltlich vorübergehender Massnahmen wegen Seuchenausbrüchen. Der/die Kantonstierarzt/-ärztin kann jedoch in begründeten Fällen IBR- oder andere Untersuchungen anordnen.

5 Besondere Massnahmen für den Grenzweidegang in Ländern mit Blauzungenzonen: Alle Tiere, die vor der Auffuhr zur Sömmerung nicht gegen die Blauzungenkrankheit geimpft wurden, müssen mittels Blutuntersuchung auf das Vorhandensein von Blauzungenvirus untersucht werden.

6 Besondere Massnahmen für den Grenzweidegang in Vorarlberg (Österreich): Alle Rinder werden einer Untersuchung auf bovine Tuberkulose mittels Hauttuberkulintest unterzogen. Die Untersuchung findet frühestens 8 Wochen nach der Rückkehr in die Schweiz statt. Die Rinder unterliegen bis zum Vorliegen des Untersuchungsresultates einer Verbringungssperre.

Art. 14 Begleitdokument nach Artikel 12 TSV

Als Begleitdokument nach Artikel 12 TSV gilt für den Transport vom Herkunftsbetrieb an die Zollgrenze und von der Zollgrenze zurück zum Herkunftsbetrieb das amtstierärztliche Gesundheitszeugnis. Für den Tierhalter erübrigt sich demnach die Ausstellung eines Begleitdokumentes.

Art. 15 Bewilligung für den grenzüberschreitenden Transport

Wirbeltiere dürfen nur von Transportunternehmen befördert werden, die über eine Bewilligung nach Artikel 170 der Tierschutzverordnung (TSchV) verfügen. Inhaltlich und formal sind neben den Schweizer Vorschriften sämtliche im Einzelfall anwendbaren Vorgaben der Verordnung EG 1/2005 einzuhalten. Keine Bewilligung ist nötig, wenn Landwirte ihre eigenen Tiere in eigenen Fahrzeugen über maximal 50 Kilometer transportieren.

4 Bestimmungen über die einzelnen Tiergattungen

Art. 16 Rindvieh - Rauschbrand

In Gebieten, in denen früher Rauschbrand aufgetreten ist, werden Impfungen empfohlen.

Art. 17 Dasselkrankheit

In Gebieten, in denen kürzlich die Dasselkrankheit aufgetreten ist, werden Behandlungen der Sömmerungstiere im Herbst empfohlen. Der Kantonstierarzt kann diese gebietsweise anordnen (Art. 231 Abs. 2 TSV).

Art. 18 Aborte

1 Jeder Abort von Tieren der Rindergattung ist als ansteckend zu betrachten. Der während der Sömmerung verantwortliche Tierhalter muss jeden Abort von Tieren der Rindergattung dem delegierten Tierarzt melden.

2 Tiere, welche Anzeichen von Verwerfen zeigen oder bereits verworfen haben, sind sofort von der Herde abzusondern. Die Tiere sind so lange von der Herde abgesondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung abgeschlossen ist.

3 Vorhandenes Abortmaterial (Frucht, Nachgeburt) ist vom Alppersonal für eine Probenentnahme durch einen Tierarzt/eine Tierärztin zu suchen, sicherzustellen und aufzubewahren. Das Alppersonal hat alle unter den gegebenen Umständen zumutbaren Vorsichtsmassnahmen gegen eine Weiterverbreitung zu treffen, insbesondere die Frucht und die Nachgeburt nach deren Untersuchung vorschriftsgemäss zu entsorgen. Verunreinigte Gerätschaften sind nach jedem Gebrauch, das Tier sowie dessen Standplatz mehrmals gründlich zu reinigen.

Art. 19 Bovine Virus-Diarrhoe (BVD)

In Hirten- und Sömmerungsbetrieben und Gemeinschaftsweidebetrieben (Art. 7 bis 9 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung; Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV), in denen Rinder aus verschiedenen Tierhaltungen gehalten werden oder Kontakt zu Rindern anderer Tierhaltungen möglich ist:

  1. a. dürfen Rinder, nur verbracht werden, wenn sie keiner Sperre unterliegen. Es wird den für die Sömmerung verantwortlichen Tierhaltern oder Tierhalterinnen empfohlen, den BVD-Status der Tiere auf der Tierverkehrsdatenbank zu kontrollieren;
  2. b. müssen alle aufgefundenen Aborte auf Sömmerungsbetrieben virologisch auf BVD untersucht werden;
  3. c. der Kantonstierarzt kann Ausnahmen gewähren oder verfügen, sofern die Sicherheitsbedingungen erfüllt sind.
Art. 20 Rinder - Sonderfälle

1 Tiere, die Anzeichen aufweisen von Ovarialzysten, Stiersüchtigkeit, gesenkten Beckenbändern, ständiger Brunst, typischem Brüllen werden während dem Weiden umgehend von der Herde isoliert.

2 Um für die Sömmerung zugelassen zu werden muss für über 3-jährige Tiere, die noch keine vollständige Trächtigkeit gehabt haben, sowie für Kühe, die das letzte Mal vor dem 1. September des Vorjahres abgekalbt haben, ein tierärztliches Zeugnis eine Trächtigkeit (von mindestens 50 Tagen) bestätigen. Die tierärztliche Kontrolle der Trächtigkeit darf frühestens 15 Tage vor dem vorgesehenen Datum der Sömmerung erfolgen. Tierärztliche Zeugnisse mit einer Wahrscheinlichkeitsdiagnose auf Trächtigkeit sind ungültig und dürfen nicht angenommen werden.

3 Die Tiere gemäss Absatz 2 dieses Artikels, müssen im Fall eines Abortes den Sömmerungsbetrieb verlassen.

4 Im Zweifelsfall hat der mit der Kontrolle beauftragte Tierarzt das Recht und die Pflicht, mit Hilfe des verantwortlichen Alppersonals, eine neue Untersuchung durchzuführen.

5 Kühe, die innerhalb von 24 Monaten keine vollständige Trächtigkeit gehabt haben sowie 4-jährige und ältere Rinder werden von einer gemeinsamen Alpung ausgeschlossen.

6 Bei Kühen ist eine Trächtigkeitsdauer von 283 +/- 21 Tagen als normal zu betrachten. Ebenso zu beurteilen ist ein vorzeitiges Abkalben (Trächtigkeit von weniger als 262 Tage), wobei das Kalb während mindestens 10 Tagen überlebt. In diesem Fall ist eine tierärztliche Bestätigung erforderlich.

7 Während der Sömmerungszeit sind die Alpvorstände und Alpvögte berechtigt, ein Tier, das in eine der beiden vorgenannten Kategorien eingereiht werden müsste, wegzubringen.

8 Durch die Zulassung von nicht erlaubten Tieren machen sich die Alpvorstände und Alpvögte für Unfälle und Schäden, die durch diese Tiere verursacht werden, verantwortlich, wenn die erforderlichen Massnahmen nicht in einer angemessenen Frist getroffen wurden.

9 Bei berechtigten Beschwerden ordnen die Alpvorstände oder Alpvögte auf Kosten der Alpe eine Untersuchung an.

Art. 21 Schafe

1 Bei Räude wird eine vorbeugende Behandlung der Schafe vor der Sömmerung gegen die Räude empfohlen.

2 Bezüglich der Moderhinke-Krankheit (Klauenfäule):

  1. a. dürfen nur Tiere aus Tierhaltungen mit dem Moderhinke-Status "frei" in Sömmerungsbetriebe verstellt werden;
  2. b. ist der Alpbewirtschafter dafür verantwortlich, dass eine Auffuhrkontrolle durchgeführt wird. Die Tiere sind hinsichtlich Lahmheiten zu kontrollieren. Hinkende Tiere, besonders solche mit Anzeichen der Moderhinke, sind fahrzeugweise bzw. herdenweise in den Herkunftsbestand zurückzuweisen und der Kantonstierärztin / dem Kantonstierarzt zu melden (Seuchenverdacht);
  3. c. ist die gemeinsame Nutzung von Sammelplätzen und Wegen durch Schafe verschiedener Alpen soweit möglich zu vermeiden;
  4. d. kann die Kantonstierärztin / der Kantonstierarzt auf Gesuch hin Sömmerungsbetriebe bewilligen, die ausschliesslich Schafe aus Tierhaltungen mit dem Status "gesperrt" aufnehmen dürfen. Voraussetzung ist, dass der Alpbewirtschafter nachweisen kann, dass für andere Schafe keine Gefahr einer Ansteckung besteht und dass Massnahmen zur Gewährleistung des Tierwohls und zum Schutz der Wildtiere getroffen werden. Die Kantonstierärztin / der Kantonstierarzt ordnet über solche Sömmerungsbetriebe die einfache Sperre 1. Grades sowie die erforderlichen sichernden Massnahmen an.

3 Es dürfen keine Tiere auf Alpen und Sömmerungsweiden verbracht werden, die klinische Anzeichen der infektiösen Augenentzündung aufweisen (stark gerötete Augen, eitrige Verklebungen, Augentrübungen).

4 Jeder Abort ist dem delegierten Tierarzt zu melden.

Art. 22 Ziegen

Jeder Abort ist dem delegierten Tierarzt zu melden.

5 Herdenschutzhunde

Art. 23 Definition und Organisation

1 Gemäss Artikel 30 AGTSchG, gelten nur solche Hunde als Herdenschutzhunde, welche in einem mit der anerkannten Einrichtung abgeschlossenem Vertrag aufgeführt sind, d. h. getestet und registriert im Sinne von Artikel 10d Absatz 2 der JSV.

2 Anerkannte Herdenschutzhunde sind ausschliesslich den Bestimmungen des Bundesrechts unterstellt d.h. insbesondere den vom BAFU erlassenen Weisungen.

3 Der Hundehalter im Sinne der Tierschutzgesetzgebung ist die Person, welche den Anspruch hat über ein Tier länger als vorübergehend zu verfügen. Personen, die während mehreren Wochen die Verantwortung für ein Tier haben, gelten als Tierhalter. Für die Hunde im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt während der Sömmerung der Verantwortliche der Alpe als Hundehalter.

4 Die kantonale Kommission für Herdenschutzhunde ist das zuständige kantonale Organ für die nach Absatz 1 anerkannten Herdenschutzhunde, sie steht unter der Leitung des kantonalen Herdenschutzbeauftragten und besteht mindestens aus:

  1. a. dem kantonalen Herdenschutzbeauftragten (DLW);
  2. b. einem Vertreter des Veterinäramtes (Vetamt, Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, DVSV);
  3. c. einem Vertreter der Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW);
  4. d. ein Vertreter der Vereinigung "Walliser Wanderwege" (Valrando).
Art. 24 Informationen für Spaziergänger

1 Der Hundehalter muss auf Platz Informationstafeln für die Spaziergänger auf allen Gehwegen, die die Schutzzone durchqueren aufstellen und befestigen, und dies in beiden Richtungen.

2 Diese Informationstafeln müssen klar, ersichtlich und verständlich sein, auch für Leute, die die mit Herdenschutzhunden verbundene Gefahr nicht kennen. Sie muss folgende Informationen enthalten:

  1. a. Angaben zur Anwesenheit des Herdenschutzhundes: Anzahl Hunde, Lokalisation auf dem Betrieb (Zone);
  2. b. Anweisungen zum richtigen Verhalten der Spaziergänger bei Begegnung mit dem Herdenschutzhund;
  3. c. eine oder mehrere Telefonnummern, die man bei Problemen anrufen kann.
Art. 25 Massnahmen bei Fällen von Aggressivität, bei verdächtigem oder unangemessenem Verhalten eines anerkannten Herdenschutzhundes

1 Wird ein Vorfall oder ein unangemessenens Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren gemeldet, so trifft die zuständige Stelle nach der Beurteilung der Situation geeignete Massnahmen.

2 Sie kann in folgenden Situationen ein Gutachten verlangen:

  1. a. nach Beissvorfällen zur Beurteilung des Einsatzzwecks von Herdenschutzhunden (HSH);
  2. b. nach Beschwerden über das Wildern/Streunen oder Lärm;
  3. c. bei Beschwerden über ihre Haltungsbedingungen.

3 Wenn es die Situation erfordert, kann das Vetamt ringende Sicherheitsmassnahmen anordnen, bis die zuständige Stelle einen Entscheid getroffen hat.

6 Plätze für mobile Melkstände

Art. 26 Ziel und Anwendungsgebiete

1 Die Einhaltung der Gesetzgebung betreffend die Verordnung über die Hygiene bei der Milchproduktion in allen für diese Infrastrukturen eingerichteten Zonen gewährleisten und den Wasserschutz garantieren.

2 Betrifft diejenigen Sömmerungsgebiete, die mobile Melkstände benutzen, die an mindestens 7 aufeinanderfolgenden Tagen am gleichen Ort aufgestellt sind.

Art. 27 Definition

Ein Platz für einen mobilen Melkstand umfasst zwei Zonen:

  1. a. der Melkplatz umfasst die Fläche des Platzes, auf dem die Melkanlage aufgestellt ist, plus die Fläche bis zum Abstand von 3 Metern um die äussere Begrenzung des mobilen Melkstandes herum;
  2. b. der Warteraum grenzt an den Melkplatz an und ist der Ort, an dem die Kühe vor dem Melken versammelt werden.
Art. 28 Melkplatz

1 Der Boden muss so eingerichtet und ausgestattet sein, dass er bei jeder Witterung trittfest und leicht zu reinigen ist (waschen und abschaben). Er muss entsprechend konstruiert und gesichert sein.

2 Der Melkplatz muss sich ausserhalb von Gewässerschutzzonen S befinden. In der Gewässerschutzzone S3 kann das Aufstellen eines mobilen Melkstandes von Fall zu Fall von der zuständigen Behörde bewilligt werden, wenn der Boden undurchlässig ist, und die Abwasser in einer Güllengrube gesammelt werden.

3 Der Abstand des Melkplatzes für den mobilen Melkstand zu Oberflächengewässern muss mindestens 20 Meter betragen. Bei sehr ungünstigen Bedingungen muss der Abstand erhöht oder die Anlage verlegt werden (gerichtete Abflüsse).

Art. 29 Warteraum

1 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit der Boden nicht morastig und nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt ist. Die Rinder dürfen nicht tiefer als bis zum Kronsaum der Klauen im Boden einsinken.

2 Ausscheidungen dürfen keine Gefahr für die Gewässerqualität darstellen, auch nicht bei starken Regenfällen (Abfluss oder Versickerung).

7 Verantwortliche Person für die Umsetzung der guten Herstellungspraxis bei der Produktion von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Art. 30 Verantwortliche Person

1 Jeder Sömmerungsbetrieb, der Lebensmittel tierischen Ursprungs für den Verkauf produziert, muss eine verantwortliche Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 7 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) bezeichnen.

2 Diese Person muss ihre Aufgabe im Sinne von Artikel 10 LGV erfüllen, und im Besonderen muss sie alle Vorsichtsmassnahmen und notwendigen Massnahmen treffen, um die Gefahren für die menschliche Gesundheit zu eliminieren.

3 Sie muss darauf achten, dass die Lebensmittel nicht verderben und dass sie hygienisch bearbeitet werden.

4 Sie achtet auf die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des EDI über die Hygiene in der Milchproduktion, im Besonderen:

  1. a. dass ein vollständiger Service der Melkanlage mindestens alle 2 Jahre durchgeführt wird;
  2. b. dass der Gesundheitszustand der Tiere gewährleistet, Lebensmittel in einwandfreier Qualität zu produzieren.

8 Schlussbestimmungen

Art. 31 Schlussbestimmungen

1 Die Gemeindeverwaltungen, die Tierärzte, die Kantons- und Gemeindepolizisten, die Alpdirektoren und Alpvögte sind beauftragt, die Ausführung der vorliegenden Bestimmungen zu überwachen.

2 Zuwiderhandlungen werden nach Artikel 28 des Ausführungsgesetzes zum eidgenössischen Tierseuchengesetz oder nach Artikel 28 AGTSchG mit Busse bestraft. Vorbehalten sind Forderungen Dritter.

3 Der Kantonstierarzt sowie der Kantonschemiker (Abschnitt 7) sind mit der Ausführung der vorliegenden Vorschriften beauftragt. Sie sind ermächtigt, in Dringlichkeitsfällen, alle ihnen notwendig erscheinenden Massnahmen zur Ausführung dieses Beschlusses zu treffen.