1 Das vorliegende Gesetz bezweckt:
- a. die zuständigen Behörden betreffend Tierseuchenbekämpfung zu bestimmen;
- b. die eidgenössischen Bundesbestimmungen zu vollziehen und zu präzisieren.
2 Vorbehalten bleiben die diesbezüglichen Bundesbestimmungen.
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
verordnet:
1 Das vorliegende Gesetz bezweckt:
2 Vorbehalten bleiben die diesbezüglichen Bundesbestimmungen.
Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
1 Der Staatsrat, durch das mit dem Veterinärwesen beauftragte Departement (nachfolgend: das Departement), ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
2 Das kantonale Amt für Veterinärwesen (nachfolgend: das Amt) leitet die Tierseuchenpolizei und die Tierseuchenbekämpfung.
3 Der Staatsrat ernennt:
4 Er vereidigt die Viehinspektoren und die regionalen Bieneninspektoren vor ihrem Amtsantritt. Er kann diese Aufgabe durch Beschluss delegieren.
1 Die Agenten der Tierseuchenpolizei sind der Kantonstierarzt, die amtlichen Tierärzte, die Viehinspektoren, die Bieneninspektoren sowie die Mitarbeiter, die mit den Aufgaben der Tierseuchenpolizei beauftragt sind und die Fachassistenten, die durch das Amt mit besonderen Aufgaben beauftragt werden.
2 Um ernannt zu werden, haben die Agenten der Tierseuchenpolizei im Besitze der durch die Bundes- und Kantonsgesetzgebung vorgesehenen Ausbildung zu sein oder sich zu verpflichten, diese zu absolvieren.
3 Vorbehalten bleiben andere durch die Bundesgesetzgebung vorgesehene Funktionen.
Die Kantons- und Gemeindepolizei hat, falls erforderlich, die tierseuchenpolizeilichen Agenten in der Ausübung ihrer Funktionen zu unterstützen.
1 Das Amt ist mit der Aus- und Weiterbildung der Viehinspektoren und ihrer Stellvertreter beauftragt.
2 Das Amt ist in Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Sektion Bienen und dem Bundesamt für Veterinärwesen mit der Ausbildung der regionalen Bieneninspektoren und ihrer Stellvertreter beauftragt.
3 Nach Abschluss der Ausbildung stellt das Departement den Bieneninspektoren einen kantonalen Fähigkeitsausweis aus.
Der Kantonstierarzt hat namentlich folgende Aufgaben:
1 Die übrigen tierseuchenpolizeilichen Agenten führen die ihnen durch die Bundes- und Kantonsgesetzgebung übertragenen Aufgaben aus.
2 Das Amt erlässt zudem ein Pflichtenheft.
Die tierseuchenpolizeilichen Agenten sind zur Verschwiegenheit über alle dienstlichen Angelegenheiten verpflichtet, von welchen sie bei der Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten. Die Erteilung von Auskünften oder die Weiterleitung von Unterlagen an die kantonale Verwaltung ist gestattet.
1 Die mit der Landwirtschaft beauftragte Dienststelle ist gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung für die Führung und Nachführung des kantonalen Registers aller Klauentierhaltungen sowie für die Übermittlung dieser Daten an den Bund verantwortlich. Zur Erfüllung dieser Aufgaben arbeitet sie mit dem Amt zusammen.
2 Vorbehalten bleibt die Führung eines Registers anderer Tiergattungen gemäss den einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften.
1 Das Amt kontrolliert gemäss der einschlägigen Bundesgesetzgebung die ordnungsgemässe Führung der Bestandesregister für Tierhalter, die Begleitdokumente und die Identifizierung der Klauentiere.
2 Es führt soweit als möglich gleichzeitig Kontrollen betreffend Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung und Erfassung der verwendeten Heilmittel durch.
1 Im Hinblick auf eine allfällig zu erteilende Bewilligung sind Märkte, Messen, Ausstellungen und Tierauktionen sowie andere ähnliche Veranstaltungen durch die Organisatoren mindestens einen Monat im Voraus beim Amt anzumelden.
2 Die Kosten betreffend sanitäre Massnahmen, Überwachung und Kontrolle von Märkten, Messen, Ausstellungen, Auktionen und anderer ähnlicher Veranstaltungen gehen zu Lasten der Organisatoren.
3 Im Übrigen gelten die einschlägigen Bundesbestimmungen.
Der Staatsrat erlässt jedes Frühjahr die Bedingungen betreffend die Sömmerung.
Der Viehhandel wird durch die entsprechenden eidgenössischen und/oder interkantonalen Bestimmungen geregelt.
1 Die notwendige Bewilligung zur Entsorgung von Küchenabfällen, Speiseresten, toten Fischen oder Fischabfällen sowie deren Verwertung als Tierfutter wird vom Amt erteilt.
2 Das Amt übt die Aufsicht über die Verwertung dieser Abfälle aus.
Das Amt erteilt die Bewilligung zur Ausführung der künstlichen Besamung.
1 Als Tierseuchen im Sinne dieses Gesetzes gelten die in der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung erwähnten Krankheiten.
2 Das Departement kann im Bedarfsfall bei anderen Krankheiten, welche die Gesundheit der Tiere gefährden, Massnahmen ergreifen.
Der Staatsrat beschliesst bei Fällen hochansteckender Seuchen die Modalitäten der Organisation und Entschädigung der Mitglieder der Interventionsmannschaften.
Der Kantonstierarzt bezeichnet die Tierärzte oder die übrigen Personen, welche mit Aufgaben im Rahmen der Überwachungskampagne der Tierbestände beauftragt sind. Er kann die Bedingungen für ihre Intervention festlegen.
Bei offiziell angeordneten Desinfektionen liefert das Amt die zu verwendenden Mittel.
1 Die Tierhalter haben während der Behandlung oder der Untersuchung durch die tierseuchenpolizeilichen Agenten die Tiere einzuzäunen.
2 In den Freilaufställen hat eine Vorrichtung zur Verfügung zu stehen, mit welcher die Tiere abgesondert und stillgehalten werden können.
3 Der Kantonstierarzt kann auf Kosten des Halters Drittpersonen zur Ersatzvornahme beiziehen, sofern dieser sich seinen Pflichten entzieht.
Unter Vorbehalt der in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen gegenteiligen Bestimmungen oder einer Verfügung des Kantonstierarztes sind die im Rah-men der Vorbeugung und der Seuchenbekämpfung erhobenen Proben an das kantonale Laboratorium zu senden, dies unter Vorbehalt seiner Akkreditierung durch das Bundesamt für Veterinärwesen.
1 Die Kosten betreffend Handlungen oder Leistungen verwaltungsexterner Akteure werden den Tierhaltern als Gebühren verrechnet. Diese bilden Gegenstand eines Reglements des Staatsrates.
2 Alle übrige Kosten zur Vollziehung der Tierseuchengesetzgebung verbleiben zu Lasten des Staates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden.
In der Regel erfolgt jeder Tierarztbesuch, welcher der Meldung eines verdächtigen Falls an den Kantonstierarzt vorangeht, auf Kosten des Tierhalters.
1 Die Kosten von Probeanalysen im Zusammenhang mit hochansteckenden Tierseuchen, die gemäss der einschlägigen Bundesgesetzgebung betreffend Ein-, Aus-, und Durchfuhr, Ausstellung, Sömmerung, Winterung oder Weidgang auszurotten oder zu bekämpfen sind, gehen zu Lasten der Tierhalter.
2 Die Kosten von Probeanalysen betreffend Seuchen, die gemäss den einschlägigen Bestimmungen zu überwachen sind, gehen zu Lasten des Tierhalters. Vorbehalten bleibt eine andere Anordnung des Kantonstierarztes.
1 Die durch den Verlust eines Tieres infolge eines Seuchenereignisses entstehenden Schäden werden vom Staat entschädigt. Die jeweiligen Fälle und die Bedingungen werden durch die Bundesgesetzgebung geregelt.
2 Im Falle einer Entschädigung für den Verlust eines Tieres wird dessen Schatzungswert gemäss den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen durch einen oder mehrere vom Amt bestimmte Experten festgelegt.
3 Die Schatzung kann mittels Einsprache beim Amt angefochten werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
1 Der kantonale Tierseuchenfonds ist zur Deckung von aussergewöhnlichen seuchenpolizeilichen Kosten sowie von durch ansteckende Krankheiten verursachten Schäden bestimmt.
2 Dieser Fonds wird gespeist aus:
3 Der Fonds wird durch das mit den Finanzen beauftragte Departement verwaltet.
4 Auf Vormeinung des Departements entscheidet der Staatsrat über Entnahmen aus diesem Fonds.
1 Die Agenten der Seuchenpolizei zeigen dem Amt die festgestellten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung an.
2 Das Amt ahndet die im Bundesrecht vorgesehenen Übertretungen gemäss den Vorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungspflege.
3 Die durch das Bundesrecht vorgesehenen Vergehen unterliegen der Verfolgung durch die ordentlichen Strafbehörden.
1 Das Amt kann Zuwiderhandelnden ebenfalls die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen oder zu ihrer Vorbeugung auferlegen.
2 Die in Vollziehung des vorliegenden Gesetzes erteilten Bewilligungen können im Falle von schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Bekämpfung von Tierseuchen entzogen werden.
3 Ausser in dringlichen Fällen ist der Entzug Gegenstand einer formellen Verfügung des Amtes. Dieser geht eine Mahnung voran.
Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses betreffend die Interventionsmannschaften in Fällen hochansteckender Tierseuchen vom 16. Mai 2001 wird geändert.
Folgende Erlasse werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aufgehoben:
1 Das vorliegende Ausführungsgesetz untersteht nicht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.