Inhaltsverzeichnis

916.142

Verordnung über den Rebbau und den Wein (VRW)

vom 17. March 2004
(Stand am 01.07.2022)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG);
  • eingesehen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 (LMG);
  • eingesehen die Bundesverordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein vom 14. November 2007 (Weinverordnung, VRW);
  • eingesehen die Verordnung des EDI über Getränke vom 16. Dezember 2016 (VG);
  • eingesehen die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV);
  • eingesehen das kantonale Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes vom 8. Februar 2007 (kLwG);
  • auf Antrag des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements, *

verordnet:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt die Qualität und die Echtheit der Walliser Rebberge, der Trauben und des Walliser Weins, sowie die Sicherstellung des Reb- und Weinsektors und die Markteinführung von Trauben und Wein des Wallis zu fördern, namentlich durch:

  1. a. die Abgrenzung von Produktionsgebieten und die Festlegung von angemessenen Rebsorten;
  2. b. die Beschränkung der Produktionsmenge;
  3. c. die Festlegung von Qualitäts- und Kontrollanforderungen;
  4. d. die Reglementierung der Anwendung von geschützten Bezeichnungen gemäss Bundesrecht;
  5. e. die Aufstellung einer Statistik über die Weinproduktion und den Weinhandel;
  6. f) *. die Förderung von Bewirtschaftungsmethoden, welche die natürlichen Ressourcen erhalten.

1 Organisation

Art. 2 Staatsrat

1 Der Staatsrat ergreift alle Vollzugsmassnahmen, welche aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, sowie diejenigen, welche aufgrund der entsprechenden Bundesgesetzgebung über den Rebbau an die Kantone übertragen sind.

2 Er regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden, welche mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt sind.

3 Er übt unter Vorbehalt des Bundesrechtes die Oberaufsicht aus.

Art. 3 Dienststelle für Landwirtschaft

1 Die Dienststelle für Landwirtschaft (nachfolgend: die Dienststelle) ist zuständig für:

  1. a. die Bewilligung zum Anpflanzen von Reben;
  2. b. die Führung des Rebbaukatasters;
  3. c. die Führung des Rebbergregisters in Zusammenarbeit mit den Gemeinden;
  4. d. den Entscheid über phytosanitäre Massnahmen des Kantons und die Anwendung der phytosanitären Massnahmen des Bundes;
  5. e. die Anwendung der Bestimmungen über die Rebsorten und die Unterlagenhölzer;
  6. f. die Sicherstellung der Beratung und der Kontrolle der umweltverträglichen Bewirtschaftungsmethoden;
  7. g. die Erstellung und die Verteilung der Produktionsrechte (Bescheinungen);
  8. h. die Koordination der Aktualisierung der Rebbausektoren durch die Gemeinden und ihre Unterstützung in dieser Aufgabe;
  9. i) *. die Definition der Weine mit spezifischen und traditionellen Bezeichnungen;
  10. ibis *. die Festlegung der Anforderungen an die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen;
  11. j) *. die Führung, die Organisation und die Überwachung der Kontrolle der Weinernte;
  12. k) *.
  13. l) *. das Ergreifen von allen notwendigen Massnahmen bei Unregelmässigkeiten, unter Vorbehalt der an andere Stellen übertragenen Zuständigkeiten, und der definitive Entscheid über alle Streitigkeiten bezüglich der Kontrolle der Weinernte;
  14. m) *. die Führung von weinwirtschaftlichen Statistiken.

2 Sie ist mit allen Aufgaben betraut, welche nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.

Art. 4 Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

1

2

3

4

5 Die Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (DVSV) wendet die Vorschriften über die Etikettierung an.

6

Art. 5 Branchenorganisation der Weinwirtschaft

1 Die Branchenorganisation der Weinwirtschaft (nachfolgend: die Branchenorganisation) ist der repräsentative Verhandlungspartner der Weinwirtschaft und ihre Statuten sind durch den Staatsrat homologiert.

2 Sie hat namentlich die Funktion:

  1. a. die Ertragsgrenze im Sinne von Artikel 44 jährlich auf Ende Juni nach Angebot und Nachfrage des Marktes festzulegen;
  2. b. die Richtpreise der Trauben vor der Ernte festzulegen;
  3. c. die Kontrollen und die verschiedenen Aufgaben, die ihr durch das Kapitel 10 dieser Verordnung anvertraut sind, vorzunehmen;
  4. d) *. die Qualitätskontrollen durch Degustation zu organisieren und bei Unregelmässigkeiten die Deklassierung auszusprechen;
  5. e) *. die anlässlich der Degustationskontrollen festgestellten Unregelmässigkeiten der Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK), dem Kantonschemiker und der Dienststelle zu melden;
  6. f. die Zahlen des Walliser Weinmarktes zusammenzuführen;
  7. g) *. die Strategie im Bereich der Absatzförderung sowie der Weinbranche im Allgemeinen zu definieren;
  8. h) *. die gesetzlichen Änderungen in allen Bereichen, welche die Weinbranche betreffen, vorzuschlagen.

3 Sie kann durch Verfügung restriktiver Massnahmen im Bereiche der Qualität, der Marktregulierung und der Bezeichnung der Weine treffen, sofern diese durch Bestimmungen dieser Verordnung vorgesehen sind.

Art. 6 * …
Art. 7 Gemeinde

1 Die Gemeinde bestimmt einen Rebbergregisterhalter und kann eine kommunale Rebbaukommission ernennen.

2 Sie meldet der Dienststelle die Eigentumsänderungen betreffend der Rebflächen.

3 Sie passt die Rebbausektoren ihres Rebberges den qualitativen Anforderungen der AOC Weine an.

4 In Zusammenarbeit mit der Dienststelle aktualisiert sie das Rebbergregister und ist mit der Kontrolle auf Gemeindeebene beauftragt.

5 Sie ist zuständig für die Aufteilung der Produktionsrechte.

6 Für die Anwendung der Kennzeichnung Grand Cru gemäss Kapitel 11 dieser Verordnung kann sie allein oder mit Nachbargemeinden ein Reglement erstellen.

7 Auf der Grundlage einer Gemeindeklausel kann sie den Rebberg unter Bann stellen.

2 Rebbau

Art. 8 * Weingebiet und Rebbaukataster

1 Unter Weingebiet versteht man die Zone, die die Gesamtheit der Parzellen, die zur kommerziellen Weinproduktion bestimmt sind, umfasst.

2 Der Rebbaukataster schliesst alle mit Reben bepflanzten Flächen ein und umfasst:

  1. a. die Parzellen, die sich im Weingebiet befinden;
  2. b. die Parzellen, die sich ausserhalb des Weingebiets befinden und:

3 Diese Parzellen werden unter der Bezeichnung "Rebe" durch den kommunalen Registerhalter und den Grundbuchhalter eingetragen.

Art. 9 Anpflanzungsrecht

1 Wer neue Reben anpflanzen will, muss vorgängig eine kantonale Bewilligung zur Anpflanzung einfordern.

2 Die Anpflanzung von Reben zur kommerziellen Weinproduktion kann nur im Weingebiet bewilligt werden.

2bis Die genauen Anforderungen bezüglich der eidgenössischen Definition der Standorte, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen ist, sind in einer Weisung auf Departementsebene aufgeführt.

3 Jede Neuanpflanzung von Reben für die Weinerzeugung kann vorübergehend und regionenweise verboten werden, wenn Massnahmen zur Marktentlastung oder zur Umstellung der Rebflächen finanziert werden oder wenn es die Marktlage erfordert.

4 Einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 Quadratmetern deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters dienen, können ausserhalb der Rebzone erteilt werden, sofern die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet.

Art. 10 Kriterien und Anpflanzungsregeln

1 Zum Erhalt der kontrollierten Ursprungsbezeichnung muss die Pflanzendichte der Reben mindestens 6'000 Stöcke/ha betragen.

2 Es kann auf Anfrage des Eigentümers von der minimalen Pflanzendichte von 6'000 Stöcken/ha abgewichen werden, sofern der Rebberg eine Neigung von mehr als 50 Prozent aufweist. In diesem Fall wird das Produktionsrecht im Verhältnis der tatsächlichen Pflanzendichte der Parzelle angepasst.

3 Der Abstand zwischen der Eigentumsgrenze und der ersten Reihe Reben muss die Hälfte der Entfernung zweier Rebenreihen, mindestens aber 50 Zentimeter, betragen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Grundstücke durch eine Mauer getrennt sind, deren Höhe mindestens einen Meter vom Boden beträgt. Für die sich aus der Anwendung dieser Bestimmung ergebenden Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Art. 10a * In der Rebfläche eingeschlossene Elemente

1 Das Vorgewende gehört zur Rebfläche.

2 Es entspricht der Fläche, die vernünftigerweise zum Wenden nötig ist.

2bis Wird nachgewiesen, dass ausgewogene spezifische Massnahmen zugunsten der Biodiversität getroffen wurden, gilt die diesbezügliche Fläche als Rebfläche.

3 Die Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

Art. 11 Erlaubte Rebsorten

1 Im Weingebiet sind nur die Rebsorten erlaubt, die in Artikel 32 und 33 aufgeführt sind.

2 Einige Rebsorten können in Sektoren, in denen ihr Anbau keine regelmässige Produktion von Qualitätswein ergibt, verboten werden.

3

Art. 12 Tafeltrauben

1 Die Anpflanzung von Reben zur kommerziellen Produktion von Tafeltrauben wird nur auf Parzellen bewilligt, die ausserhalb der Rebbauzone liegen.

2 Die Dienststelle erstellt die Liste der Rebsorten für die Produktion von Tafeltrauben. Von dieser Liste sind Sorten, die für die Weinbereitung genehmigt sind, ausgeschlossen.

3 Der Chasselas (Gutedel) kann als Tafeltraube nur im Rebbaugebiet angepflanzt werden. Seine Anpflanzung ausserhalb dieser Zone ist verboten.

Art. 13 Bewilligungsverfahren

1 Das Gesuchsformular für Anpflanzungen wird durch die Dienststelle erstellt und an die Gemeinden weitergeleitet. Diese stellen es den Antragsstellern zur Verfügung.

2 Der Eigentümer füllt das Formular aus und legt einen Situationsplan bei.

3 Die Gemeinde bestätigt die Gesuchsangaben und übermittelt das Formular an die Dienststelle.

4 Eine Kontrolle an Ort wird durch die Dienststelle durchgeführt, welche die Vormeinung der Dienststelle für Wald und Landschaft einfordert und namentlich in Anwendung der Kriterien des Bundesrechts beschliesst.

5 Befindet sich die Parzelle am Ufer eines Fliessgewässers, wird das Gesuch den zuständigen kantonalen Dienststellen für Flussbau, für Raumentwicklung, sowie für Umwelt zur Vormeinung unterbreitet.

Art. 14 Rebbausektoren

1 Um die Anpassung der Rebsorten an die Bodenbeschaffenheit und das Klima sicherzustellen, legen die Gemeinden in Zusammenarbeit mit der Dienststelle die jeweiligen Rebbausektoren fest und schreiben die Bestimmungen für diese die angepassten, die erlaubten, die ungeeigneten oder die verbotenen Rebsorten vor.

2 Werden als:

  1. a. angepasste Rebsorten angesehen: Rebsorten aus diesem Sektor, die mit Bestimmtheit einen sehr guten Wein ergeben;
  2. b. erlaubte Rebsorte angesehen: Rebsorten die es erlauben, einen guten Wein zu gewinnen, bei denen jedoch eine vertiefte Studie angebracht ist;
  3. c. schlecht angepasste Rebsorte angesehen: Rebsorten, bei der die Qualität des Weins mittelmässig ist. Beim nächsten Wiederaufbau sollte eine andere Rebsorte angepflanzt werden;
  4. d. verboten Rebsorte angesehen: Rebsorten aus diesem Sektor, bei welchen die Qualität des Weins ungenügend ist und welche für das AOC, wie in Artikel 30 kLwG festgehalten, verboten werden kann.

3 Die Gemeinden müssen jederzeit ihre Rebbausektoren den bekannten lokalen Boden und klimatischen Gegebenheiten anpassen, um die bestmögliche Qualität zu garantieren.

4

Art. 14a * Vorprojekt und Projekt

1 Der Gemeinderat erarbeitet ein Vorprojekt des Rebbaukatastersplans und bestimmt die verschiedenen Rebbausektoren für das Rebbaugebiet der Gemeinde.

2 Das Vorprojekt wird für eine vorangehende Prüfung an das Departement übermittelt, welches die Branchenorganisation um ihre Vormeinung ersucht.

3 Auf die Grundlage dieses Prüfungsergebnisses erarbeitet der Gemeinderat ein Projekt und übergibt dieses dem Staatsrat zur Vorprüfung, welcher auf Antrag des Departements entscheidet.

Art. 14b * Öffentliche Auflage

1 Nach der Genehmigung durch den Staatsrat wird das Projekt während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.

2 Die Anzeige wird im Amtsblatt publiziert.

3 Einsprachen müssen innert 30 Tagen schriftlich an den Gemeinderat gestellt werden.

4 Die Einsprachen werden mit einer Stellungnahme anschliessend dem Staatsrat übergeben.

Art. 14c * Behandlung von Einsprachen und Anpassung

1 Der Staatsrat entscheidet über die Einsprachen.

2 Anhand der Einsprachen wird der Rebbausektor nötigenfalls durch den Gemeinderat angepasst.

3 Das definitive Projekt wird dem Staatsrat zur Homologation vorgelegt, der auch über das Inkrafttreten entscheidet.

4 Der Staatsrat kann auch ein teilweises Inkrafttreten bewilligen.

Art. 15 Rebbergregister

1 Das Rebbergregister beschreibt den Zustand aller Parzellen die der Rebbergkataster umfasst.

2 Es enthält mindestens nachfolgende Angaben:

  1. a. der Eigentümer;
  2. b. die Gemeinde, in der sich die Parzelle befindet;
  3. c. die Katasterangaben (Folio, Nummer der Parzelle, Lokalname);
  4. d) *.
  5. e. die Gesamtfläche und die kultivierte Rebfläche;
  6. f. das Jahr des Wiederaufbaus oder der Neuanpflanzung;
  7. g. die Fläche pro Rebsorte, die Rebsorte und das Unterlagenholz;
  8. h. der Rebbausektor;
  9. i) *. die Hangneigung (nach den von den Direktzahlungen verwendeten Daten);
  10. j) *. die Zugehörigkeit zum Weingebiet oder ausserhalb des Weingebiets in der Landwirtschaftszone oder Bauzone.
Art. 16 Zusammenlegen der Parzellen

Das Zusammenlegen von Parzellen und die Änderung der Grenzen des Weingebiets anlässlich einer Güterzusammenlegung oder einer Grenzbereinigung sind zulässig und unterliegen ebenfalls der Bewilligung des Kantons.

Art. 17 Pflichten des Eigentümers und des Bewirtschafters

1 Der Bodeneigentümer muss der Dienststelle jedes Jahr vor dem 31. Mai alle Angaben liefern, welche die Aktualisierung des Rebbergsregisters ermöglichen. Jeder neue Wiederaufbau geht mit dem entsprechenden Pflanzenpass einher.

2 Die Eigentümer und die Bewirtschafter müssen den Behördevertretern und den Beamten, die mit dem Vollzug und der Kontrolle der gemäss dieser Verordnung zu treffenden Massnahmen beauftragt sind, freien Zutritt zum Rebberg gewähren.

3 Anbaumethoden und Schutzmassnahmen

Art. 18 Anbaumethoden

1 Die Anbaumethoden richten sich nach den Empfehlungen der Forschungsanstalt Agroscope und den Organen, welche mit der Beratung im Rebbau beauftragt sind.

2 Die der Sonne exponierte Blattfläche (EBF) muss pro Kilo Trauben im Minimum ein Quadratmeter betragen.

Art. 19 Holzkrankheiten der Rebe

1 Um alle Risiken der Ausbreitung von Holzkrankheiten (Esca und Eutypiose) zu vermeiden, müssen abgestorbene Stöcke und Holz, das bereits mehr als zwei Jahre abgestorben ist, umgehend aus den Parzellen entfernt und verbrannt werden.

2 In allen anderen Fällen müssen die ausgerissenen Rebstöcke entsorgt oder im Trockenen gelagert werden.

Art. 20 * Rebenvergilbungen (Schwarzholz und Goldgelbe Vergilbung)

1 Jeder Bewirtschafter wird aufgefordert, in regelmässigen Abständen die von ihm kultivierten Reben zu inspizieren, damit jeder Spur von Vergilbungskrankheiten (Schwarzholz und Goldgelbe Vergilbung) nachgegangen werden kann.

2 Fälle von Vergilbungskrankheiten müssen sofort der Dienststelle gemeldet werden.

3 Es ist verboten, Unterlagen oder Edelreiser aus infektiösen oder verdächtigen Reben in Umlauf zu bringen oder zu vermehren, sogar für den Eigengebrauch.

Art. 21 * Vernachlässigte oder aufgegebene Reben

Vernachlässigte oder aufgegebene Reben, die ein Pflanzenschutzrisiko für andere Reben darstellen, müssen im darauf folgenden Jahr vor dem Vegetationsbeginn verpachtet oder ausgerissen werden.

Art. 22 Identitätsnachweis des Pflanzenmaterials

1 Jeder Erwerb des Pflanzenguts muss von einem Pflanzenpass begleitet sein. Der Pflanzenpass muss während mindestens zehn Jahren aufbewahrt werden.

2 Jeder Weinbauer und jeder Rebschulist muss in der Lage sein, über das angepflanzte oder gelagerte Pflanzengut seines Rebberges Auskunft zu erteilen. Ebenso hat er alle notwendigen Dokumente, welche die Echtheit der Rebsorte und der Unterlage der betroffenen Mengen bescheinigt, sowie der Name des Lieferanten, respektiv des Käufers vorzuweisen.

3 Auf Anfrage der Dienststelle ist der Weinbauer gehalten, für alles eingeführte Pflanzengut die vom Bund geforderten Begleitdokumente bei der Einfuhr vorzuweisen.

4 Produktionsrechte (Bescheinigungen)

Art. 23 Produktionsrechte (Bescheinigungen)

1 Die Bescheinigung ist ein Amtsdokument, erstellt durch die Dienststelle gemäss den Daten des kantonalen Rebbergregisters, welche die maximalen Produktionsrechte pro Rebfläche festlegt.

2 Die Bescheinigung ist auf den Eigentümer ausgestellt und wird nach Gemeinden, gestützt auf die Gesamtheit seiner Parzellen, nach Massgabe der Rebsorte, der Weinklasse und der Ursprungsbezeichnung zugestellt.

2bis Sie ist mit einem spezifischen Rückverfolgbarkeitscode versehen.

3

4 Geben kein Anrecht auf eine Bescheinigung:

  1. a) *. die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Rebflächen;
  2. b) *. die vernachlässigten oder derelinquierten Parzellen;
  3. c) *. Rebberge, deren Anpflanzung gemäss Artikel 9 Absatz 4 bewilligt wurde.

5 In speziellen Fällen kann die Dienststelle für ein begründetes Gesuch ein Doppel der Bescheinigung ausstellen.

Art. 24 Aufteilung

1 Die Aufteilung der Bescheinigungen muss namentlich verlangt werden, wenn eine Lieferung an zwei oder mehrere Einkellerer vorgesehen ist oder wenn der Rebberg von zwei oder mehrere Weinbauern bewirtschaftet wird.

2 Jede Ursprungsbescheinigung kann beim Rebbergregisterhalter gegen zwei oder mehrere Teilbescheinigungen eingetauscht werden, die die Gesamtfläche derjenigen der Ursprungsbescheinigung entsprechen.

3 Die Aufteilung der Bescheinigungen liegt im Zuständigkeitsbereich derjenigen Gemeinde, in der sich die betroffenen Parzellen befinden.

Art. 24a * Zusammenlegung von Bescheinigungen

1 Bescheinigungen, die kumulativ dieselbe Gemeinde, dieselbe Rebsorte, dieselbe Weinklasse und dieselbe Ursprungsbezeichnung betreffen, können zusammengelegt werden.

2 Die Zusammenlegung von Bescheinigungen unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen kann insbesondere in Betracht gezogen werden, wenn ein einziger Bewirtschafter die Parzellen mehrerer Eigentümer erntet und anschliessend die entsprechende Ernte demselben Einkellerer abliefert.

3 Die Bescheinigungen werden im vom Kanton zur Verfügung gestellten Informatiksystem zusammengelegt. Daraus ergibt sich eine einzige zusammengelegte Bescheinigung, deren Gesamtfläche jener der ursprünglichen Bescheinigungen entspricht.

4 Die Zusammenlegung der Bescheinigungen liegt im Zuständigkeitsbereich des Bewirtschafters.

Art. 25 Arten

1 Die Bescheinigungen sind getrennt nach Rebsorten, Weinklassen und Ursprungsbezeichnungen ausgestellt.

2 Drei Bescheinigungsarten sind zugelassen:

  1. a) *. Ursprungsbescheinigung pro Rebsorte, Weinklasse und Ursprungsbezeichnung;
  2. b) *. Teilbescheinigung, die sich aus der Aufgliederung einer Ursprungs- oder Teilbescheinigung ergibt;
  3. c) *. zusammengelegte Bescheinigung, die sich aus der Zusammenlegung mehrerer Ursprungs- und/oder Teilbescheinigungen ergibt.
Art. 26 Inhalt

1 Die Ursprungsbescheinigungen enthalten namentlich folgende Angaben:

  1. a) *. die Referenznummer und der spezifische Rückverfolgbarkeitscode;
  2. b. die Name, Vorname(n) und die Adresse des Eigentümers;
  3. c. das Jahr;
  4. d. die Gemeinde, in der sich die Parzellen befinden;
  5. e) *. die Rebsorte, die Weinklasse und die Ursprungsbezeichnung;
  6. f. die Rebfläche in Quadratmeter;
  7. g) *. das Produktionsrecht, ausgedrückt in Kilogramm, unter Angabe der quantitativen Ertragsgrenze für jede der drei Weinklassen für die betroffenen Flächen.

2 Die Teilbescheinigungen enthalten namentlich folgende Angaben:

  1. a. die Elemente der Ursprungsbescheinigung;
  2. b. die Teilungsnummer;
  3. c. der Stempel und die Unterschrift des kommunalen Rebbergregisterhalters.

3 Die zusammengelegten Bescheinigungen enthalten namentlich die kumulativen Elemente der Ursprungs- und/oder Teilbescheinigungen.

Art. 27 Zustellung

1 Jährlich übermittelt die Dienststelle jedem Eigentümer, aufgeteilt nach der Gemeinde, in der sich die Parzellen befinden, folgende Angaben:

  1. a) *. eine Kopie seines Rebbergregisters;
  2. b) *. eine Bescheinigung pro Fläche für jede Rebsorte, Weinklasse und Ursprungsbezeichnung.
  3. c) *.

2

Art. 28 * Kompensation Pinot noir - Gamay

1 Die quantitative Ertragsgrenze (QEG) für Pinot noir respektiv Gamay kann maximal um 10 Prozent überschritten werden, wenn diese 10 Prozent auf der Bescheinigung der Sorte Gamay respektiv der Sorte Pinot noir kompensiert werden kann.

2 Die Aufteilung der Bescheinigungen ist durch die zuständige Gemeinde, in der sich die betroffenen Parzellen befinden, für die betroffenen Bescheinigungen Pinot noir respektiv Gamay vorzunehmen.

Art. 29 Hinterlegung

1 Es darf keine Ernte abgeliefert oder eingekellert werden, wenn vorgängig die Bescheinigung beim Einkellerer nicht hinterlegt worden ist, welche die Ernteeinbringung rechtfertigt.

2 Die Bescheinigungen müssen dem Einkellerer spätestens bei der ersten Einlieferung der Weinernte ausgehändigt werden.

3 Auf jeder hinterlegten Bescheinigung müssen die vollständige Adresse des Lieferanten (Name, Vorname(n), Vatername und Wohnort), seine Businesspartner-Nummer sowie die einzige Weinklasse angegeben sein, welcher dieser die Weinernte der auf der Bescheinigung aufgeführten Fläche zuweisen will.

4 Sie müssen sofort durch den Einkellerer datiert und unterzeichnet werden.

Art. 30 Anwendung

1 Jede Übertragung von Bescheinigungen ist verboten.

2 Die Bescheinigung von jedem Lieferant (Eigentümer, Selbstbewirtschafter, Einkellerer) muss Gegenstand einer Kontrolle und einer individuellen Deklassierung sein.

3 Die Einkellerer deklassieren die eingebrachten Mengen in die nächstniedrigere Weinklasse, wenn der festgestellte natürliche Mindestzuckergehalt für Weine dieser Weinklasse nicht erreicht wird. Die Deklassierung erfolgt für die Traubenlieferung, welche die Deklassierung verursacht hat.

4

5 Die Einkellerer deklassieren die entgegengenommenen Traubenlieferungen, welche die quantitative Ertragsgrenze (QEG) für die gemeldete Klasse überschreiten, in die nächstniedrigere Klasse. Die Deklassierung erfolgt für den gesamten betroffenen Traubenposten.

6 Wenn eine Traubenlieferung nicht den natürlichen Mindestzuckergehalt für die Tafelweine aufweist, kann sie nicht zu Wein weiterverarbeitet werden.

5 Rebsorten und Unterlagen

Art. 31 Reifestadium der Rebsorten

Die Rebsorten sind nach ihrem Reifestadium klassiert, wobei der Chasselas wie folgt als Referenz dient:

  1. a) *. Frühreif bis sehr frühreif (F bis SF): bei der Reife mehr als zehn Tage vor dem Chasselas;
  2. b) *. Frühreif (F): bei der Reife mehr als fünf Tage vor dem Chasselas;
  3. c) *. Erste Epoche (1): bei der Reife fünf Tage vor oder nach dem Chasselas;
  4. d) *. Zweite Epoche (2): bei der Reife fünf bis 15 Tage nach dem Chasselas;
  5. e) *. Dritte Epoche (3): bei der Reife 15 bis 30 Tage nach dem Chasselas.
  6. f) *. Vierte Epoche (4): bei der Reife 30 bis 45 Tage nach dem Chasselas.
Art. 32 Einheimische und traditionelle Rebsorten

1 Als einheimische Rebsorten werden folgende Rebsorten betrachtet:

  1. a) *. Weisse Rebsorten: Amigne (2 bis 3), Arvine (Petite Arvine) (3), Humagne blanc (Humagne blanche) (2), Resi (2);
  2. b. Rote Rebsorten: Cornalin du Valais (3) (Landroter).

2 Als traditionelle Rebsorten werden folgende Rebsorten betrachtet:

  1. a) *. Weisse Rebsorten: Chardonnay (1), Chasselas (1), Gwäss (Gouais) (2 bis 3), Himbertscha (1 bis 2), Lafnetscha (1), Marsanne blanche (Marsanne, Ermitage) (3), Muscat (1 bis 2), Pinot blanc (1), Pinot gris (Malvoisie) (1), Riesling (Petit Rhin) (2), Müller-Thurgau oder Riesling-Sylvaner (Riesling x Chasselas de Courtiller) (F), Roussanne (2 bis 3), Savagnin blanc (Heida oder Païen) (1 bis 2), Sylvaner (Gros Rhin) (1 bis 2);
  2. b. Rote Rebsorten: Durize (Rouge de Fully) (3), Eyholzer Roter (2), Gamay (1), Humagne rouge (3), Pinot noir (1), Syrah (2 bis 3).
Art. 33 * Andere Rebsorten

1 Als andere Rebsorten werden folgende Rebsorten betrachtet:

  1. a. Weisse Rebsorten: Aligoté (1), Altesse (2), Charmont (1), Chenin blanc (2 bis 3), Doral (P bis 1), Savagnin rose aromatique (Gewürztraminer) (P), Sauvignon blanc (1 bis 2), Sémillon (2), Viognier (2), Completer (2 bis 3);
  2. b. Rote Rebsorten: Ancellotta (2 bis 3), Galotta (1), Cabernet Franc (2), Cabernet Sauvignon (2 bis 3), Carminoir (2 bis 3), Diolinoir (1 bis 2), Gamaret (1), Garanoir (P), Merlot (2), Mondeuse (2), Tannat (3 bis 4), Fumin (4).

2 Als interspezifische Rebsorten werden folgende Rebsorten betrachtet:

  1. a. Weisse Rebsorten: Bianca (1), Johanniter (P bis 1), Solaris (TP);
  2. b. Rote Rebsorten: Leon Millot (P bis TP), Regent (P bis TP), Divico (1).

3 Als Färbersorten werden folgende Rebsorten betrachtet: Dakapo (1), Dunkelfelder (P bis 1). Sie können Walliser AOC-Rotweinen nur bis in Höhe von 5 Prozent hinzugefügt werden.

Art. 34 AOC Wallis nicht berechtigte Rebsorten

1

2

3 Weine, welche von AOC Wallis nicht berechtigten Rebsorten abstammen, haben kein Recht auf die Ursprungsbezeichnung AOC oder auf irgendeine traditionelle Walliser Bezeichnung.

4 Sie können nicht mit anderen AOC-Weinen zusammengemischt werden.

5 Die Hauptetiquette muss die Weinklasse “Landwein“ aufweisen.

Art. 34a * Mischanbau

Der Mischanbau von verschiedenen Rebsorten zur Erlangung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung ist verboten.

Art. 35 Unterlagenhölzer

1 Die erlaubten Unterlagenhölzer sind folgende: Riparia Gloire; 3309; 101-14; 5 BB; 5 C; 125 AA; 420 A; SO 4; RSB1; 161-49; Gravesac; 110 Richter; 41 B; Fercal; 1103 Paulsen.

2 Jede ganze oder teilweise Kreation oder Wiederherstellung von Reben muss obligatorisch mit einer aufgepfropften Pflanze auf einem Unterlagenholz erfolgen, welches eine gute Widerstandskraft gegen die Reblaus aufweist.

6 Klassierung der Traubenposten und des Weins

Art. 36 Klassierung der Traubenposten

Die im Wallis hergestellten Traubenposten werden wie folgt eingeteilt:

  1. a) *. Trauben, die zur Herstellung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung dienen (AOC) - vormals Kategorie I;
  2. b) *. Trauben, die zur Herstellung von Landweinen (LW) dienen- vormals Kategorie II;
  3. c) *. Trauben, die zur Herstellung von Tafelweinen (TW) dienen - vormals Kategorie III.
Art. 37 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

1 Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung "AOC Wallis" wird nur Weinen zugeteilt, die aus Walliser AOC-Weinernten stammen und den Anforderungen, die in den Artikeln 41 und 43 vorgesehen sind, entsprechen.

2 Sie wird für alle Rebsorten bei denen die Anpflanzung in den Artikeln 32 und 33 erlaubt ist, erteilt.

3 Schaum- und Perlweine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung AOC Wallis sind das Erzeugnis aus Stillweinen, die alle Bestimmungen der Walliser AOC erfüllen.

Art. 38 * Landweine

Die Weinklasse "Landweine" (LW) wird Weinen zugeteilt, die aus Walliser LW-Weinernten stammen und die in den Artikeln 41 und 43 vorgesehenen Anforderungen für diese traditionellen Bezeichnungen erfüllen.

Art. 39 * Tafelweine

Tafelweine sind durch Bundesrecht festgelegt.

Art. 40 Herkunft der Weinernte

1 Die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (AOC) Wallis, "Goron" und "Rosé de Goron", müssen aus Trauben stammen, welche im Wallis geerntet, gewogen, sondiert und vinifiziert worden sind.

2

Art. 41 Natürlicher Mindestzuckergehalt

1 Die natürlichen Mindestzuckergehalte für weisse und rote Rebsorten werden wie folgt festgelegt:

2

3 In Jahren mit aussergewöhnlich ungünstigen klimatischen Bedingungen kann der Vorsteher des mit der Landwirtschaft beauftragten Departements, nach Anhörung der Branchenorganisation, bei der Ernteeröffnung eine Herabsetzung dieser natürlichen Mindestzuckergehalte beschliessen.

4 Für das Traubengut, das zur Herstellung von Walliser AOC-Schaum- und Perlweinen bestimmt ist, beträgt der natürliche Mindestzuckergehalt 17.2 Prozent Brix (70,6 °Oe).

Art. 42 * …
Art. 43 Quantitative Ertragsgrenzen (QEG)

1 Die Ertragsgrenzen (QEG) pro Flächeneinheit werden wie folgt festgelegt:

  1. a) *. AOC-Weine:
  2. b) *. LW mit traditioneller Bezeichnung:

2 Die quantitativen Ertragsgrenzen der AOC-Weine, beziehungsweise der LW und TW können in keinem Fall kumuliert werden.

3

Art. 44 * Zuständigkeit der Branchenorganisation in Bezug auf den Ertrag

1 Durch einen spätestens bis Ende Juni gefällten Entscheid kann die Branchenorganisation die Ertragsgrenzen bei der Kategorie AOC-Weine maximal um 0.2kg/m² Trauben anpassen, sofern die eidgenössischen Anforderungen eingehalten sind.

2 Bei der Kategorie Landweine mit traditioneller Bezeichnung kann sie maximal um 0.3kg/m² Trauben herabsetzen.

3 Wenn sie die quantitative Ertragsgrenze der AOC-Weine herabsetzt, entscheidet die Branchenorganisation, in welcher anderen Weinklasse als AOC die Mengen zwischen der herabgesetzten und der gesetzlich festgelegten maximalen Ertragsgrenze klassiert werden.

4 Sie veröffentlicht ihren Entscheid vor Ende Juni im Amtsblatt.

7 Vinifizierung

Art. 45 Einkellerung und Vinifizierung

1 Um Anspruch auf eine spezifische Bezeichnung oder Kennzeichnung zu haben, müssen die Trauben und Moste der verschiedenen Weinklassen und geographischen Bezeichnungen gesondert geerntet, eingekellert und vinifiziert werden.

2 Die Weinbehälter, die zur Vinifizierung und Lagerung gebraucht werden, müssen mit ihrem Inhalt beschriftet und mit einer Messvorrichtung eingerichtet sein, damit sie leicht kontrolliert werden können.

3 Die önologischen Verfahren und Behandlungen sind durch die Bundesverordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die Verordnung des EDI über Getränke, die Bundesverordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein, sowie durch die vorliegende Verordnung geregelt.

Art. 46 Verschnitt

1 Unter Verschnitt wird das Mischen von Trauben, Traubenmost oder Wein verschiedenen Ursprungs oder verschiedener Herkunft verstanden.

2 Der Verschnitt von Walliser Wein der Kategorien AOC, LW und TW mit ausländischem Wein ist verboten.

3 Der Verschnitt von AOC-Walliser Wein mit Nicht-Walliser-Wein ist verboten.

4 Darüber hinaus wird auf die Vorgaben der Verordnung des EDI über Getränke verwiesen.

Art. 47 Zugabe

1 Die Zugabe besteht aus dem Hinzufügen an Walliser Trauben, Traubenmost oder Weinen, einer prozentualen Menge von Walliser Trauben, Traubenmost oder Wein aus anderen Rebsorten des gleichen Ursprungs und der gleichen Kategorie.

2 Die Zugabe bei AOC-Weinen ist bis in Höhe von 15 Prozent erlaubt.

Art. 48 Weinmischung

1 Die Weinmischung besteht aus der Vermischung unter sich von Walliser Trauben, Traubenmost oder Weinen von verschiedenen Rebsorten und der gleichen Farbe, ohne Begrenzung des Verhältnisses.

2 Um den Anforderungen des AOC zu entsprechen darf eine Weinmischung nur unter Weinen die den Ansprüchen des AOC genügen durchgeführt werden und diese Weinmischung ergibt unter sich wiederum einen AOC-Wein.

Art. 48a * Eichenspäne

Für Walliser AOC-Weine ist der Gebrauch von Eichenspänen verboten.

Art. 48b * Süssung der Weine

Für Walliser AOC-Weine ist die Süssung mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder ähnlichen Erzeugnissen ist verboten.

Art. 48c * Anreicherung

1 Die Anreicherungsprozesse für AOC-Weine können das Gesamtvolumenprozent der frischen Trauben, des Traubenmosts, des teilweise gegärten Traubenmosts, des neuen, noch gärenden Weins oder des Weins vorweisen:

  1. a. für Weissweine bis zu 14.5 Prozent Vol.;
  2. b. für Rot- und Roséweine bis zu 15 Prozent Vol.

2 Das natürliche Volumenprozent darf höchstens um 2.5 Prozent Vol. erhöht werden.

3 Der Wein muss nach eventuellen, oben aufgeführten Anreicherungsprozessen ein Volumenprozent von mindestens 8.5 Prozent Vol. aufweisen.

4 Darüber hinaus wird auf die Vorgaben der Verordnung des EDI über Getränke verwiesen.

Art. 48d * Schwefeldioxidgehalt

1 Der Gesamtgehalt an Schwefeldioxid kann für AOC-Süssweine oder Weine aus Spätlese bis zu 400mg/l betragen.

2 Süssweine und Weine aus Spätlese sind Walliser AOC-Weine, welche kumulativ:

  1. a. aus Trauben mit einem natürlichen Mindestzuckergehalt vom 28.2 Prozent Brix stammen;
  2. b. und einen aus der Summe von Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 50g/l oder mehr aufweisen.

3 Den obgenannten Süssweinen und Weinen aus Spätlese sowie den Trauben, aus welchen sie stammen, dürfen weder Alkohol, Zucker noch Traubensaftkonzentrat zugesetzt werden.

4 Darüber hinaus wird auf die Vorgaben der Verordnung des EDI über Getränke verwiesen.

Art. 48e * Gehalt an flüchtiger Säure

1 Der Gehalt an flüchtiger Säure für AOC-Weine, die einen Alterungsprozess von mindestens zwei Jahren durchgemacht haben oder nach besonderen Verfahren hergestellt wurden, sowie für AOC-Weine mit einem Gesamtalkoholgehalt von 13 Prozent Vol. oder mehr darf nicht höher sein als:

  1. a. für Weiss- und Roséweine 30 Milliäquivalent pro Liter oder 1.8g/l;
  2. b. für Rotweine 30 Milliäquivalent pro Liter oder 1.8g/l.

2 Als besondere Verfahren gelten die Produktionsarten der Weine, die in Artikel 48d Absatz 2 und 3 beschrieben sind.

3 Darüber hinaus wird auf die Vorgaben der Verordnung des EDI über Getränke verwiesen.

8 Kennzeichnungen der AOC-Weine und weinspezifische Begriffe

8.1 AOC-Weissweine

Art. 49 Fendant

1 Der Fendant ist ein Walliser AOC-Wein, der ausschliesslich aus der Rebsorte Chasselas stammt.

2 Jegliche Zugabe ist verboten.

Art. 50 Johannisberg

1 Der Johannisberg ist ein Walliser AOC-Wein, der aus der Rebsorte Sylvaner (Rhin oder Gros Rhin) stammt.

2 Der Begriff "Johannisberg" zusammen mit der Bezeichnung "AOC Wallis" gilt als "Johannisberg du Valais".

Art. 51 * …
Art. 52 Malvoisie

1 Der Malvoisie ist ein Walliser AOC-Wein, der aus der Rebsorte Pinot gris stammt.

2 Der Begriff "Malvoisie" zusammen mit der Bezeichnung "AOC Wallis" gilt als "Malvoisie du Valais".

Art. 53 Ermitage

1 Der Ermitage ist ein Walliser AOC-Wein, der aus der Rebsorte Marsanne blanche und/oder Roussanne stammt.

2 Der Begriff "Ermitage" zusammen mit der Bezeichnung "AOC Wallis" gilt als "Ermitage du Valais".

Art. 54 Heida oder Païen

Der Heida oder Païen, beziehungsweise der Savagnin blanc, ist ein Walliser AOC-Wein, der aus der Rebsorte Savagnin blanc stammt.

Art. 54a * Petite Arvine

“Petite Arvine“ ist ein Walliser AOC-Wein, der aus der Rebsorte Arvine stammt.

Art. 54b * Gletscherwein

1 Der Gletscherwein ist ein Weisswein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, hergestellt im Bezirk von Siders, ausgebaut im Val d'Anniviers nach lokaler Tradition, das heisst der Ausbau erfolgt in Lärchenfässern und in Kellern, die in einer Höhe von mindestens 1'200 m.ü.M. gelegen sind.

2 Er wird aus Weinen einer oder mehrerer Rebsorten und verschiedener Jahrgänge herstellt, die eine oxidative Tendenz aufweisen; die Ausbaudauer beträgt mindestens 15 Jahre ab dem ersten Jahrgang im Fass.

8.2 AOC-Rot- oder Roséweine

Art. 55 Dôle

1 Der Dôle ist ein Walliser AOC-Wein, der aus reinem Pinot noir oder einer Mischung von roten Rebsorten stammt. Diese Mischung muss mindestens 51 Prozent Pinot noir und Gamay enthalten. In diesem Pinot-Gamay-Anteil muss der Pinot noir überwiegen.

2 Jegliche Zugabe ist verboten.

Art. 56 * Cornalin

Der Cornalin, beziehungsweise der Landrote, ist ein Walliser AOC-Wein, der aus der Rebsorte Cornalin des Wallis stammt.

Art. 57 OEil de Perdrix

1 Der Œil de Perdrix ist ein Walliser AOC-Roséwein, der aus der Rebsorte Pinot noir stammt.

2 Er darf ausschliesslich mit bis zu 10 Prozent Walliser AOC-Grau- oder Weissburgunder verschnitten werden.

Art. 57a * Weisser Dôle

1 Der weisse Dôle ist ein Walliser AOC-Roséwein, der aus reinem Pinot noir oder einer Mischung von roten Rebsorten stammt. Diese Mischung muss mindestens 51 Prozent Pinot noir und Gamay enthalten. In diesem Pinot-Gamay-Anteil muss der Pinot noir überwiegen.

2 Er muss der Definition der Roséweine gemäss Artikel 27a Absatz 2 der Bundesweinverordnung entsprechen.

3 Der weisse Dôle kann bis zu 10 Prozent mit Walliser AOC-Weissweinen verschnitten werden.

4 Jegliche Zugabe ist verboten.

Art. 58 Walliser Rosé

1 Der Walliser Rosé ist ein Walliser AOC-Roséwein, der aus roten Rebsorten stammt, welche den Walliser AOC-Anforderungen entsprechen.

2 Der Walliser Rosé kann bis zu 10 Prozent mit Walliser AOC-Weissweinen verschnitten werden.

8.3 Weinspezifische Begriffe

Art. 58a * Auslese

Als “Auslese“ kann ein Walliser AOC-Wein bezeichnet werden, den der Produzent hervorheben will.

Art. 58b * Beerenauslese

1 Als “Beerenauslese“ kann ein Walliser AOC-Wein bezeichnet werden, der aus Trauben mit Edelfäulebefall erzeugt worden ist.

2 Der natürliche Mindestzuckergehalt ist auf 30 Prozent Brix (129,1 °Oe) festgelegt.

3 Jede Anreicherung oder Konzentration ist verboten.

Art. 58c * Walliser Auslese

Als “Walliser Auslese“ kann ein Walliser AOC-Wein bezeichnet werden, wenn er die Anforderungen der entsprechenden kantonalen Verordnung erfüllt.

Art. 58d * Reserve

Die Bezeichnung “Reserve“ kann für einen Walliser AOC-Wein, der nach einem Reifungsprozess von mindestens 18 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahres für Rotweine beziehungsweise von 12 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahres für Weissweine auf den Markt gelangt, verwendet werden.

Art. 58e * Beerli oder Beerliwein

Als “Beerli“ oder “Beerliwein“ kann ein Walliser AOC-Rotwein bezeichnet werden, der ohne Kämme verarbeitet wurde.

Art. 58f * Eiswein

1 Als “Eiswein“ kann ein Walliser AOC-Wein aus zum Erntezeitpunkt am Stock gefrorenen Trauben, die vor dem Auftauen gekeltert werden, bezeichnet werden.

2 Die Lese muss bei einer Temperatur von minus 7 Grad Celsius oder tiefer erfolgen. Der Wein muss einen potentiellen Alkoholgehalt von mindestens 15 Volumenprozent, bzw. mindestens 25.3 Prozent Brix aufweisen.

3 Jede Anreicherung oder Konzentration ist verboten.

Art. 58g * Flétri oder Flétri sur souche

1 Als “Flétri“ oder “Flétri sur souche“ kann ein Walliser AOC-Süsswein aus am Stock getrockneten Trauben bezeichnet werden.

2 Der Wein muss einen potentiellen Alkoholgehalt von mindestens 13 Volumenprozent aufweisen, ihm dürfen weder Alkohol, noch Zucker oder Traubensaftkonzentrat zugesetzt worden sein und er muss nach der normalen Gärung noch Restzucker enthalten.

3 Jede Anreicherung oder Konzentration ist verboten.

4 Bezeichnungen wie mi-flétri, semi-flétri usw. sind nicht gestattet.

Art. 58h * Strohwein

1 Als “Strohwein“ kann ein Walliser AOC-Wein, hergestellt aus weissen oder roten, auf Stroh, Horden, Lattenkisten oder nach einer anderen geeigneten Methode getrockneten Trauben bezeichnet werden.

2 Jede Anreicherung oder Konzentration ist verboten.

9 Bezeichnungen und Ettiketierung

9.1 Spezifische Bezeichnungen

Art. 59 Spezifische Bezeichnungen

Die spezifischen Bezeichnungen sind unter Vorbehalt der vorliegenden Verordnung in der Bundesverordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein geregelt.

Art. 60 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

1 Weine aus Walliser AOC-Traubenernten dürfen die geografische Ursprungsbezeichnung des Wallis führen (AOC-Wallis).

2 Sie werden unter der Bezeichnung der Rebsorte oder ihrer traditionellen Bezeichnung in den Handel gebracht.

3 Weinmischungen müssen unter einem Phantaisienamen mit geographischer Bezeichnung kommerzialisiert werden.

Art. 61 * Landwein

1 Landweine müssen die Klassenbezeichnung "Landwein" tragen.

2 Unter der traditionellen Bezeichnung "Goron", beziehungsweise "Rosé de Goron" können nur Weine aus Walliser LW-Traubenernten in den Handel gebracht werden. Diese Bezeichnung darf nicht mit einer geographischen Referenz begleitet sein.

3 Stammt ein Wein nur aus der Rebsorte Chasselas, Pinot noir oder Gamay, so kann er ebenfalls als Rebsortenskennzeichnung, verbunden mit einer geographischen Herkunftsbezeichnung (z.B. Chasselas romand, Schweizer Pinot noir, Schweizer Rosé de Gamay usw.) und dem Vermerk der Weinklasse “Landwein“ in den Handel gebracht werden.

9.2 Ursprungsbezeichnungen

Art. 62 * AOC-Weine mit ausschliesslich einer geografischen Bezeichnung und dem Namen der Klasse, der sie angehören

Die Bezeichnung eines Weines nur auf der Basis einer geographischen Bezeichnung (z.B. Wallis, Sitten, Molignon usw.) und der Kategorie, zu der er gehört, ohne Angabe der Rebsorte ist nur bei nachfolgenden Weinen möglich, insofern sie aus der Kategorie der AOC-Weine stammen:

  1. a. für Weissweine: Fendant;
  2. b) *. für Roséweine: Weisser Dôle;
  3. c. für Rotweine: Dôle.
Art. 63 Gemeindebezeichnung

1 Der AOC-Wein, der zu mindestens 85 Prozent der Trauben aus dem Rebgebiet einer Gemeinde stammt, darf die Ursprungsbezeichnung dieser Gemeinde tragen.

2 Die übrigen 15 Prozent müssen aus der(den) angrenzenden Gemeinde(n) stammen.

3 Der Ursprungsbezeichnung der Gemeinde kann der Hinweis "Stadt ..." oder "Dorf ..." vorangesetzt werden. Sie deckt das ganze Gebiet der betreffenden Gemeinde ab.

4 Gemäss Artikel 46 der vorliegenden Verordnung kann zusätzlich ein Ursprungsverschnitt vorgenommen werden.

Art. 64 Bezeichnungen der Region

1 Nachbargemeinden, die einen homogenen natürlichen Lebensraum bilden, können auf Genehmigung der Dienststelle zwischen einer kommunalen und einer regionalen Bezeichnung auswählen.

2 Die Bezeichnung wie "Bezirk Sitten", "Bezirk Siders", "Region von Sitten" usw. sind verboten.

Art. 65 Weingut

1 Die Bezeichnung "Weingut ..." wird für die Ernte einer oder mehrerer Parzellen verwendet, die:

  1. a. entweder als solche im Kataster eingetragen sind. In begründeten Fällen kann die Bezeichnung auf eine oder mehrere zusammenhängende Parzellen der Rebberge ausgedehnt werden, sofern diese die gleiche Bodenbeschaffenheit und die gleiche Ausrichtung aufweisen;
  2. b. oder durch einen Zaun, eine Mauer, einen lebenden Hag, einen Felsabhang oder andere Geländeunterbrüche von den Nachbarparzellen abgetrennt sind.

2 Die Bezeichnung wird aus dem Katasternamen in Verbindung mit dem Wort "Weingut" gebildet.

Art. 66 Schloss

1 Die Bezeichnung "Schloss ..." wird für die Ernte aus einer oder mehreren Nachbarparzellen verwendet, die eine homogene Produktionseinheit bilden und zu einem Grundbesitz gehören, auf dem sich ein Gebäude befindet, welches historisch oder traditionsgemäss als Schloss bezeichnet wird.

2 Sie kann ebenfalls für Rebberge benützt werden, die zum Betrieb eines Gebäudes gehören, das historisch oder traditionsgemäss als Schloss bezeichnet wird.

3 Die Bezeichnung wird aus dem Ausdruck "Schloss", verbunden mit dem Namen des historischen oder traditionsgemäss bezeichneten Gebäudes, gebildet.

4 Die oben angeführten Bestimmungen werden sinngemäss für Bezeichnungen anderer historischer Gebäude als Schlösser, wie Turm, Landsitz, Abtei, verwendet.

Art. 67 Domäne

1 Die Bezeichnung "Domäne ..." wird für die Ernte aus einer oder mehreren Nachbarparzellen verwendet, die von gleicher Beschaffenheit sind, sich grundsätzlich im gleichen Weingebiet befinden und eine homogene Betriebseinheit im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Bundesverordnung über landwirtschaftliche Begriffe bilden.

2 Die Bezeichnung wird aus dem Ausdruck "Domäne" gebildet, verbunden mit dem Namen des Betriebsgebäudes, dem Lokalnamen des Gebietes in dem sich die Rebberge befinden, oder mit dem Katasternamen der Parzelle oder den Parzellen, die die Betriebseinheit bilden.

3 Nur die Bezeichnung der Domäne, welche die obgenannten Bedingungen erfüllt, darf mit dem Namen des Eigentümers verbunden werden.

4 Die Bezeichnung "Domäne" darf nur mit den Ausdrücken "Weingut", "Schloss" oder "Abtei" verbunden werden, wenn auf alle Parzellen, die die Domäne bilden, gemäss den Artikeln 65 und 66 Anrecht auf diese Bezeichnung haben.

Art. 68 * Lokalname

1 Die Bezeichnung eines Lokalnamens (geografischer Name der amtlichen Vermessung oder Katasterbezeichnung) wird für Ernten aus einer oder mehreren Parzellen verwendet, die unter diesem Namen im Kataster eingetragen sind.

1bis Die Bezeichnung eines Lokalnamens kann auf eine oder mehrere angrenzende Parzellen der Rebberge ausgedehnt werden, sofern diese die gleiche Bodenbeschaffenheit und die gleiche Exposition aufweisen. Die Gesamtfläche der angrenzenden Parzellen muss verhältnismässig zur Gesamtfläche der Parzellen sein, die unter dem verwendeten Lokalnamen im Kataster eingetragen sind.

2 Die Bezeichnung wird aus dem Lokalnamen gebildet. Wenn die Gemeinden einen offiziellen Entscheid erlassen, welcher eine Übersetzung des Lokalnamens in die andere Amtssprache des Kantons festlegt, kann die Bezeichnung aus der Übersetzung des Lokalnamens gebildet werden.

Art. 69 * …
Art. 69a * …
Art. 69b * …
Art. 69c * …

9.3 Etiquettierung

Art. 70 Etikettierung

1 Die Personen, welche als Einkellerer beim Kanton eingetragen sind und die Weinernte durch eine Drittperson vinifizieren lassen, dürfen nur dann auf der Etikette einen Vermerk wie “Selbsteinkellerer“, “Weinbauer-Einkellerer“, “Einkellerer“ usw. angeben, wenn ihre Weinernte separat vinifiziert wurde.

1bis Ein “Selbsteinkellerer“ oder “Weinbauer-Einkellerer“ ist ein Produzent, der seine eigenen Trauben verarbeitet und verkauft und jährlich nicht mehr als 2’000 Liter aus demselben Produktionsgebiet zukauft.

2 Die Angabe "kontrollierte Ursprungsbezeichnung" oder "AOC Wallis" ist obligatorisch und muss in ausgeschriebener Form auf der Hauptetikette stehen. Sie kann im Zusammenhang mit der Bezeichnung einer Gemeinde, einer Region, eines Weingutes, eines Schlosses, einer Domäne, eines Lokalnamens oder mit der traditionellen Bezeichnung des Weines stehen.

3 Die Geschäftsfirma muss getrennt von dieser Angabe aufgeführt sein.

4 Für AOC-Weine muss die Bezeichnung "Wallis" in allen Fällen auf der Hauptetikette angebracht sein.

5 Diese Vorschriften gelten ebenfalls für Weine aus einer Mischung im Sinne von Artikel 48.

6 Die Bezeichnung "Mise d'origine" oder "Originalabfüllung" darf nur bei Weinen, welche im Wallis abgefüllt worden sind, verwendet werden.

7 Im Übrigen wird auf die Vorgaben der Verordnung des EDI über Getränke verwiesen.

10 Kontrolle

10.1 Allgemeines

Art. 71 Arten der Kontrolle

Um die Produktion von Qualitätswein zu fördern und die Echtheit der Walliser Weine zu erhalten, wird eingeführt:

  1. a. die Kontrolle im Rebberg;
  2. b. die Kontrolle des Reifungsgrades der Trauben;
  3. c. die qualitative Kontrolle der Ernte;
  4. d. die quantitative Kontrolle der Ernte;
  5. e. die Kellerkontrolle;
  6. f. die Degustation;
  7. g. die Vermarktungskontrolle;
  8. h) *. die Kontrolle der Weinzusammensetzung.
Art. 72 Kompetenzen der Branchenorganisation

1 Die Kontrolle im Rebberg und die Degustationskontrolle werden der Branchenorganisation übertragen.

2 Die Modalität bezüglich der Kontrollen sind in einem Leistungsvertrag zwischen dem Staat und der Branchenorganisation geregelt.

3 Die Branchenorganisation erstellt ein Anwendungsreglement und unterbreitet dies dem Staatsrat zur Genehmigung.

10.2 Kontrolle im Rebberg und des Reifungsgrades der Trauben

Art. 73 Rebbergkontrolle

1 Die Einkellerer nehmen während des Sommers mit ihren Traubenlieferanten die Kontrolle der Produktionsvoraussetzungen der Ernte vor. Diese Kontrolle wird gemäss einer zu treffenden vertraglichen Vereinbarung unter den betroffenen Parteien vorgenommen.

2 Die Branchenorganisation führt eine Kontrolle in den Rebbergen durch, welche sich namentlich auf die Traubenlast und die Bewirtschaftung bezieht und entscheidet bei Unregelmässigkeiten über die Deklassierung.

3 Sie erstellt zu diesem Zweck ein vom Staatsrat zu genehmigendes Anwendungsreglement, in dem namentlich das Verfahren und die Rechtsmittel beschrieben werden.

4 Die zuständigen staatlichen Stellen setzen die Entscheide der Branchenorganisation um.

Art. 74 Ernteschätzung und Kontrolle der Entwicklung bei der Traubenreife

1 Die Schätzung der potentiellen Traubenernte und die Durchführung der Reifekontrolle bei der Entwicklung der Trauben obliegen der Dienststelle.

2 Diese Kontrollen erlauben es, Weisungen bezüglich des Abbeerens für die gesamte Branche zu erteilen und die Reifeentwicklung der Trauben zu verfolgen, um das Datum des Erntebeginns festzulegen.

10.3 Quantitative und qualitative Kontrolle der Ernte

Art. 75 Geltungsbereich

Die quantitative und qualitative Kontrolle der Weinernte erstreckt sich auf die gesamte Traubenernte, die für die Kommerzialisierung, mit Ausnahme der Tafeltrauben, bestimmt ist.

Art. 76 Durchführung und Überwachung

1 Die Einkellerer und die Lieferanten der Traubenernte kontrollieren qualitativ und quantitativ jede Traubenlieferung.

2 Um die Identifikation der Rebsorte, die Qualitätskontrolle sowie den Gesundheitszustand zu gewährleisten, müssen die Trauben ungepresst angeliefert werden.

3 Jede Zuführung von Produkten bei den Trauben oder die Vermischung von Rebsorten vor der Kontrolle sind verboten.

4 Die durch die Dienststelle ernannten und ausgebildeten Weinlesekontrolleure überwachen die Selbstkontrolle gemäss der Weinverordnung des Bundes und geben den Einkellerern und den Eigentümern der Weinernte alle notwendigen Weisungen.

Art. 77 Quantitative Festlegung der Produktion

1 Die Einkellerer müssen über ein Instrument verfügen, welches durch den Eichmeister geprüft ist und erlaubt das Gewicht der Traubenernte zu messen.

2 Bei jeder Lieferung muss gemäss Artikel 23 Absatz 2bis ein spezifischer Rückverfolgbarkeitscode eingegeben werden.

2bis Die Quantität jeder Lieferung wird in Kilogramm festgehalten und mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Informatiksystem erfasst. Die manuelle Erfassung durch den Kanton ist gebührenpflichtig. Die Erntedaten müssen bis spätestens am 15. November des Erntejahres übermittelt werden. Für Weine aus Spätlese wird die Frist auf den 28. Februar verlegt.

3 Die Traubenlieferanten sind selber für die Einhaltung der Produktionsrechte gemäss ihren Bescheinigungen und für eine eventuelle Deklassierung verantwortlich.

4 Für die quantitative Festlegung der Produktion, in Liter geschätzt, wird ein Maximalertrag von 80 Liter geklärter Wein für 100 Kilo Trauben zugelassen.

Art. 78 Qualitative Festlegung

1 Die Kontrolle des natürlichen Zuckergehalts von jeder Traubenlieferung wird mittels Refraktometer vorgenommen, die gemäss den Weisungen der Dienststelle kontrolliert wurden.

2 Die Bestimmung des natürlichen Zuckergehaltes (% Brix) hat auf Grund einer repräsentativen Auswahl von der Gesamteinlieferung zu erfolgen.

2bis Der natürliche Zuckergehalt von jeder Traubenlieferung wird mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Informatiksystem erfasst. Die manuelle Erfassung durch den Kanton ist gebührenpflichtig. Die Erntedaten müssen bis spätestens am 15. November des Erntejahres übermittelt werden. Für Weine aus Spätlese wird die Frist auf den 28. Februar verlegt.

3 Die Einkellerer sind verantwortlich für das gute Funktionieren der verwendeten Refraktometer.

Art. 79 Bestätigung der Ernteeinlieferung

1 Die Bestätigung der Ernteeinlieferung enthält folgende Angaben:

  1. a. die vollständige Adresse des Lieferanten: Name, Vorname(n), Vatername und Wohnort;
  2. b) *. die Benennung der Rebsorte und der Gemeinde;
  3. c. das Gewicht und die Qualität (% Brix) der kontrollierten Traubenernte;
  4. d) *. den spezifischen Rückverfolgbarkeitscode gemäss Artikel 23 Absatz 2bis;
  5. e) *. das Datum und die Unterschrift des Einkellerers.

2 Beanstandungen zwischen den Interessierten müssen im Moment der Kontrolle eingebracht werden. In diesem Falle wird eine zweite Kontrolle durchgeführt.

3 Besteht eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Qualität der Traubenlieferung, entnimmt der Einkellerer eine Probe, die so schnell als möglich der Dienststelle zur Analyse unterbreitet wird. Die Dienststelle entscheidet ohne Widerruf.

4 Die Dienststelle erstellt anhand der Ernteeinlieferungen einen jährlichen Erntebericht.

10.4 …

Art. 80 Kellerblatt

1 Anhand der Erfassung der Ernteeinlieferungen kann der Einkellerer mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Informatiksystem sein Kellerblatt generieren.

2 Es obliegt dem Einkellerer, das Kellerblatt auszudrucken, zu datieren und zu unterzeichnen.

3 Er hält das Kellerblatt für die offiziellen Kontrollorgane des Bundes und des Kantons bereit.

Art. 81 Weiterleitung

1

2

3 Die Bescheinigungen und die Doppel der Bestätigungen der Ernteeinlieferungen bleiben beim Einkellerer, welcher diese als Buchhaltungsdokumente der Kellerei zuhanden der offiziellen Kontrollorgane des Bundes und des Kantons aufbewahren muss.

4 Die Dienststelle übergibt der Branchenorganisation die Liste der Unternehmen, welche eingekellert haben, sowie die gesamten Einkellerungsmengen pro Unternehmen.

Art. 82 * …

10.5 Degustation

Art. 83 * Degustation

1 Die Branchenorganisation ist verantwortlich für die organoleptische Kontrolle der AOC Weine, entscheidet bei Unregelmässigkeiten über die Deklassierung und übermittelt ihre Entscheide an die zuständigen staatlichen Stellen zur Umsetzung.

2 Sie ernennt zu diesem Zweck eine Ad-hoc-Kommission mit dem Titel “Degustationskommission“ und erstellt ein Anwendungsreglement, das vom Staatsrat genehmigt werden muss.

3 Dieses Reglement enthält unter anderem die Zusammensetzung und Organisation der Kommission, das Verfahren und die Kriterien für die Degustation sowie die Rechtsmittel.

4

10.6 …

Art. 84 * …

11 Grand Cru

Art. 85 Definition und allgemeine Bedingungen

1 Unter "Grand Cru" (GC) versteht man einen Wein von höherer Qualität, der die Typizität des Terroirs und die Eigenart der einheimischen und traditionellen Walliser Rebsorten hervorhebt.

2 Die Kennzeichnung Grand Cru ist anwendbar für AOC Weine, die den minimalen Anforderungen dieses Kapitels entsprechen und die:

  1. a) *. aus Traubenernten eines limitierten Rebgebietes einer Gemeinde stammt, die beschlossen hat die Kennzeichnung Grand Cru anzuwenden;
  2. b) *. den zusätzlichen erweiterten Anforderungen entsprechen, die zumindest in folgenden Gebieten definiert werden:
Art. 86 Reglement

1 Die Anforderungen in Bezug auf regionale oder Gemeinde Grand Cru müssen obligatorisch durch ein Gemeindereglement oder durch ein Reglement einer Organisation bestimmt werden. Dieses muss dann der Gemeinde oder den Gemeinden zur Bewilligung unterbreitet werden.

2 Mehrere Gemeinden können zusammen ein Reglement annehmen, wenn sie gemeinsame homogene Boden- und Klimaverhältnisse aufweisen.

3 Dieses Reglement muss durch den Staatsrat homologiert werden.

4 Es darf nur ein Reglement pro Grand Cru Gemeinde oder Region geben.

5 Restriktivere Anforderungen als die in dieser Verordnung dürfen angewandt werden.

Art. 87 Anzuwendende Bestimmungen

Die Bestimmungen in Bezug auf die AOC-Weine sind für den Grand Cru unter Vorbehalt der besonderen in diesem Kapital vorgesehen Bestimmungen anzuwenden.

Art. 88 Rebsorten

1 Die Kennzeichnung Grand Cru ist nachfolgenden Rebsorten vorbehalten:

  1. a) *. Weisse Rebsorten: Chasselas (Fendant), Sylvaner (Rhin oder Gros Rhin), Amigne, Arvine (Petite Arvine), Marsanne blanche (Ermitage), Roussanne, Savagnin blanc (Païen oder Heida), Humagne blanc, Pinot gris (Malvoisie), Resi;
  2. b) *. Rote Rebsorten: Pinot noir, Gamay, Cornalin du Valais, Humagne rouge, Syrah.

2

Art. 89 * Produktionszonen

1 Die Rebsorten müssen in dem für sie bestens angepassten Rebbausektoren angepflanzt werden, die bekannt sind einen Wein von grosser Qualität zu erzeugen.

2 Die Gemeinden oder die Gemeinde-Verbände bestimmen diese Sektoren nach der gleichen Methode der allgemeinen Rebbausektoren.

3 Traubenernten aus zwei verschiedenen Gemeinden dürfen nicht vermischt werden, ausser sie befinden sich im gleichen regionalen Grand Cru.

4 Der Verkauf im Fass ist innerhalb des gleichen Grand Cru erlaubt.

Art. 90 Natürlicher Mindestzuckergehalt

1 Die Mindestgradationen für weisse und rote Rebsorten werden wie folgt festgelegt:

2 Die Spätlese ist ein süsser Wein, der aus nachfolgenden Rebsorten stammt: Arvine, Amigne, Sylvaner, Pinot gris, Marsanne blanche, Roussanne, Savagnin blanc.

3 In Abweichung von Artikel 41 Absatz 3 ist jede Verminderung des natürlichen Mindestzuckergehalts verboten.

Art. 91 Quantitative Ertragsgrenzen (QEG)

1 Die Ertragsgrenzen (QEG) pro Flächeneinheit werden wie folgt festgelegt:

  1. a) *. Chasselas
  2. b) *. Sylvaner
  3. c) *. andere weisse und rote Rebsorten

2

3

Art. 92 Anbaumethoden

1 Die Anbauanforderungen für die Kennzeichnung Grand Cru sind folgende:

  1. a. die ökologisch geforderten Leistungen der Dienststelle müssen respektiert werden;
  2. b. das Alter der Rebstöcke muss mindestens acht Jahre sein, Anpflanzungsjahr inbegriffen;
  3. c. die erlaubten Anbausysteme sind die Folgenden: Gobelet, Cordon Royat (permanent/fix), Stickelbau oder Halbhochkultur mit vertikaler Blattwand; die anderen Systeme sind unzulässig.
  4. d) *.

2 Für die Spätlese ist die Edelfäulnis am Stock obligatorisch.

Art. 93 Vinifizierung

1 Die Grand Cru Weine müssen obligatorisch im Kanton Wallis vinifiziert und abgefüllt werden.

2 Für Grand Cru Weine ist jede Mischung unter Vorbehalt nachfolgender Absätze 3 und 4 verboten.

3 Weine aus Spätlese können vermischt werden, wenn die vermischten Rebsorten in der Rebsortenliste der Kennzeichnung Grand Cru enthalten sind.

4 Alle Rebsorten die für die Zusammensetzung des Dôle Grand Cru in Frage kommen, müssen den Anforderungen der Rotweine der Kategorie des Grand Cru entsprechen.

5 Der Dôle blanche, der Œil de Perdrix und der Walliser Rosé haben kein Anrecht auf die Kennzeichnung Grand Cru.

6 Alle Jahrgangsmischungen sind verboten.

7 Jeder Verschnitt, jede Zugabe und jede Süssung ist verboten.

8 Für die Spätlese ist jede Methode zur Anreicherung der Trauben und des Mostes verboten.

Art. 94 Bezeichnung und Etikettierung

1 Die Kennzeichnung Grand Cru darf nur im Zusammenhang mit dem Namen der Gemeinde oder der Region aus der die Ernte stammt verwendet werden.

2 Die Kennzeichnung “Grand Cru Wallis“ ist verboten.

3 Ausserhalb der angewanden Regeln der AOC Weinen, muss die Kennzeichnung "Grand Cru", die Ursprungsgemeinde sowie auch der Jahrgang auf der Etikette aufgeführt sein.

4 Die Verwendung von Ausdrücken wie "Premier cru", "Cru classé", "Grand cru classe", "Grand cru valaisan", "Grand Cru du Valais" usw. sind verboten.

5 Im Übrigen fixiert die Branchenorganisation einheitliche Regeln der Etikettierung.

Art. 95 Vermarktung

Weine, die aus den Rebsorten Cornalin du Valais, Humagne rouge und Syrah stammen, dürfen nicht vor dem 1. April des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres in den Handel gebracht werden.

Art. 96 Kontrollen

1 Die Branchenorganisation ist mit der Harmonisierung der Kontrollen und der spezifischen Anforderungen der Kennzeichnung Grand Cru beauftragt.

2 Auf den zur Produktion mit Kennzeichnung Grand Cru bestimmten Parzellen führt die Branchenorganisation eine systematische Kontrolle der Reben ein.

3 Grand Cru Weine unterliegen systematisch der Degustation vor der Abfüllung. Kontrollen durch Musterentnahmen werden ebenfalls nach der Abfüllung vorgenommen.

4 Falls ein Wein nicht die verlangte Qualität erreicht, erhält er keinen Anspruch auf die Kennzeichnung “Grand Cru“.

5 Die Branchenorganisation ist mit der Rückverfolgbarkeit der Lose und der Identifikation des Endproduktes durch ein einheitliches, deutlich erkennbares Kommerzialisierungszeichen, beauftragt.

6 Die Kosten für die Kellereikontrollen gehen zulasten der Kontrollpflichtigen.

Art. 97 Kontrollreglement

1 Die Branchenorganisation erstellt ein Kontrollreglement und unterbreitet dies dem Departement zur Genehmigung.

2 Dieses Reglement enthält namentlich folgende Elemente:

  1. a. die Bestimmungen bezüglich der fortlaufenden Arbeiten und der Kontrollen der Grand Cru Parzellen;
  2. b) *. die Zusammensetzung der Degustationskommission Grand Cru und der Rekursmöglichkeiten;
  3. c. die Degustationsgrundsätze;
  4. d. die besonderen Etikettierungsregeln;
  5. e. die Bestimmungen betreffend der Kontrolle der Vermarktung;
  6. f. die Grundsätze und die Modalitäten der Finanzierung.

12 Weinhandelskontrolle

Art. 98 Bundeskontrolle

1 Der Weinhandel unterliegt der Kontrolle des Kellers und der Buchhaltung durch den Bund zum Schutz der Ursprungsbezeichnung.

2 Jedermann, welcher Weinhandel betreiben will, muss sich 30 Tage vor Tätigkeitsbeginn ins Handelsregister eintragen und dies der eidgenössischen Kontrollstelle melden.

Art. 99 * …
Art. 99a * Dokumente

1 Die Einkellerer müssen den Kontrolleuren die Bescheinigungen, das Kellerblatt, die Bestätigungen der Traubenlieferungen, den Stand der Bestände, die Aufzeichnung der Aus- und Eingänge sowie die Buchhaltungsbelege zur Verfügung halten.

2 Diese Dokumente müssen während 10 Jahren aufbewahrt werden.

13 Weinstatistik

Art. 100 * …
Art. 101 * …
Art. 102 Verfügbarkeiten

1 Jeder Einkellerer hat seine vorhandene Weinlagermenge am 31. Dezember festzuhalten und sie der Dienststelle mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Informatiksystem bis zum folgenden 31. Januar zuzustellen. Die Dienststelle hält diese Daten für das Kontrollorgan zur Verfügung.

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3

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5 Bis zum folgenden 31. März veröffentlicht die Dienststelle auf ihrer Webseite die konsolidierten Daten über die Bestände auf kantonaler Ebene, die nach den wichtigsten Weinklassen, Rebsorten und Jahrgängen aufgeschlüsselt sind. Diese Daten werden auf der Webseite der Dienststelle veröffentlicht.

Art. 103 * …
Art. 104 * …
Art. 105 * …
Art. 106 * …

14 Rechtschutz, Massnahmen und Sanktionen

Art. 107 * …
Art. 108 * …
Art. 109 Pflicht zur Entfernung

1 Die Dienststelle ordnet die Entfernung der Rebstöcke an, welche unberechtigterweise in einem Rebberg gepflanzt worden sind.

2 Dies wird angeordnet, wenn die Anpflanzung auch nicht rückwirkend durch einen Regularisierungsentscheid bewilligt werden kann.

3 Das Ausreissen muss innert zwölf Monaten ab Ausreissverfügung durch den Eigentümer der Parzellen vorgenommen werden oder durch denjenigen, welcher die Anpflanzung vorgenommen hat. Verstreicht diese Frist ungenützt, ordnet die Dienststelle die Entfernung auf Kosten des Widerhandelnden an und spricht eine Busse aus.

4 Für nicht bewirtschaftete oder aufgegebene Rebberge kommt die in Artikel 21 festgelegte Frist zur Anwendung.

Art. 110 * Sanktionen

1 Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnungen werden sanktioniert.

2 Bei geringer Schwere kann die Dienststelle dem Zuwiderhandelnden eine verwaltungsrechtliche Busse bis zu 5'000 Franken verordnen.

3 In allen anderen Fällen und im Wiederholungsfall werden gegen den Zuwiderhandelnden gemäss Artikel 108 bis 111 des kantonalen Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes verwaltungs- und strafrechtliche Schritte eingeleitet.

Art. 111 * …
Art. 112 * …

15 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 113 Finanzierung

1 Soweit die Kosten die durch die Delegierung von Aufgaben an die Branchenorganisation der vorliegenden Verordnung verursacht wird, weder vom Bund noch vom Kanton übernommen wird, hat die Branchenorganisation das Recht eine jährliche Gebühr zu verlangen.

2 Die für die Landwirtschaft zuständige Departement genehmigt die Höhe der Gebühr im Leistungsauftrag.

3 Die Gebühren werden durch die Branchenorganisation direkt bei den Einkellerern, Weinbauern-Einkellerern und Selbsteinkellerern erhoben.

Art. 113a * Kantonale Gebühren

1 Für Entscheide im Rahmen dieser Verordnung werden Gebühren erhoben.

2 Die entsprechende Tarifskala ist im Reglement über die Tarife der kantonalen Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft festgelegt.

Art. 113b * Zusammenarbeit zwischen Ämter

1 Die DVSV, die Dienststelle, die Steuerverwaltung sowie offizielle kantonale Weinkontrollinstanzen teilen sich kostenlos Daten mit, die sie für die Ausübung ihrer Aufgaben benötigen.

2 Sie gehen dabei koordiniert vor und übermitteln sich gegenseitig spontan alle sachdienlichen Dokumente.

3 Eine zentrale Datenbank erfasst alle erhaltenen Informationen über die Reben und die Weinernte.

Art. 114 Übergangsbestimmungen

1 Alle laufenden Verfahren im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung werden nach altem Recht behandelt.

2 Die Gemeinden, welche über eine Grand Cru Reglement verfügen, müssen ihre Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2006 anpassen.

3 Alle vorgängig der DVSV übertragenen Aufgaben, die per Gesetzesänderung vom 1. Januar 2017 an die Dienststelle übertragen werden, werden für den Jahrgang 2017 sowie die vorangegangenen Jahrgänge noch von der DVSV ausgeführt.

4 Der Fendant AOC Wallis hergestellt aus Traubengut des Jahrgangs 2017 darf insgesamt bis höchstens 10 Prozent mit Schweizer AOC Weinen, welche aus der Rebsorte Chasselas stammen, verschnitten werden, sofern dieser ohne Verwendung von Eichenspännen hergestellt und nicht mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkontentrat oder ähnlichen Erzeugnissen gesüsst worden ist.

5 Die Walliser AOC Weine, welche mehrheitlich aus den Rebsorten Pinot noir oder Gamay stammen und aus Traubengut des Jahrgangs 2017 hergestellt sind, dürfen insgesamt bis höchstens 10 Prozent mit Schweizer AOC Weinen gleicher Farbe verschnitten werden, sofern diese ohne Verwendung von Eichenspännen hergestellt und nicht mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkontentrat oder ähnlichen Erzeugnissen gesüsst worden sind.

Art. 115 Aufhebungen

Sind aufgehoben:

  1. a. die Artikel 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 Absatz 1, 27, 28, 29, 30 und 31 der Verordnung über die landwirtschaftliche Produktion vom 2. Oktober 1996;
  2. b. der Beschluss über das kantonal Rebsortenverzeichnis und der Unterlagen vom 23. April 1997;
  3. c. der Beschluss betreffend die Reifekontrolle der Trauben und der Kontrolle der Weinernte vom 8. Juli 1987;
  4. d. der Beschluss betreffend die Anwendung der abgestuften Zahlung von Ernteablieferungen, anhand des natürlichen Zuckergehaltes (% Brix) vom 27. September 1995;
  5. e. das Reglement über die Erhebung und Verarbeitung von Daten der Weinproduktion und des Weinhandels (Weinstatistik) von 6. Mai 1998;
  6. f. der Beschluss über die Ursprungsbezeichnung der Walliser Weine vom 7. Juli 1993 (AOC-Verordnung);
  7. g. der Beschluss betreffend die Vollziehung der Verordnung des Bundesrates über den Handel mit Wein vom 8. Juli 1992;
  8. h. das Reglement über den Rebbergkataster und das Rebbergregister von 17. November 1999.
Art. 116 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.