910.110

Reglement über die Spezialfinanzierung für meteorologische oder phytosanitäre Risiken im Bereich der Landwirtschaft (RSFRL)

vom 17. April 2024
(Stand am 01.04.2024)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG) und seine Ausführungsverordnungen;
  • eingesehen das kantonale Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes vom 8. Februar 2007 (kLwG);
  • eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);
  • auf Antrag des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Reglement gilt für den Fonds mit dem Namen "Spezialfinanzierung für meteorologische oder phytosanitäre Risiken".

2 Es ergänzt die Normen aus den Artikeln 20a und folgende des kantonalen Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (kLwG).

3 Die kantonale Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren (VIEV) sowie die Normen über die landwirtschaftlichen Abgaben dienen als ergänzendes Recht.

Art. 2 Einrichtung, Zweck und Verwaltung des Fonds

1 Die Dienststelle für Landwirtschaft (nachfolgend: die Dienststelle) richtet den Fonds "Spezialfinanzierung für meteorologische oder phytosanitäre Risiken" gemäss Artikel 20a Absatz 2 kLwG ein.

2 Dieser Fonds dient dem Zweck, den Fortbestand der landwirtschaftlichen Walliser Kulturen bzw. der betreffenden Branchen durch eine gezielte finanzielle Unterstützung bei Eintritt schwerwiegender meteorologischer oder phytosanitärer Ereignisse oder bei der Bewältigung grösserer phytosanitärer Risiken sicherzustellen.

3 Der Fonds wird von der Dienststelle wie folgt verwaltet:

  1. a. die Meteorologiebeiträge sind der beitragszahlenden Branche oder Kulturart vorbehalten;
  2. b. die Dienststelle informiert jeden Branchenverband jährlich über die finanzielle Situation des der entsprechenden Branche zugeordneten Fonds;
  3. c. die Verwendung des Fonds wird von der Dienststelle nach Anhörung des betroffenen Branchenverbands eingeleitet.
Art. 3 Andere Einnahmen

1 Neben den Meteorologiebeiträgen kann der Fonds in seinem Vermögen Subventionen der öffentlichen Hand sowie Spenden von privaten Dritten aufnehmen. In diesem Fall müssen diese Subventionen oder Spenden einer Branche oder einer bestimmten Kulturart zugeordnet werden.

2 Die Anfangskapitaleinlage des Staates Wallis von 1 Million Franken gemäss Artikel 20c Absatz 4 kLwG wird wie folgt zugeteilt:

  1. a. für Aprikosen in Hanglage:
  2. b. für Aprikosen im Talgebiet:
  3. c. für Kernobst:
  4. d. für Kirschen, Pflaumen und Zwetschgen:

2 Bestimmungen für die Obst- und Gemüsebranche

Art. 4 Kreis der Beitragspflichtigen

Meteorologiebeitragspflichtig für die Obst- und Gemüsebranche sind folgende Personen:

  1. a. die gemeldeten Bewirtschafter von Obstkulturen;
  2. b. die Spediteure und Unternehmer, die Obst vermarkten oder verarbeiten.
Art. 5 Erhobene Beiträge

Es werden folgende Beträge erhoben:

  1. a. Aprikosenanbau:
  2. b. Kernobstanbau:
  3. c. Anbau von Kirschen, Pflaumen oder Zwetschgen:
Art. 6 Beihilfezahlungen im Falle schwerwiegender meteorologischer oder phytosanitärer Ereignisse

1 Entschädigungen aus dem Fonds können grundsätzlich nur dann ausbezahlt werden, wenn der durch ein schwerwiegendes meteorologisches oder phytosanitäres Ereignis verursachte Schaden mehr als 30 Prozent des üblichen Erntevolumens in der Branche oder für die betroffene Kulturart auf kantonaler Ebene oder in einem grösseren, klar definierten Perimeter beträgt.

2 Die zuständige Behörde für die Gewährung von Finanzbeihilfen entscheidet nach Anhörung der Walliser Obst- und Gemüse-Branchenorganisation (nachfolgend: IFELV) über den zugewiesenen Gesamtbetrag. Sie legt anhand eines Berichts der Dienststelle den Berechnungsmodus der ausbezahlten Entschädigungen und die in Frage kommenden Parzellen fest.

3 Sobald die Auszahlung der Entschädigungen genehmigt wurde, erhält jeder gemeldete Bewirtschafter einen Betrag pro Hektar geschädigter Kultur, der sich nach den Verlusten im ermittelten Perimeter richtet.

4 Die Entschädigungen können eingeschränkt oder verweigert werden, wenn angemessene Präventivmassnahmen bei der Bewirtschaftung der Kulturen unterlassen wurden oder wenn die Kulturen, für die diese Beihilfe gewährt wird, nicht ordnungsgemäss bewirtschaftet oder aufgegeben werden.

5 Der Staatsrat kann nach Anhörung der IFELV finanzielle Mittel aus dem Fonds entnehmen, damit der Berufsstand eine Kollektivversicherung für die gemeldeten Bewirtschafter von Obstkulturen abschliesst, um sich gegen ein oder mehrere schwerwiegende meteorologische oder phytosanitäre Ereignisse abzusichern.

Art. 7 Beihilfezahlungen im Falle grösserer phytosanitärer Risiken

1 Entschädigungen aus dem Fonds können an gemeldete Bewirtschafter ausgezahlt werden für:

  1. a. die Durchführung von Behandlungen zur Verringerung des grösseren phytosanitären Risikos: eine Pauschale pro Hektar wird gewährt;
  2. b. die Durchführung von Kontrollen anfälliger Parzellen in Gebieten, in denen der Schadorganismus nachgewiesen oder vermutet wird: eine Pauschale pro Hektar wird gewährt;
  3. c. die vollständige Rodung der Wirtspflanzen oder Kulturen bei starkem Befall: höchstens 50 Prozent des Wertes des Pflanzenkapitals, der gemäss der Anleitung "Bewertung der Obstkulturen", herausgegeben von der Forschungsanstalt Agroscope, ermittelt wurde.

2 Die Entschädigungen können eingeschränkt oder verweigert werden, wenn angemessene Präventivmassnahmen bei der Bewirtschaftung der Kulturen unterlassen wurden oder wenn die Kulturen, für die diese Beihilfe gewährt wird, nicht ordnungsgemäss bewirtschaftet oder aufgegeben werden.

3 Die zuständige Behörde für die Gewährung von Finanzbeihilfen entscheidet nach Anhörung der IFELV über den zugewiesenen Gesamtbetrag. Sie legt anhand der von der Dienststelle bestimmten Bekämpfungsstrategie den Berechnungsmodus der ausbezahlten Entschädigungen und die in Frage kommenden Parzellen fest.