Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 55 und 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;
- eingesehen Artikel 5 der Verordnung über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes vom 20. Juni 2007;
- eingesehen, dass es sich bei der kantonalen Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegung um eine auf technische Fragen spezialisierte Entscheidbehörde handelt;
- auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft und Raumentwicklung,
beschliesst:
Art. 1 Sitzungen und Zeitaufwand1 Die Entschädigungen der Mitglieder, Schreiber und Schreiber-Stellvertreter der Kantonalen Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegung (nachfolgend: die Kommission), welche nicht in der kantonalen Verwaltung tätig sind, für die Sitzungen und den übrigen Zeitaufwand (Studien, Vorbereitungsarbeiten, Redaktion der Leitenscheide, usw.) werden wie folgt festgelegt:
- a) *. für die Mitglieder:
- b) *. für die Schreiber und Schreiber-Stellvertreter:
2 Der Präsident der Kommission erhält zusätzlich eine jährliche Pauschalentschädigung von 4'000 Franken.
Die Spesen (Reisespesen, Verpflegung, Übernachtung) werden entsprechend dem Beschluss über die Kommissionsentschädigungen vom 23. Juni 1999 festgelegt.
Die übrigen Kosten (Porto, Telefonspesen, Kopien usw.) werden nach dem effektiven Aufwand entschädigt.
Die Bezahlung der Entschädigungen erfolgt aufgrund von periodischen Abrechnungen, welche in Zusammenarbeit mit den Betroffenen erstellt und vom Präsidenten unterzeichnet werden.
Art. 5 Veröffentlichung und Inkrafttreten1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Er tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.