910.105

Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der kantonalen Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegung

vom 26. September 2007
(Stand am 01.06.2013)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 55 und 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 5 der Verordnung über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes vom 20. Juni 2007;
  • eingesehen, dass es sich bei der kantonalen Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegung um eine auf technische Fragen spezialisierte Entscheidbehörde handelt;
  • auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft und Raumentwicklung,

beschliesst:

Art. 1 Sitzungen und Zeitaufwand

1 Die Entschädigungen der Mitglieder, Schreiber und Schreiber-Stellvertreter der Kantonalen Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegung (nachfolgend: die Kommission), welche nicht in der kantonalen Verwaltung tätig sind, für die Sitzungen und den übrigen Zeitaufwand (Studien, Vorbereitungsarbeiten, Redaktion der Leitenscheide, usw.) werden wie folgt festgelegt:

  1. a) *. für die Mitglieder:
  2. b) *. für die Schreiber und Schreiber-Stellvertreter:

2 Der Präsident der Kommission erhält zusätzlich eine jährliche Pauschalentschädigung von 4'000 Franken.

Art. 2 Spesen

Die Spesen (Reisespesen, Verpflegung, Übernachtung) werden entsprechend dem Beschluss über die Kommissionsentschädigungen vom 23. Juni 1999 festgelegt.

Art. 3 Übrige Kosten

Die übrigen Kosten (Porto, Telefonspesen, Kopien usw.) werden nach dem effektiven Aufwand entschädigt.

Art. 4 Zahlung

Die Bezahlung der Entschädigungen erfolgt aufgrund von periodischen Abrechnungen, welche in Zusammenarbeit mit den Betroffenen erstellt und vom Präsidenten unterzeichnet werden.

Art. 5 Veröffentlichung und Inkrafttreten

1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.

2 Er tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.