1 Es wird auf Massnahmen eingetreten, wenn die Produktionsstätte zusätzlich zu den Anforderungen von Artikel 44a kLwG folgende Bedingungen erfüllt:
- a. in einem Gebiet liegt, in welchem die Parzellen ausreichend zusammengelegt sind, um eine angemessene und rationelle Nutzung und Bewirtschaftung des Bodens zu ermöglichen;
- b. sich auf dem Gebiet einer Gemeinde befindet, die eine Agrarumweltanalyse durchgeführt hat.
2 Die modernisierten Rebparzellen erfüllen folgende Bedingungen:
- a. die für die Neupflanzungen verwendeten Pflanzen werden vom Rebschulist garantiert mit heissem Wasser behandelt;
- b. die dort angebauten Reben werden mit Tropfbewässerung oder einem in Bezug auf die rationelle und gezielte Wassernutzung gleichwertigen System bewässert, es sei denn, die Boden- und Klimaverhältnisse machen eine weitere Bewässerung nicht erforderlich;
- c. die Begrünung muss während dem ganzen Jahr mindestens jede zweite Linie umfassen;
- d. Neupflanzungen von Reben erlauben die Mechanisierung;
- e. die modernisierten Parzellen beeinträchtigen nicht den zweckmässigen Zugang zu benachbarten Parzellen.
3 Sektoren, in denen die Parzellen zu stark zerstückelt sind, um das Kriterium in Absatz 1 Buchstabe a zu erfüllen, führen vorgängig eine Landumlegung durch. Eine parzellenbezogene Unterstützung ist jedoch möglich, wenn die durchgeführten Arbeiten die Ausführung der Landumlegung nicht beeinträchtigen.
4 Ist der Begünstigte der Massnahmen ein Bewirtschafter, der nicht Eigentümer ist, müssen die 3’000 Quadratmeter Betriebsfläche durch Nutzungsrechte mit einer Laufzeit von mindestens 20 Jahren gesichert sein.
5 Aneinandergrenzende Katasterparzellen desselben Eigentümers oder Bewirtschafters, die jedoch durch Geländeunregelmässigkeiten, natürliche Strukturen oder bauliche Stützmauern voneinander getrennt sind, können als eine Produktionsstätte betrachtet werden.
6 Die Unterstützung für das Pflanzenkapital wird nur gewährt, wenn die gepflanzten Rebsorten in den Rebbausektoren angepasst oder zugelassen sind und den Pflanzungsempfehlungen des Branchenverbands der Walliser Weine (BWW) entsprechen, die Ende Januar für das folgende Jahr unter der Oberaufsicht des Amtes für Rebbau und Wein (ARW) veröffentlicht werden.
7 Beihilfen für die Bewässerung können in Abweichung von Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung sowie von Artikel 44a Absatz 1bis kLwG gewährt werden, wenn die Massnahmen von einer Gemeinde, einer Genossenschaft oder einer Geteilschaft getragen werden und sofern ein System zur Überwachung der Wassernutzung eingerichtet wird.