910.102

Verordnung über die Modernisierung, Anpassung und Aufwertung des Walliser Weinbaugebiets (VMAAW)

vom 15. January 2025
(Stand am 01.01.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG);
  • eingesehen die Bundesverordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft vom 2. November 2022 (SVV);
  • eingesehen das kantonale Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes vom 8. Februar 2007 (kLwG);
  • eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);
  • eingesehen das kantonale Subventionsgesetz vom 13. November 1995 (SubvG);
  • eingesehen die kantonale Verordnung über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes vom 20. Juni 2007 (kVLw);
  • eingesehen die kantonale Subventionsverordnung vom 14. Februar 1996 (SubvV);
  • auf Vorschlag des für die Landwirtschaft zuständigen Departements,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Der Zweck dieser Verordnung ist, den folgenden Herausforderungen gerecht zu werden:

  1. a. Verbesserung der Rentabilität;
  2. b. Verbesserung der Attraktivität für den beruflichen Nachwuchs;
  3. c. Professionalisierung der Branche;
  4. d. Schutz der natürlichen Ressourcen, insbesondere an landwirtschaftlicher Nutzfläche und Wasser;
  5. e. Erhaltung und Förderung der Biodiversität;
  6. f. Anpassung an den Klimawandel;
  7. g. Erhalt des ländlichen Erbes und die Qualität der vom Rebberg geprägten Landschaft.

2 Sie legt die auf das Projekt anwendbaren kantonalen Rechtsregeln fest.

3 Die anderen Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung dienen als ergänzendes Recht, insbesondere die Koordinationsblätter "Landwirtschaftszonen" und "Reben" des kantonalen Richtplans.

Art. 2 Begriffe

1 Der Begriff Produktionsstätte-Massnahme bezieht sich vor allem auf:

  1. a. die Erneuerung des Pflanzenkapitals;
  2. b. die Verbesserung der Infrastrukturen, insbesondere der Zugänge und der Bewässerung;
  3. c. die von der Agrarumweltanalyse vorgesehenen Massnahmen.

2 Der Begriff gemeinschaftliche Massnahme bezieht sich vor allem auf:

  1. a. Massnahmen des ländlichen Tiefbaus auf der Stufe eines Perimeters, insbesondere Zugänge, Bewässerung, Trockenmauern sowie Befüll- und Waschplätze für Sprühgeräte;
  2. b. Agrarumwelt- und Landschaftsmassnahmen auf Perimeterebene.

3 Der Begriff Landmassnahme bezieht sich auf die Zusammenlegung von Parzellen in einem Weinbausektor zu homogenen Losen durch Landumlegung oder Grenzberichtigungen.

4 Der Begriff Innovationsmassnahme bezieht sich auf eine Massnahme, welche die Kriterien von Artikel 97 des kantonalen Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (kLwG) erfüllt.

2 Finanzielle Bestimmungen

Art. 3 Befreiung von Steuern und Gebühren

Alle Geschäfte, die für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen erforderlich sind, sind von jeder Handänderungssteuer und jeder Grundbuchgebühr befreit.

Art. 4 Kantonale Unterstützung

1 Massnahmen auf Produktionsstättestufe werden durch nicht rückzahlbare Zuschüsse in Höhe von 30 Prozent der anrechenbaren Kosten unterstützt.

2 Kollektive, bodenbezogene und innovative Massnahmen werden durch Finanzhilfen unterstützt, die in den bestehenden Vorschriften vorgesehen sind.

3 Die Agrarumweltanalyse wird in der Höhe von 50 Prozent der anrechenbaren Kosten unterstützt.

4 Die Verwaltung des Gesamtbudgets wird durch die für die Landwirtschaft zuständige Dienststelle (nachfolgend: die Dienststelle) gewährleistet. Die entscheidenden Zuständigkeiten für Teilprojekte folgen den Anforderungen der kantonalen Finanz- und Agrargesetzgebung.

Art. 5 Bundesbeteiligung

1 Der Kanton beantragt beim Bund eine Beteiligung an der Finanzierung jeder Massnahme durch nicht rückzahlbare Zuschüsse oder Investitionskredite gemäss Bundesvorschriften.

2 Die Bundesbeteiligung wird im Entscheid über das Teilprojekt erwähnt.

Art. 6 Gemeindebeteiligung

Die Gemeinden leisten ihren Beitrag gemäss den Ausführungen in Artikel 83 kLwG.

3 Parzellen-Börse

Art. 7 Grundsätze und Bedingungen

1 Der Kanton richtet in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden eine Börse für den Austausch und die Übertragung von Rebparzellen ein.

2 Die Parzellen-Börse ist ein computergestütztes Instrument zur Vernetzung von potentiellen Käufern, Verkäufern und Bewirtschaftern, das entwickelt wurde, um den Austausch und die Übertragung von Rebparzellen zu erleichtern, damit die Bewirtschafter geeignete und rationelle Produktionsstätten schaffen können.

4 Bedingungen zur Gewährung der Unterstützung

4.1 Für Produktionsstätte-Massnahmen

Art. 8 Allgemeine Grundsätze

1 Der begünstigte Betrieb muss im Sinne der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung des Bundes (LBV) anerkannt sein und einen Arbeitsaufwand von mindestens einer Standardarbeitskraft (SAK), beziehungsweise von mindestens 0,6 SAK in den Bergzonen III und IV aufweisen.

2 Die Unterstützung pro Produktionsstätte kann je nach Budgetverfügbarkeit auf 100’000 Franken pro Betrieb und pro Jahr begrenzt werden.

3 Bevor ein Massnahmenprojekt geplant wird, müssen die Standortgemeinden eine Agrarumweltanalyse durchführen, welche den Erhalt der natürlichen Ressourcen, des ländlichen Erbes und der schutzwürdigen Landschaftseinheiten mit dem Ziel der Aufwertung des Walliser Weinbaugebiets und seiner Eigenschaften garantiert. Diese Studie erfolgt auf der Grundlage des von der Dienststelle in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Dienststellen erarbeiteten Pflichtenhefts.

4 Die Projekte setzen sich über Gebietsgrenzen hinweg.

Art. 9 Spezifische Bedingungen

1 Es wird auf Massnahmen eingetreten, wenn die Produktionsstätte zusätzlich zu den Anforderungen von Artikel 44a kLwG folgende Bedingungen erfüllt:

  1. a. in einem Gebiet liegt, in welchem die Parzellen ausreichend zusammengelegt sind, um eine angemessene und rationelle Nutzung und Bewirtschaftung des Bodens zu ermöglichen;
  2. b. sich auf dem Gebiet einer Gemeinde befindet, die eine Agrarumweltanalyse durchgeführt hat.

2 Die modernisierten Rebparzellen erfüllen folgende Bedingungen:

  1. a. die für die Neupflanzungen verwendeten Pflanzen werden vom Rebschulist garantiert mit heissem Wasser behandelt;
  2. b. die dort angebauten Reben werden mit Tropfbewässerung oder einem in Bezug auf die rationelle und gezielte Wassernutzung gleichwertigen System bewässert, es sei denn, die Boden- und Klimaverhältnisse machen eine weitere Bewässerung nicht erforderlich;
  3. c. die Begrünung muss während dem ganzen Jahr mindestens jede zweite Linie umfassen;
  4. d. Neupflanzungen von Reben erlauben die Mechanisierung;
  5. e. die modernisierten Parzellen beeinträchtigen nicht den zweckmässigen Zugang zu benachbarten Parzellen.

3 Sektoren, in denen die Parzellen zu stark zerstückelt sind, um das Kriterium in Absatz 1 Buchstabe a zu erfüllen, führen vorgängig eine Landumlegung durch. Eine parzellenbezogene Unterstützung ist jedoch möglich, wenn die durchgeführten Arbeiten die Ausführung der Landumlegung nicht beeinträchtigen.

4 Ist der Begünstigte der Massnahmen ein Bewirtschafter, der nicht Eigentümer ist, müssen die 3’000 Quadratmeter Betriebsfläche durch Nutzungsrechte mit einer Laufzeit von mindestens 20 Jahren gesichert sein.

5 Aneinandergrenzende Katasterparzellen desselben Eigentümers oder Bewirtschafters, die jedoch durch Geländeunregelmässigkeiten, natürliche Strukturen oder bauliche Stützmauern voneinander getrennt sind, können als eine Produktionsstätte betrachtet werden.

6 Die Unterstützung für das Pflanzenkapital wird nur gewährt, wenn die gepflanzten Rebsorten in den Rebbausektoren angepasst oder zugelassen sind und den Pflanzungsempfehlungen des Branchenverbands der Walliser Weine (BWW) entsprechen, die Ende Januar für das folgende Jahr unter der Oberaufsicht des Amtes für Rebbau und Wein (ARW) veröffentlicht werden.

7 Beihilfen für die Bewässerung können in Abweichung von Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung sowie von Artikel 44a Absatz 1bis kLwG gewährt werden, wenn die Massnahmen von einer Gemeinde, einer Genossenschaft oder einer Geteilschaft getragen werden und sofern ein System zur Überwachung der Wassernutzung eingerichtet wird.

4.2 Für Landmassnahmen

Art. 10 Allgemeine Grundsätze

Landmassnahmen müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  1. a. sie bezwecken die Zusammenlegung von Parzellen im Perimeter, sodass diese grundsätzlich im neuen Zustand eine Fläche von mindestens 3’000 Quadratmeter vorweisen;
  2. b. sie bezwecken, Produktionsmethoden so weit wie möglich zusammenzufassen;
  3. c. sie beziehen die Landwirte mit Nutzungsrechten in die Bestimmung des neuen Zustands mit ein;
  4. d. sie setzen Agrarumweltmassnahmen um.

4.3 Für die übrigen Massnahmen

Art. 11 Überwachung

Für die gemeinschaftlichen Bewässerungsmassnahmen muss ein System zur Überwachung der Wassernutzung eingerichtet werden.

Art. 12 Verweisung

Für Beihilfen zu anderen bestehenden Massnahmen wird auf die gewöhnliche Gesetzgebung über die Landwirtschaft verwiesen.

5 Besondere Rechtsregeln

5.1 Priorisierung

Art. 13 Prioritätenordnung

1 Die landwirtschaftlichen Aktivitäten im Walliser Weinbaugebiet haben Vorrang vor anderen Aktivitäten (Freizeit, Tourismus usw.).

2 Die Massnahmen dieser Verordnung sind als Ergänzung zu den laufenden Projekten (Trockenmauern, Erschliessungs- und Bewässerungsprojekte usw.) zu verstehen.

5.2 Allgemeine Vorschriften

Art. 14 Grenzabstände

1 Bei der Umsetzung der Massnahmen dieser Verordnung gelten in Abweichung zu den Vorschriften der kantonalen Verordnung über den Rebbau und den Wein (VRW) für Anpflanzungen folgende Abstände zur Grenze des Eigentums oder der Produktionsstätte:

  1. a. mindestens 0,7 Meter für die erste Reihe Rebstöcke;
  2. b. mindestens 1,5 Meter für den Draht der Reihe (Richtung der Mechanisierung).

2 Diese Abstände müssen in jedem Fall die Durchfahrt der üblichen Weinbaumaschinen für den jeweiligen Weinbautyp ermöglichen (Konfiguration und Neigung des Geländes, Anbaumethoden, Vorhandensein von Terrassen usw.). Der Zugang zu diesen Durchgängen muss für die Bewirtschafter der angrenzenden Parzellen gewährleistet sein.

3 Sind die Grundstücke durch eine Mauer getrennt, beträgt der Abstand zwischen dem Fuss der Mauer beziehungsweise der Oberkante der Mauer und der ersten Rebe oder dem Draht mindestens 1,5 Meter.

4 Unter Vorbehalt bleiben Grenzabstände für Bauten und bauliche Einrichtungen, die in Baugesetzen und Gemeindereglementen festgelegt werden.

Art. 15 Zusätzliche Ausgaben aufgrund der Teuerung

Die zusätzlichen Ausgaben aufgrund der Teuerung werden subventioniert. Der geltende Schweizer Preisindex für Arbeiten im betreffenden Bereich dient als Berechnungsgrundlage.

5.3 Agrarumwelt- und Landschaftsmassnahmen

Art. 16 Allgemeine Grundsätze

1 Die Gemeinden führen in Zusammenarbeit mit der Dienststelle und den Bewirtschaftern eine Agrarumwelt- und Landschaftsanalyse durch, welche die ökologische Infrastruktur und das Landschaftskonzept des Weinbergs auf ihrem Gebiet darstellt.

2 Die umgesetzten Agrarumwelt- und Landschaftsmassnahmen beeinträchtigen nicht einen rationellen und rentablen Rebbau.

5.4 Andere Massnahmen

Art. 17 Landumlegung nach Betrieb

In Abweichung von der kantonalen Verordnung über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (kVLw) wird die Dauer der notariellen Urkunden und der vertraglichen Verpflichtungen zwischen Eigentümern und Bewirtschaftern auf 20 Jahre verlängert.

Art. 18 Trockensteinmauern

1 Es werden nur Trockenmauern finanziell unterstützt, unter Ausschluss von anderen Stützmauern.

2 Die Unterstützung von Trockenmauern erfolgt vorrangig im Rahmen von kollektiven Massnahmen. Die Unterstützung von Trockenmauern kann im Rahmen von Massnahmen auf Produktionsstättestufe nur erfolgen, wenn gleichzeitig eine Erneuerung des Pflanzenkapitals erfolgt.

3 Wenn es die in dieser Verordnung empfohlenen und umgesetzten Massnahmen erfordern, können die Behörden den Abriss oder die Versetzung einer Trockensteinmauer anordnen, die subventioniert wurde oder nicht.

4 Die Kosten für die Abriss- oder Versetzungsarbeiten sind in den Projektkosten enthalten, für das sie erforderlich sind.

6 Schlussbestimmungen

Art. 19 Verfahren

1 Die zuständige Entscheidungsbehörde erteilt alle nötigen Genehmigungen zur Ausführung der Massnahmen dieser Verordnung mit den entsprechenden Auflagen und Bedingungen und entscheidet über Gewährung und Einzelheiten der finanziellen Unterstützung gemäss Artikel 54 kLwG.

2 Unter Vorbehalt der obigen Bestimmungen folgen das anwendbare Verfahren sowie die Rechtsmittelbelehrung den geltenden Normen für die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft.

Art. 20 Dauer

1 Das Projekt zur Modernisierung und Aufwertung des Walliser Weinbaugebiets ist zunächst für eine Dauer von 15 Jahren ab seinem Inkrafttreten vorgesehen.

2 Der Staatsrat kann beschliessen, diesen Zeitraum je nach Entwicklung des Projekts zu verlängern.