1 Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln werden sanktioniert.
2 Diese Bestimmung gilt für alle festgestellten Zuwiderhandlungen und ergänzt kumulativ etwaig anfallende Kürzungen der Direktzahlungen aufgrund der Nichteinhaltung des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN).
3 Bei geringer Schwere kann die Dienststelle dem Zuwiderhandelnden nach folgendem Schema eine verwaltungsrechtliche Busse verordnen:
- a. nicht konforme Flächen weniger 10 Laufmeter:
- b. nicht konforme Flächen zwischen 10 Laufmeter und 100 Laufmeter:
- c. nicht konforme Flächen grösser 100 Laufmeter:
4 Die Sanktion richtet sich nach den folgenden Grundsätzen:
- a. Erste Nichtkonformität: Versand einer Verwarnung;
- b. Zweite Nichtkonformität: Verhängung der oben vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Busse;
- c. Dritte sowie fortfolgende Nichtkonformitäten: Verhängung der oben vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Busse in doppelter Höhe, sofern die wiederholten Verstösse innerhalb einer Frist von 8 Jahren auftreten.
5 Kann die nicht konforme Fläche nicht in Laufmeter gemessen werden (z.B. in Gebieten um Sümpfe, andere Gewässer, in steilen Gebieten, usw.), so wird eine der Situation angepasste, gleichwertige Sanktion verhängt, deren Höhe sich innerhalb der oben genannten monetären Grenzen bewegt.
6 Die Sanktion wird dem Bewirtschafter der der Behörde gemeldeten, nicht konformen Fläche mitgeteilt. Ist der Bewirtschafter unbekannt oder es bestehen Zweifel an der Person des Bewirtschafters (Veräusserung, Übertrag, Todesfall, usw.), so ist der zum Zeitpunkt der Verkündung des Entscheids im Grundbuch eingetragene Eigentümer der mutmassliche Bewirtschafter. Es liegt in der Verantwortung des Eigentümers, gegebenenfalls den Nachweis über die Person zu erbringen, welche das Grundstück tatsächlich bewirtschaftet.
7 In allen anderen Fällen werden gegen den Zuwiderhandelnden gemäss Artikeln 108 bis 111 des kLwG verwaltungs- und strafrechtliche Schritte eingeleitet.