902.100

Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Bergbahnen (VGFBB)

vom 20. February 2019
(Stand am 01.03.2019)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Bergbahnen vom 17. Mai 2018;
  • auf Antrag des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements,

verordnet:[1]

1 Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Förderpolitik für Bergbahnunternehmen

1 Das für die Volkswirtschaft zuständige Departement erarbeitet eine kantonale Förderpolitik, welche die Grundsätze der Gewährung von Finanzhilfen an Bergbahnunternehmen mit touristischer Ausrichtung festlegt.

2 Die Förderpolitik ist dem Staatsrat zur Genehmigung vorzulegen. Der kantonale Branchen-Dachverband wird vorgängig konsultiert.

3 Die Förderpolitik ist regelmässig auf ihre Gültigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

2 Bergbahn-Masterplan

Art. 2 Zweck

Der Bergbahn-Masterplan verfolgt folgende Zwecke:

  1. a. Aufzeigen der geplanten allgemeinen Entwicklung des Bergbahnunternehmens innerhalb des Betriebsgebietes, in welchem sie tätig ist;
  2. b. Aufzeigen der Übereinstimmung der geplanten Entwicklung mit den Richtlinien der Tourismuspolitik der Destination oder der betroffenen Destinationen innerhalb des Betriebsgebietes, in welchem das Bergbahnunternehmen tätig ist;
  3. c. Nachweisen, wie das Bergbahnunternehmen die dauerhafte Finanzierung der Umsetzung des Entwicklungsplans sicherstellt.
Art. 3 Dauer

Der Masterplan eines Bergbahnunternehmens hat die Entwicklung von mindestens zehn Jahren zu berücksichtigen und ist mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren.

Art. 4 Inhalt und Form

1 Unter "Beschreibung der Ausgangslage" werden folgende Elemente in Bezug auf das Bergbahnunternehmen verstanden:

  1. a. Vollständige Bestandesaufnahme über die Betriebsinfrastrukturen (z.B. Bergbahnen, Nebenanlagen, Beschneiungsanlagen, Pisten, weitere Infrastrukturen), inklusive deren Nutzung je nach Jahreszeit;
  2. b. Allgemeine Beschreibung der Grundsätze bezüglich Organisation und Führung;
  3. c. Kundenanalyse und Positionierung des Angebots auf dem Markt, inklusive allfällige Kooperationen mit anderen Bergbahngesellschaften und Leistungsträgern in den Bereichen Marketing, Verkauf, Kauf und Technik;
  4. d. Analyse der Finanzsituation und deren Entwicklung während der letzten fünf Jahre (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Schlüsselkennzahlen).

2 Unter "Angaben bezüglich der Abstimmung mit den touristischen Leitlinien" wird der Nachweis verstanden, wonach der Masterplan des Bergbahnunternehmens mit den Leitlinien der Tourismuspolitik der Destination bzw. der betroffenen Destinationen, deren geographischen Perimeter das Unternehmen betrifft, übereinstimmt.

3 Unter "Strategie" werden folgende Elemente in Bezug auf das Bergbahnunternehmen verstanden:

  1. a. die allgemeine Vision und die hauptsächlich verfolgten Zielsetzungen;
  2. b. die Entwicklung der Organisations- und Führungsgrundsätze;
  3. c. die erwarteten Aussichten bezüglich der Entwicklung der Betriebsinfrastrukturen (z.B. Ersatzinvestitionen, Neuinvestitionen), inklusive deren Nutzung je nach Jahreszeit;
  4. d. die Entwicklung der Positionierung des Angebots auf dem Markt, inklusive allfällige Kooperationen mit anderen Bergbahnunternehmen und Leistungsträgern in den Bereichen Marketing, Verkauf, Einkauf oder Technik;
  5. e. finanzielle Planung in Bezug auf Investitionen und Betrieb;
  6. f. Analyse der wichtigsten Risiken und Chancen.

4 Unter "Umsetzung" wird die zeitliche Planung für die Umsetzung der Strategie verstanden.

5 Die Ausgestaltung des Masterplans liegt in der Verantwortung des gesuchstellenden Unternehmens.

3 Verfahrensbestimmungen

Art. 5 Zuständige Stelle

1 Die Centre de Cautionnement et de Financement SA, welche gemäss dem Gesetz über die kantonale Wirtschaftspolitik für die Zuteilung von Finanzhilfen an Unternehmen verantwortlich ist, ist die zuständige Stelle für die Behandlung der Finanzhilfegesuche sowie für die Analyse und Beurteilung der eingereichten Dokumente.

2 Die Modalitäten dieser Kompetenzendelegation werden in die Leistungsvereinbarung zwischen der zuständigen Stelle und dem für die Volkswirtschaft zuständigen Departement integriert.

Art. 6 Verfahrensbestimmungen für Investitionshilfen

1 Finanzhilfegesuche für Investitionen müssen vor Baubeginn bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Diese überprüft die Zulässigkeit sowie die Vollständigkeit des Gesuches.

2 Das gesuchstellende Unternehmen kann in Erwartung des Entscheides der zuständigen Behörde mit Vorbereitungsarbeiten beginnen, trägt aber alle diesbezüglichen Risiken.

3 Der Antrag auf Gewährung einer Investitionshilfe gemäss dem vorliegenden Gesetz muss folgende Punkte berücksichtigen:

  1. a. die Aussichten in Bezug auf die Tragbarkeit und Verschuldungskapazität des gesuchstellenden Unternehmens;
  2. b. alle anderen möglichen Hilfen auf der Grundlage von Gesetzen auf Bundes- oder Kantonsebene (NRP, TourG), um die Bedürfnisse des gesuchstellenden Unternehmens zu befriedigen.

4 Das Reglement über den Kantonalen Bergbahnfonds legt die Modalitäten bezüglich der Behandlung des Antrags auf Gewährung einer Investitionshilfe gemäss dem vorliegenden Gesetz fest.

Art. 7 Verfahrensbestimmungen für Unterstützungsbeiträge

1 Finanzhilfegesuche für Unterstützungsbeiträge für Projekte müssen vor Projektstart vom betreffenden Unternehmen bei der zuständigen Stelle eingereicht und von dieser als vollständig beurteilt sein.

2 Die zuständige Stelle kann für die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Unterstützungsbeiträge mittels eines eigenen Reglements weitere Bedingungen für die Unterstützung eines Projekts bzw. Auszahlungen von Unterstützungsbeiträgen festlegen.

3 Die Finanzierung der Unterstützungsbeiträge wird in der Leistungsvereinbarung mit der zuständigen Stelle geregelt.

4 Verschiedene Bestimmungen

Art. 8 Investitionsbeiträge in Form von Subventionen

1 Unter Umsetzung von aussergewöhnlichen Infrastruktureinrichtungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes fallen nur neue Infrastrukturen, welche eine erhebliche Verbesserung des Angebots der Destination bzw. der betroffenen Destinationen ermöglichen.

2 Als aussergewöhnlich werden in diesem Sinne insbesondere nachfolgende Infrastruktureinrichtungen betrachtet:

  1. a. eine neue Tal-/Bergverbindung;
  2. b. eine Verbindung zwischen zwei oder mehreren Betriebsgebieten;
  3. c. eine Erweiterung von Betriebsgebieten;
  4. d. eine beispielhafte Infrastruktur, welche im Rahmen eines Architekturwettbewerbs realisiert wird und zur Entwicklung eines Ganzjahrestourismus beiträgt.

3 Der reine Ersatz von bestehenden Anlagen kann auf keinen Fall als beitragsberechtigte aussergewöhnliche Infrastruktureinrichtung im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes betrachtet werden.

Art. 9 Abgeltungsbeiträge

Unter Abgeltungsbeiträgen werden die im Bundesgesetz über die Personenbeförderung aufgeführten Beiträge verstanden.

Art. 10 Statistiken

Unternehmen, welche in den Genuss von Finanzhilfen kommen, stellen dem Walliser Tourismus Observatorium Daten bezüglich der Nutzung ihrer Anlagen zur Verfügung.