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Reglement über die Gewährung von ausserordentlichen Massnahmen für Wirtschaftsakteure, die von unvorhersehbaren exogenen Grossereignissen betroffen sind (RGaM)

vom 04. December 2024
(Stand am 04.12.2024)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Dekret über die Gewährung von ausserordentlichen Massnahmen für Wirtschaftsakteure, die von unvorhersehbaren exogenen Grossereignissen betroffen sind vom 15. November 2024, namentlich Artikel 2 Absatz 3;
  • auf Antrag des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements,

verordnet: [1]

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Reglement legt fest:

  1. a. die Voraussetzungen und Modalitäten der Gewährung, und
  2. b. die Dauer der ausserordentlichen Massnahmen, die vom Staat Wallis zugunsten von Wirtschaftsakteuren gewährt werden, die von unvorhersehbaren exogenen Grossereignissen betroffen sind, wie z. B. Wirtschaftskrisen, Naturkatastrophen oder Pandemien.

2 Es gilt für systemrelevante Wirtschaftsakteure mit Sitz im Wallis.

Art. 2 Definition der ausserordentlichen Massnahmen

Die ausserordentlichen Massnahmen erfolgen in Form von befristeten Solidarbürgschaften (nachfolgend: Bürgschaften) als Garantie für Bankkredite, wobei der Staat Wallis für die Zinsen aufkommt.

Art. 3 Ausserordentliche Bedingungen

Bürgschaften und die Übernahme von Zinsen können in Situationen gewährt werden, die als unvorhersehbare exogene Grossereignisse eingestuft werden.

2 Gewährungsverfahren

Art. 4 Antragsdossier

Systemrelevante Wirtschaftsakteure, die einen verbürgten Bankkredit beantragen, müssen bei der Dienststelle für Wirtschaft, Tourismus und Innovation ein Dossier einreichen. Dieses Dossier umfasst:

  1. a. eine Beschreibung des Unternehmens, seines Tätigkeitsbereichs und seiner Finanzgeschichte;
  2. b. einen Nachweis der Auswirkungen des exogenen Ereignisses auf die Geschäftstätigkeit;
  3. c. einen Finanzierungsplan oder ein Investitionsprojekt zusammen mit den erforderlichen zu verbürgenden Beträgen;
  4. d. Informationen über den bei einem Finanzinstitut beantragten Kredit.
Art. 5 Prüfung der Anträge

1 Die Prüfung der Anträge und die Entscheide über die Gewährung von Bürgschaften werden an das für Volkswirtschaft zuständige Departement delegiert.

2 Die Dienststelle für Wirtschaft, Tourismus und Innovation prüft die Anträge unter Berücksichtigung der Zulässigkeitskriterien. Ein Evaluationsbericht wird dem Vorsteher des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements übermittelt, der über die Gewährung oder Ablehnung der Bürgschaft entscheidet und die spezifischen Modalitäten und Anforderungen festlegt.

3 Zwischen dem Staat Wallis, vertreten durch den Vorsteher des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements, und dem Begünstigten wird eine Vereinbarung unterzeichnet, in der die Rechte und Pflichten der Parteien aufgeführt sind. Diese Vereinbarung wird durch die Unterlagen zum Bankkredit und zur Bürgschaft ergänzt.

3 Bürgschaftsmodalitäten

Art. 6 Betrag und Dauer der Bürgschaft

1 Die Bürgschaft des Staates kann maximal 100 Prozent des vom Finanzinstitut gewährten Kredits betragen, wobei der kumulierte Maximalbetrag für alle Begünstigten 100 Millionen Franken beträgt.

2 Die Bürgschaft gilt bis zur Rückzahlung des verbürgten Kredits, ohne die Möglichkeit einer Verlängerung, aber maximal bis zum Ablauf des Dekrets.

Art. 7 Betrag und Übernahme der Zinsen

1 Die Zinsen werden vom Staat Wallis übernommen.

2 Der Zinssatz wird zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft festgelegt und jährlich überprüft; er basiert auf dem SARON-Satz zuzüglich einer Marge von maximal 0,6 Prozent (alle Gebühren inbegriffen) und gilt für die gesamte Laufzeit des Kredits, jedoch höchstens für 3 Jahre.

Art. 8 Garantien

Die Bürgschaft wird gegen Abgabe einer vom Staat Wallis anerkannten Garantie gewährt, die den verbürgten Kredit abdeckt. Als Garantien werden insbesondere anerkannt:

  1. a. Bareinlagen;
  2. b. Bankgarantien einer Schweizer Bank;
  3. c. Schuldbriefe und Hypotheken;
  4. d. Erklärungen einer solventen Gesellschaft für Verträge zu Lasten eines Dritten im Sinne von Artikel 111 des Obligationenrechts (OR).
Art. 9 Kontrolle und Pflichten des Begünstigten

Um überprüfen zu können, ob die Anspruchsvoraussetzungen der in Artikel 5 des Dekrets vorgesehenen ausserordentlichen Massnahmen erfüllt sind, muss das Unternehmen, das den verbürgten Kredit erhält, der Dienststelle für Wirtschaft, Tourismus und Innovation und dem Finanzinstitut, das den Kredit gewährt, insbesondere die folgenden Dokumente übermitteln, wobei es dem Staat Wallis freisteht, je nach den Umständen weitere Dokumente zu verlangen:

  1. a. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung mit dem Staat Wallis eine detaillierte Liste der Kosten, die es bereits für die Sanierung und die Wiederherstellung der Wirtschaftslage des Unternehmens, wie sie vor dem unvorhersehbaren exogenen Grossereignis bestand, aufgewendet hat. Auf Verlangen des Staates Wallis wird diese Liste mit der Angabe der neu bewilligten Kosten aktualisiert;
  2. b. am Ende jedes Halbjahres den Prozentsatz der im Wallis beschäftigten VZE (wobei die massgeblichen VZE dem Durchschnitt über einen Zeitraum von 6 Monaten entspricht), und zwar so, dass der Staat und das Finanzinstitut überprüfen können, ob es sich dabei um mindestens 85 Prozent der zum Zeitpunkt des unvorhersehbaren exogenen Grossereignisses beschäftigten VZE im Wallis handelt;
  3. c. für jedes Jahr eine Bescheinigung der Revisionsstelle über die Einhaltung des Minimums von 85 Prozent;
  4. d. die revidierten Jahresrechnungen des begünstigten Unternehmens innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres.
Art. 10 Sanktion

Bei Nichterfüllung der in Artikel 5 des Dekrets über die Gewährung von ausserordentlichen Massnahmen für Wirtschaftsakteure, die von unvorhersehbaren exogenen Grossereignissen betroffen sind genannten Anspruchsvoraussetzungen sind die Begünstigten verpflichtet, die gesamte Schuld innerhalb einer von den Parteien zu vereinbarenden Frist, spätestens jedoch bei Auslaufen des verbürgten Kreditvertrags, zurückzuzahlen und dabei die Schuldzinsen ab Eintritt der Nichterfüllung der betreffenden Voraussetzung(en) bis zur vollständigen Rückzahlung des verbürgten Kredits zu übernehmen.