Das vorliegende Dekret ermöglicht dem Staat Wallis die Gewährung von ausserordentlichen Massnahmen für systemrelevante Wirtschaftsakteure, die von unvorhersehbaren exogenen Grossereignissen schwer betroffen sind.
Dekret über die Gewährung von ausserordentlichen Massnahmen für Wirtschaftsakteure, die von unvorhersehbaren exogenen Grossereignissen betroffen sind
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, 32 Absatz 2, 38 Absatz 1 und 42 Absatz 3 der Kantonsverfassung;
- eingesehen Artikel 42 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);
- eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);
- eingesehen das Gesetz über die kantonale Wirtschaftspolitik vom 11. Februar 2000 (GkWPol);
- eingesehen die Verordnung über die kantonale Wirtschaftspolitik vom 17. Mai 2000 (VkWPol);
- auf Antrag des Staatsrats,
verordnet:
1 Bei einem unvorhersehbaren exogenen Grossereignis, das erhebliche Auswirkungen auf einen oder mehrere im Wallis ansässige systemrelevante Wirtschaftsakteure nach sich zieht, kann der Staat befristete, subsidiäre ausserordentliche Massnahmen zu deren Unterstützung ergreifen.
2 Diese ausserordentlichen Massnahmen erfolgen in Form von befristeten Solidarbürgschaften mit Übernahme der Zinsen. Sie werden je nach Schadensausmass und den jeweiligen Bedürfnissen der betroffenen Sektoren oder Unternehmen festgelegt, damit diese ihre Tätigkeit fortsetzen können.
3 Die Umsetzung dieser ausserordentlichen Massnahmen sowie die Modalitäten ihrer Gewährung und Dauer, die auf die Gültigkeit des vorliegenden Dekrets beschränkt ist, werden in einem Reglement des Staatsrats festgelegt.
4 Diese ausserordentlichen Massnahmen stellen keinesfalls eine Anerkennung der Verantwortung seitens des Staates dar.
Die ausserordentlichen Massnahmen in Form von Bürgschaften sind auf einen kumulierten Maximalbetrag von 100 Millionen Franken beschränkt.
1 Die Zinsen auf dem Bürgschaftsbetrag werden vom Staat Wallis übernommen.
2 Der Betrag der im Rahmen dieses Dekrets gezahlten Zinsen ist von dem für Volkswirtschaft zuständigen Departement zu übernehmen.
1 Die folgenden Anspruchsvoraussetzungen gelten kumulativ:
- a. das Unternehmen muss ein im Wallis ansässiger systemrelevanter Wirtschaftsakteur sein, der erhebliche Schäden und/oder Verluste aufgrund einer vorübergehenden Einstellung seiner Tätigkeit infolge eines unvorhersehbaren exogenen Grossereignisses erlitten hat;
- b. die ausserordentlichen Massnahmen sind subsidiär und dienen dazu, Liquiditätsengpässe zu überwinden;
- c. die durch diese ausserordentlichen Massnahmen erlangte Liquidität darf ausschliesslich dazu verwendet werden, die Sanierung und die rasche Wiederherstellung der Wirtschaftslage des Unternehmens auf den Stand vor dem unvorhersehbaren exogenen Grossereignis zu erleichtern;
- d. das Unternehmen verpflichtet sich, während der gesamten Dauer der gewährten ausserordentlichen Massnahmen mindestens 85 Prozent seiner am Datum des Schadensereignisses beschäftigten Vollzeiteinheiten (VZE) im Wallis zu erhalten. Die massgeblichen VZE entsprechen dem Durchschnitt über einen Zeitraum von 6 Monaten.
2 In der Vereinbarung zwischen dem Staatsrat und dem betroffenen Unternehmen ist festzuhalten, dass bei Nichteinhaltung einer der in Artikel 5 vorgesehenen kumulativen Bedingungen die im Rahmen dieses Dekrets erhaltene Hilfe innert einer zwischen den Parteien auszuhandelnden Frist vollumfänglich zurückzuzahlen ist.
Die Verluste auf den befristeten Solidarbürgschaften, die im Zuge der ausserordentlichen Massnahmen gemäss dem vorliegenden Dekret gewährt wurden, werden vom Staat Wallis übernommen.