900.1

Gesetz über die kantonale Wirtschaftspolitik (GkWPol)

vom 11. February 2000
(Stand am 01.01.2013)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Bestimmungen der Artikel 15 und 31 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz bezweckt die Förderung der Wirtschaftsentwicklung im Kanton.

2 Die Politik für die Entwicklung der Walliser Wirtschaft (nachstehend: kantonale Wirtschaftspolitik) strebt eine Stärkung der Wirtschaftsstruktur und der Wettbewerbsfähigkeit der Walliser Wirtschaft an. Sie zielt namentlich und ganz speziell in den Bereichen mit einer hohen Wertschöpfung auf:

  1. a. die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen;
  2. b. die Innovationsförderung;
  3. c. die Erleichterung der Strukturanpassungen in Unternehmen, namentlich in den kleinen und mittleren Unternehmen.

3 Die kantonale Wirtschaftspolitik betrifft sämtliche Wirtschaftsbereiche.

Art. 2 Grundsätze

1 Der Staatsrat ist für die Erarbeitung und Umsetzung der kantonalen Wirtschaftspolitik des Kantons zuständig. Er arbeitet dabei mit den Gemeinden, den sozioökonomischen Regionen (nachstehend: Regionen) und den durch die wirtschaftspolitischen Massnahmen betroffenen Kreisen zusammen.

2 Wenn es die wirtschaftliche, konjunkturelle oder strukturelle Lage erfordert, kann er besondere Massnahmen ergreifen, die eine oder mehrere Regionen oder Wirtschaftszweige des Kantons betreffen.

3 Bei der Erarbeitung und Umsetzung der Wirtschaftspolitik berücksichtigt der Staatsrat:

  1. a. das Subsidiaritätsprinzip, welches die Verantwortlichkeit der Wirtschaftskreise, namentlich der Unternehmen, in den Vordergrund rückt und die Konkurrenz nicht verfälscht;
  2. b. die soziale Gerechtigkeit;
  3. c. die allgemeinen Grundsätze und die Walliser Entwicklungschancen, die Wirtschaftswachstum fördern und eine nachhaltige sowie qualitative Entwicklung erlauben;
  4. d. die Grundsätze der wirkungsorientierten Staats- und Verwaltungsführung, namentlich mittels Leistungsvereinbarungen;
  5. e. die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Kantonen und dem Ausland.
Art. 3 Stossrichtungen der Wirtschaftspolitik

Die Wirtschaftspolitik des Kantons umfasst drei hauptsächliche Stossrichtungen:

  1. a. die Verbesserung der Rahmenbedingungen und der Wettbewerbsfähigkeit;
  2. b. die Wirtschaftsförderung;
  3. c. die Entwicklung der Konzertierung in Wirtschaftsfragen.
Art. 4 Strategie

1 Der Staatsrat legt die Strategie fest und definiert die Zielsetzungen in den einzelnen Stossrichtungen, einschliesslich einer aktiven Technologiepolitik, den nötigen Rahmenkredit und die zu erreichenden Resultate (Leistungskriterien).

2 Die Strategie des Staatsrates wird im Rahmen der Regierungsrichtlinien präsentiert und in einem Politikkontrakt mit dem Grossen Rat konkretisiert.

2 Aufgaben

Art. 5 Verbesserung der Rahmenbedingungen und der Wettbewerbsfähigkeit des Kantons

1 Die Rahmenbedingungen umfassen jene Massnahmen der öffentlichen Hand, die die wirtschaftliche Tätigkeit fördern, namentlich:

  1. a. Bildung;
  2. b. Kommunikationsinfrastruktur und -dienste (Verkehrserschliessung, Telekommunikation, usw.);
  3. c. Fiskalität;
  4. d. Raumplanung;
  5. e. Vereinfachung, Beschleunigung und Koordination von administrativen Verfahren.

2 Der Staatsrat schafft Rahmenbedingungen, die sich günstig auf die wirtschaftliche Attraktivität des Kantons und die Entwicklung seiner Wirtschaftstätigkeit und seiner Unternehmen auswirken.

3 Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Staatsrat namentlich dazu:

  1. a. die Interessen des Kantons und seiner Wirtschaft ausserhalb seiner Grenzen, namentlich durch die interkantonale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern;
  2. b. Projekte und prioritäre Aktionen, die zur Verbesserung der Rahmenbedingungen beitragen, zu definieren und zu realisieren, namentlich jene, die in den Regierungsrichtlinien aufgeführt sind;
  3. c. für eine verbesserte Wirkung der Aktivitäten und Leistungen der kantonalen Verwaltung, die einen Einfluss auf die Wirtschaft und die Wettbewerbsfähigkeit haben, zu sorgen;
  4. d) *. durch die Schaffung einer einzigen, branchenübergreifenden und unabhängigen Struktur für eine professionelle, kompetente, wettbewerbs- und leistungsfähige Promotion zu sorgen;
  5. e) *. den Zielsetzungen dieses Gesetzes in seiner Politik und seinen Verwaltungstätigkeiten Rechnung zu tragen.
Art. 6 Wirtschaftsförderung und Stärkung der Wirtschaftsstruktur

1 Ziel der kantonalen Wirtschaftsförderung ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Walliser Wirtschaft, die Diversifizierung der Wirtschaftssektoren und Branchen sowie die Innovationsförderung in den Unternehmen.

2 Die Wirtschaftsförderung umfasst namentlich folgende Leistungen:

  1. a. Stärkung der Wirtschaftsstruktur in Zusammenarbeit mit den Wirtschafts- und Berufsverbänden;
  2. b. Entwicklung der exogenen Förderung, koordiniert durch das Koordinations- und Unterstützungsinstrument des Staatsrates;
  3. c. Finanzielle Unterstützung von Projekten von Unternehmern oder Unternehmen sowie von Organisationen, die im Bereich der wirtschaftlichen Entwicklung aktiv sind;
  4. d. Erleichterung des Zugangs zu Leistungen im Bereich des Technologietransfers und der Innovationsförderung;
  5. e. Erleichterung der administrativen Abwicklung innerhalb der kantonalen Verwaltung und des Zugangs zu den Leistungen der Wirtschaftsförderung.

3 Die kantonale Wirtschaftsförderung arbeitet mit den für die Erarbeitung und Umsetzung der Politik im Bereich des Technologie- und Wissenstransfers zuständigen Organen zusammen.

4 In Sachen Strategie und Umsetzung der Wirtschaftsförderung arbeitet der Kanton mit den Nachbarkantonen, dem Bund und den internationalen Institutionen zusammen.

Art. 7 Konzertierung in Wirtschaftsfragen

Um die Effizienz der Wirtschaftspolitik zu gewährleisten, betreibt der Staatsrat eine Konzertierungspolitik in Wirtschaftsfragen. Diese Politik umfasst namentlich:

  1. a. eine regelmässige Konzertierung mit dem Grossen Rat;
  2. b. eine aktive Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsakteuren, namentlich mit den hauptsächlichen Wirtschafts- und Berufsverbänden, den Gewerkschaften sowie den Regionen und den Gemeinden;
  3. c. eine allgemeine und gezielte Information der Bevölkerung sowie der Walliser, Schweizer und der ausländischen Wirtschaftsakteure.

3 Organisation, Finanzierung und Vollzugsbestimmungen

Art. 8 Organe

1 Der Staatsrat ist verantwortlich für die Umsetzung der Mittel, die es erlauben, die Ziele des vorliegenden Gesetzes zu erreichen. Zu diesem Zweck stattet er sich mit einem Koordinations- und Unterstützungsinstrument aus, das als einzige Anlaufstelle innerhalb der kantonalen Verwaltung dient. Dieses Organ ist dem Staatsrat angegliedert. Seine Befugnisse entsprechen dem in Artikel 15 Absatz 1 festgelegten Verfahren. Der Staatsrat ergreift die notwendigen Massnahmen, um eine angemessene Präsenz der Personen, die sein Koordinations- und Unterstützungsinstrument darstellen, in den Regionen des Kantons, sicherzustellen.

2 Ein Wirtschafts- und Sozialrat wird damit beauftragt, den Staatsrat bei seinen strategischen Überlegungen zu unterstützen.

3 Grundsätzlich werden private oder gemischtwirtschaftliche Organisationen mittels Leistungsvereinbarungen mit der Erbringung der in Artikel 6 Absatz 2 definierten Leistungen betraut.

4 Der Staatsrat bezeichnet Regionalantennen mit der Aufgabe, als Verbindungsstelle im Bereich der Wirtschaftsförderung, des Technologie- und Wissenstransfers und der Fortbildung zu wirken. Dabei berücksichtigt er die geographischen und sprachlichen Gegebenheiten des Kantons. Die Organisation dieser Regionalantennen wird durch den Staatsrat in einer Verordnung festgelegt.

5 Der Staatsrat kann die Führung durch Leistungsvereinbarungen und mehrjährige Globalbudgets auf die kantonale Wirtschaftspolitik anwenden.

Art. 9 Finanzierung

1 Der Grosse Rat legt auf dem Beschlussweg und für die Dauer von vier Jahren einen Rahmenkredit (Globalbudget) für die Wirtschaftspolitik des Kantons fest.

2 Die jährlichen Tranchen vom Globalbudget nach Zielsetzungen, vorgestellt im Budget und in der Rechnung, zeigen die aktuelle Situation der erzielten Resultate und der getätigten Ausgaben und können im Rahmen des Controllings des Politikkontraktes revidiert werden. Eine Anpassung des Globalbudgets und/oder der Ziele verlangt einen ausdrücklichen Entscheid des Parlamentes. Die Modalitäten dieser Anpassung sind in der in Artikel 15 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Verordnung festgehalten.

Art. 10 Evaluation

Die vergleichende Entwicklung der kantonalen Wirtschaftsstruktur, die Auswirkungen der vom Kanton ergriffenen wirtschaftlichen und finanziellen Massnahmen werden von dazu bestimmten Organen aufmerksam verfolgt und durch ein oder mehrere unabhängige Organe regelmässig beurteilt.

4 Finanzielle Beteiligung

Art. 11 Finanzielle Massnahmen zugunsten von Unternehmen

1 Der Staat kann Unternehmen, die Innovations-, Entwicklungs- oder Expansionsprojekte realisieren, finanzielle Zuschüsse gewähren. Grundsätzlich wird dies durch ein Kompetenzzentrum für Finanzhilfen erfolgen, wie in Artikel 14 des vorliegenden Gesetzes festgelegt. Die finanzielle Unterstützung kann sowohl für Projekte bereits bestehender Unternehmen als auch für die Schaffung und Ansiedlung neuer Unternehmen gewährt werden. Sie kann an eidgenössische oder europäische Beiträge gekoppelt werden.

2 Die Beiträge werden in erster Linie für die Projektfinanzierung von Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen gewährt, deren Tätigkeit in Übereinstimmung mit den Zielen der kantonalen Wirtschaftspolitik, entweder auf einen sich vorwiegend ausserhalb des Kantons befindlichen Markt ausgerichtet ist oder die Schaffung oder Erhaltung von nachhaltigen Arbeitsplätzen zur Folge hat.

3 Die durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Beiträge werden subsidiär zu jenen Hilfen gewährt, die in den besonderen Gesetzgebungen vorgesehen sind, welche sich namentlich mit den Landwirtschafts- und Tourismusbetrieben sowie mit den in Berggebieten angesiedelten Unternehmen befassen.

Art. 12 Finanzielle Massnahmen zugunsten von Vereinigungen undOrganisationen

1 Der Staat kann Beiträge an Vereine und Organisationen gewähren, welche die von der kantonalen Wirtschaftspolitik vorgesehenen Aufträge erfüllen.

2 Diese Beiträge sind zeitlich befristet und bilden Gegenstand einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Staat und der betroffenen Organisation, in der die Art der Aufgaben, die zu erreichenden Resultate (Leistungskriterien) und die finanziellen Auswirkungen für den Kanton und die leistungserbringende Vereinigung oder Organisation festgelegt werden.

3 Der Staat kann sich am Kapital dieser Vereinigungen oder Organisationen beteiligen.

Art. 13 Infrastruktur- und Ausrüstungsfinanzierung

1 Der Staat kann im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes finanzielle Beiträge für wirtschaftliche Infrastrukturen oder Ausrüstungen gewähren.

2 Diese finanziellen Beiträge werden subsidiär zu den in den besonderen Gesetzen vorgesehenen Hilfen und für prioritäre Projekte im Sinne von Artikel 5 und 6 des vorliegenden Gesetzes gewährt.

Art. 14 Zusammenarbeit und Delegation

1 Der Staatsrat gewährleistet die Zusammenarbeit zwischen den Vertretern der Privatwirtschaft und den für die Bürgschaftsleistung und die Zinsübernahme zuständigen Instanzen. Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit werden in einer Verordnung geregelt.

2 Der Staatsrat kann die Kompetenzen für die Gewährung anderer finanzieller Beteiligungen mittels einer Leistungsvereinbarung an Organisationen delegieren.

3 Der Staatsrat gibt dem Grossen Rat jährlich einen Bericht über seine Wirtschaftspolitik indem er auch über den Stand der zugesagten oder ausbezahlten Beiträge informiert.

Art. 15 Verfahren

1 Die Modalitäten bezüglich der Funktion der in den Kapiteln 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes beschriebenen Organe der kantonalen Wirtschaftspolitik, der Zusammenarbeit und der Gewährung von Finanzierungen bilden Gegenstand einer vom Staatsrat erlassenen Verordnung, die dem Grossen Rat unterbreitet wird. Diese Verordnung präzisiert die gewählte Organisation, die Mittel und Modalitäten für die Umsetzung, die Finanzierung, die Controlling- und Überwachungsmodalitäten, die Sanktionen und die Übergangsbestimmungen.

2 Das vorliegende Gesetz verleiht keinerlei Anrechte auf Hilfen oder Beiträge.

3 Die Entscheide über die Gewährung von Hilfen und Beiträgen können nicht mittels Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.

4a Walliser Gesellschaft zur Standortpromotion

Art. 15a * Rechtsform, Sitz und Aufgaben

1 Unter dem Namen "Valais/Wallis Promotion" wird eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Sitten geschaffen.

2 Sie hat folgende Aufgaben:

  1. a. durch gezielte Promotion für die Anziehung von Besuchern, Investitionen und Unternehmen sowie für den Export von Gütern und Dienstleistungen, welche im Wallis produziert werden, sorgen;
  2. b. für eine einheitliche Markenführung sorgen und den Besonderheiten der sektorspezifischen Promotionsprozesse Rechnung tragen;
  3. c. ihre Tätigkeit auf die Bedürfnisse des Marktes ausrichten und eng mit den verschiedenen Vertretern der betroffenen Branchen zusammenarbeiten.

3 Alles Nähere wird in einem internen Reglement festgelegt, das vom Vorstand von Valais/Wallis Promotion beschlossen und dem Staatsrat zur Kenntnis gebracht wird.

Art. 15b * Mitglieder

Valais/Wallis Promotion können öffentlich-rechtliche Körperschaften, Institutionen des Kantons sowie im Wallis ansässige juristische und natürliche Personen und Personengesellschaften beitreten.

Art. 15c * Organe

Die Organe von Valais/Wallis Promotion sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle. Die Geschäfte werden von einer Direktion geführt.

Art. 15d *

1 Der Kanton Wallis gewährt Valais/Wallis Promotion basierend auf einem Leistungsvertrag jährliche Finanzhilfen von mindestens zehn Millionen Franken im Rahmen der bewilligten Kredite.

2 Der Grosse Rat berät alle vier Jahre über die Programmvereinbarung und beschliesst den entsprechenden Rahmenkredit.

Art. 15e * Aufsicht

Valais/Wallis Promotion untersteht der Aufsicht des Staatsrates, durch das für die Volkswirtschaft zuständige Departement.

Art. 15f * Verordnung

Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten der Mitgliedschaft, der Mitgliederbeiträge, der Organisation, der Finanzierung und Rechnungsführung sowie der Aufsicht fest.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung und Abänderung von Erlassen

Das Gesetz zur Förderung der Wirtschaft vom 28. März 1984 wird aufgehoben.

Art. 17 Übergangsbestimmungen

1 Die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG) sowie der aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft vom 28. März 1984 geschaffene Infrastrukturfonds werden bis zum Inkrafttreten des neuen kantonalen Ausführungsgesetzes zum IHG aufrechterhalten.

2 Der aufgrund von Art. 16 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft vom 28. März 1984 geschaffene Wirtschaftsförderungsfonds wird bis zu seiner Auflösung durch den Staatsrat aufrechterhalten. Der Fonds wird vom Staatsrat verwaltet.

3 Die Artikel 26, 27, 28 und 29 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft vom 28. März 1984 finden bis zum 31. Dezember 2001 Anwendung.

4 Der Aktionsplan der Wirtschaftsförderung, erarbeitet seit 1997 unter der Leitung der Wirtschaftsdelegation des Staatsrates, wird jährlich auf den neuesten Stand gebracht. Er dient als Referenz bis zum Inkraftsetzen des neuen Gesetzes, wo er durch das Aktionsprogramm der Regierung im Bereich der Wirtschaft ersetzt wird.

Art. 18 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

2 Der Staatsrat ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes, dem Erlass der nötigen Bestimmungen und der Festsetzung des Zeitpunktes seines Inkrafttretens betraut.