1 Der Staatsrat ist verantwortlich für die Umsetzung der Mittel, die es erlauben, die Ziele des vorliegenden Gesetzes zu erreichen. Zu diesem Zweck stattet er sich mit einem Koordinations- und Unterstützungsinstrument aus, das als einzige Anlaufstelle innerhalb der kantonalen Verwaltung dient. Dieses Organ ist dem Staatsrat angegliedert. Seine Befugnisse entsprechen dem in Artikel 15 Absatz 1 festgelegten Verfahren. Der Staatsrat ergreift die notwendigen Massnahmen, um eine angemessene Präsenz der Personen, die sein Koordinations- und Unterstützungsinstrument darstellen, in den Regionen des Kantons, sicherzustellen.
2 Ein Wirtschafts- und Sozialrat wird damit beauftragt, den Staatsrat bei seinen strategischen Überlegungen zu unterstützen.
3 Grundsätzlich werden private oder gemischtwirtschaftliche Organisationen mittels Leistungsvereinbarungen mit der Erbringung der in Artikel 6 Absatz 2 definierten Leistungen betraut.
4 Der Staatsrat bezeichnet Regionalantennen mit der Aufgabe, als Verbindungsstelle im Bereich der Wirtschaftsförderung, des Technologie- und Wissenstransfers und der Fortbildung zu wirken. Dabei berücksichtigt er die geographischen und sprachlichen Gegebenheiten des Kantons. Die Organisation dieser Regionalantennen wird durch den Staatsrat in einer Verordnung festgelegt.
5 Der Staatsrat kann die Führung durch Leistungsvereinbarungen und mehrjährige Globalbudgets auf die kantonale Wirtschaftspolitik anwenden.