Inhaltsverzeichnis

850.400

Verordnung betreffend verschiedene Einrichtungen für die Jugend (VJ)

vom 09. May 2001
(Stand am 01.01.2023)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 5, 11, 25, 31, 33, 34, 36, 41, 43, 45, 47 und 52 des Jugendgesetzes vom 11. Mai 2000 (JG);
  • auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, *

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Zweck und zuständiges Departement

Art. 1 Ziel

Diese Verordnung hat zum Ziel, diejenigen Ausführungen zu vervollständigen, bei denen der Staatsrat ermächtigt wurde Präzisierungen zum Jugendgesetz vorzunehmen.

Art. 2 Gleichstellungsprinzip

Alle Bezeichnungen von Personen, Rechtsstellungen, Funktionen oder Berufen, welche in dieser Verordnung verwendet werden, finden unabhängig auf Frauen und Männer Anwendung.

Art. 3 Zuständigkeit

Das zuständige Departement ist jenes, welches sich mit der Förderung, der Unterstützung, dem Schutz und der Hilfe für Kinder und junge Menschen befasst (Departement). Es kann die Zusammenarbeit anderer staatlicher Dienststellen sowie diejenige von Privaten verlangen.

1.2 Zuständige Dienststelle (Art. 5 JG)

Art. 4 Zuständige Dienststelle

1 Die zuständige Dienststelle ist die kantonale Dienststelle für die Jugend (Dienststelle).

2 Die Dienststelle erfüllt namentlich folgende öffentlichrechtliche Aufgaben:

  1. a. Förderung einer Politik zugunsten der Jugend;
  2. b. Projekte von Jugendorganisationen und Organisationen, welche sich mit der Jugend befassen, fördern und unterstützen;
  3. c. Präventionsprogramme, welche die sozialen Kompetenzen der jungen Menschen stärken, beschliessen und zu deren Verwirklichung unterstützen;
  4. d. die Entwicklung der Kinder und der jungen Menschen durch Gesundheitserziehung und -förderung zu fördern;
  5. e. die Sicherheit der Kinder und der jungen Menschen, deren körperliche, geistige oder soziale Entwicklung gefährdet ist, zu gewährleisten;
  6. f. den Kindern, jungen Menschen und ihren Familien spezialisierte ambulante Leistungen in Form von Erziehungsberatung, von schulpsychologischer, therapeutischer, kinderpsychiatrischer Beratung sowie heilpädagogischer Früherziehung anzubieten;
  7. g. die verschiedenen Kinderschutzmassnahmen planen und evaluieren;
  8. h. die Qualität der Leistungen und die gute Betriebsführung der sozialpädagogischen Einrichtungen überwachen, namentlich durch eine differenzierte Planung und durch Einführung von Leistungsaufträgen;
  9. i. Forschungsprojekte über jugendspezifische Anliegen durchführen.
Art. 5 Partner

Ausser den Eltern und den jungen Menschen sind die Partner der Dienststelle:

  1. a. die kommunalen und kantonalen Verwaltungsbehörden;
  2. b. die Schulbehörden und die Lehrerschaft;
  3. c. die Vereine der Kinderhilfe;
  4. d. die Jugendorganisationen;
  5. e. die Elternvereine und die soziokulturellen und sportlichen Vereine;
  6. f. die Amtsstellen für Studien- und Berufsberatung;
  7. g. die Sozialmedizinischen Regionalzentren;
  8. h) *. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die Berufsbeistandschaften;
  9. i. die Gerichtsbehörden;
  10. j. die Gesundheitsfachleute, die Spitäler, die Institutionen für psychische Gesundheit;
  11. k. die übrigen spezialisierten, privaten und öffentlichen Dienste.
Art. 6 Organisation

1 Die Dienststelle untersteht der Leitung eines Dienstchefs.

2 Die Dienststelle setzt sich namentlich aus folgenden Personen, Sektionen und Amtsstellen zusammen:

  1. a. einer Verwaltungssektion;
  2. b. einem Jugenddelegierten;
  3. c. einer Amtsstelle für den Kindesschutz;
  4. d) *. einer Amtsstelle, die mit der Erziehungsberatung, der Schulpsychologie, der Kinder- und Jugendpsychologie, der Logopädie und der Psychomotorik beauftragt ist;
  5. e. einer Amtsstelle für heilpädagogische Frühberatung.

3 Die obgenannten Personen, Sektionen und Amtsstellen sind mit besonderen Aufgaben betraut. Sie gewährleisten eine koordinierte Arbeit und kooperieren in ihrer Tätigkeit.

4 Die Dienststelle besteht aus Regionalzentren.

5 Die Regionalzentren befinden sich in Monthey, Martinach, Sitten, Siders, Visp und Brig. Falls es die Umstände erfordern, kann diese Lokalisierung verändert werden.

6 Der Betrieb der Dienststelle wird in einem internen Reglement geregelt.

Art. 7 Berufliche Qualifikationen

1 Zusätzlich zu den administrativen Mitarbeitern beschäftigt die Dienststelle namentlich Fachleute der heilpädagogischen Frühberatung, der Sozialarbeit, der Logopädie, der Psychologie, der Psychomotorik und der Kinder- und Jugendpsychiatrie.

2 Sie müssen sich über eine theoretische und praktische Ausbildung in Bezug auf ihre Funktion ausweisen.

3 Interne Weisungen regeln die Fort- und Weiterbildung im Rahmen der Dienststelle.

2 Die Nutzungskriterien für die zugesprochenen Beträge zur Unterstützung der Organisationen, die sich mit jungen Menschen beschäftigen (Art. 11 JG)

Art. 8 Begünstigte

Das Departement kann den Jugendorganisationen oder solchen, welche sich mit jungen Menschen befassen, und ihren Sitz im Wallis haben, Finanzhilfen für spezifische Jugendprojekte zusprechen.

Art. 9 Zweck

1 Diese Hilfen dienen namentlich zur Finanzierung:

  1. a. der Durchführung von Aktivitäten sowie die Realisierung des Jugendlichenaustausches zwischen den verschiedenen Regionen des Kantons, der Schweiz und auf internationaler Ebene;
  2. b. von Massnahmen, zur Verbesserung der Koordination zwischen den verschiedenen Jugendorganisationen und Stellen, die sich mit jungen Menschen befassen;
  3. c. interregionaler Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen;
  4. d. der Information- und der Unterlagensammlung über Fragen, die junge Menschen interessieren;
  5. e. der Aus- und Weiterbildung junger Menschen und Erwachsener, die Betreuungsfunktionen und/oder Leitungsfunktionen innehaben;
  6. f. zusätzliche Projekte, welche für junge Menschen von Interesse sind.

2 Eine Beteiligung an Funktionskosten ist nicht vorgesehen.

3 Nicht berücksichtigt werden Projekte mit wirtschaftlichen Zielen oder solche, die durch Organisationen vorgeschlagen werden, die ein solches Ziel verfolgen.

Art. 10 Hilfebetrag

Die Beträge werden gesprochen in Berücksichtigung:

  1. a. der Natur und der Bedeutung des Projekts;
  2. b. der erbrachten Selbstfinanzierung durch die betreffende Stelle und der zugesicherten Hilfe durch Dritte;
  3. c. der Anzahl der begünstigten Personen;
  4. d. der Angemessenheit des Projekts mit den in Artikel 9 aufgezählten Zielen.
Art. 11 Zuständigkeit

1 Die Erteilung von Finanzhilfen zugunsten von Projekten im Interesse der jungen Menschen liegt in der Kompetenz des Departementsvorstehers, welcher vorgängig die Vormeinung der Jugendkommission und in Situationen, wo dies nicht möglich ist, die Vormeinung des Jugenddelegierten einholt.

2 Der Departementsvorsteher kann die Erteilungskompetenz an den Dienstchef delegieren.

3 Die Ausführungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und der Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 bleiben vorbehalten.

2a Finanzielle Unterstützung für innovative ausserschulische Projekte im Interesse der Jugend (Art. 8 KJFG)

Art. 11a * Definition und Ziel

1 Als innovative ausserschulische Jugendprojekte werden alle Projekte im Zusammenhang mit Bildungs- und Betreuungsaktivitäten in offenem Umfeld verstanden, die Modellcharakter haben oder die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen fördern und auf kommunaler oder regionaler Ebene zur Entwicklung einer nachhaltigen Politik oder Massnahme zugunsten von Kindern und Jugendlichen beitragen, wobei ein nachgewiesener Bedarf bestehen und der Wissenstransfer im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFG) gewährleistet sein muss.

2 Diese Projekte richten sich an alle im Wallis wohnhaften Kinder und Jugendlichen ab dem Kindergartenalter bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

3 Nicht berücksichtigt werden Projekte mit wirtschaftlichen Zielen oder solche, die von Organisationen angeboten werden, die ein derartiges Ziel verfolgen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Projekte, die vor der Gesuchstellung begonnen wurden.

Art. 11b * Umfang und Verteilung der Hilfen

1 Innovative ausserschulische Projekte im Interesse der Jugend werden zu mindestens 50 Prozent von den öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, dem Verein oder der Stiftung und zu höchstens 50 Prozent vom Kanton finanziert.

2 Die Obergrenze für die kantonale Hilfe, die für die einzelnen innovativen ausserschulische Projekte im Interesse der Jugend gewährt wird, darf 50'000 Franken pro Jahr nicht überschreiten.

3 Der maximale Zeitraum der Subventionen beträgt drei Jahre.

Art. 11c * Kompetenzen

1 Die Gewährung von Finanzhilfen zugunsten von innovativen ausserschulischen Projekten im Interesse der Jugend liegt in der Kompetenz des Departementsvorstehers, welcher vorgängig die Vormeinung des Jugenddelegierten einholt und diese Kompetenz an den Vorsteher der Dienststelle delegieren kann.

2 Die innovativen ausserschulischen Projekte im Interesse der Jugend werden von der Dienststelle überwacht und evaluiert.

3 Der jährlich für innovative ausserschulische Projekte im Interesse der Jugend gewährte Betrag wird durch einen Entscheid des Departements festgelegt.

Art. 11d * Gesuch

1 Öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, Vereine oder Stiftungen, die eine finanzielle Unterstützung für ihr Projekt anstreben, müssen bis spätestens Ende April ein Gesuch bei der Dienststelle einreichen.

2 Das Gesuch muss insbesondere die folgenden Angaben über das geplante Projekt enthalten:

  1. a. Art und Bedeutung;
  2. b. Ziel und Nutzen;
  3. c. innovativer Charakter oder Eignung zur Förderung der Beteiligung;
  4. d. teilnehmende Personen und Organisationen;
  5. e. Beginn der geplanten Aktivitäten;
  6. f. Finanzierung und Budget.

3 Die Modalitäten für die Einreichung des Gesuchs und seiner Anhänge sowie die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung der Hilfe werden in einer Weisung des Departements näher beschrieben.

Art. 11e * Prüfung und Entscheidung

1 Das Gesuch wird von der Dienststelle geprüft. Falls es unvollständig ist, sendet sie es zur Vervollständigung an die ersuchende Organisation zurück.

2 Die Projekte müssen spätestens drei Monate nach Erhalt des Finanzierungsentscheids beginnen.

3 Die Zusammenarbeit, die Projektüberwachung und die Finanzierungsmodalitäten werden in einem Vertrag zwischen der Dienststelle und der ersuchenden Organisation geregelt.

Art. 11f * Rückforderung

1 Die Dienststelle fordert die Hilfe zurück, wenn sie auf der Grundlage falscher oder irreführender Angaben gewährt wurde oder nicht zur Finanzierung ausserschulischer Aktivitäten verwendet wurde, oder wenn die Bestimmungen des Vertrags nicht eingehalten wurden.

2 Löst sich eine private Organisation im Jahresverlauf auf, so verlangt die Dienststelle die gewährte Finanzhilfe anteilsmässig für das laufende Jahr zurück.

3 Der Empfänger der Hilfe muss die Dienststelle umgehend schriftlich über jegliche Einstellung der Aktivitäten informieren.

3 Ambulante sozialpädagogischen Leistungen, Erziehungshilfe (Art. 307 Abs. 3 ZGB) und Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) (Art. 21 und 25 JG)

Art. 12

1 Als ambulante sozialpädagogische Leistungen sind spezialisierte Interventionen zu verstehen, welche für Kinder gedacht sind, deren persönliche, familiäre, schulische, berufliche oder soziale Situation gestört ist oder aufgrund der mangelnden oder schwierigen Erziehungssituation das Risiko besteht, dass die weitere Entwicklung gefährdet wird.

2 Diese Interventionen bezwecken die erzieherischen Kompetenzen der Eltern oder deren Vertreter zu unterstützen und zu fördern, damit das in Schwierigkeiten sich befindende Kind in seiner Familie oder unter deren Verantwortung bleiben kann. Das Ziel ist namentlich, eine Platzierung in eine sozialpädagogische Einrichtung zu vermeiden, hinauszuschieben oder zu verkürzen.

3 Grundsätzlich sind diese Leistungen für Situationen vorbehalten, für welche eine andersartige ambulante Hilfe (Erziehungsberatung, Psychotherapie, heilpädagogische Frühberatung, Erziehungsbeistand, usw.) sich als wirkungslos oder unzulänglich erweist.

3.1 Juristisches Statut und Bewilligung

Art. 13 Juristisches Statut

1 Die ambulanten sozialpädagogischen Leistungen können sowohl einem öffentlichen Dienst obliegen als auch an eine private Stelle delegiert werden.

2 Wenn diese an eine private Stelle delegiert werden, muss die Stelle die Rechtsform eines Vereins gemäss Artikel 60 und folgende ZGB aufweisen, welcher die Verantwortung bezüglich den erbrachten Leistungen übernimmt.

3 Die Bewilligung für die private Berufsausübung wird durch das Departement erteilt.

Art. 14 Zugang zu Leistungen

1 Folgende Personen, Instanzen oder Dienste können ambulante sozialpädagogische Leistungen beanspruchen:

  1. a. die Eltern oder ihre Vertreter;
  2. b) *. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die Berufsbeistandschaften;
  3. c. das Jugendgericht;
  4. d. die kommunalen und regionalen Sozialdienste;
  5. e. die spezialisierten Dienste;
  6. f. die Dienststelle.

2 Sie können diese Leistungen ohne vorgängige Bewilligung der Dienststelle erhalten. Vorbehalten bleibt die Finanzierungsfrage.

3.2 Verpflichtungen

Art. 15 Leistungen

Die beauftragte Stelle zur Erbringung ambulanter sozialpädagogischer Leistungen verpflichtet sich:

  1. a. das Kind unter Berücksichtigung seiner familiären, schulischen, beruflichen und sozialen Integration zu fördern und gleichzeitig die Entwicklung zur Selbstständigkeit zu unterstützen;
  2. b. im Rahmen des Möglichen, den familiären und familienexternen Kontext des Kindes zu mobilisieren, damit innerhalb kürzester Frist die ambulante sozialpädagogische Betreuung abgelöst werden kann;
  3. c. ihren Auftrag in enger Absprache und Zusammenarbeit mit allen Partnern, welche im selben Tätigkeitsbereich wirken, wahrzunehmen.
Art. 16 Ausbildung

Die Fachleute, die beauftragt sind, ambulante sozialpädagogische Leistungen zu erbringen, müssen im Besitze einer angemessenen, nachgewiesenen Ausbildung sein, namentlich ein Diplom in Sozialarbeit, in Sozialpädagogik oder in einem vom Departement als gleichwertig anerkannten Bereich. Sie haben die Pflicht, sich über die theoretische und praktische Entwicklung in ihrem Beruf auf dem Laufenden zu halten.

Art. 17 Schweigepflicht

1 Die Mitarbeiter in öffentlichen Diensten unterstehen dem Amtsgeheimnis.

2 Die Mitarbeiter einer privaten Stelle sind verpflichtet, die erhaltenen Informationen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit vertraulich zu behandeln, ausgenommen im Falle der Entbindung der Geheimhaltungspflicht durch die betroffene Person oder ihren gesetzlichen Vertreter. Diese Verpflichtung gilt ebenfalls nach Abschluss des Arbeitsverhältnisses.

3 Die Beteiligung des Mitarbeiters an der Erstellung des Sachverhaltes in einem Zivil- oder Strafverfahren unterliegt nicht den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels. Seine Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Schweizerischen Zivilprozessordnung oder aus der Schweizerischen Strafprozessordnung.

Art. 18 Meldepflicht

1 Wenn ein Mitarbeiter Kenntnis von einer Situation erlangt, welche die Entwicklung eines Kindes gefährdet und nicht selber Abhilfe schaffen kann, hat er die Pflicht, seinen Vorgesetzten oder bei dessen Abwesenheit, die Vormundschaftsbehörde, zu benachrichtigen, um die Kindsgefährdung zu beenden.

2 Wenn ein Mitarbeiter Kenntnis erlangt von einer von Amtes wegen zu verfolgenden Rechtsverletzung den Kindesschutz betreffend, hat er die Pflicht, sich an den Vorgesetzten zu wenden, im gegebenen Falle an den Vorstand, welcher die Feststellungen beim Strafuntersuchungsrichter anzeigt.

3 Der Artikel 54 des JG findet Anwendung.

Art. 19 Akten

1 Es wird eine Akte für jedes betreute Kind geführt.

2 Die Akte lautend auf den Namen des jungen Menschen wird bis zum Zeitpunkt seiner Volljährigkeit aufbewahrt. In jedem Fall müssen zehn Jahre zwischen dem letzten Eintrag und der Vernichtung der Akte verstrichen sein.

3.3 Finanzierung

Art. 20 Grundsatz

1 Die Personen, Instanzen oder Dienste, die Leistungen einer privaten Stelle in Anspruch nehmen, übernehmen selbst die Kosten, welche in einer Vereinbarung mit den Partnern festgelegt sind.

2 Vorbehalten bleiben die angeordneten Massnahmen des Jugendgerichts.

Art. 21 Hilfe der öffentlichen Hand

Wenn ein Hilfegesuch an die Dienststelle gerichtet wird, tritt diese unter folgenden Voraussetzungen darauf ein, wenn:

  1. a. ein schriftlicher Bericht die Notwendigkeit der ambulanten sozialpädagogischen Leistungen aufzeigt;
  2. b. die Bedingungen gemäss Artikel 12 Absatz 3 eingehalten sind;
  3. c. die Dienststelle über keine eigenen Mittel verfügt, um selber zu intervenieren;
  4. d. die finanziellen Möglichkeiten der Dienststelle dies erlauben;
  5. e. die betroffene Gemeinde eine Finanzgarantie für den Kostenanteil, der nicht dem Kanton obliegt, zugesichert hat.
Art. 22 Aufträge der Dienststelle

1 Die Aufträge der Dienststelle oder des Jugendgerichtes an eine anerkannte private Stelle werden im Maximum zu 65 Prozent durch die Dienststelle und der verbleibende Anteil durch das Kind oder seine Eltern, subsidiär durch die verantwortlichen Körperschaften, gemäss dem Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe, übernommen.

2 Die Zusammenarbeit und die Finanzierungsmodalitäten werden in einem Vertrag zwischen dem Staatsrat und der anerkannten privaten Stelle geregelt.

3.4 Erziehungshilfe und Erziehungsbeistandschaft

Art. 22a * Grundsätze und Finanzierungsmodus

1 Erteilt die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der zuständigen Stelle ein Mandat für Erziehungshilfe oder Erziehungsbeistandschaft, so wird der Wohnsitzgemeinde des Kindes jährlich eine Pauschale von monatlich 300 Franken pro Kind oder mehrere Kinder der gleichen Familie in Rechnung gestellt.

2 Bei Wohnsitzwechsel des Kindes im Laufe des Jahres bleibt die alte Wohnsitzgemeinde für die Kosten der Massnahme bis zum Ende des Kalenderjahres zuständig. Die neue Wohnsitzgemeinde übernimmt die Kosten der Massnahme ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.

3 Die Fakturierung des Pauschalbetrages beginnt mit der Einreichung des Mandates durch die KESB bei der zuständigen Stelle. Die Fakturierung endet nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Aufhebung der Massnahme durch die KESB bei der zuständigen Stelle.

4 Die Kosten des Mandats, das der zuständigen Stelle erteilt wird, werden im Prinzip vollständig durch die Wohnsitzgemeinde des Kindes getragen, wenn es sich um Erziehungshilfe im Sinne des Artikels 307 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und Erziehungsbeistandschaft im Sinne des Artikels 308 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches handelt.

5 Wenn die KESB einen Beistand für die Überwachung des persönlichen Verkehrs im Sinne des Artikels 308 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches beantragt und diese Massnahme insbesondere in Anbetracht des bestehenden Konfliktes zwischen den Eltern beantragt werden muss, kann die KESB eine Beteiligung des Elternteils oder der Eltern an den Kosten der Massnahme festlegen. Diese darf im Prinzip aber den Betrag von 100 Franken pro Monat nicht überschreiten.

4 Besuchsrecht unter Aufsicht

Art. 23 Grundsatz

1 Ein Besuchsrecht unter Aufsicht kann für denjenigen Elternteil, dem die elterliche Obhut nicht zuerkannt wurde, unter nachfolgenden Bedingungen erlassen werden:

  1. a. wenn ein schwerer Konflikt zwischen den Eltern besteht;
  2. b. wenn das Kindswohl gefährdet ist (Gewalt, Alkoholismus, Drogenabhängigkeit, sexuelle Ausbeutung, Kindsentführung).

2 Eine anerkannte private Stelle kann mit der Organisation und Überwachung des beaufsichtigten Besuchsrechts beauftragt werden.

3 Wenn dieser Auftrag an eine private Stelle delegiert wird, muss diese die Rechtsform eines Vereins gemäss Artikel 60 und folgende ZGB aufweisen, welcher die Verantwortung bezüglich der erbrachten Leistungen übernimmt.

4 Die Bewilligung wird durch das Departement erteilt.

5 Die Bewilligung kann nur erteilt werden, nachdem der Bedürfnisnachweis erbracht wurde.

Art. 24 Leistungen

Die zur Erbringung dieser Leistungen beauftragte Stelle verpflichtet sich:

  1. a. die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten;
  2. b. für die Wiederaufnahme oder die Erhaltung von Kontakten und/oder persönlichen Beziehungen zwischen dem Elternteil, dem die elterliche Obhut nicht zuerkannt wurde, und dem Kind Hilfe und Unterstützung;
  3. c. die Wiederaufnahme von selbstständigen persönlichen Beziehungen fördern;
  4. d. ihren Auftrag in enger Absprache und Zusammenarbeit mit allen Partnern, welche im selben Tätigkeitsbereich wirken, wahrzunehmen.
Art. 25 Ausbildung

Die mit der Aufsicht des Besuchsrechts beauftragten Fachleute, müssen im Besitze einer angemessenen, nachgewiesenen Ausbildung sein, namentlich ein Diplom in Sozialpädagogik oder in einem vom Departement als gleichwertig anerkannten Bereich. Sie haben die Pflicht, sich über die theoretische und praktische Entwicklung in ihrem Beruf auf dem Laufenden zu halten.

Art. 26 Pflicht zur Verschwiegenheit, Meldepflicht und Akten

Die Artikel 17, 18 und 19 sind anwendbar.

Art. 27 Finanzierung

1 Bei einer richterlichen oder waisenamtlichen Entscheidung für die Durchführung des Besuchsrechts unter Aufsicht kann die Dienststelle bis 65 Prozent der vom Departement anerkannten Kosten von Aufträgen an eine private Stelle übernehmen. Der verbleibende Teil wird durch das Kind oder seine Eltern übernommen. Im gegenteiligen Falle wird dies durch die verantwortlichen Körperschaften gemäss dem Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe übernommen.

2 Die Personen, Instanzen oder Dienste, die Leistungen dieser Stelle in Anspruch nehmen, übernehmen selbst die Kosten, welche in einer Vereinbarung mit den Partnern festgelegt sind.

3 Ein Leistungsvertrag kann zwischen der privaten Stelle und dem Departement abgeschlossen werden.

5 Tagesplatzierung von Kindern (Art. 31 und 33 JG)

5.1 Definition der Betreuungsstrukturen

Art. 28 Definition der Betreuungsstrukturen mit erweiterten Öffnungszeiten

1 Die Bezeichnung "Betreuungsstrukturen mit erweiterten Öffnungszeiten" ist eine Angabe, wonach dieser Ort im Allgemeinen mindestens während 4 Stunden in der Folge und höchstens 12 Stunden am Tag geöffnet ist.

2 Es handelt sich um folgende Betreuungsstrukturen:

  1. a. die Säuglingskrippe: Aufnahme von Kleinkindern im Alter von 1 bis 18 Monaten;
  2. b. die Kinderkrippe: Aufnahme von Kindern im Alter von 18 Monaten bis 6 Jahren;
  3. c. der Kinderhort: Aufnahme von Kindern im Alter von 18 Monaten bis 6 Jahren;
  4. d. die ausserschulischen Betreuungseinrichtungen für Schüler (ABES): Aufnahme von Kindergarten- und Primarschülern.
Art. 29 Definition der Betreuungsstrukturen mit eingeschränkten Öffnungszeiten

1 Die Bezeichnung "Betreuungsstrukturen mit eingeschränkten Öffnungszeiten" ist eine Angabe, wonach dieser Ort im Allgemeinen höchstens während 4 Stunden in der Folge am Tag und höchstens 12 Stunden in der Woche geöffnet ist.

2 Es handelt sich um folgende Betreuungsstrukturen:

  1. a. der Kinderspielgruppe: Aufnahme der Kinder ab dem Alter von 3 Jahren bis zum Alter der obligatorischen Schulpflicht;
  2. b. der Kurzzeit-Kinderhort: Aufnahme von Kindern zwischen 2 bis 8 Jahren.
Art. 30 Integration von behinderten Kindern

Das Departement kann die Integration von behinderten Kindern in Strukturen, welche in den Artikeln 28 und 29 aufgeführt sind, unterstützen.

5.2 Bewilligung und Aufsicht

Art. 31 Bewilligungskriterien für Betreuungsstrukturen mit erweiterten und eingeschränkten Öffnungszeiten

1 Diese Einrichtungen bedürfen bezüglich Betreuung und Aufenthaltsdauer über ausgebildetes Personal und angemessene Einrichtungen.

2 Eine Weisung des Departements legt die Anzahl der notwendigen Arbeitsstellen für die Betreuung sowie die erforderliche Einrichtung und das notwendige Material fest.

Art. 32 Bewilligungskriterien für die Betreuungsstrukturen in Tourismusregionen

1 Die Einrichtungen in Tourismusregionen bedürfen bezüglich Betreuung und Aufenthaltsdauer über ausreichend ausgebildetes Personal und angemessene Einrichtungen.

2 Eine Weisung des Departements legt die Anzahl der notwendigen Arbeitsstellen für die Betreuung sowie die erforderliche Einrichtung und das notwendige Material fest.

Art. 33 Bewilligungskriterien für Betreuungsstrukturen, die mit kulturellen oder kommerziellen Tätigkeiten verbunden sind

1 Die Betreuungsstrukturen, namentlich verbunden mit einer kulturellen Aktivität (Messe, Ausstellung oder anderes) sowie die Kurzzeit-Kinderhorte eines Sport- oder Freizeitzentrums müssen über eine ausreichende Anzahl von Betreuungspersonen und einer angemessenen materiellen Einrichtung hinsichtlich der jeweiligen Betreuungsstruktur verfügen.

2 Die Kurzzeit-Kinderhorte von Einkaufszentren, welche während des Tages geöffnet sind, unterstehen denselben Bewilligungskriterien wie die Kinderhorte mit erweiterten Öffnungszeiten.

3 Eine Weisung des Departements legt die Anzahl der notwendigen Arbeitsstellen für die Betreuung sowie die erforderliche Einrichtung und das notwendige Material fest.

Art. 34 Bewilligungsverfahren für eine Betreuungsstruktur mit erweiterter Öffnungszeit

1 Jedem Bewilligungsgesuch für den Betrieb einer Betreuungsstruktur mit erweiterter Öffnungszeit müssen folgende Dokumente beigelegt sein:

  1. a. die schriftliche Gesuchsbegründung mit einer Bedarfsstudie;
  2. b. der Name des Betriebsführers der Betreuungsstruktur, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, oder der Name des Präsidenten vom Direktionsorgan, die Liste der Vorstandsmitglieder und die Statuten, sofern es sich um eine juristische Person handelt;
  3. c. der Name, die Ziele der Einrichtung und seine Öffnungszeiten;
  4. d. die Anzahl und das Alter der Kinder;
  5. e. das pädagogische Leitbild;
  6. f. das oder die Diplome der Verantwortlichen;
  7. g. der Bestand und die Ausbildung des Personals sowie eine Kopie der Diplome;
  8. h. die finanzielle Organisation: das Investitionsbudget, das voraussichtliche Betriebsbudget und die Tarife;
  9. i. der Plan der Räumlichkeiten und deren Einrichtung, sowie die Baubewilligung;
  10. j. die positive Vormeinung der kantonalen Dienststellen, welche auf dem Gesuchsformular für die Bewilligung aufgeführt sind;
  11. k) *. für jede Person, die eine Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen ausübt, ein Strafregisterauszug, der nicht mehr als sechs Monate vor der Gesuchstellung ausgestellt wurde.

2 Die Betreuungsstruktur muss namentlich die Vorschriften im Bereiche der Baupolizei, der Feuerpolizei, der Hygiene und der Lebensmittel einhalten.

Art. 35 Bewilligungsverfahren für eine Betreuungsstruktur mit eingeschränkter Öffnungszeit

1 Jedem Bewilligungsgesuch für den Betrieb einer Betreuungsstruktur mit eingeschränkter Öffnungszeit müssen folgende Dokumente beigelegt sein:

  1. a. der Name des Betriebsführers der Betreuungsstruktur, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, oder der Name des Präsidenten vom Direktionsorgan, die Liste der Vorstandsmitglieder und die Statuten, sofern es sich um eine juristische Person handelt;
  2. b. der Plan der Räumlichkeiten und ihre Einrichtung;
  3. c. die Anzahl und das Alter der Kinder;
  4. d. der Name, die Ziele der Einrichtung und ihre Öffnungszeiten;
  5. e. die positiven Vormeinungen der kantonalen Dienststellen, welche auf dem Gesuchsformular für die Bewilligung aufgeführt sind;
  6. f) *. für jede Person, die eine Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen ausübt, ein Strafregisterauszug, der nicht mehr als sechs Monate vor der Gesuchstellung ausgestellt wurde.

2 Die Einrichtung muss namentlich die Vorschriften im Bereiche der Baupolizei, der Feuerpolizei, der Hygiene und der Lebensmittel einhalten.

Art. 36 Bewilligung

1 Die Betriebsbewilligung für die Betreuungsstrukturen mit erweiterten oder eingeschränkten Öffnungszeiten wird durch die Dienststelle erteilt.

2 Sie kann für eine Probedauer erteilt oder an Bedingungen geknüpft werden (provisorische Bewilligung).

3 Die Bewilligung legt die höchste Aufnahmezahl der Kinder fest.

Art. 37 Bewilligungsdauer

Grundsätzlich wird die Bewilligung für eine Dauer von fünf Jahren erteilt. Die Bewilligung kann erneuert werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind.

Art. 38 Meldepflicht

Jede Änderung bezüglich der Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung muss umgehend dem Departement mitgeteilt werden.

Art. 39 Aufsicht

1 Die Dienststelle ist mit der Aufsicht beauftragt. Diese betrifft:

  1. a. die Kontrolle der Grundvoraussetzungen für die Bewilligung;
  2. b. die Qualität der pädagogischen Betreuung der Kinder.

2 Das Departement kann die Kontrolle der Grundvoraussetzungen für die Bewilligung an die Gemeinden delegieren.

3 Eine Weisung des Departements legt die Kontrollkriterien genauer fest.

5.3 Betreuungsstrukturen im privaten Wohnbereich

Art. 40 Definition der Tagesbetreuung im privaten Wohnbereich

Die Tagesbetreuung im privaten Wohnbereich ist eine Aufnahme, die zu Hause angeboten wird. Sie kann wahrgenommen werden durch:

  1. a. Tageseltern;
  2. b. diplomierte Kleinkindererzieherin (Säuglingskrippe, Kinderkrippe zu Hause, Kinderhort zu Hause);
  3. c. diplomierte Fachperson im Bereiche der Sozialpädagogik, der Pädagogik oder einer Fachperson mit einer vom Departement als gleichwertig anerkannten Ausbildung (Ausserschulische Betreuungseinrichtungen für Schüler).
Art. 41 Bewilligung und Aufsicht

1 Tageseltern, die ein oder mehrere Kinder während des Tages aufzunehmen wünschen, müssen über eine Bewilligung des Kantons oder einer durch letzteren anerkannte Organisation verfügen.

2 Das Departement kann eine Vereinbarung oder einen Leistungsvertrag mit einem Dachverband, der aus den verschiedenen anerkannten Vereinigungen besteht, abschliessen. Die Tageseltern müssen wiederum bei einer anerkannten Vereinigung angestellt sein.

3 Eine Weisung des Departements legt die zu erfüllenden Bedingungen für diese Aufnahmeart fest.

5.4 Kantonale Beteiligung an der Finanzierung der familienexternen Tagesbetreuung von Kindern (Art. 33 JG)

Art. 42 Grundsätze

1 Der Kanton beteiligt sich an der Finanzierung der familienexternen Tagesbetreuung von Kindern seit ihrer Geburt bis zur Beendigung der Primarschule, wenn:

  1. a. die Betreuungsstrukturen den Kriterien für Einrichtungen von erweiterten Öffnungszeiten, wie sie in den diesbezüglichen Weisungen festgelegt sind, entsprechen;
  2. b. das Betreuungsangebot durch die Dienststelle bewilligt worden ist;
  3. c. ein Leistungsvertrag zwischen dem Anbieter der Tagesbetreuung und dem Kanton abgeschlossen worden ist;
  4. d. das Betreuungsangebot dem Bedürfnisnachweis der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes entspricht;
  5. e) *. das Betreuungsangebot in der Regel als juristische Person organisiert und nicht gewinnorientiert ist, oder von der öffentlichen Hand getragen wird.

2 Die Finanzhilfen des Kantons werden nur ausgerichtet, wenn die örtlichen öffentlichrechtlichen Körperschaften, die Arbeitgeber, oder andere Dritte mit Ausnahme der Eltern sich angemessen finanziell beteiligen.

Art. 43 Beteiligung an den Gehältern

1 Der Kanton beteiligt sich zu 30 bis 35 Prozent an der Finanzierung der Gehälter des Erziehungspersonals und der für die Betreuungsstruktur verantwortlichen Person, sofern diese ebenfalls Erziehungsaufgaben übernimmt.

2 Der Staatsrat legt die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Subventionssätze per Entscheid genau fest.

2bis Arbeitgeber, die die Subventionstabelle der Weisungen nicht für die externe Tagesbetreuung von Kindern seit deren Geburt bis zur Beendigung der Primarschule anwenden, werden maximal zu 30 Prozent subventioniert. Ein Satz von über 30 Prozent wird ausschliesslich an Arbeitgeber ausbezahlt, die diese Subventionstabelle für das gesamte Erziehungspersonal anwenden.

3 Ein Staatsratentscheid, der im Amtsblatt veröffentlicht wird, legt die Ausbildungen, die Liste der öffentlichen, halböffentlichen und anerkannten privaten Schulen, die Lohntabelle sowie den Satz über 30 Prozent für die Berechnung der Beteiligung des Kantons fest.

Art. 43a * …
Art. 44 Beteiligung am Erziehungsmaterial

1 Für den Kauf und die Erneuerung des anerkannten Erziehungsmaterials leistet der Kanton eine Pauschale von 30 Franken pro Betreuungsplatz. Dieser Pauschalbetrag wird an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst.

2 Der Kanton kann Kontrollen durchführen, um sich zu vergewissern, dass die entsprechende Pauschale effektiv zum Kauf von Erziehungsmaterial verwendet wird.

Art. 45 Tageseltern

1

2 Der Kanton übernimmt 30 Prozent der Gehälter der Personen, die eine Tätigkeit als Tageseltern ausüben.

3 Der Stundenansatz für Tageseltern sowie die Art der Finanzierung wird durch einen Staatsratsentscheid, welcher im Amtsblatt veröffentlicht wird, festgelegt.

4 Der Kanton übernimmt 30 Prozent der Gehälter der Koordinatorinnen der Tageseltern.

5 Ein Staatsratsentscheid, welcher im Amtsblatt veröffentlicht wird, legt die Stundenansätze, die anerkannten Ausbildungen, die Gehaltsstufe der Koordinatorinnen, welche für die Berechnung der Beteiligung des Kantons berücksichtigt wird, sowie die Finanzierungsmodalitäten, fest.

6 Für den Kauf und die Erneuerung des anerkannten Erziehungsmaterials leistet der Kanton eine Pauschale von 90 Franken pro Jahr und Tageseltern. Dieser Pauschalbetrag wird an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst und wird dem Walliser Dachverband für Tageseltern überwiesen.

7 Der Kanton kann Kontrollen durchführen, um sich zu vergewissern, dass die entsprechende Pauschale effektiv zum Kauf von Erziehungsmaterial verwendet wird.

6 Platzierung mit Unterbringung bei Pflegeeltern (Art. 34 JG)

Art. 46 Bedingungen

1 Wenn die Entwicklung eines Kindes behindert ist oder die Gefahr dazu besteht und es nicht möglich ist, es zu schützen oder ihm durch andere Massnahmen Hilfe zukommen zu lassen, namentlich durch ambulante Massnahmen, kann es bei Pflegeeltern oder bei professionellen Pflegeeltern untergebracht werden.

2 Die Dienststelle kann diesen Familien eine Unterstützung, namentlich in Form einer Grundausbildung und Weiterbildung, leisten.

3 Für Platzierungen, welche nicht von einer richterlichen oder einer vormundschaftlichen Behörde angeordnet worden sind, ist vorerst eine Kostengutsprache der Wohnortsgemeinde des Kindes einzuholen. Vorbehalten bleiben Notfälle.

Art. 46a * Bedingungen für die Dienstleistungsangebote im Bereich der Platzierung mit Unterbringung bei Pflegeeltern

1 Jede juristische Person, die entgeltlich oder unentgeltlich Dienstleistungen in der Familienpflege anbietet (Anbieterin oder Anbieter), ist gegenüber der Dienststelle oder der zentralen kantonalen Behörde, wo sich der Hauptsitz befindet, meldepflichtig und deren Aufsicht unterstellt, insbesondere:

  1. a. wenn sie Pflegeplätze für Minderjährige bei Pflegeeltern vermittelt;
  2. b. wenn sie das Pflegeverhältnis sozialpädagogisch begleitet;
  3. c. Pflegeeltern aus- und weiterbildet, oder
  4. d. Beratungen und Therapien für Pflegekinder durchführt.

2 Die Meldung der Anbieterin oder des Anbieters muss mindestens die Angaben und Belege gemäss Artikel 20b der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern enthalten (Bundesverordnung).

3 Die Anbieterinnen und Anbieter müssen wesentliche Änderungen der Tätigkeit, insbesondere solche, die Gegenstand der Meldepflicht waren, der Dienststelle oder der zentralen kantonalen Behörde, wo sich der Hauptsitz befindet, unverzüglich und unaufgefordert melden.

4 Die Anbieterinnen und Anbieter müssen mindestens eine Vertretung im Kanton Wallis haben, um innert einer Stunde intervenieren zu können um so den im Wallis wohnhaften Pflegefamilien eine ausreichende Unterstützung zu gewähren.

5 Die Anbieterinnen und Anbieter müssen jährlich Verzeichnisse führen über die Pflegeeltern, mit denen sie zusammenarbeiten und bei denen sie Pflegeplätze vermitteln sowie über die Kinder, für die sie Pflegeplätze vermittelt haben. Die Verzeichnisse müssen mindestens die Angaben gemäss Artikel 20d der Bundesverordnung enthalten.

6 Die Anbieterinnen und Anbieter bilden Gegenstand einer Aufsicht durch die Dienststelle oder der zentralen kantonalen Behörde, wo sich der Hauptsitz befindet.

Art. 47 Bewilligung für die Platzierung

1 Jede vorgenommene Platzierung bei Pflegeeltern oder bei professionellen Pflegeeltern muss innert spätestens 10 Tagen durch die Dienststelle schriftlich bewilligt werden.

2 Die Bewilligung enthält den Namen und Vornamen des Kindes, die Vaterschaft, den legalen Wohnsitz, die Identität und die Adresse der Pflegeeltern, das Datum des Beginns der Platzierung sowie deren wahrscheinliche Dauer und die verantwortlichen Personen/Instanzen für die Bezahlung der Rechnungen.

3 Bei Kindern, die ihren Wohnort nicht im Kanton Wallis haben, sind Platzierungen in einer Familie in Ausnahmesituationen gestattet, wenn es eine enge Familienbeziehung oder eine dauerhafte vorher existierende Beziehung oder bei einer Platzierung im Hinblick auf eine Adoption gibt.

4 Pflegeeltern und professionelle Pflegeeltern müssen der Dienststelle ebenfalls unverzüglich mitteilen, wenn Kinder mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Wallis aufgenommen werden.

6.1 Die Pflegeeltern

Art. 48 Definition

Als Pflegeeltern gilt jede Familie, deren Elternteil oder Eltern in ihrem Haushalt höchstens zwei Kinder aufnimmt, deren Entwicklung gestört oder gefährdet ist. Wenn es sich um Geschwister handelt, kann die Anzahl ausnahmsweise überschritten werden.

Art. 49 Bewilligung und Aufsicht

1 Die Pflegeeltern müssen im Besitz einer Aufnahmebewilligung sein, welche von der Dienststelle erteilt wird.

2 Die Bewilligung ist 3 Jahre gültig und wird erteilt nach Prüfung der Persönlichkeit, der erzieherischen Eignung, der wirtschaftlichen Situation, der Gesundheit sowie der Wohnverhältnisse der Pflegeeltern und deren Mitbewohner. Die Prüfung oben erwähnter Bedingungen muss eine gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes sowie das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder gewährleisten. Zu diesem Zweck verlangt die Dienststelle von den Pflegeeltern bei der Erstzulassung insbesondere folgende Unterlagen:

  1. a) *. ein Arztzeugnis, aus dem hervorgeht, dass die Mitglieder der Pflegefamilie und jede in ihrem Haushalt lebende Person nicht an einer körperlichen oder geistigen Erkrankung leiden, aus der sich ungünstige Bedingungen für die Pflege des Kindes ergeben können;
  2. b) *. ein Privatauszug aus dem Strafregister, inklusive der volljährigen Mitbewohner. Das Verlangen eines Sonderprivatauszugs aus dem Strafregister bleibt vorbehalten;
  3. c. die letzte Steuerveranlagung;
  4. d) *. eine schriftliche Einwilligung zur Einholung von Auskünften bei Personen, Behörden und Dienststellen, die Informationen liefern können, welche für die Prüfung der oben erwähnten Bedingungen nützlich sind, die für die gesamte Bewilligungsdauer gilt.

3 Sie werden von der Dienststelle beaufsichtigt, die den Pflegeeltern mindestens einmal pro Jahr einen Hausbesuch abstattet. Die Bewilligung wird erneuert, wenn die Dienststelle feststellt, dass die Aufnahmebedingungen weiterhin gegeben sind.

Art. 50 Bewilligungsentzug

Wenn festgestellt wird, dass die Pflegeeltern nicht mehr den Bewilligungskriterien entsprechen und dies nachdem erfahrene Personen beauftragt wurden, sie zu beraten und bei ihnen zu intervenieren, kann die Dienststelle die Bewilligung zurückziehen.

6.2 Professionelle Pflegeeltern

Art. 51 Definition

Als professionelle Pflegeeltern gilt jede Familie, dessen Elternteil oder Eltern hauptberuflich in ihrem Haushalt mindestens drei und jedoch höchstens sechs Kinder aufnimmt, deren Entwicklung gestört oder gefährdet ist, und einer speziellen Betreuung bedürfen.

Art. 52 Bewilligung und Aufsicht

1 Die professionellen Pflegeeltern müssen im Besitze einer Aufnahmebewilligung sein, welche durch die Dienststelle erteilt wird und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

2 Die Bewilligung ist drei Jahre gültig und wird erteilt, sobald:

  1. a. das Erziehungskonzept genehmigt worden ist;
  2. b. die persönlichen Qualitäten, der Gesundheitszustand, die erzieherischen Eignungen und die Ausbildung der verantwortlichen Person als angemessen beurteilt wurden;
  3. c. die wirtschaftliche Situation als gewährleistet angesehen wird;
  4. d. die Unterkunft den hygienischen Anforderungen und dem Feuerschutz entspricht;
  5. e. die Aufnahme und Übernahme während des ganzen Jahres gewährleistet ist;
  6. f. das Kind über eine gute Pflege, Erziehung und Ausbildung verfügt;
  7. g. das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder gewährleistet ist;
  8. h. die Gewissheit besteht, dass kein Personal für erzieherische Aufgaben angestellt wird.

3 Hierfür verlangt die Dienststelle von den Pflegeeltern bei der Erstzulassung insbesondere folgende Unterlagen:

  1. a) *. ein Arztzeugnis, aus dem hervorgeht, dass die Mitglieder der Pflegefamilie und jede in ihrem Haushalt lebende Person nicht an einer körperlichen oder geistigen Erkrankung leiden, aus der sich ungünstige Bedingungen für die Pflege des Kindes ergeben können;
  2. b) *. ein Privatauszug aus dem Strafregister, inklusive der volljährigen Mitbewohner. Das Verlangen eines Sonderprivatauszugs aus dem Strafregister bleibt vorbehalten;
  3. c. die letzte Steuerveranlagung;
  4. d) *. eine schriftliche Einwilligung zur Einholung von Auskünften bei Personen, Behörden und Dienststellen, die Informationen liefern können, welche für die Prüfung der oben erwähnten Bedingungen nützlich sind, die für die gesamte Bewilligungsdauer gilt.

4 Die professionellen Pflegeeltern werden von der Dienststelle beaufsichtigt, die mindestens einmal pro Jahr einen Besuch abstattet. Die Bewilligung wird erneuert, wenn die Dienstelle feststellt, dass die Aufnahmebedingungen weiterhin gegeben sind.

Art. 53 Bewilligungsentzug

1 Wenn die geforderten Bedingungen der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind, so werden die professionellen Pflegeeltern aufgefordert, unverzüglich die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die festgestellten Mängel zu beheben.

2 Wenn diese Massnahmen nicht die erhoffte Wirkung zeigen, kann die Dienststelle die erteilte Bewilligung entziehen.

6.3 Bezahlung und Kostenverteilung bei der Platzierung von Kindern bei Pflegeeltern (Art. 36 JG)

Art. 54 Pflegeeltern

1 Der Monats- und Tagestarif für die Platzierung eines Kindes durch die Dienststelle bei Pflegeeltern, die im Besitze einer Bewilligung sind, wird durch einen Staatsratsentscheid, welcher im Amtsblatt veröffentlicht wird, festgelegt.

2 Die Platzierungskosten entsprechen den Beherbergungskosten sowie dem persönlichen Budget, welche primär durch das Kind oder seine Eltern zu tragen sind. Im gegenteiligen Falle wird dies durch die verantwortlichen Körperschaften gemäss dem Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe übernommen.

Art. 55 Professionelle Pflegeeltern

1 Der Monats- und Tagestarif für die Platzierung eines Kindes bei professionellen Pflegeeltern, die im Besitze einer Bewilligung durch die Dienststelle sind, wird durch einen Staatsratsentscheid, welcher im Amtsblatt veröffentlicht wird, festgelegt.

2 Die Platzierungskosten entsprechen den Beherbergungskosten sowie dem persönlichen Budget, welche primär durch das Kind oder seine Eltern zu tragen sind. Im gegenteiligen Falle wird dies durch die verantwortlichen Körperschaften gemäss dem Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe übernommen.

Art. 55a * Ausserkantonale Pflegeeltern

1 Die Finanzierung der durch die Dienststelle bewilligten Platzierungen wird durch den Kanton sichergestellt.

2 Die Platzierungskosten, welche einem Beherbergungsbeitrag und dem persönlichen Budget entsprechen, werden in erster Linie durch das Kind oder seine Eltern getragen und erst subsidiär durch die verantwortliche Körperschaft gemäss den kantonalen Bestimmungen über die Eingliederung und die Sozialhilfe übernommen.

3 Der Betrag zu Lasten des Kindes oder seiner Eltern wird durch einen Beschluss des Staatsrates, welcher im Amtsblatt veröffentlicht wird, festgelegt.

Art. 56 Persönliches Budget

Das persönliche Budget eines platzierten Kindes wird gemäss den internen Weisungen der Dienststelle erstellt und dieser zur Genehmigung unterbreitet.

7 Ferienkolonien, Ferienlager (Art. 39 JG)

Art. 57

1 Als Ferienkolonie oder Ferienhaus gilt jede Beherbergungsstätte auf dem Kantonsgebiet des Wallis für Kinder ohne Begleitung ihres gesetzlichen Vertreters.

2 Als Ferienlager gilt jeder Aufenthalt in einer Ferienkolonie, welcher für Kinder angeboten wird.

7.1 Bewilligung

Art. 58 Bewilligungsverfahren zum Betrieb einer Ferienkolonie oder Ferienhauses

1 Das Bewilligungsgesuch muss Folgendes enthalten:

  1. a. den Namen des Eigentümers der Wohnstruktur, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder die Statuten und den Namen des Präsidenten des Direktionsorgans, wenn es sich um eine juristische Person handelt;
  2. b) *. für den Betriebsführer, seine Familienangehörigen im Alter von über 10 Jahren und das Personal der Unterkunft, die mit Minderjährigen in Kontakt kommen können, einen Privatauszug und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister, die nicht mehr als 6 Monate vor der Gesuchstellung ausgestellt wurden;
  3. c. die Anzahl der Kinder, welche in der Unterkunft aufgenommen werden können;
  4. d. den Plan der Räumlichkeiten und Einrichtungen;
  5. e. die positiven Vormeinungen der kantonalen Dienststellen, welche auf dem Gesuchsformular für die Bewilligung aufgeführt sind.

2 Die Wohnstruktur muss namentlich die Vorschriften im Bereiche der Baupolizei, Feuerpolizei, Hygiene und Lebensmittel erfüllen.

Art. 59 Betriebsbewilligung

1 Die Betriebsbewilligung für diese Art von Wohnstruktur wird durch die Dienststelle erteilt.

2 Die Bewilligung legt im Übrigen die höchste Anzahl der Kinder fest, welche gleichzeitig aufgenommen werden können und kann versuchshalber (provisorische Bewilligung) für eine beschränkte Zeitdauer oder verbunden mit Bedingungen erteilt werden.

3 Die Gültigkeitsdauer einer Bewilligung beträgt vier Jahre.

Art. 60 Erneuerung der Bewilligung

1 Die Gemeinde ist zuständig für die Erneuerung der Betriebsbewilligung. Ist die Unterkunft Eigentum der Gemeinde oder der Burgergemeinde, bleibt die Dienstelle für die Erneuerung der Bewilligung zuständig.

2 Die Bewilligung wird unter den folgenden Bedingungen für weitere 4 Jahre erneuert:

  1. a) *. die in der Grundbewilligung vorgesehenen Vorschriften werden eingehalten;
  2. b) *. die Einrichtung erfüllt die Vorschriften im Bereich der Baupolizei, Feuerpolizei, Hygiene und Lebensmittel;
  3. c) *. der Betriebsführer, seine Familienangehörigen im Alter von über 10 Jahren und das Personal der Unterkunft, die mit Minderjährigen in Kontakt kommen können, haben einen Privatauszug und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister vorgelegt, die nicht mehr als 6 Monate vor dem Erneueerungsgesuch ausgestellt wurden.

3 Sie ist beauftragt zu überwachen, dass die in der Grundbewilligung vorgesehenen Vorschriften eingehalten werden.

4 Die Gemeinde informiert das Departement über diejenigen Einrichtungen, welche die in der Grundbewilligung vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.

5 Sie kann eine Gebühr für die Bewilligungserneuerung und die Jahreskontrollen von 50 bis 300 Franken erheben.

6

7.2 Betreuungspersonal

Art. 61 Definition und Alter

1 Der Lagerleiter ist eine Person, welche die Leitung des Lagers innehat. Er muss zum Zeitpunkt des Lagers mindestens das volle zwanzigste Altersjahr erreicht haben und muss mindestens 4 Jahre älter als die ältesten Teilnehmer sein.

2 Der Gruppenleiter ist eine Person, welcher für die Betreuung der Kinder verantwortlich ist. Er muss zum Zeitpunkt des Lagers mindestens 18 Jahre alt sein und müsste mindestens 2 Jahre älter als die ältesten Teilnehmer sein.

3 Der Gruppenhilfsleiter muss zum Zeitpunkt des Lagers mindestens 16 Jahre alt sein und müsste mindestens 2 Jahre älter als die ältesten Teilnehmer sein.

Art. 62 Anzahl

1 Die zuständigen Verantwortlichen für die Organisation und Durchführung von Ferienlagern in der Kolonie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass die betreuten Kinder eine ihren Bedürfnissen und ihrem Alter entsprechende, sowie den jeweiligen Situationen angemessene Betreuung erhalten.

2 Die empfohlene Mindestanzahl an Betreuern beträgt einen Leiter für acht Kinder im obligatorischen Schulalter (Lagerverantwortliche, Leiter, Hilfsleiter, Pfleger, Koch, Mitarbeiter für besondere Tätigkeiten).

3 Bezogen auf die Gesamtheit der notwendigen Stellen sollten 2/3 der Stellen durch Gruppen-Leiter und 1/3 der Stellen durch Gruppen-Hilfsleiter besetzt sein.

4 Befinden sich die Kinder nicht mehr im schulpflichtigen Alter, muss das Betreuungspersonal bezüglich der Anzahl Teilnehmer ausreichend sein.

Art. 63 Funktion des Lagerleiters

Der Lagerleiter muss namentlich:

  1. a. den guten Ablauf des Aufenthalts in Übereinstimmung mit dem pädagogischen Leitbild garantieren;
  2. b. die Gesamtheit der Aktivitäten und Aufgaben der Animationsgruppe koordinieren;
  3. c. die Integrität, die Würde und die Sicherheit der Teilnehmer in allen Situationen garantieren;
  4. d. dafür besorgt sein, dass ein Mitglied der Gruppenleitung mit der ersten Hilfeleistung für harmlose Krankheiten und leichte Unfälle beauftragt ist.
Art. 64 Ausbildung

1 Die verantwortlichen Personen für die Betreuung der Kinder sowie die Gruppenleiter und Gruppenhilfsleiter müssen im Besitz einer spezifischen Grundausbildung sein, welche durch eine vom Kanton anerkannte Stelle erteilt wird.

1bis Diese Ausbildung wird dringend empfohlen für Personen, die von Vereinen organisierte Lager betreuen, die in regelmässigem Kontakt mit Minderjährigen stehen und diese ganzjährig betreuen (insbesondere in Sport- oder Musikvereinen).

2 Als ausgebildete Personen sind namentlich anerkannt:

  1. a. Studenten der Psychologie, Erziehungswissenschaften, Pädagogik oder ähnliches;
  2. b. Studenten der Fachhochschulen für Soziales und der pädagogischen Hochschulen;
  3. c) *. Lehrpersonen, welche die pädagogische Hochschule oder das Lehrerseminar besucht haben;
  4. d) *. Personen mit einer anderen Ausbildung, die als gleichwertig angesehen wird.

3 Der Kanton kann durch konkrete Massnahmen Grundausbildungs- und Weiterbildungskurse fördern.

4

Art. 65 * …

7.3 Technische Einrichtungen und Sicherheit

Art. 66 Erholungsräume in Ferienkolonien und Ferienhäusern

1 Es wird empfohlen, dass die Räume, die zur Erholung dienen, der Mindestnorm von 10 m³ pro Kind entsprechen, Gänge und sanitäre Anlagen nicht inbegriffen.

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4

5 Diese Räume müssen leicht zugänglich sein und über genügend Tageslicht und natürliche Belüftung verfügen.

6 Es ist verboten, Kinder im Untergeschoss oder im Estrich unterzubringen, falls diese keinen natürlichen Luftumlauf, kein natürliches Tageslicht und keinen leichten Zugang aufweisen.

Art. 67 Sanitärinstallationen

Die Sanitärinstallationen müssen nachfolgenden Minimalnormen entsprechen:

  1. a. ein Lavabo oder ein Wasserhahn mit Waschbecken pro 4 Kinder;
  2. b. ein WC für 8 Kinder (im Minimum 2 WC falls Knaben und Mädchen Teilnehmer sind);
  3. c. eine Dusche für 10 Kinder; die Möglichkeit muss bestehen, individuell duschen zu können.
Art. 68 Speisesaal, Esszimmer, Spiel- und Bastelsaal

1 Der Betrieb muss über einen Speisesaal und/oder gemeinsame Räume aufweisen wie ein Spiel- und Bastelsaal.

2 Diese Räume müssen über eine gute natürliche Beleuchtung verfügen.

Art. 69 Technische Installationen

1 Der Betrieb muss über Stromzufuhr verfügen sowie ausreichend mit gutem Trinkwasser versorgt sein.

2 Die Notrufnummern müssen deutlich angeschrieben sein.

Art. 70 Sicherheitsvorschriften

1 Das Gebäude darf sich weder in einer Gefahrenzone für natürliche Gefahren, noch in unmittelbarer Nähe eines gefährlichen Ortes befinden und darf nicht Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, die der Gesetzgebung für den Umweltschutz widersprechen.

1bis Das Gebäude muss die Anforderungen an die Sicherheit und Brandbekämpfung sowie die Standards für Lebensmittelhygiene einhalten.

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5

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Art. 71 Ausnahme

Ausnahmen bezüglich den technischen und Sicherheitsvorschriften können für Gebäude, die sich im Mittel- oder Hochgebirge befinden, wenn diese Orte nicht mit Strom und fliessendem Wasser erschlossen sind, mit der Zustimmung der betreffenden technischen Dienststellen gewährt werden.

Art. 72 Vorbehalt

Vorbehalten bleiben die kantonalen und kommunalen Bauvorschriften und die Bestimmungen bezüglich des Abwassers.

7.4 Qualitätscharta

Art. 73

1 Das Departement trägt zur Erarbeitung einer Qualitätscharta in Zusammenarbeit mit den verschiedenen Stellen, welche im Bereiche der Organisation von Lagern tätig sind, in einem Zeitrahmen von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei.

2 Diese Charta strebt an, die psychische und körperliche Sicherheit der Teilnehmer und die Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse zu garantieren.

3 Organisationen, die den Kriterien dieser Charta entsprechen, können eine Zertifizierung erhalten, welche durch das Departement auf Vormeinung des Jugenddelegierten erteilt wird.

8 Heime und Internate, die keine sozialpädagogischen Leistungen anbieten (Art. 40ff JG)

Art. 74

Als Internate und Kinderheime muss man Betriebe (Schulinternate/Internat/Studienlager) verstehen, die sich auf dem Territorium des Kantons Wallis befinden, über ihr eigenes Betreuungspersonal verfügen und die Möglichkeit haben, mittel- und langfristig Kinder aufzunehmen, für sie zu sorgen und ihnen eine Ausbildung zukommen zu lassen, ohne jedoch sozialpädagogische Leistungen anzubieten.

8.1 Bewilligung ein Internat oder ein Kinderheim zu betreiben

Art. 75 Bewilligungsverfahren

1 Das Bewilligungsgesuch muss Folgendes enthalten:

  1. a. den Namen des Eigentümers der Einrichtung, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder die Statuten und den Namen des Präsidenten des Direktionsorgans, wenn es sich um eine juristische Person handelt;
  2. b. die Anzahl der Kinder, welche in der Unterkunft aufgenommen werden können;
  3. c. den Plan der Räumlichkeiten und Einrichtungen;
  4. d. die positiven Vormeinungen der kantonalen Dienststellen, welche auf dem Gesuchsformular für die Bewilligung aufgeführt sind;
  5. e) *. für den Betriebsführer einen Privatauszug und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister, die nicht mehr als sechs Monate vor der Gesuchstellung ausgestellt wurden.

2 Die Einrichtung muss namentlich die Vorschriften im Bereiche der Baupolizei, Feuerpolizei, Hygiene und Lebensmittel erfüllen.

Art. 76 Betriebsbewilligung

1 Die Betriebsbewilligung für diese Art von Einrichtungen wird durch die Dienststelle erteilt.

2 Die Bewilligung legt im Übrigen die höchste Anzahl aufzunehmender Kinder fest und kann versuchshalber (provisorische Bewilligung) für eine beschränkte Zeitdauer oder verbunden mit Bedingungen erteilt werden.

3 Die Gültigkeitsdauer einer Bewilligung beträgt fünf Jahre.

8.2 Betreuungspersonal

Art. 77 Anzahl

1 Die Mindestanzahl der Personen, welche mit Betreuungsaufgaben betraut sind, muss ein Erwachsener für 7 Kinder im Alter der obligatorischen Schulpflicht sein.

2 Der Bestand des Betreuungspersonals muss den Erfordernissen für die Betreuung von Kindern, welche die obligatorische Schulzeit beendet haben, genügen.

Art. 78 Geforderte Kompetenzen

1 Die Personen, welche mit der Betreuung beauftragt sind, sowie der Leiter müssen über eine angemessene Ausbildung verfügen.

2 Die persönlichen Qualitäten, die erzieherischen Eignungen des Betriebsleiters und seiner Mitarbeiter müssen es ihnen erlauben, ihre Aufgaben wahrzunehmen.

8.3 Technische Einrichtungen und Sicherheit

Art. 79 Erholungsräume für Internate und Kinderheime

1 Die Räume, welche der Erholung dienen, müssen der Mindestnorm von 10m³ pro Kind entsprechen.

  1. a) *.
  2. b) *.

2 Die Fensteroberfläche muss 10 Prozent der Zimmerfläche entsprechen.

3 Es ist verboten, Kinder im Untergeschoss oder im Estrich unterzubringen, falls diese keinen natürlichen Luftumlauf, kein natürliches Tageslicht und keinen leichten Zugang aufweisen.

Art. 80 Sanitärinstallationen

Die Sanitärinstallationen müssen nachfolgenden Minimalnormen entsprechen:

  1. a. ein Lavabo oder ein Wasserhahn mit Waschbecken pro Kind;
  2. b. ein WC für 5 Kinder (im Minimum 2 WC falls Knaben und Mädchen Teilnehmer sind);
  3. c. eine Dusche für 5 Kinder, welche die Möglichkeit bietet, individuell duschen zu können (im Minimum 2 Duschen, falls Knaben und Mädchen Teilnehmer sind).
Art. 81 Speisesaal - Esszimmer - Freizeiträume

1 Der Betrieb muss über einen Speisesaal (Minimum 1.5 Quadratmeter pro Kind) und/oder gemeinsame Räume wie ein Freizeitraum (Minimum 2 Quadratmeter pro Kind) verfügen.

2 Diese Räume müssen über eine gute natürliche Beleuchtung verfügen.

Art. 82 Sicherheitsvorschriften

1 Das Gebäude darf sich weder in einer Gefahrenzone für natürliche Gefahren, noch in unmittelbarer Nähe eines gefährlichen Ortes befinden und darf nicht Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, die der Gesetzgebung für den Umweltschutz widersprechen.

1bis Das Gebäude muss die Anforderungen an die Sicherheit und Brandbekämpfung sowie die Standards für Lebensmittelhygiene einhalten.

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Art. 83 Vorbehalt

Vorbehalten bleiben die kantonalen und kommunalen Bauvorschriften und die Bestimmungen bezüglich des Abwassers.

9 Platzierung von Kindern in sozialpädagogische Einrichtungen (Art. 43ff JG)

Art. 84

1 Wenn die Entwicklung eines Kindes gehemmt ist oder die Gefahr dazu besteht, und es keine andere Möglichkeiten gibt, es zu schützen oder ihm mit anderen Massnahmen Hilfe zu leisten, namentlich mit ambulanten Massnahmen, kann es in eine sozialpädagogische Einrichtung platziert werden.

2 Die Platzierung kann mehrere Ziele verfolgen: die Beobachtung, sozialpädagogische Betreuung und die Berufsausbildung.

3 Für Platzierungen, welche nicht von einer richterlichen oder einer vormundschaftlichen Behörde angeordnet worden sind, ist vorerst eine Kostengutsprache der Wohnortsgemeinde des Kindes einzuholen. Vorbehalten bleiben Notfälle.

4 Der Staatrat kann diese Aufgaben einer privaten Organisation anvertrauen.

9.1 Sozialpädagogische Einrichtungen

Art. 85 Definition

Als sozialpädagogische Einrichtungen gelten alle Betriebe, welche sich mit Kindern befassen, deren Entwicklung oder deren soziales Verhalten in schwerer Weise gestört ist oder die Gefahr dazu besteht, namentlich:

  1. a) *. Einrichtungen, die Kinder zwischen 0 und 12 Jahren aufnehmen, welche ausserhalb der Einrichtung die Schule besuchen oder einer beruflichen Ausbildung nachgehen;
  2. b) *. Einrichtungen (Tagesheime), die Kinder ab 7 Jahren aufnehmen, welche ausserhalb der Einrichtung die Schule besuchen oder einer beruflichen Ausbildung nachgehen;
  3. c) *. Einrichtungen, die Kinder ab 7 Jahren aufnehmen, welche innerhalb der Institution die Schule besuchen;
  4. d) *. Einrichtungen, welche Jugendliche zwecks beruflicher Orientierung, Berufsvorbereitung, Berufsausbildung oder einer Betätigung innerhalb der Institution aufnehmen;
  5. e) *. spezialisierte Einrichtungen für Kinder, wie;

9.2 Bewilligung, Aufsicht und Anerkennung (Art. 43 JG)

Art. 86 Bewilligung und Aufsicht

1 Alle sozialpädagogischen Einrichtungen, die sich auf dem Territorium des Kantons Wallis befinden, sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird durch den Staatsrat gemäss Artikel 12 bis 20 der Bundesverordnung erteilt. Die Bewilligung erfolgt in Form eines Leistungsauftrags.

2 Das Bewilligungsgesuch muss die diversen Elemente, wie sie in Artikel 14 der Bundesverordnung aufgeführt sind, beinhalten. Darüber hinaus müssen der Betriebsleiter und seine Mitarbeiter folgende Unterlagen vorlegen:

  1. a) *. ein Privatauszug und ein Sonderprivatauszug aus dem Strafregister, die nicht mehr als 6 Monate vor der Gesuchstellung ausgestellt wurden;
  2. b) *. ein Arztzeugnis, aus dem hervorgeht, dass der Betriebsleiter und das Betriebspersonal nicht an einer körperlichen oder geistigen Erkrankung leiden, aus der sich ungünstige Bedingungen für die Betreuung des Kindes ergeben können. Bei der Anstellung von Praktikanten wird kein Arztzeugnis verlangt;
  3. c) *. eine schrifliche Einwilligung zur Einholung von Auskünften bei Personen, Behörden und Dienstellen, die Informationen liefern können, welche für die Prüfung der oben erwähnten Bedingungen nützlich sind.

3

4 Die sozialpädagogischen Einrichtungen sind unter die Aufsicht der Dienststelle gemäss Artikel 19 der Bundesverordnung gestellt.

5 Vorbehalten bleiben die verschiedenen bundesrechtlichen Bestimmungen.

Art. 87 Anerkennung der sozialpädagogischen Einrichtungen

1 Der Staatsrat kann eine Institution als sozialpädagogische Einrichtung anerkennen und ihr einen Leistungsauftrag erteilen, wenn:

  1. a. der Bedarfsnachweis gemäss der kantonalen Planung der sozialpädagogischen Einrichtungen für Kinder offensichtlich ist;
  2. b) *. die Bedingungen gemäss Artikel 15 der Bundesverordnung erfüllt sind;
  3. c. die Einrichtung von einer juristischen Person abhängig ist;
  4. d) *. das Organigramm des Erziehungspersonals, der Werklehrer, der Sozialpädagogen und anderer Fachleute, die sich um Kinder kümmern, genehmigt worden ist;
  5. e) *. die Betreuungseinrichtung die Normen dieser Verordnung bezüglich Hygiene und Sicherheit für den Betrieb eines Internats oder Kinderheimes erfüllt.

2 Dieser Leistungsauftrag beinhaltet die zu erbringenden Leistungen, die Einführung von Qualitätsstandards und das erforderliche Personal.

Art. 88 Bewilligungsentzug

Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, wenn die Einrichtung die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel 20 der Bundesverordnung nicht mehr erfüllt.

9.3 Bedingungen für die Bewilligung und Aufsicht der Platzierung in sozialpädagogische Einrichtungen (Art. 45 JG)

Art. 89

1 Jede Platzierung in einer gemäss Artikel 85 genannten Einrichtung bedarf vorgängig einer schriftlichen Bewilligung durch die Dienststelle.

2 Die Bewilligung enthält den Namen und Vornamen des Kindes, die Vaterschaft, den gesetzlichen Wohnsitz, die Identität und die Adresse der Einrichtung, das Datum des Beginns der Platzierung, sowie deren wahrscheinliche Dauer, die verantwortlichen Personen/Instanzen für die Bezahlung der Rechnungen.

3 Die angeordneten Platzierungen durch die Gerichtsbehörden bleiben vorbehalten.

4 Die Platzierung bildet Gegenstand einer Aufsicht durch die Dienststelle.

9.4 Kostenverteilung für die Platzierung der Kinder in sozialpädagogische Einrichtungen (Art. 47 JG)

Art. 90 Sozialpädagogische Einrichtungen anerkannt durch den Kanton und das Bundesamt für Justiz oder nur durch den Kanton anerkannt

1 Wenn ein Kind in eine sozialpädagogische Einrichtung, die durch den Kanton anerkannt ist, platziert wird, werden die Platzierungskosten, welche einem Beherbergungsbeitrag und dem persönlichen Budget entsprechen, in erster Linie durch das Kind oder seine Eltern getragen und erst subsidiär durch die verantwortliche Körperschaft gemäss den kantonalen Bestimmungen über die Eingliederung und die Sozialhilfe übernommen.

2 Der Betrag zu Lasten des Kindes oder seiner Eltern wird durch einen Beschluss des Staatsrates, welcher im Amtsblatt veröffentlicht wird, festgelegt.

Art. 91 Ausserkantonale sozialpädagogische Einrichtungen die durch das Bundesamt für Justiz anerkannt sind

1 Wenn ein Kind in eine ausserkantonale vom Bundesamt für Justiz anerkannte sozialpädagogische Einrichtung platziert wird, werden die Platzierungskosten durch den Kanton übernommen.

2 Die Platzierungskosten, welche einem Beherbergungsbeitrag und dem persönlichen Budget entsprechen, werden in erster Linie durch das Kind oder seine Eltern getragen und erst subsidiär durch die verantwortliche Körperschaft gemäss den kantonalen Bestimmungen über die Eingliederung und die Sozialhilfe übernommen.

3

9.5 Spezialkosten (Art. 47 JG)

Art. 92

1 Die sozialpädagogische Nachbetreuung eines Kindes nach seiner Entlassung aus einer sozialpädagogischen Einrichtung ist in einer Weisung der Dienststelle geregelt. Die Gesuche für die Beanspruchung dieser Leistungen sind der Zustimmung der Dienststelle und der Wohnsitzgemeinde zu unterbreiten.

2 Die Kosten der Nachbetreuung sowie das persönliche Budget sind in erster Linie durch das Kind oder seine Eltern und erst subsidiär durch die verantwortliche Körperschaft gemäss den kantonalen Bestimmungen über die Eingliederung und die Sozialhilfe zu tragen.

3 Der Betrag zu Lasten des Kindes oder seiner Eltern sowie das persönliche Budget wird durch einen Staatsratsentscheid, welcher im Amtsblatt veröffentlicht wird, festgelegt.

9.6 Die Modalitäten der Teilnahme des Kantons an den Betriebs- und Baukosten einer sozialpädagogischen Einrichtung (Art. 47 JG)

Art. 93 Beitrag an die Betriebskosten der anerkannten sozialpädagogischen Einrichtungen

1 Der Staat beteiligt sich an den Betriebskosten mit einer Subvention, die den Betriebskosten entspricht, welche aufgrund der Anzahl Tage der platzierten und im Wallis wohnhaften Kinder anerkannt wurden. Diese Betriebssubvention kann nicht 100 Prozent der Kosten der anerkannten Leistungen überschreiten.

1bis Von dieser Subvention werden alle Einnahmen abgezogen, die namentlich aus der Beteiligung des Kindes oder seiner Eltern, aus Platzierungen von Kindern mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons und aus der Beteiligung des Bundesamtes für Justiz stammen.

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3

Art. 93a * …
Art. 94 Bedingung für die Gewährung einer Subvention an die Betriebskosten

1 Die sozialpädagogischen Einrichtungen, die einen Anspruch auf eine Betriebssubvention geltend machen, müssen ihr Budget der Dienststelle vorlegen, welches als Einreichung eines Gesuches gilt.

2 Akontozahlungen können aufgrund des angenommen Budgets durch das Departement gewährt werden.

3 Die Betriebe, welche eine Betriebssubvention erhalten haben, müssen nach Jahresabrechnung die Buchhaltung, den Jahresbericht und den Bericht der Kontrollorgane präsentieren.

4 Jede Auszahlung von Subventionen wird bis zur Genehmigung dieser Dokumente durch das Departement sistiert.

Art. 95 Subventionierung von Investitionen der sozialpädagogischen Einrichtungen anerkannt durch den Kanton und das Bundesamt für Justiz 7

1 Der Staat kann an die Bau-, Erweiterungs- und Renovationskosten der in Artikel 85 aufgeführten Betriebe eine Investitionssubvention von 10 bis 55 Prozent der zugelassenen Ausgaben beisteuern.

2 Der gewährte Betrag wird durch Staatsratsbeschluss in jedem Einzelfall festgelegt.

3 Die Subvention ist dazu bestimmt, einen Teil der Kosten zum Erwerb von Boden, des Gebäudes, des Bauwerks, der Erweiterung und der Renovation des Gebäudes sowie für die Einrichtungen und Ausrüstungen zu decken.

Art. 96 Bedingungen für die Erteilung einer Subvention an die Investitionskosten

1 Um eine Subvention an die Investitionskosten zu erhalten, müssen die sozialpädagogischen Einrichtungen ihr Gesuch dem Departement unterbreiten, welches die Angaben im Antrag prüft und die betroffenen Departemente konsultiert. Die Antragsteller liefern alle notwendigen Informationen zur Prüfung des Gesuchs.

2 Anzahlungen können gestützt auf den, durch den Staatsrat genehmigten, definitiven Kostenvoranschlag ausbezahlt werden.

3 Mit Bauabschluss wird eine detaillierte Abrechnung mit allen Belegen dem Departement abgegeben.

4 Eine Schlussabrechnung wird erstellt und muss durch die zuständige kantonale Behörde genehmigt werden.

Art. 97 Rückzahlung im Falle von Zweckentfremdung und Veräusserung

1 Wenn der Betrieb einer Einrichtung aufgegeben wird oder wenn diese zweckentfremdet oder veräussert wird, fordert der Staatsrat die Rückzahlung der Investitionssubvention samt Zins, berechnet ab dem Zeitpunkt des Eintretens des Rückforderungsgrunds.

2 Der Rückforderungsbetrag berechnet sich proportional im Verhältnis der effektiven Dauer, in welcher der Empfänger die Einrichtung zweckmässig gebraucht hat und der fünfundzwanzigjährigen Dauer der Zweckbindung.

3 In Härtefällen kann auf die Rückzahlung teilweise oder ganz verzichtet werden.

4 Im Falle der Veräusserung kann der Staatsrat auf eine Rückzahlung teilweise oder ganz verzichten, wenn der Käufer eine privat- oder öffentlichrechtliche Institution ist, welche sozialpädagogische Ziele anstrebt, die Subventionsanforderungen erfüllt und die Verpflichtungen als Empfänger übernimmt.

5 Jede Zweckentfremdung oder Veräusserung muss vorher vom Staatsrat genehmigt werden.

Art. 98 Rechnungsplan und Verwaltungskontrolle

1 Die subventionierten Einrichtungen unterbreiten ihre Buchhaltung gemäss Rechnungsplan, welcher durch das Departement genehmigt worden ist.

2 Das Departement kann jederzeit von seinem Einsichtsrecht in den Betrieb, die Geschäftsbücher, die Belege und die Akten der begünstigten Einrichtung Gebrauch machen.

9.7 Freiheitsbeschränkende Massnahme für Minderjährige und Bedingungen bezüglich Einrichtung geschlossener Zimmer (47a, 47b und 47c JG)

Art. 98a * Ziele und Grundsätze der freiheitsbeschränkenden Massnahmen

1 Als freiheitsbeschränkende Massnahmen gelten disziplinarische Sanktionen, Sicherheitsmassnahmen sowie Zwangsmittel.

2 Ziel einer disziplinarischen Sanktion ist, die Ordnung in der Einrichtung aufrechtzuerhalten, das Verantwortungsbewusstsein der Minderjährigen zu stärken und diese zugunsten einer verbesserten Integration in der Einrichtung und der Öffentlichkeit zu beeinflussen.

3 Sicherheitsmassnahmen und Zwangsmittel dienen dem Schutz der Minderjährigen sowie des Personals der Einrichtungen und der Gemeinschaft.

4 Freiheitsbeschränkende Massnahmen dürfen nur dann angewendet werden, wenn das Ziel mit anderen Mitteln nicht erreicht werden kann.

5 Der Einsatz von freiheitsbeschränkenden Massnahmen darf den Minderjährigen Menschen nicht gefährden.

6 Der Minderjährige kann seinen gesetzlichen Vertreter über die freiheitsbeschränkende Massnahme informieren, sobald diese ausgesprochen wurde.

7 Das Personal der Einrichtung wird für die Umsetzung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen ausgebildet und sensibilisiert.

8 Sicherheitsmassnahmen und Zwangsmittel können gegen jeden in einer Einrichtung platzierten Minderjährigen ausgesprochen werden, sofern dies im Konzept der Einrichtung vorgesehen ist.

9 Bei der Anwendung von Sicherheitsmassnahmen oder Zwangsmittel wird der Entwicklungsstand und die Persönlichkeit des Minderjährigen berücksichtigt.

10 Sobald der Grund für den Einsatz von Zwangsmitteln und/oder Sicherheitsmassnahmen nicht mehr besteht, werden diese unmittelbar beendet.

Art. 98b * Disziplinartatbestände

1 Disziplinarische Sanktionen können Minderjährigen auferlegt werden, die schuldhaft einer Vorschrift, welche das Zusammenleben in der Einrichtung regelt, oder einer Anordnungen der Direktion, des Personals der Einrichtung oder der einweisenden Behörde zuwiderhandeln.

2 Als Disziplinartatbestände gelten:

  1. a. körperliche, sexuelle oder verbale Gewalt gegenüber dem Personal, anderen Bewohnern oder Drittpersonen, die in der Einrichtung zugegen sind;
  2. b. der Handel, Besitz und Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln sowie der Missbrauch von Medikamenten;
  3. c. das Weglaufen oder jegliche diesbezügliche Vorbereitung;
  4. d. rechtswidrige Eingriffe in fremde Vermögenswerte;
  5. e. Störung des Erziehungsprogramms, der Arbeit oder der Kurse;
  6. f. die missbräuchliche Nutzung von elektronischen Kommunikationsgeräten oder Unterhaltungselektronik, Software und Hardware;
  7. g. der Besitz von unerlaubten Gegenständen;
  8. h. jede andere Handlung, die vom Strafgesetz geahndet wird.

3 Die Einrichtungen können weitere Disziplinartatbestände in ihrem Reglement vorsehen, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt wird.

4 Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung zu Disziplinarverstössen können ebenfalls bestraft werden.

5 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Art. 98c * Disziplinarische Sanktionen

1 Disziplinarische Sanktionen sind:

  1. a. der Verweis;
  2. b. die schriftliche Verwarnung;
  3. c. die Reduktion des Taschengeldes;
  4. d. die Einschränkung der Teilnahme an Freizeitveranstaltungen;
  5. e. der Entzug oder die Einschränkung des Urlaubsrechts;
  6. f. der Entzug oder die Einschränkung des Besitzes von elektronischen Kommunikationsgeräten oder Unterhaltungselektronik, Software und elektronischen Speichermedien;
  7. g. das Einschliessen im Zimmer;
  8. h. die Platzierung in einem geschlossenen Zimmer;
  9. i. die disziplinarischen Massnahmen ausserhalb der Einrichtung.

2 Beim Zimmereinschluss verbringt der Minderjährige die Ruhe- und Freizeit in seinem Zimmer.

3 Während dem Zimmereinschluss wird der Minderjährige von seinem Erzieher betreut.

4 Die bei den Buchstaben c, d, e und f vorgesehenen Sanktionen dürfen höchstens bis zu 15 Tagen dauern; die Sanktionen unter g und h höchstens sieben Tage.

5 Die Sanktion unter dem Buchstaben h darf nur in der Einrichtung La Fontanelle angewendet werden.

6 Die disziplinarischen Massnahmen ausserhalb der Institution müssen vorab von der zuständigen Behörde bewilligt werden.

7 Die disziplinarischen Sanktionen bei den Buchstaben g und h dürfen nicht kombiniert werden.

Art. 98d * Zuständiges Organ und Ausmass der Sanktion

1 Die disziplinarischen Sanktionen werden durch die Leitung der Institution schriftlich verfügt; diese sorgt dafür, dass dem Empfänger deren Sinn erläutert wird.

2 Richtet sich die Widerhandlung gegen die Direktion, werden die disziplinarischen Sanktionen von der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgesprochen.

3 Sofern keine Gefahr weiterbesteht, wird dem Minderjährigen vor dem Erlass der disziplinarischen Sanktion schriftlich oder mündlich das rechtliche Gehör gewährt.

4 Bei der Festlegung der disziplinarischen Sanktion werden insbesondere die Schwere des Verschuldens oder der Verletzung bzw. die Gefährdung der Ordnung und der Sicherheit in der Einrichtung berücksichtigt.

5 Ebenfalls berücksichtigt werden die persönliche Situation des Minderjährigen und die Auswirkung der Sanktion auf seine Entwicklung.

6 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft können sanktioniert werden.

Art. 98e * Bestimmungen bezüglich die Schaffung eines geschlossenen Zimmers

1 Das geschlossene Zimmer muss mit einer ausreichenden Frischluftzufuhr versehen werden und Tageslicht einlassen. Es stehen angemessene sanitäre Einrichtungen zur Verfügung.

2 In seiner Anordnung unterscheidet es sich nicht von einem normalen Zimmer. Das geschlossene Zimmer muss mit einer Gegensprechanlage ausgerüstet sein, die während 24 Stunden in Betrieb ist.

3 Zudem sind bei der Schaffung eines solchen Zimmers die vom Bundesamt für Justiz erlassenen Normen einzuhalten.

Art. 98f * Bedingungen für die Benutzung eines geschlossenen Zimmers

1 Institutionen, die ein geschlossenes Zimmer nutzen, haben dies vorab ausdrücklich in ihrem Konzept vorzusehen. Diese Massnahme darf nur bei Kindern angewandt werden, die ihr 15. Lebensjahr abgeschlossen haben.

2 Bevor ein Minderjähriger in einem geschlossenen Zimmer platziert werden kann, ist eine ärztliche und/oder psychologische Meinung einzuholen.

3 Der Minderjährige, der im geschlossenen Zimmer platziert ist, nimmt nicht am gemeinschaftlichen Leben teil. Er hat Anspruch auf einen täglichen, einstündigen Aufenthalt an der frischen Luft unter Aufsicht.

4 Der Minderjährige wird weiterhin von seinem Erzieher betreut und arbeitet mit ihm zusammen an einer persönlichen Reflexion. Diese Reflexion dient insbesondere als Vorbereitung für das Verlassen des geschlossenen Zimmers bzw. als Vorbereitung auf die Rückkehr des Minderjährigen in seine Gruppe.

Art. 98g * Sicherheitsmassnahmen

1 Die Direktion der Institution oder das von ihr bezeichnete Personal kann folgende Massnahmen anordnen:

  1. a. die Kontrolle von persönlichen Gegenständen und des Zimmers; diese findet grundsätzlich in Anwesenheit des Minderjährigen statt;
  2. b. oberflächliche Leibesvisitation, wobei die Bekleidung belassen wird;
  3. c. oberflächliche Leibesvisitation, wobei sich die untersuchte Person der Bekleidung entledigt, sofern es die Umstände erfordern;
  4. d. invasive Leibesvisitation;
  5. e. körperliche Untersuchungen (Atem, Blut, Urin usw.).

2 Die oberflächliche Leibesvisitation mit Bekleidung wird durch eine Person gleichen Geschlechts durchgeführt.

3 Die oberflächliche Leibesvisitation ohne Bekleidung wird durch eine Person gleichen Geschlechts und unter Beizug einer Drittperson gleichen Geschlechts durchgeführt.

4 Die invasive Leibesvisitation kann nicht vom Personal der Einrichtung durchgeführt werden, sondern ist an medizinisches und/oder dazu ausgebildetes Personal zu delegieren.

Art. 98h * Zwangsmittel

Die Direktion der Institution oder das von ihr bezeichnete Personal können bei unmittelbarer Gefahr für den Minderjährigen, für Dritte oder Sachen sowie bei Weglaufen oder einem entsprechenden Versuch körperliche Zwangsmittel einsetzen, sofern keine andere Möglichkeit besteht, die Gefährdung abzuwenden.

Art. 98i * Gütliche Einigung

1 Bei Beschwerden gegen eine Verfügung über freiheitsbeschränkende Massnahmen entscheidet das Departement. Das Departement kann die zuständige Dienststelle beauftragen, zu versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen.

2 Die Einrichtung hat Stellung zu nehmen. Der Minderjährige muss angehört werden.

3 Kann innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Beschwerde keine gütliche Einigung getroffen werden, nimmt das Verfahren im Sinne der Verfügung seinen Lauf.

10 Heilpädagogische Frühberatung (Art. 51ff JG)

Art. 99

1 Die heilpädagogische Frühberatung bietet dem Kind, welches in der Entwicklung gefährdet, gestört oder behindert ist, pädagogisch-therapeutische Leistungen zu Hause an, dies seit seiner Geburt und bis zu seiner Integration in eine angepasste Schulstruktur.

2 Sie beinhaltet ebenfalls die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie der Personen, die mit der Erziehung dieses Kindes betraut sind.

3 Ihr Hauptziel verfolgt die Ermöglichung und/oder Erleichterung der schulischen Integration des Kindes.

10.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 100 Organisation

1 Das Departement stellt die heilpädagogische Frühberatung auf dem gesamten Kantonsgebiet sicher.

2 Die Amtsstelle, welche zur Erbringung der heilpädagogischen Frühberatung beauftragt ist, ist das Amt für heilpädagogische Frühberatung (AHF).

3 Das Departement kann eine Vereinbarung oder einen Leistungsvertrag mit einem privaten Verein abschliessen, welcher befähigt ist, diese Art von Leistungen zu erbringen.

Art. 101 Ausbildung

1 Um Leistungen der heilpädagogischen Frühberatung erbringen zu können, muss die Fachperson nachfolgende Bedingungen erfüllen:

  1. a. sie muss Inhaber eines heilpädagogischen Diploms, eines Diploms als Hilfs- und Sonderschullehrer oder im Besitze eines Titels sein, welcher vom Departement als gleichwertig beurteilt wird;
  2. b. sie muss eine Zusatzausbildung in heilpädagogischer Früherziehung erworben haben (oder sich dazu verpflichten).

2 Die Fachperson der heilpädagogischen Frühberatung hat die Pflicht, sich über die theoretische und praktische Berufsentwicklung auf dem Laufenden zu halten. Interne Weisungen regeln die Weiterbildung und Fortbildung im Rahmen des AHF.

Art. 102 Besuche

1 Im Allgemeinen begibt sich die Fachperson an den Wohnsitz des Kindes. Die Besuche dauern in der Regel zwischen 45 und 90 Minuten und erfolgen 2 bis 4 mal pro Monat.

2 Um den besonderen Bedürfnissen und verfügbaren Mitteln Rechnung zu tragen, kann von der Bestimmung gemäss Absatz 1 abgewichen werden.

Art. 103 Akten

1 Es wird für jedes betreute Kind eine Akte geführt.

2 Die Akten werden während zehn Jahren nach dem letzten Eintrag aufbewahrt und anschliessend vernichtet.

Art. 104 Geheimhaltung

1 Die Mitarbeiter des AHF unterliegen dem Amtsgeheimnis.

2 Die Fachleute, die im Rahmen eines privaten Vereins der Berufsausübung nachgehen, sind an eine absolute Diskretion bezüglich der Informationen gehalten, welche sie in Ausübung ihrer Funktion erfahren. Diese Pflicht besteht auch nach Abschluss ihrer Berufstätigkeit.

Art. 105 Meldepflicht

1 Wenn ein Mitarbeiter Kenntnis von einer Situation, welche die Entwicklung eines Kindes gefährdet, erlangt, und nicht selber Abhilfe schaffen kann, hat er die Pflicht, seinen Vorgesetzten zu benachrichtigen, um das Kind der Gefahr zu entziehen.

2 Wenn ein Mitarbeiter Kenntnis erlangt von einer von Amts wegen zu verfolgenden Rechtsverletzung (namentlich Situationen der Kindsmisshandlung), hat er die Pflicht, sich an den Dienstchef oder an seinen Vorgesetzen zu wenden, wenn die Fachperson im Rahmen eines Privatvereins tätig ist, gegebenenfalls an den Vorstand, welcher den Sachverhalt beim Strafuntersuchungsrichter anzeigt.

3 Der Artikel 54 des JG findet Anwendung.

10.2 Finanzierung

Art. 106 Kostenübernahme der Massnahmen durch die Invalidenversicherung

Die Finanzierung der heilpädagogischen Massnahmen von Kindern, die durch die Invalidenversicherung anerkannt sind, ist in den Vereinbarungen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen geregelt.

Art. 107 Massnahmen, die von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden

1 Wenn die Leistungen der heilpädagogischen Frühberatung finanziell durch die eidgenössische Invalidenversicherung nicht übernommen werden (ausländische Kinder zwecks Adoption, nicht anerkannte Behinderung usw.), können diese durch den öffentlichen Dienst im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten übernommen werden. Wenn die Massnahme von der Dienststelle einer privaten Vereinigung übertragen wird, sind die Tarife der eidgenössischen Invalidenversicherung anwendbar.

2 Die Ausführungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und der Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 bleiben vorbehalten.

11 Übergangsbestimmungen

Art. 108 Rolle der Gemeinden (Art. 32 JG)

1 Die Verpflichtung der Gemeinden die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit das private oder öffentliche Angebot den Bedürfnissen der ausserfamiliären Aufnahmeplätze für die Kinder seit ihrer Geburt bis zum Abschluss der Primarschule entspricht, tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

2 Die Weisungen des Departements für Erziehung, Kultur und Sport bezüglich der Richtlinien für die Tagesplatzierung von Kindern in Tagesstätten und im privaten Wohnbereich vom 1. Oktober 1998 bleiben bis zum 1. Januar 2002 anwendbar.

Art. 109 Kantonale Beteiligung an der Finanzierung der familienexternen Tagesbetreuung von Kindern (Art. 42 bis 45 VJ)

Die Beteiligung des Kantons an der Finanzierung der familienexternen Tagesbetreuung von Kindern seit ihrer Geburt bis zur Beendigung der Primarschule, tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. a. die Einrichtungen entsprechen den diesbezüglichen kantonalen Weisungen und sind im Besitze einer Betriebsbewilligung;
  2. b. die Einrichtung entspricht einem nachweisbaren Bedürfnis und wird von der kommunalen oder regionalen Planung genehmigt;
  3. c. ein Leistungsvertrag oder eine Vereinbarung zwischen der Dienststelle und der Betreuungsstruktur wurde unterzeichnet.
Art. 110 Ferienkolonien und Lager (Art. 56 bis 62 JG)

Die Bewilligungsgesuche, welche zur Zeit bearbeitet werden und vor dem Inkrafttreten des neuen JG eingereicht wurden, werden nach den neuen Bestimmungen geregelt.

Art. 111 Betreuungspersonal (Art. 61 bis 65 VJ)

1 Die Verpflichtung für das verantwortliche Betreuungspersonal betreffend Alter, Anzahl und Funktion tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

2 Die Verpflichtung für das verantwortliche Betreuungspersonal im Besitz einer spezifischen Grundausbildung zu sein, welche durch eine vom Kanton anerkannten Organisation erteilt wird, tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Art. 112 Platzierung von Kindern in anerkannten ausserkantonalen sozialpädagogischen Einrichtungen (Art. 91 VJ)

Die Neuaufteilung der Platzierungskosten von Kindern in einer anerkannten ausserkantonalen sozialpädagogischen Einrichtung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Art. 113 Aufhebung bisherigen Rechts

Die im Widerspruch zu dieser Verordnung stehenden Bestimmungen sind aufgehoben. Es handelt sich namentlich um:

  1. a. das Reglement betreffend die Aufsicht über Pflegekinder und über Institutionen für Kinder und Jugendliche vom 27. September 1972;
  2. b. Buchstabe a von Artikel 29 und Artikel 31 des Gesetzes über die Hilfs- und Sonderschulen vom 25. Juni 1986;
  3. c. Buchstabe a von Artikel 27 und Absatz 1 von Artikel 28 und Artikel 29 des Ausführungsreglements zum Gesetz über die Hilfs- und Sonderschulen vom 25. Februar 1987.
Art. 114 Vollzug

Das Departement ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.

Art. 115 Veröffentlichung und Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.