1 Wenn Dritte zur Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen intervenieren oder Leistungen erbringen, sind die Kosten vom Schuldner zu tragen.
2 Ist es nicht möglich, die Erstattung der Kosten vom Schuldner zu erwirken, kann die IBU die Kosten Dritter in Zusammenhang mit einem Verfahren im Ausland und die Übersetzungskosten dem Gläubiger in Rechnung stellen, wenn dieser über ausreichende Mittel verfügt.
3 Die Mittel des Gläubigers gelten als ausreichend, wenn er über ein anrechenbares Einkommen verfügt, mit dem er keinen Anspruch auf eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen auf Grundlage von Artikel 16 hat.
4 Wenn der IBU aufgrund einer Verletzung der Informationspflicht des Gläubigers Kosten entstehen, können diese dem Gläubiger unabhängig von seinen finanziellen Mitteln in Rechnung gestellt werden.
5 Bei der Durchsetzung eines Gesuchs einer ausländischen Behörde zur Feststellung des Kindesverhältnisses oder einer Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehepartner oder einem Kind gemäss den internationalen Abkommen werden die Kosten, insoweit gemäss den internationalen Abkommen zulässig, dem Gläubiger in Rechnung gestellt.