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850.3

Gesetz über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (GIBU)

vom 11. February 2021
(Stand am 01.01.2022)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 31, 42 und 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen die Artikel 131 Absatz 1, 131a Absatz 1, 176a, 290 Absatz 1 und 293 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB);
  • eingesehen die Verordnung des Bundes über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vom 6. Dezember 2019 (InkHV);
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:[1]

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz bezweckt, den Alimentengläubiger (nachfolgend: Gläubiger) beim Erhalt seiner Unterhaltsbeiträge zu unterstützen, wenn der Alimentenschuldner (nachfolgend: Schuldner) seine Unterhaltspflicht vernachlässigt.

2 Es setzt die Verordnung des Bundes über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (InkHV) im Bereich Inkassohilfe bei Unterhaltsbeiträgen und Familienzulagen um.

3 Es regelt auch die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen.

Art. 2 Zuständige Behörde

1 Die für das Sozialwesen zustände Dienststelle ist über ihre Inkasso- und Bevorschussungsstelle von Unterhaltsbeiträgen (nachfolgend: IBU) für die Anwendung dieses Gesetzes zuständig.

2 Die IBU ist die Fachstelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der InkHV.

Art. 3 Vertretung

1 Die IBU kann im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes im Namen des Staates und im Namen des Gläubigers oder seines gesetzlichen Vertreters handeln. Sie kann alle zum Inkasso der Ansprüche erforderlichen Massnahmen durchführen.

2 Sie kann insbesondere vor Gericht treten, die Zwangsvollstreckung auf dem Betreibungsweg beantragen und einen Strafantrag, namentlich wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht, einreichen.

Art. 4 Unterhaltsbeiträge und Unterhaltstitel

1 Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 InkHV definieren die Begriffe Unterhaltsbeiträge und Unterhaltstitel gemäss dem vorliegenden Gesetz.

2 Andere familienrechtliche Ansprüche fallen nicht unter das vorliegende Gesetz, insbesondere Ansprüche:

  1. a. auf besondere Beiträge für nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes (Art. 286 Abs. 3 ZGB);
  2. b. der unverheirateten Mutter (Art. 295 ZGB);
  3. c. auf Verwandtenunterstützung (Art. 328 ZGB).
Art. 5 Auftrag und Leistungen

1 Die IBU leistet finanzielle Unterstützung an Gläubiger in schwierigen finanziellen Situationen und trägt im Rahmen ihres Handelns zur Förderung der Beziehungen innerhalb der Familie oder zwischen Ex-Ehepartnern bei.

2 Die IBU unterstützt den Gläubiger auf Gesuch hin in angemessener Weise und unentgeltlich dabei, rechtzeitig und regelmässig die Zahlung der auf einem Unterhaltstitel basierenden Unterhaltsbeiträge zu erhalten, wenn der Schuldner seine Pflichten vernachlässigt.

3 Wenn ihr ein Gesuch im Sinne von Absatz 2 eingereicht wird, leistet die IBU auch Inkassohilfe bei den Familienzulagen.

4 Die IBU bietet die in Artikel 12 InkHV vorgesehenen Leistungen an.

5 Sie gewährt dem Gläubiger auf Gesuch hin eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Artikel 11 ff. des vorliegenden Gesetzes.

Art. 6 Abtretung

1 Voraussetzung für die Tätigkeit der IBU ist grundsätzlich die Abtretung der Forderung durch den Gläubiger an den Staat. Es handelt sich um eine treuhänderische Abtretung zu Inkassozwecken.

2 Diese Abtretung bezieht sich auf den Teil der Forderung, die nicht Gegenstand eines Vorschusses war.

Art. 7 Subrogation

Der Staat tritt bis zur Höhe der gewährten Vorschüsse in die Rechte des Gläubigers ein.

2 Inkasso der Unterhaltsbeiträge

Art. 8 Inkassobeginn

1 Die IBU wird für die im Gesuchsmonat fällig werdenden und die künftigen Forderungen tätig.

2 Die IBU kann auch für das Inkasso der in den 6 Monaten vor Gesuchseinreichung fällig gewordenen Beiträge tätig werden.

3 In Ausnahmefällen, insbesondere bei der Vaterschaftsanerkennung, kann die IBU das Inkasso der Unterhaltsrückstände für mehr als 6 Monate übernehmen.

4 Das Gesuch gilt an dem Tag als eingereicht, an dem der IBU alle erforderlichen Dokumente vorliegen.

Art. 9 Beizug von Inkassounternehmen

1 Die IBU ist für das Inkasso zuständig. Sie kann jedoch Inkassounternehmen beiziehen.

2 Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für den Beizug von Inkassounternehmen durch die IBU sowie die Bedingungen fest, welche die Inkassounternehmen erfüllen müssen.

Art. 10 Anrechnung eingehender Zahlungen

1 Von der IBU eingetriebene Unterhaltsrückstände werden vorrangig zur Deckung der gewährten Vorschüsse und der aufgewandten Kosten verwendet.

2 Der Staatsrat regelt die Ausnahmen im Falle eines Beizugs von Inkassounternehmen.

3 Vorschüsse

Art. 11 Anspruch auf Bevorschussung

1 Gläubiger mit einem offenen Inkassodossier, die ihre durch einen Unterhaltstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht, nicht vollständig oder unregelmässig erhalten, können, wenn sie sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befinden, auf ihr Gesuch hin einen Vorschuss auf die Unterhaltsbeiträge erhalten.

2 Die Vorschüsse werden Ex-Ehepartnern ab dem auf die Einreichung des Gesuchs um Inkassohilfe folgenden Monat während 2 Jahren oder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des letzten gemeinsamen Kindes mit dem Schuldner gewährt.

3 Die Vorschüsse werden volljährigen Kindern maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.

4 Grundsätzlich werden die Vorschüsse nicht rückwirkend gewährt.

5 Wenn der Unterhaltsanspruch ungewiss ist, kann die IBU die Gewährung der Vorschüsse verweigern oder aussetzen.

6 Die IBU entscheidet mittels Verfügung über den Anspruch auf Bevorschussung.

Art. 12 Vorschüsse und Unterhaltstitel

1 Die Vorschüsse werden auf der Grundlage eines klaren und bedingungsfreien Unterhaltstitels, der die Erwirkung der Rechtsöffnung im Sinne der Artikel 80 und 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ermöglicht, ausgerichtet.

2 Der Vorschuss kann verweigert oder verringert werden, wenn im Unterhaltstitel ein offensichtlich nicht im Verhältnis zu den aktuellen Ressourcen des Schuldners stehender Beitrag festgelegt ist und dieser keine Schritte zu dessen Anpassung unternommen hat, sich die IBU nicht vergewissern kann, dass der Unterhalt noch geschuldet wird, oder dass eine Vereinbarung mit dem alleinigen Zweck, einen Vorschuss vom Staat zu erhalten, abgeschlossen wurde.

Art. 13 Wohnsitz und Aufenthaltstitel

1 Die Vorschüsse werden gewährt, solange die Person ihren Wohnsitz im Wallis hat und sich nicht dauerhaft im Ausland aufhält. Der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken ist vorbehalten.

2 Gläubiger mit ausländischer Staatsangehörigkeit müssen über einen Aufenthaltstitel verfügen, der es ihnen erlaubt, im Kanton wohnhaft zu sein.

3 Der Staatsrat sieht die Ausnahmen vor für die Fälle, bei denen die Verlängerung des Aufenthaltstitels noch hängig ist.

Art. 14 Verpflichtungen des Empfängers

Die Person, welche Vorschüsse beantragt, ist verpflichtet, alle zweckmässigen Unterlagen sowie vollständige Auskünfte zu ihrer persönlichen und finanziellen Situation bereitzustellen, aber auch der IBU zu erlauben, Auskünfte über sie einzuholen. Sie hat jede Veränderung ihrer Situation, die zu einer Änderung der gewährten Leistungen führen kann, unverzüglich zu melden.

Art. 15 Delegation

1 Der Staatsrat legt die Bedingungen, Modalitäten und Grenzen der Vorschüsse fest.

2 Der Höchstbetrag der Vorschüsse für Kinder wird unter Bezug auf den Höchstbetrag der einfachen Waisenrente gemäss der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung festgelegt.

Art. 16 Ausrichtung der Vorschüsse

Die IBU kann den Vorschuss auf der Grundlage einer vom Gläubiger oder seinem Vertreter unterzeichneten Vollmacht an Dritte, insbesondere an einen Sozialdienst, an eine Person mit Erwachsenen- oder Kindesschutzmandat zugunsten des Gläubigers oder an seine Pflegefamilie, ausrichten.

Art. 17 Beginn der Vorschüsse

1 Die Bevorschussung wird ab dem Folgemonat der Gesucheinreichung gewährt. Der Staatsrat sieht die Ausnahmen vor.

2 Das Gesuch gilt an dem Tag als eingereicht, an dem der IBU alle erforderlichen Dokumente vorliegen.

Art. 18 Dauer und Ende der Vorschüsse

1 Die Vorschüsse werden grundsätzlich für eine Dauer von 12 Monaten gewährt. Sie sind anschliessend auf Gesuch hin jährlich erneuerbar.

2 Die IBU kann die Bevorschussung verweigern oder streichen, wenn der Empfänger ihr die geforderten Informationen nicht zur Verfügung stellt.

3 Der Bevorschussungsanspruch endet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, insbesondere:

  1. a. wenn der Inkassoauftrag endet;
  2. b. wenn der Unterhaltsanspruch erlischt;
  3. c. wenn der Empfänger die Einkommens- und Vermögensgrenzen überschreitet;
  4. d. wenn der Empfänger ausserhalb des Kantons Wohnsitz bezieht;
  5. e. wenn der Empfänger sich dauerhaft im Ausland aufhält. Der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken ist vorbehalten.
Art. 19 Änderung des Anspruchs auf Bevorschussung

Die IBU erlässt in allen Situationen, die eine Änderung erfordern, eine neue Verfügung, insbesondere, wenn dies aufgrund einer neuen Tatsache oder eines Sachverhalts, von dem die IBU zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erhalten hat, gerechtfertigt ist.

Art. 20 Rückerstattung

Die als Vorschüsse gewährten Beträge sind vom Empfänger nicht zurückzuerstatten, ausser wenn sie unberechtigterweise bezogen wurden.

Art. 21 Rückerstattung unberechtigterweise bezogener Vorschüsse

1 Wenn Vorschüsse unberechtigterweise geleistet wurden, sind sie zurückzuerstatten, insbesondere im Falle einer Verletzung der Verpflichtungen des Empfängers.

2 Die Rückerstattung kann ebenfalls gefordert werden, wenn die Leistung ohne Verschulden des Empfängers unberechtigterweise erbracht wurde, namentlich infolge eines Irrtums der IBU oder aufgrund einer rückwirkenden Änderung des Unterhaltstitels.

3 Die IBU fordert die Rückerstattung von unberechtigterweise bezogenen Vorschüssen mittels Verfügung ein.

4 Die in Kraft getretene Verfügung ist einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgesetzt.

Art. 22 Rückerstattung unberechtigter Vorschüsse bei Tod des Empfängers

Im Falle des Todes des Empfängers wird die Rückerstattung unberechtigter Vorschüsse von den Erben bis zur Höhe des Wertes des von ihnen angenommenen Nachlasses eingefordert.

Art. 23 Rückerstattungsmodalitäten

Die IBU kann unberechtigterweise bezogene Beträge mit künftigen Vorschüssen verrechnen.

Art. 24 Verjährung

1 Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt 10 Jahre nach dem Tag der Zahlung der letzten Vorschussleistung.

2 Im Falle eines Irrtums der IBU gilt die Verjährungsfrist gemäss Artikel 40 Absatz 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).

3 Für Erben des Empfängers verjährt der Rückerstattungsanspruch 2 Jahre nach dem Nachlassanfall.

4 Hat eine zur Rückerstattung verpflichtete Person die IBU bezüglich ihrer persönlichen oder finanziellen Situation in die Irre geführt, beginnt die Verjährungsfrist mit der Aufdeckung des Irrtums zu laufen. Die Verjährung tritt jedoch in jedem Fall 20 Jahre nach dem Tag der Zahlung der letzten Leistung ein.

5 Ausserdem gelten die Artikel 127 bis 142 des Obligationenrechts analog.

Art. 25 Strafbestimmung

Mit einer Busse bis zu 10'000 Franken wird auf Antrag bestraft, wer:

  1. a. durch falsche oder unvollständige Angaben, das Verschweigen von Tatsachen oder auf irgendeine andere Weise unberechtigterweise für sich selbst oder für einen anderen Vorschüsse erwirkt;
  2. b. für sich selbst oder sein Kind Vorschüsse bezieht und es vorsätzlich unterlässt, die IBU über wesentliche Informationen über den Schuldner, die das Inkasso der Vorschüsse ermöglichen würden, in Kenntnis zu setzen.
Art. 26 Inkasso der Vorschüsse bei Tod des Schuldners

Im Falle des Todes des Schuldners werden die Vorschüsse bei den Erben bis zur Höhe des Wertes des von ihnen angenommenen Nachlasses eingetrieben.

4 Inkassohilfe bei Familienzulagen

Art. 27 Inkassohilfe bei Familienzulagen

Ist die IBU mit einem Dossier zum Inkasso von Unterhaltsbeiträgen betraut, unterstützt sie die berechtigte Person bei den Vorkehrungen zur Veranlassung der direkten Auszahlung der in Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vorgesehenen Familienzulagen.

5 Datenschutz und Informationsaustausch

Art. 28 Auskunftspflicht Dritter

1 Folgende Stellen sind verpflichtet, den mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes beauftragten Personen die zu dessen Ausführung erforderlichen schriftlichen oder mündlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen:

  1. a. Verwaltungsbehörden;
  2. b. Behörden und Gerichte in Straf- und Zivilsachen;
  3. c. Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen;
  4. d. Sozialversicherungen und private Einrichtungen, die finanzielle Leistungen gewähren;
  5. e. im Haushalt einer Person, die Vorschüsse bezieht oder beantragt, lebende Personen;
  6. f. Arbeitgeber von Personen, die Vorschüsse beziehen oder beantragen;
  7. g. Arbeitgeber und sonstige Schuldner regelmässiger Leistungen von Unterhaltsschuldnern;
  8. h. Vermieter, die Wohnungen an Personen, die Vorschüsse beziehen oder beantragen, vermieten;
  9. i. Bank- und Postunternehmen.

2 Der Informationspflicht unterliegen insbesondere:

  1. a. die Kantonale Steuerverwaltung und Steuerbehörden anderer Kantone in Bezug auf Steuerdaten:
  2. b. für Betreibung und Konkurs zuständige Behörden;
  3. c. für Kindes- und Erwachsenenschutz zuständige Behörden;
  4. d. Einwohnerkontroll- und Zivilstandsbehörden;
  5. e. in Migrationssachen zuständige Behörden;
  6. f. Ausgleichskassen;
  7. g. Familienausgleichskassen;
  8. h. für die Sozialversicherung zuständige Dienststellen;
  9. i. für Arbeitnehmerschutz und Bekämpfung von Schwarzarbeit zuständige Behörden;
  10. j. für den Strassenverkehr zuständige Behörden;
  11. k. für Grundbücher zuständige Behörden;
  12. l. Dienststellen, die Studienbeihilfen, -stipendien und -kredite gewähren;
  13. m. Sozialhilfeorgane.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Behörden sind namentlich zur Erteilung der zur Überprüfung folgender Sachverhalte erforderlichen Auskünfte verpflichtet:

  1. a. persönliche und wirtschaftliche Bedingungen der Personen, die Vorschüsse beziehen oder beantragen;
  2. b. Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs dieser Personen auf Vorschüsse;
  3. c. Bestehen einer Unterhaltspflicht des Schuldners;
  4. d. persönliche und wirtschaftliche Situation des Schuldners;
  5. e. Anspruch des Unterhaltsgläubigers auf direkten Bezug der Familienzulagen.

4 Es sind nur die für den betreffenden Zweck erforderlichen Daten zu übermitteln.

Art. 29 Ermittlung des Wohnsitzes des Schuldners

Die IBU kann das Eingreifen der Kantonspolizei und der kommunalen und interkommunalen Polizeibehörden verlangen, um den Wohnsitz des Schuldners ausfindig zu machen. Diese Zuhilfenahme wird nicht entschädigt.

Art. 30 Auskunftsrecht

1 Die mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes betrauten Personen und Organe sind zur Übermittlung von Informationen zu Tatsachen, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, berechtigt, wenn:

  1. a. die bereitgestellten Daten nicht personenbezogen sind, oder
  2. b. die betroffenen Personen ausdrücklich zustimmen, oder
  3. c. die Erfüllung der Aufgaben aus dem vorliegenden Gesetz dies unbedingt erfordert, oder
  4. d. es durch eine ausdrückliche Rechtsgrundlage vorgeschrieben oder genehmigt ist.

2 In Abweichung vom Amtsgeheimnis und soweit kein vorrangiges privates Interesse entgegensteht, können die für die Anwendung oder Kontrolle beziehungsweise Überwachung der Anwendung des vorliegenden Gesetzes zuständigen Personen und Organe Daten übermitteln an:

  1. a. die Fachstellen für Alimenteninkasso und Bevorschussung anderer Kantone;
  2. b. die für Betreibung und Konkurs zuständigen Behörden;
  3. c. die kantonale Steuerverwaltung;
  4. d. die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Bekämpfung von Schwarzarbeit;
  5. e. die Sozialversicherungen;
  6. f. die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen;
  7. g. die in Migrationssachen zuständigen Behörden;
  8. h. die Einwohnerkontroll- und Zivilstandsbehörden;
  9. i. die Bundesstatistikorgane gemäss dem Bundesstatistikgesetz;
  10. j. die Sozialhilfeorgane oder -organisationen;
  11. k. die Ausgleichskassen;
  12. l. die Strafuntersuchungsbehörden, wenn es sich um die Anzeige eines Verstosses handelt;
  13. m. die Straf- und Zivilbehörden;
  14. n. die für die Vergabe von Stipendien und Ausbildungsdarlehen zuständige kantonale Dienststelle.

3 Die Informationen dürfen nur weitergegeben werden, wenn die anfragenden Behörden und Privatpersonen den Gegenstand der gewünschten oder verlangten Informationen genau beschreiben und die Zulässigkeit der Weitergabe nachweisen.

Art. 31 Verarbeitung personenbezogener und sensibler Daten

Die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zuständigen Organe sind berechtigt, personenbezogene Daten, darunter sensible Daten und Persönlichkeitsprofile, die sie zur Erledigung der ihnen durch das vorliegende Gesetz übertragenen Aufgaben benötigen, unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten und verarbeiten zu lassen, namentlich für folgende Zwecke:

  1. a. Erfassung der Personen, die ein Gesuch um Inkassohilfe zum Erhalt von Unterhaltsbeiträgen gestellt haben, sowie der Schuldner, die ihnen Unterhalt schulden;
  2. b. Ermittlung des Bevorschussungsanspruchs, Berechnung und Gewährung der Vorschüsse;
  3. c. Durchführung des Inkassos der Unterhaltsbeiträge;
  4. d. Festlegung, an wen die im Rahmen des Unterhaltsinkassos erhaltenen Beträge zu zahlen sind;
  5. e. Verhinderung oder Einstellung der Zahlung nicht geschuldeter Leistungen;
  6. f. Prüfung des Bestehens einer Rückerstattungspflicht;
  7. g. Ermöglichung des Transfers des Dossiers bei einem Wegzug aus dem Kanton und Gewährleistung der Kontinuität der Betreuung;
  8. h. Kontrolle der Anwendung des vorliegenden Gesetzes;
  9. i. Erstellung von Statistiken.

6 Ermittlung

Art. 32 Ermittlungsauftrag

1 Um einen unrechtmässigen Bezug von Vorschüssen zu verhindern, zu beenden oder nachzuweisen oder um zu belegen, dass der Gesuchsteller oder der Empfänger von Vorschüssen der IBU vorsätzlich wesentliche Informationen zum Schuldner vorenthalten hat, die das Inkasso der Vorschüsse ermöglichen würden, kann die IBU zur Feststellung spezifischer Sachverhalte Fachinspektoren einsetzen, wenn konkrete Hinweise vorliegen, die vermuten lassen, dass eine Person:

  1. a. unberechtigterweise Vorschüsse bezieht, bezogen hat oder diese zu beziehen versucht, oder
  2. b. der IBU vorsätzlich wesentliche Informationen zum Schuldner vorenthalten hat.

2 Die IBU informiert die Gesuchsteller bei der Eröffnung des Dossiers, dass im Falle eines Verdachts auf unrechtmässigen Bezug gegen sie ermittelt werden kann.

3 Die IBU erteilt dem zuständigen Organ einen Ermittlungsauftrag, der sich auf einen ordnungsgemäss begründeten schriftlichen Antrag stützt.

4 Der Staatsrat regelt das Verfahren sowie die Modalitäten des Auftrags und benennt das für die Durchführung der Ermittlungen zuständige Organ sowie die Anforderungen an die Fachinspektoren.

Art. 33 Ermittlung und Erhebung von Beweisen

1 Die Fachinspektoren klären die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers oder des Empfängers von Vorschüssen ab, und zwar insbesondere hinsichtlich:

  1. a. seines Wohnsitzes;
  2. b. der Zusammensetzung seines Haushalts und der Art des Zusammenlebens;
  3. c. seiner finanziellen Mittel und seines Vermögens;
  4. d. seiner Kontakte zum Schuldner.

2 Die Fachinspektoren erheben die Beweise gemäss dem VVRG und subsidiär gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 28 Abs. 1 Bst. a VVRG).

3 Der Gesuchsteller oder der Empfänger von Vorschüssen muss den Inspektoren auf ihr Ersuchen hin sämtliche für die Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Informationen erteilen. Diese Verpflichtung gilt auch für Personen im selben Haushalt sowie Angehörige und Familiengenossen im Sinne von Artikel 110 Absätze 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

4 Die Auskunftspflicht Dritter ermöglicht den Inspektoren, auf begründete Aufforderung hin alle für ihre Untersuchungen erforderlichen Informationen von den in Artikel 28 genannten Stellen einzuholen.

5 Bei Bedarf können die Fachinspektoren folgendermassen Beweise erheben:

  1. a. Observation des Gesuchstellers oder des Empfängers von Vorschüssen und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sowie des Schuldners ohne deren Wissen;
  2. b. unangemeldeter Hausbesuch beim Gesuchsteller oder beim Empfänger von Vorschüssen;
  3. c. Anhörung der Empfänger und von Dritten;
  4. d. Informationsanfrage an Dritte.

6 Zur Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips dürfen die Inspektoren nur dann Informationen von Dritten anfordern oder Dritte anhören, wenn dies für ihre Ermittlung unbedingt notwendig ist.

7 Bei Bedarf können die Fachinspektoren die Zusammenarbeit mit den kommunalen und interkommunalen Polizeibehörden in Anspruch nehmen. Diese Zusammenarbeit wird nicht entschädigt.

Art. 34 Observation und Hausbesuch

Der Inspektionsauftrag erlaubt es den Inspektoren, einen Empfänger ohne dessen Wissen zu beobachten und dazu Bild- und Tonaufnahmen zu erstellen. Die Artikel 67 und 68 des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES) gelten entsprechend.

Art. 35 Ermittlungsergebnis

1 Nach Abschluss der Ermittlung:

  1. a. informiert das zuständige Organ die IBU über das Ermittlungsergebnis und reicht ihr einen Bericht mit den auswertbaren Beweisen ein;
  2. b. zeigt das zuständige Organ von Amtes wegen verfolgte Verstösse bei der zuständigen Behörde an und reicht ihr den Bericht mit den auswertbaren Beweisen ein;
  3. c. informiert das zuständige Organ bei Verdacht auf einen auf Antrag verfolgten Verstoss die übrigen betroffenen Dienststellen;
  4. d. vernichtet das zuständige Organ unverzüglich die nicht verwendbaren erhobenen Daten.

2 Nach Abschluss der Ermittlung werden die im Rahmen der Inspektion erhobenen Daten, die nicht vernichtet werden, in das Dossier der betroffenen Person übertragen, die auf Gesuch hin Einsicht nehmen kann.

3 Werden Verstösse nachgewiesen, informiert die IBU den betroffenen Gesuchsteller oder Empfänger von Vorschüssen über das Ermittlungsergebnis und ergreift die erforderlichen Massnahmen.

4 Die Ermittlungsergebnisse, der Bericht und die Beweise sind nicht öffentlich.

5 Der Staatsrat regelt die Aufbewahrung und Vernichtung des zusammengetragenen Materials entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

7 Kostenaufteilung zwischen Kanton und Gemeinden

Art. 36 Kostenaufteilung zwischen Kanton und Gemeinden

Die gewährten und nicht eingetriebenen Vorschüsse sind entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung von Staat und Gemeinden zu tragen.

8 Betreibungs- und Inkassoverfahren

Art. 37 Betreibungs- und Inkassoverfahren

Der Staatsrat regelt die Betreibungs- und Inkassoverfahren für die Ansprüche aus dem vorliegenden Gesetz.

9 Rechtsweg

Art. 38 Beschwerde

1 Gegen die Verfügungen der IBU kann innerhalb von 30 Tagen ab ihrer Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingelegt werden.

2 Es gelten die Bestimmungen des VVRG.

10 Schlussbestimmung

Art. 39 Ausführungsbestimmung

Der Staatsrat erlässt die zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

T1 Übergangsbestimmungen

Art. T1-1

1 Die Verjährungsfrist gemäss Artikel 24 gilt für alle Ansprüche, die zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes nicht verjährt waren. Die Laufzeit der Verjährung vor Inkrafttreten des neuen Rechts wird berücksichtigt.

2 Die nach altem Recht gefällten Bevorschussungsverfügungen bleiben bis zu ihrem Ablauf in Kraft.

3 Bei Ex-Ehepartnern, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Vorschüsse erhalten, beginnen die in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen 2 Jahre zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens.