1 Das vorliegende Gesetz bezweckt, den Alimentengläubiger (nachfolgend: Gläubiger) beim Erhalt seiner Unterhaltsbeiträge zu unterstützen, wenn der Alimentenschuldner (nachfolgend: Schuldner) seine Unterhaltspflicht vernachlässigt.
2 Es setzt die Verordnung des Bundes über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (InkHV) im Bereich Inkassohilfe bei Unterhaltsbeiträgen und Familienzulagen um.
3 Es regelt auch die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen.