850.2

Gesetz über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung (HarmG)

vom 08. April 2004
(Stand am 01.01.2025)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

Art. 1 Ziele

Das vorliegende Gesetz hat folgende Zielsetzungen:

  1. a. die Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung, die gemeinsam zu Lasten des Kantons und der Gemeinden gehen, zu harmonisieren;
  2. b. die Zusammenarbeit zwischen den Organen, die mit der Anwendung der Gesetze, welche die in Artikel 2 aufgeführten Bereiche betreffen, betraut sind, mithin zu fördern;
  3. c. die Transparenz und die Planung der Kosten zu Lasten des Kantons und der Gemeinden zu verbessern.
Art. 2 Geltungsbereich

Das vorliegende Gesetz gilt für die Sozialsysteme sowie die Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung, die im Rahmen:

  1. a. der Eintreibung von Unterhaltsbeiträgen und der Entrichtung von Vorschüssen;
  2. b. der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV;
  3. c) *.
  4. d) *.
  5. e. der Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen;
  6. f. der Eingliederung und der Sozialhilfe;
  7. g) *. der Eingliederung von Menschen mit Behinderungen;
  8. h) *. der finanziellen Unterstützung für Zahnbehandlungen
Art. 3 Grundsätze der Kostenaufteilung

1 Die Finanzierung der in Artikel 2 vorgesehenen Systeme wird zu 70 Prozent vom Kanton und zu 30 Prozent von den Gemeinden getragen.

2 Der Anteil der Gemeinden wird wie folgt festgelegt:

  1. a) *. ein Sockelbetrag von 11 Prozent der Gesamtausgaben, aufgeteilt im Verhältnis zu den eingegangenen Verpflichtungen für die Personen, die in der jeweiligen Gemeinde Wohnsitz haben;
  2. b) *. der Restbetrag von 19 Prozent wird unter allen Gemeinden im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl aufgeteilt.
Art. 4 Änderung von Erlassen

Änderung von Erlassen:

  1. a. Gesetz über die Eintreibung von Unterhaltsbeiträgen und die Entrichtung von Vorschüssen vom 17. November 1980;
  2. b. Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 29. September 1998;
  3. c. Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 12. November 1998;
  4. d. Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 13. November 1995;
  5. e. Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 29. März 1996.
Art. 5 Schlussbestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt die für die Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.

2 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

3 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.